BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. April 2011

Teil I

26. Bundesgesetz:

Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011

(NR: GP XXIV RV 1073 AB 1127 S. 99. BR: AB 8472 S. 795.)

[CELEX-Nr.: 32009L0043]

26. Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Begriffsbestimmungen

§ 2. Wertgrenzen

2. Hauptstück

Genehmigungskriterien

§ 3. Allgemeine Grundsätze

§ 4. Einhaltung der internationalen Verpflichtungen

§ 5. Einhaltung der internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren

§ 6. Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts

§ 7. Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland

§ 8. Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und regionaler Stabilität

§ 9. Auswirkungen auf die Sicherheitsinteressen und auswärtigen Beziehungen Österreichs und auf die Sicherheitsinteressen anderer EU-Mitgliedstaaten

§ 10. Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität

§ 11. Gefahr einer Umlenkung zu unerwünschten Zwecken

§ 12. Dauerhafte Entwicklung

§ 13. Endverwendung

3. Hauptstück

Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

1. Abschnitt
Beschränkungen im Güterverkehr

§ 14. Genehmigungspflichten

§ 15. Besondere Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck

§ 16. Nationale Allgemeingenehmigungen

§ 17. Globalgenehmigungen

§ 18. Verbote

§ 19. Meldepflichten

§ 20. Sicherheitsmaßnahmen

§ 21. Importzertifikate

2. Abschnitt
Technische Unterstützung

§ 22. Verbote

§ 23. Genehmigungspflichten

§ 24. Ausnahmen

3. Abschnitt
Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen

§ 25. Verordnungsermächtigung

4. Hauptstück

Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union

1. Abschnitt
Beschränkungen

§ 26. Genehmigungspflichten

§ 27. Ausnahmen von den Genehmigungspflichten

§ 28. Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

§ 29. Widerruf und Aussetzung von Allgemeingenehmigungen

§ 30. Globalgenehmigungen

§ 31. Einzelgenehmigungen

§ 32. Allgemeine Bestimmungen für Genehmigungsbescheide

§ 33. Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten

§ 34. Informationspflichten

§ 35. Zustimmungsverfahren

2. Abschnitt
Zertifizierung von Unternehmen

§ 36. Voraussetzungen der Zertifizierung

§ 37. Zertifikate

§ 38. Verlängerung der Geltungsdauer von Zertifikaten

§ 39. Überprüfung zertifizierter Unternehmen

§ 40. Aussetzung der Geltung und Widerruf von Zertifikaten

5. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention

§ 41. Verbote

§ 42. Genehmigungspflichten

§ 43. Globalgenehmigungen

§ 44. Meldepflichten

§ 45. Mischungen und Fertigprodukte von Chemikalien

§ 46. Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention

§ 47. Nationale Behörde

§ 48. Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

6. Hauptstück

Allgemeine Vorschriften über Beschränkungen

1. Abschnitt
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

§ 49. Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 50. Verantwortliche Beauftragte

§ 51. Beurteilung der Verlässlichkeit

2. Abschnitt
Anträge und Meldungen

§ 52. Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

§ 53. Elektronische Antragstellung

3. Abschnitt
Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften

§ 54. Auflagen

§ 55. Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten

§ 56. Sonstige Vorschriften für Genehmigungen und Importzertifikate

§ 57. Widerruf und nachträgliche Auflagen

§ 58. Zustellung in besonderen Fällen

§ 59. Registrierungs- und Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen

§ 60. Verlust und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen

§ 61. Register über Vermittlungstätigkeiten

4. Abschnitt
Voranfragen

§ 62. Voranfrage

7. Hauptstück

Überwachung

1. Abschnitt
Allgemeine Kontrollbestimmungen

§ 63. Allgemeine Kontrollmaßnahmen

§ 64. Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen

§ 65. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen gemäß der CWK

§ 66. Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK

3. Abschnitt
Internationale Überwachungs- und Konsultationsvorschriften

§ 67. Konsultationsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten

§ 68. Konsultationsverfahren bei Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen

§ 69. Informationsaustausch hinsichtlich zertifizierter Unternehmen

§ 70. Internationaler Datenverkehr

§ 71. Allgemeine Bestimmungen für den internationalen Datenverkehr

8. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen der Europäischen Union

§ 72. Befreiungsbestimmungen

§ 73. Globalgenehmigungen

§ 74. Auflagen

§ 75. Anträge

§ 76. Kontrollbestimmungen

9. Hauptstück

Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern

§ 77. Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

§ 78. Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates

10. Hauptstück

Strafbestimmungen und zivilrechtliche Begleitbestimmungen

1. Abschnitt
Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 79. Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten

§ 80. Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

§ 81. Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der Biotoxinkonvention unterliegen

§ 82. Beitrag zu ABC-Waffen

§ 83. Gemeinsame Bestimmungen

§ 84. Vorläufige Sicherstellung

2. Abschnitt
Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen

§ 85. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

§ 86. Vereinfachte Strafverfügung

§ 87. Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 88. Verfall und Entsorgung

3. Abschnitt
Zivilrechtliche Begleitbestimmungen

§ 89. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

11. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 90. Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung

§ 91. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 92. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 93. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 94. Hinweise auf Notifikation und Umsetzung

§ 95. Vollzugsklausel

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
    1. Ziffer eins
      „Güter“: Waren, Software oder Technologie;
    2. Ziffer 2
      „Waren“: physisch greifbare Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;
    3. Ziffer 3
      „Technologie“: technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist;
    4. Ziffer 4
      „Verteidigungsgüter“: Güter, die in die Militärgüterliste der Europäischen Union aufgenommen und in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bestimmt wurden;
    5. Ziffer 5
      „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“: Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für               nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;
    6. Ziffer 6
      „Zollgebiet der Europäischen Union“: das in Artikel 3, des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 Sitzung 1, bestimmte Gebiet;
    7. Ziffer 7
      „anderer EU-Mitgliedstaat“: ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Europäischen Union, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;
    8. Ziffer 8
      „Drittstaat“: ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehört;
    9. Ziffer 9
      „Person oder Gesellschaft“: eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft;
    10. Ziffer 10
      „Vorgang“: jedes Geschäft und jede Transaktion, die als Einfuhr, als Ausfuhr im Sinne von Ziffer 11,, als Durchfuhr im Sinne von Ziffer 13,, als Vermittlung im Sinne von Ziffer 15, oder 16, als               Verbringung innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Ziffer 18,, als technische Unterstützung im Sinne von Ziffer 22, oder als sonstiger Vorgang im Sinne von Ziffer 23, anzusehen ist;
    11. Ziffer 11
      „Ausfuhr“:
      1. Litera a
        das Verbringen von Waren aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, insbesondere durch ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Artikel 161, des Zollkodex der Gemeinschaften, eine Wiederausfuhr im Sinne von Artikel 182, des Zollkodex der Gemeinschaften oder eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Artikel 145, des Zollkodex der Gemeinschaften;
      2. Litera b
        die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax, Telefon, elektronischer               Post oder sonstiger elektronischer Träger vom Bundesgebiet aus in einen Drittstaat;
      3. Litera c
        das Bereitstellen von Software oder Technologie in elektronischer Form vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet für Personen oder Gesellschaften in Drittstaaten;
      4. Litera d
        die mündliche Weitergabe von Technologie aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird;
    12. Ziffer 12
      „Ausführer“:
      1. Litera a
        die Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, das ist die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union bestimmt, oder
      2. Litera b
        wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, die Person oder Gesellschaft, die über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich bestimmt, oder
      3. Litera c
        die im Bundesgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen, oder
      4. Litera d
        wenn keine der Vertragsparteien im Bundesgebiet ansässig ist, die für den Transport aus dem Bundesgebiet verantwortliche Person oder Gesellschaft, oder
      5. Litera e
        im Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 11, Litera b, die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger in ein Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union zu übertragen, oder
      6. Litera f
        im Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 11, Litera c, die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie in elektronischer Form für Personen und Gesellschaften in Drittstaaten bereitzustellen, oder
      7. Litera g
        im Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 11, Litera d, die Person oder Gesellschaft, die über die mündliche Weitergabe von Technologie entscheidet;
    13. Ziffer 13
      „Durchfuhr“: die Beförderung von Gütern in und durch das Zollgebiet der Europäischen Union zu einem Bestimmungsziel in einem Drittstaat, sofern die Güter nicht in den zollrechtlich               freien Verkehr gelangen und die Beförderung auch durch das Bundesgebiet erfolgt, auch wenn sie dabei umgeladen werden; ausgenommen ist die Verbringung von Gütern von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle; für Überflüge der Bundesgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften;
    14. Ziffer 14
      „Durchfuhrverantwortlicher“:
      1. Litera a
        die Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder
      2. Litera b
        sofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, die Person oder Gesellschaft, die für den Transport verantwortlich ist;
    15. Ziffer 15
      „Vermittlung zwischen Drittstaaten“:
      1. Litera a
        die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat oder
      2. Litera b
        der Verkauf oder Kauf von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, zwecks Verbringung in einen anderen Drittstaat, oder
      3. Litera c
        die Veranlassung eines Transfers von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, in einen anderen Drittstaat durch den Eigentümer; ausgenommen ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen wie Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung, allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;
    16. Ziffer 16
      „Vermittlung aus der Europäischen Union“: ein unter Ziffer 15, genannter Vorgang, der aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat erfolgt;
    17. Ziffer 17
      „Vermittler“: eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Ziffer 15, oder 16 durchführt und
      1. Litera a
        diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt, oder
      2. Litera b
        im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, oder
      3. Litera c
        im Bundesgebiet ihren Sitz hat;
    18. Ziffer 18
      „Verbringung innerhalb der Europäischen Union“: die Lieferung oder Beförderung eines Gutes aus dem Bundesgebiet zu einem Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
    19. Ziffer 19
      „Lieferant“: die Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, die aus rechtlicher Sicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union verantwortlich ist;
    20. Ziffer 20
      „Empfänger“: die Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, die aus rechtlicher Sicht dafür verantwortlich ist, das Gut oder die Güter nach einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union in Empfang zu nehmen;
    21. Ziffer 21
      „zertifiziertes Unternehmen“: eine Person oder Gesellschaft, die in Österreich gemäß Paragraph 37, zertifiziert wurde, oder eine Person oder Gesellschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat               gemäß den einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als Empfänger, der Verteidigungsgüter aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen einer Allgemeingenehmigung im Verkehr innerhalb der Europäischen Union erhalten darf, zertifiziert wurde;
    22. Ziffer 22
      „technische Unterstützung“: jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der               Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder               Fähigkeiten, sofern sie
      1. Litera a
        außerhalb der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, ständigen Aufenthalt oder einen Sitz haben, erbracht wird; oder
      2. Litera b
        vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet Personen oder Gesellschaften außerhalb der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;
    23. Ziffer 23
      „sonstiger Vorgang“: einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Ziffer 24, Litera b, oder aufgrund der in Paragraph 25, genannten völkerrechtlichen Vorschriften unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Ziffer 11,, um eine Durchfuhr im Sinne von Ziffer 13,, um eine Vermittlung im Sinne von Ziffer 15, oder 16 oder um technische Unterstützung im Sinne von Ziffer 22, handelt;
    24. Ziffer 24
      „unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union“: aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte
      1. Litera a
        zur Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen, mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll;
      2. Litera b
        mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Ziffer eins, beziehen, und
      3. Litera c
        mit denen andere als die in Litera a, genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;
    25. Ziffer 25
      „Rechtsakt der GASP“: Rechtsakt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der gemäß Titel römisch fünf des EU-Vertrags erlassen wurde;
    26. Ziffer 26
      „Allgemeingenehmigungen“: vorweg mit allgemein gültiger Vorschrift für eine unbestimmte Zahl an Vorgängen, die bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Bestimmungsländer, der erfassten Güter oder anderer Merkmale der erfassten Vorgänge erfüllen, erteilte Genehmigungen, nämlich
      1. Litera a
        „Allgemeingenehmigungen der EU“: mit Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Ziffer 24, Litera a, erteilte Allgemeingenehmigungen;
      2. Litera b
        „nationale Allgemeingenehmigungen“: mit Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Ziffer 5, zwischen Drittstaaten erteilte Allgemeingenehmigungen und
      3. Litera c
        „Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union“: mit Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union erteilte Allgemeingenehmigungen;
    27. Ziffer 27
      „CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher               Waffen, BGBl. römisch III Nr. 38/1997;
    28. Ziffer 28
      „OPCW“: die von den Vertragsstaaten der CWK errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten;
    29. Ziffer 29
      „Vertragsstaaten der CWK“: Staaten, die die CWK ratifiziert haben und für die dieses Übereinkommen bereits in Kraft getreten ist;
    30. Ziffer 30
      „Chemikalien“: die in den Anhängen über Chemikalien zur CWK genannten toxischen Chemikalien und Ausgangsstoffe sowie Substanzen zur Bekämpfung von Unruhen und Substanzen, die kampfunfähig machen, nämlich
    31. Ziffer 31
      „Chemikalien der Kategorie 1“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;
    32. Ziffer 32
      „Chemikalien der Kategorie 2“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 2 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;
    33. Ziffer 33
      „Chemikalien der Kategorie 3“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 3 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;
    34. Ziffer 34
      „Chemikalien der Kategorie 4“: organische Chemikalien im Sinne von Teil römisch IX Absatz eins, Litera b, des Verifikationsanhangs zur CWK, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten und               die nicht in den Ziffer 31 bis 33 erfasst sind;
    35. Ziffer 35
      „Chemikalien der Kategorie 5“: durch Synthese erzeugte organische Chemikalien im Sinne von römisch IX Absatz eins, Litera a, des Verifikationsanhangs zur CWK, die nicht in den Ziffer 31 bis 34 erfasst sind, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, Explosivstoffe und Kunststoffe;
    36. Ziffer 36
      „Chemikalien der Kategorie 6“:
      1. Litera a
        „Substanzen zur Bekämpfung von Unruhen“: andere als die in den Ziffer 31 bis 33 erfassten Substanzen, die beim Menschen spontan sensorische Irritationen oder handlungsunfähig machende Wirkungen hervorrufen können, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden;
      2. Litera b
        „Substanzen, die kampfunfähig machen“: andere als die in den Ziffer 31 bis 33 sowie in Litera a, erfassten Substanzen, die bei Menschen geistige oder physiologische Beeinträchtigungen hervorrufen, die die Betroffenen unfähig machen, Handlungen oder die ihnen übertragenen Aufgaben in sinnvoller Weise zu bewältigen, und
    37. Ziffer 37
      „Biotoxinkonvention (BTK)“: das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1975,, und
    38. Ziffer 38
      „ABC-Waffen“: zur Massenvernichtung bestimmte oder geeignete chemische, biologische oder Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper sowie Trägersysteme für derartige Waffen und Kernsprengkörper.
  2. Absatz 2              Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung im Einklang mit der aktuellen, im Amtsblatt der Europäischen Union, Teil C, veröffentlichten Militärgüterliste der Europäischen Union festzulegen, welche Güter als Verteidigungsgüter im Sinne von Absatz eins, Ziffer 4, anzusehen sind.
  3. Absatz 3              Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund der CWK mit Verordnung festzulegen, welche Chemikalien oder Klassen von Chemikalien gemäß Absatz eins, Ziffer 31 bis 36 diesem Bundesgesetz unterliegen und welchen der in diesen Z angeführten Definitionen sie zuzuordnen sind. Soweit dies aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der CWK geboten oder zulässig ist, sind für einzelne Chemikalien, Klassen oder Kategorien von Chemikalien Mengenschwellen festzusetzen, die für die Anwendung von Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblich sind.

Wertgrenzen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsSoweit die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung von Wertgrenzen abhängig ist oder soweit in Genehmigungen und anderen Dokumenten eine Wertangabe verwendet wird, ist der statistische Wert gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union über die Statistiken des Außenhandels mit Drittländern maßgebend.
  2. Absatz 2Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Sendung von Waren in diesem aufgeteilt, so ist der maßgebliche Wert für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Wert gemäß Absatz eins, der gesamten ursprünglich ungeteilten Sendung.

2. Hauptstück

Genehmigungskriterien

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Art und Menge der betroffenen Güter oder Art und Umfang des betroffenen technischen Wissens,
    2. Ziffer 2
      das vorgesehene Bestimmungsland,
    3. Ziffer 3
      der vorgesehene Endempfänger und
    4. Ziffer 4
      der vorgesehene Endverwendungszweck.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß Paragraph 54,, gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
  4. Absatz 4Bei der Entscheidung über einen Antrag und der Vorschreibung von Auflagen ist zu berücksichtigen, inwieweit Maßnahmen gemäß Paragraph 49, erforderlich und bereits getroffen worden sind.

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen

Paragraph 4,

Eine Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Vorgang im Widerspruch zu den Verpflichtungen Österreichs aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder anderer völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere Verpflichtungen zur Durchführung von restriktiven Maßnahmen oder zur Durchführung von Übereinkommen im Bereich der Rüstungskontrolle und der Kontrolle des Technologietransfers, stehen würde.

Einhaltung der internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren

Paragraph 5,

  1. Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern und anderen Trägersystemen für derartige Waffen verwendet werden würden.
  2. Absatz 2Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Engagement des Bestimmungslandes im Bereich der Nichtverbreitung und in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und Abrüstung,
    2. Ziffer 2
      die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der einschlägigen Rüstungskontroll- und               Abrüstungsübereinkommen durch dieses Land,
    3. Ziffer 3
      die Teilnahme dieses Landes an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren.

Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts

Paragraph 6,

  1. Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass die Güter zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden könnten.
  2. Absatz 2Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Haltung des Bestimmungslandes und des konkreten Endverwenders zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsinstrumente,
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Übereinkünfte und sonstigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts durch das Bestimmungsland und den konkreten Endverwender,
    3. Ziffer 3
      die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Absatz eins, im Fall festgestellter schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Bestimmungsland,
    4. Ziffer 4
      die Art der Güter, für die die Genehmigung beantragt wird,
    5. Ziffer 5
      der Umstand, ob die Güter für Zwecke der inneren Sicherheit bestimmt sind,
    6. Ziffer 6
      die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Absatz 3,, wenn die Güter vom angegebenen Endverwender in dieser oder ähnlicher Form schon zur internen Repression benutzt worden               sind.
  3. Absatz 3Interne Repression umfasst unter anderem:
    1. Ziffer eins
      Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe,
    2. Ziffer 2
      willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      das Verschwinden lassen von Personen,
    4. Ziffer 4
      willkürliche Verhaftungen,
    5. Ziffer 5
      andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.

Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland

Paragraph 7,

  1. Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen oder verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.
  2. Absatz 2Bei Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere die innere Lage im Bestimmungsland im Hinblick auf bestehende oder drohende Spannungen oder Konflikte eingehend zu prüfen.

Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und regionaler Stabilität

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Güter zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden könnte.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts zwischen dem Bestimmungsland und einem anderen Land,
    2. Ziffer 2
      Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren gewaltsame Durchsetzung das Bestimmungsland in der Vergangenheit versucht oder angedroht hat,
    3. Ziffer 3
      die Wahrscheinlichkeit, dass die Güter zu anderen Zwecken als für die legitime nationale Sicherheit und Verteidigung des Bestimmungslandes verwendet werden,
    4. Ziffer 4
      die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Nichtanwendung von Gewalt durch das Bestimmungsland,
    5. Ziffer 5
      die Gefahr, dass die regionale Stabilität wesentlich beeinträchtigt werden könnte.

Auswirkungen auf die Sicherheitsinteressen und auswärtigen Beziehungen Österreichs und auf die Sicherheitsinteressen anderer EU-Mitgliedstaaten

Paragraph 9,

  1. Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass durch den Vorgang Sicherheitsinteressen Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten verletzt werden würden oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs erheblich gestört werden würden.
  2. Absatz 2Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die möglichen Auswirkungen des Vorgangs auf die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Österreichs und der anderen EU-Mitgliedstaaten,
    2. Ziffer 2
      das Risiko, dass die Güter gegen die Streitkräfte Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten eingesetzt werden, und
    3. Ziffer 3
      die Auswirkungen des Vorgangs auf die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren.

Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität

Paragraph 10,

  1. Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet werden würden.
  2. Absatz 2Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das bisherige Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse sowie die Einhaltung des Völkerrechts,
    2. Ziffer 2
      seine Haltung zum Terrorismus und der Umstand, ob es den Terrorismus unterstützt oder fördert,
    3. Ziffer 3
      der Umstand, ob es die internationale organisierte Kriminalität unterstützt oder fördert,
    4. Ziffer 4
      das bisherige Verhalten des konkreten Endverwenders einschließlich seiner Haltung zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität und des Umstandes, ob er terroristische oder kriminelle Aktivitäten unterstützt oder fördert.

Gefahr einer Umlenkung zu unerwünschten Zwecken

Paragraph 11,

  1. Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zu einer Endverwendung umgelenkt werden würden, die den in den Paragraphen 4 bis 10 genannten Kriterien widersprechen würde.
  2. Absatz 2Bei Beurteilung, inwieweit es zu einer in Absatz eins, genannten Umlenkung kommen könnte, sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit des Bestimmungslandes einschließlich einer Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen,
    2. Ziffer 2
      die technische Fähigkeit des Bestimmungslandes, die Güter zu benutzen,
    3. Ziffer 3
      die Fähigkeit des Bestimmungslandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      das Risiko, dass die Güter im Bestimmungsland einer in Absatz eins, erwähnten Verwendung zugeführt werden oder zu einer solchen Verwendung aus dem Bestimmungsland wiederausgeführt werden,
    5. Ziffer 5
      das Risiko, dass die Güter zu Zwecken des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität umgeleitet werden,
    6. Ziffer 6
      die Gefahr eines Nachbaus oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers.
  3. Absatz 3Bei Beurteilung der Gefahr einer unerwünschten Wiederausfuhr im Sinne von Absatz 2, Ziffer 4, sind insbesondere die bisherige Befolgung von Wiederausfuhrbestimmungen oder Genehmigungspflichten, die von Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten festgelegt wurden, durch das Bestimmungsland und den konkreten Endempfänger zu berücksichtigen.

Dauerhafte Entwicklung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass der Vorgang zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der dauerhaften Entwicklung des Bestimmungslandes führt.
  2. Absatz 2Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      der Umstand, dass ein Staat bei Erfüllung seiner legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollte,
    2. Ziffer 2
      die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestimmungslandes,
    3. Ziffer 3
      der jeweilige Anteil der Rüstungs- und Sozialausgaben des Bestimmungslandes unter Berücksichtigung jedweder Hilfe der Europäischen Union oder auf bilateraler Ebene.

Endverwendung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsZur umfassenden Beurteilung der in Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Diese ist durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Sind Technologie oder Bestandteile als Vorprodukte für ein in einem Drittstaat hergestelltes Endprodukt bestimmt, so sind insbesondere die mögliche Endverwendung in dem betreffenden Drittstaat und das Risiko, dass das Endprodukt zu einer Endverwendung umgeleitet oder ausgeführt werden könnte, die den Paragraphen 4 bis 10 oder 12 widersprechen würde, zu überprüfen.
  3. Absatz 3Dokumente im Sinne von Absatz eins, haben jene Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um den Endverwender und die Endverwendung verlässlich beurteilen zu können. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu diesem Zweck mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Dokumente festzulegen.

3. Hauptstück

Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

1. Abschnitt
Beschränkungen im Güterverkehr

Genehmigungspflichten

Paragraph 14,

  1. Absatz einsSofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b erforderlich ist, bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend nach diesem Bundesgesetz:
    1. Ziffer eins
      die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Verteidigungsgütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 1,
    3. Ziffer 3
      die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 2 und
    4. Ziffer 4
      Vorgänge, für die eine solche Genehmigungspflicht im Rahmen von restriktiven Maßnahmen               aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Genehmigungspflichten in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch aus- oder durchgeführt werden und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind und
    2. Ziffer 2
      nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen.
  3. Absatz 3Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Absatz eins, genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist:
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder
    3. Ziffer 3
      zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zu einem in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Zweck bestimmt sind oder sein können, oder
    4. Ziffer 4
      zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Ziffer 3, erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Ziffer 3, erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke               konstruiert oder verändert sind, oder
    5. Ziffer 5
      zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.
  4. Absatz 4Eine Verordnung aufgrund von Absatz 3, ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind.

Besondere Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Paragraph 15,

  1. Absatz einsSofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten beabsichtigt ist,
    1. Ziffer eins
      ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen               Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, oder
    2. Ziffer 2
      in ein Bestimmungsland gelangen sollen, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines Rechtsaktes der GASP oder eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer               verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde, und diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder               bestimmt sein könnten, oder
    3. Ziffer 3
      ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, deren Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung zwischen               Drittstaaten einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder einem Verbot gemäß Paragraph 18, oder einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem               Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, unterlegen sind oder für die eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 20, festgelegt wurde, und die ohne eine solche               Genehmigung, entgegen dem Verbot oder unter Verstoß gegen Auflagen im Genehmigungsbescheid ausgeführt, durchgeführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt wurden,
    so hat er dem Ausführer innerhalb von drei Arbeitstagen mit Bescheid mitzuteilen, dass für diesen Vorgang eine Genehmigungspflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, besteht.
  2. Absatz 2Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, verwendet werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Empfänger zu enthalten.
  4. Absatz 4Als militärische Endverwendung im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, gelten
    1. Ziffer eins
      der Einbau in Verteidigungsgüter oder
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von Verteidigungsgütern oder
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Verteidigungsgütern.

Nationale Allgemeingenehmigungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck mit Verordnung nationale Allgemeingenehmigungen zu erteilen, die sich auf bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union ein solches Vorgehen ausdrücklich zulässt oder dem nicht entgegen steht und nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt. Falls erforderlich, sind in dieser Verordnung für die Verwendung der nationalen Allgemeingenehmigung, die zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.
  2. Absatz 2Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter, auf deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten sich eine nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, bezieht, für einen der in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler mit Bescheid mitzuteilen, dass die Allgemeingenehmigung für diesen Vorgang nicht verwendet werden darf.
  3. Absatz 3Sofern einem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler bekannt ist, dass Güter, für die eine nationale Allgemeingenehmigung gilt, für einen der in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt zu geben und für den betreffenden Vorgang einen Antrag auf Einzelgenehmigung zu stellen.

Globalgenehmigungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b in Form von zeitlich begrenzten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Empfängern, Kategorien von Empfängern oder Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
    2. Ziffer 2
      Vorgänge im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht zu befürchten sind, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der Antragsteller angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Sinne von Paragraph 49, anwendet.
  2. Absatz 2Inhaber von Globalgenehmigungen haben jährliche Meldungen über erfolgte Lieferungen zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Meldungen festzulegen.

Verbote

Paragraph 18,

  1. Absatz einsVerboten sind
    1. Ziffer eins
      die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 aus einem oder in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist,
    2. Ziffer 2
      die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. römisch eins der Biotoxinkonvention und
    3. Ziffer 3
      Vorgänge, die im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der               GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen, wobei Umfang und Inhalt               solcher Verbote in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung bestimmter anderer als in Absatz eins, genannter Güter in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
    1. Ziffer eins
      entweder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten ist oder
    2. Ziffer 2
      zur Einhaltung anderer in den Paragraphen 5 bis 12 genannter Genehmigungskriterien erforderlich ist und die Festlegung einer Genehmigungspflicht dazu nicht ausreichend ist.

Meldepflichten

Paragraph 19,

  1. Absatz einsSofern eine entsprechende Meldepflicht nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Vorgänge vor ihrer Durchführung zu melden, wenn dies im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Meldepflichten in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Genehmigung bedürfen, sofern dies
    1. Ziffer eins
      aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten oder
    2. Ziffer 2
      zur Verhinderung der Umgehung einer in Paragraph 14, Absatz eins, oder in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 14, Absatz 3, festgelegten Genehmigungspflicht notwendig ist.
  3. Absatz 3Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, eine entsprechende Ermächtigung vorsieht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck               zwischen Drittstaaten, die nicht bereits einer Genehmigungspflicht aufgrund der genannten Vorschriften der Europäischen Union unterliegen, im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies zur näheren Prüfung der Endverwendung dieser Güter erforderlich ist.
  4. Absatz 4In einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Güter,
    2. Ziffer 2
      die Arten des Güterverkehrs,
    3. Ziffer 3
      das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer,
    4. Ziffer 4
      der Endverwender und
    5. Ziffer 5
      der Endverwendungszweck.
  5. Absatz 5Sofern dies zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung Dokumente im Sinne von Paragraph 13, Absatz eins, zum Nachweis der Endverwendung im Bestimmungsland vorzulegen sind.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durchgeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Absatz 7, erforderlich sein könnte, hat er dies gleichzeitig mit der Bestätigung mit Bescheid mitzuteilen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 7, vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mit Bescheid mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
  7. Absatz 7Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b ausdrücklich dazu ermächtigt oder dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für den Vorgang mit Bescheid eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben, wenn er aufgrund einer Meldung gemäß Absatz eins bis 3 zu der Annahme gelangt, dass der Vorgang mindestens einem der im 2. Hauptstück genannten Genehmigungskriterien widersprechen könnte.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über die Vorschreibung der Genehmigungspflicht gemäß Absatz 7, zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.

Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsGelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen könnte, so hat er, wenn der Vorgang nicht bereits einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegt, von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und den Ausführer oder den Durchfuhrverantwortlichen unverzüglich mit Bescheid davon zu verständigen.
  2. Absatz 2Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b verwendet werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid
    1. Ziffer eins
      entweder den Vorgang zu genehmigen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet ist, dass er den Genehmigungskriterien gemäß dem 2.               Hauptstück nicht widerspricht, oder
    2. Ziffer 2
      den Vorgang zu untersagen, wenn auch die Vorschreibung von Auflagen zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien nicht ausreicht.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins und über einen Bescheid gemäß Absatz 3, zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des Vorgangs durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.
  5. Absatz 5Wenn es notwendig ist, bei Transitflügen mit Zwischenlandung zu verhindern, dass es zu einer Durchfuhr von Gütern kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, können ungeachtet der zollrechtlichen Vorschriften Maßnahmen getroffen werden, die zur Aussetzung des Vorgangs bis zur Klärung der Frage der Einhaltung dieser Kriterien notwendig sind. Die entsprechenden Maßnahmen sind mit Bescheid anzuordnen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid entweder den Vorgang zu genehmigen und die Maßnahmen zu dessen Aussetzung aufzuheben oder den Vorgang zu untersagen.

Importzertifikate

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht.
  2. Absatz 2Wenn die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
  3. Absatz 3Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung, Menge und Wert der Güter,
    2. Ziffer 2
      Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und
    4. Ziffer 4
      Verwendungszweck der Güter.

2. Abschnitt
Technische Unterstützung

Verbote

Paragraph 22,

Technische Unterstützung ist verboten, wenn sie

  1. Ziffer eins
    a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und b) diese Verwendung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, widerspricht, oder
  2. Ziffer 2
    a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Ziffer eins, genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und
    1. Litera b
      im Widerspruch zu einem Waffenembargo aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen steht.

Genehmigungspflichten

Paragraph 23,

  1. Absatz einsTechnische Unterstützung bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn sie im Zusammenhang mit einer in Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, genannten Endverwendung steht.
  2. Absatz 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet ist, dass
    1. Ziffer eins
      die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von Paragraph 22, Ziffer 2, Litera b, oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, erbracht werden wird und
    2. Ziffer 2
      kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht.

Ausnahmen

Paragraph 24,

Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß Paragraph 22 und von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 23, ausgenommen, die

  1. Ziffer eins
    in einem Drittstaat erbracht wird, in den Güter im Rahmen einer länderbezogenen Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, ausgeführt werden dürfen, oder
  2. Ziffer 2
    durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die offenkundig oder Teil der Grundlagenforschung im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur               Rüstungskontrolle sind, oder
  3. Ziffer 3
    mündlich erfolgt und nicht mit Fragen im Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle von Verteidigungsgütern und von anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, geeignet sind, unterliegen.

3. Abschnitt
Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen

Verordnungsermächtigung

Paragraph 25,

Soweit nicht eine Zuständigkeit der Europäischen Union zur Erlassung unmittelbar anwendbarer Rechtsakte gegeben ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur völkerrechtlich gebotenen innerstaatlichen Umsetzung restriktiver Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit Verordnung festzulegen:

  1. Ziffer eins
    jene Drittstaaten, die einem Waffenembargo unterliegen, und
  2. Ziffer 2
    Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4,, einem Verbot gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, oder einer Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, unterliegen.

4. Hauptstück

Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union

1. Abschnitt
Beschränkungen

Genehmigungspflichten

Paragraph 26,

Die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union unterliegt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Genehmigungspflicht. Genehmigungen sind nach Maßgabe dieses Abschnitts entweder als Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c,, als Globalgenehmigungen oder als               Einzelgenehmigungen zu erteilen.

Ausnahmen von den Genehmigungspflichten

Paragraph 27,

  1. Absatz einsKeine Genehmigung gemäß Paragraph 26, ist erforderlich für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union,
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen humanitärer Hilfe nach Katastrophenfällen oder als Zuwendung in Notfällen getätigt werden oder
    2. Ziffer 2
      bei denen Güter nach einer Reparatur oder Instandhaltung in den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden oder
    3. Ziffer 3
      bei denen Güter nach einer Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken an den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festzulegen, sofern eine Ermächtigung der Europäischen Union dazu vorliegt und nicht zu befürchten ist, dass die von der Ausnahme erfassten Verbringungsvorgänge zu einer nachträglichen Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück führen könnten.

Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung jedenfalls Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, bei denen
    1. Ziffer eins
      der Lieferant oder der Empfänger eine Regierungsstelle ist,
    2. Ziffer 2
      der Lieferant das österreichische Bundesheer ist,
    3. Ziffer 3
      der Empfänger den Streitkräften eines anderen EU-Mitgliedstaates angehört oder
    4. Ziffer 4
      der Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, ist oder
    5. Ziffer 5
      ausschließlich Güter verbracht werden, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union erforderlich ist, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, sind in Verordnungen gemäß Absatz eins, geeignete Voraussetzungen für die Verwendung der Allgemeingenehmigung, insbesondere die Einhaltung der erforderlichen Ausfuhrbeschränkungen, festzulegen.
  3. Absatz 3In einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist als Voraussetzung für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung jedenfalls vorzuschreiben entweder
    1. Ziffer eins
      die Vorlage einer Erklärung des Empfängers über die Verwendung, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbstständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zwecke der Wartung oder Reparatur, oder
    2. Ziffer 2
      eine Beschränkung der Ausfuhr aus der Europäischen Union in alle oder bestimmte Drittstaaten, sofern durch eine solche Ausfuhr ein Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß               dem 2. Hauptstück zu befürchten wäre.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen mit Verordnung Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, für bestimmte Arten der Verbringung innerhalb der Europäischen Union an bestimmte Arten von Empfängern zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist oder
    2. Ziffer 2
      dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zulässig ist und dadurch keine Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu               befürchten sind.
  5. Absatz 5In einer Verordnung gemäß Absatz 4, sind die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigungen festzulegen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      persönliche und organisatorische Voraussetzungen der Lieferanten;
    2. Ziffer 2
      persönliche und organisatorische Voraussetzungen der Empfänger;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausfuhr der betroffenen Güter aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück.
  6. Absatz 6Verordnungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, sind aufzuheben, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nicht mehr mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar sind oder
    2. Ziffer 2
      keine ausreichende Kontrolle mehr bieten, um Ausfuhren aus der Europäischen Union zu verhindern, die den Kriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden.
  7. Absatz 7Soweit dies zur Verhinderung von in Absatz 6, Ziffer 2, genannten Ausfuhren erforderlich ist, sind in Verordnungen aufgrund von Absatz eins und Absatz 4, zusätzliche oder andere Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung vorzusehen. In dieser Hinsicht nicht mehr erforderliche Voraussetzungen in diesen Verordnungen sind aufzuheben.

Widerruf und Aussetzung von Allgemeingenehmigungen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsWird einem zertifizierten Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Zertifizierung entzogen, so gelten alle Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, gegenüber diesem Unternehmen mit dem Wirksamwerden des Entzugs kraft Gesetzes als widerrufen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Widerruf unverzüglich, nachdem er vom Entzug Kenntnis erhalten hat, in geeigneter Weise kundzumachen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, für die Lieferung an ein bestimmtes, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zertifiziertes Unternehmen auszusetzen, wenn er auch nach Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund einer Mitteilung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Zweifel daran hat, dass dieses Unternehmen weiterhin Gewährleistung dafür bietet, dass es zu keiner Ausfuhr von Gütern aus der Europäischen Union kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stünde.
  3. Absatz 3Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Aussetzung der Allgemeingenehmigung gemäß Absatz 2, zu der Überzeugung kommt, dass die Zweifel an der Erfüllung aller Zertifizierungsvoraussetzungen durch das betroffene Unternehmen nicht mehr bestehen, hat er die Verordnung gemäß Absatz 2, unverzüglich aufzuheben.

Globalgenehmigungen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsPersonen und Gesellschaften, die regelmäßig Verteidigungsgüter an Empfänger innerhalb der Europäischen Union verbringen, sind auf Antrag Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern zu erteilen, sofern nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte.
  2. Absatz 2Die Geltungsdauer von Globalgenehmigungen ist auf drei Jahre zu befristen, wobei eine Verlängerung der Geltungsdauer auf jeweils weitere drei Jahre möglich ist. Dazu hat der Genehmigungsinhaber bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Sofern innerhalb eines Monats nach dieser Meldung nicht mit Bescheid mitgeteilt wird, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, gilt die Geltungsdauer als verlängert. Darüber ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
  3. Absatz 3Eine Globalgenehmigung darf während der Geltung einer Verordnung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, für von dieser betroffene Lieferungen nicht verwendet werden.
  4. Absatz 4Inhaber von Globalgenehmigungen haben jährliche Meldungen über erfolgte Lieferungen zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Meldungen festzulegen.

Einzelgenehmigungen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Einzelgenehmigungen für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung nur für einen einzelnen Verbringungsvorgang beantragt wird oder
    2. Ziffer 2
      eine Globalgenehmigung beantragt wurde, aber die Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, dafür nicht vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      für einen Vorgang aufgrund einer Verordnung gemäß Absatz 2, nur eine Einzelgenehmigung erteilt werden kann.
  2. Absatz 2Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter innerhalb der Europäischen Union an einzelne Empfänger, an bestimmte Gruppen von Empfängern oder in bestimmte andere EU-Mitgliedstaaten jedenfalls einer Einzelgenehmigung bedarf. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
  3. Absatz 3Der Inhaber der Einzelgenehmigung hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Durchführung des genehmigten Vorgangs unverzüglich zu melden.

Allgemeine Bestimmungen für Genehmigungsbescheide

Paragraph 32,

  1. Absatz einsEine Einzel- oder Globalgenehmigung ist zu erteilen, wenn nicht zu befürchten ist, dass es nachträglich zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union kommt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen würde. Sofern durch geeignete Dokumente nachgewiesen wird, dass das Gut einer Endverwendung durch einen Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugeführt werden wird, ist die Genehmigung zu erteilen, falls nicht begründete Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit des Inhalts dieser Dokumente bestehen.
  2. Absatz 2Als Auflage im Sinne von Paragraph 54, ist in Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 vorzusehen, dass die betroffenen Güter überhaupt nicht, nicht in bestimmte Drittstaaten oder nicht an bestimmte Empfängerkategorien in Drittstaaten aus der Europäischen Union ausgeführt werden dürfen, sofern eine solche Ausfuhr den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen würde.
  3. Absatz 3Bescheide, mit denen Globalgenehmigungen gemäß Paragraph 30, oder Einzelgenehmigungen gemäß Paragraph 31, erteilt werden, sind innerhalb von drei Wochen ab Einlangen des Antrags zu erlassen. Ist gemäß Paragraph 78, Absatz eins, ein anderer Bundesminister zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Wird innerhalb dieser Fristen kein Bescheid erlassen, so gilt die Genehmigung als im Sinne des Antrags erteilt. Auf Ersuchen des Antragstellers ist darüber eine Bestätigung auszustellen.

Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten

Paragraph 33,

  1. Absatz einsEine Genehmigung gemäß Paragraph 26, ist für eine Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über das Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht erforderlich, wenn für diesen Vorgang bereits eine Genehmigung eines anderen Mitgliedstaates vorliegt und keine Gefahr besteht, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte.
  2. Absatz 2Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Kenntnis erlangt, dass es nach einem Verbringungsvorgang im Sinne von Absatz eins, zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, hat er von Amts wegen mit Bescheid eine Genehmigungspflicht für den betroffenen Vorgang oder die betroffenen Vorgänge festzulegen. Auf diese Genehmigungen ist Paragraph 32, anzuwenden. Vor Zustellung eines Genehmigungsbescheides dürfen der Vorgang oder die Vorgänge nicht durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Hat ein Lieferant, der für die Durchführung einer gemäß Absatz eins, von einem anderen EU-Mitgliedstaat genehmigten Verbringung verantwortlich ist, Grund zur Annahme, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden. Diese Meldung ist vor Beginn der Verbringung zu erstatten, wenn dieser Grund schon zu dieser Zeit besteht, oder unverzüglich, nachdem er auftritt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durch- oder weitergeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Absatz 2, erforderlich sein könnte, hat er auf diesen Umstand in der Bestätigung hinzuweisen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2, vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
  5. Absatz 5Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzusetzen, dass für Verbringungsvorgänge im Sinne von Absatz eins, hinsichtlich bestimmter Güter, bestimmter Empfänger oder Gruppen von Empfängern oder bestimmter anderer EU-Mitgliedstaaten jedenfalls eine zusätzliche Genehmigung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

Informationspflichten

Paragraph 34,

  1. Absatz einsWer Güter aufgrund einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung verbringt, hat die Empfänger dieser Güter nachweislich über die mit der Genehmigung verbundenen Voraussetzungen oder Auflagen, sofern solche in einer Verordnung gemäß Paragraph 28, oder in einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 31, festgelegt wurden, zu informieren.
  2. Absatz 2Wer Güter im Rahmen einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union unter einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen empfangen hat, hat bei einer weiteren Verbringung dieser Güter im Bundesgebiet oder einer weiteren Verbringung innerhalb der Europäischen Union den Empfänger nachweislich über all diese Beschränkungen zu informieren.

Zustimmungsverfahren

Paragraph 35,

  1. Absatz einsEine Person oder Gesellschaft, die die Ausfuhr von Gütern aus der Europäischen Union beabsichtigt, die einer in einer Genehmigung einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union gemäß diesem Bundesgesetz festgelegten Ausfuhrbeschränkung widersprechen würde, hat beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Antrag auf Zustimmung zu stellen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zustimmung mit Bescheid zu erteilen, wenn der Grund für die Beschränkung nicht mehr besteht und die Ausfuhr den Kriterien des 2. Hauptstücks nicht widerspricht. Andernfalls ist die Zustimmung mit Bescheid zu verweigern.

2. Abschnitt
Zertifizierung von Unternehmen

Voraussetzungen der Zertifizierung

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Personen oder Gesellschaften, die als Empfänger von Verteidigungsgütern in Frage kommen, mit Bescheid zu zertifizieren, sodass sie solche Güter im Rahmen einer Allgemeingenehmigung eines anderen Mitgliedstaates beziehen können. Dem Antrag sind ausführliche Nachweise über die Erfüllung der in den Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen anzuschließen.
  2. Absatz 2Eine Zertifizierung darf nur erfolgen, wenn von der betreffenden Person oder Gesellschaft erwartet werden kann, dass sie keine Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten durchführen wird, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht, und dass sie Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten bei Gütern, die sie im Rahmen solcher Genehmigungen empfängt, einhalten wird. Dazu müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Erfahrung im verantwortungsvollen Umgang mit Verteidigungsgütern durch
      1. Litera a
        verlässliche Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen und anderen wesentlichen Rechtsvorschriften im Sinne von Paragraph 51, Absatz eins, Litera a,,
      2. Litera b
        eine aufrechte Genehmigung zur Erzeugung von oder zum Handel mit derartigen Gütern und
      3. Litera c
        sachlich erfahrene und im Sinne der Paragraphen 50 und 51 verlässliche Führungskräfte,
      4. Litera d
        Fehlen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Verlässlichkeit begründen könnten, insbesondere Vorstrafen in den in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Rechtsbereichen, auch solche gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, sonstige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen, die diese Person oder Gesellschaft betreffen, und
    2. Ziffer 2
      Ausübung einer einschlägigen gewerblichen Tätigkeit bei Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union, einschließlich der Möglichkeit zur Integration von Systemen und Subsystemen, und
    3. Ziffer 3
      Ernennung einer Führungskraft als persönlich Verantwortliche für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und Ausfuhren und
    4. Ziffer 4
      Vorlage einer von der in Ziffer 3, genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um alle               besonderen Voraussetzungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Endverwendung und der Ausfuhr von erworbenen Gütern gewissenhaft zu befolgen und durchzusetzen, und
    5. Ziffer 5
      Vorlage einer von der in Ziffer 3, genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass den zuständigen Behörden auf Anfragen und im Rahmen von               Kontrollen verlässlich genaue Auskünfte betreffend die Endverwendung und den Endverwender sämtlicher Güter gegeben werden, die im Rahmen einer Verbringungsgenehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen wurden, und
    6. Ziffer 6
      Vorlage einer von der in Ziffer 3, genannten Führungskraft gegengezeichneten genauen Beschreibung des im Unternehmen gültigen und durchgeführten internen Verhaltenskodex und Kontrollsystems im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und Ausfuhren.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, Ziffer 6, genannte Beschreibung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Abwicklung von Verbringungs- und Ausfuhrvorgängen und
    2. Ziffer 2
      die Hierarchie der Verantwortlichen und die genaue Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens und
    3. Ziffer 3
      die internen Prüf- und Kontrollstrukturen und -verfahren und
    4. Ziffer 4
      alle Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und zur Aus- und Fortbildung des Personals und
    5. Ziffer 5
      physische und technische Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen und
    6. Ziffer 6
      Aufzeichnungspflichten und andere Maßnahmen zur genauen Rückverfolgung von Verbringungs- und Ausfuhrvorgängen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung genauere Anforderungen zur Umsetzung der in Absatz 2 und 3 genannten Programme und Maßnahmen festzulegen. Er hat dabei sowohl die einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als auch die unterschiedlichen Möglichkeiten und Kapazitäten von Unternehmen unterschiedlicher Größe als auch die Arten der betroffenen Güter besonders zu berücksichtigen.

Zertifikate

Paragraph 37,

  1. Absatz einsBescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von Paragraph 36, erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Behörde, die den Bescheid erlassen hat,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Empfängers,
    3. Ziffer 3
      die Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger die Kriterien gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 erfüllt, und
    4. Ziffer 4
      das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer gemäß Absatz 3,
  2. Absatz 2Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:
    1. Ziffer eins
      eine Beschränkung auf den Empfang bestimmter Güterkategorien,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, haben können, und
    3. Ziffer 3
      genaue Voraussetzungen, unter denen die Geltung des Zertifikats vorübergehend ausgesetzt oder das Zertifikat widerrufen werden kann.
  3. Absatz 3Die Geltungsdauer eines Zertifikats ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Dauer ist unter Abwägung sicherheitspolitischer Interessen zu bestimmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die sicherheitspolitische Bedeutung und die möglichen Endverwendungen der Güter, die den Gegenstand der Unternehmenstätigkeit bilden,
    2. Ziffer 2
      der Kreis der Empfänger und Empfängerländer,
    3. Ziffer 3
      der zu erwartende Fortschritt in der Sicherheitstechnik im betroffenen Tätigkeitsbereich und
    4. Ziffer 4
      beabsichtigte Umstrukturierungen im Unternehmen.

Verlängerung der Geltungsdauer von Zertifikaten

Paragraph 38,

  1. Absatz einsEin zertifiziertes Unternehmen kann bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf deren Verlängerung stellen, dem Nachweise im Sinne von Paragraph 36, Absatz eins bis 3 anzuschließen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Antragstellung den Antrag mit Bescheid zu               genehmigen, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 weiterhin vorliegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Voraussetzungen geboten ist, sind andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Sofern nicht alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann oder wenn bestimmte Unterlagen, die zu einer ausreichenden Beurteilung dieser Voraussetzungen erforderlich sind, nicht vorgelegt wurden, ist unverzüglich zur Durchführung der Maßnahmen oder Übermittlung der Unterlagen innerhalb angemessener Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, aufzufordern. Die Frist zur Entscheidung gemäß Absatz 2, beginnt in diesem Fall erst ab dem Tag zu laufen, an dem dieser Aufforderung Folge geleistet wurde. Wurde der Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, ist die Verlängerung mit Bescheid abzulehnen.
  4. Absatz 4In anderen als den in Absatz 3, genannten Fällen ist der Antrag innerhalb der in den Absatz 2 und 3 genannten Entscheidungsfristen mit Bescheid abzulehnen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht vorliegen.
  5. Absatz 5Wird innerhalb der in Absatz 2 und 3 genannten Entscheidungsfristen weder ein Genehmigungsbescheid gemäß Absatz 2, noch ein Ablehnungsbescheid gemäß Absatz 4, erlassen, so gilt das Zertifikat kraft Gesetzes als für einen weiteren Zeitraum verlängert, der der unmittelbar vorangegangenen Geltungsdauer entspricht. Über Antrag ist über diese Verlängerung der Geltungsdauer eine Bestätigung auszustellen.

Überprüfung zertifizierter Unternehmen

Paragraph 39,

  1. Absatz einsUnabhängig von möglichen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Meldepflichten haben zertifizierte Unternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jedenfalls alle Änderungen bei den in Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 genannten Tätigkeitsbereichen, Personen und Systemen unverzüglich zu melden, die sich auf die Gültigkeit und den Inhalt des Zertifikats auswirken können.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Zertifikates unabhängig vom Ablauf von dessen Geltungsdauer einzuleiten,
    1. Ziffer eins
      wenn er aufgrund einer Meldung gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder aufgrund anderer Umstände Zweifel hat, dass das Unternehmen die maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn ein anderer Mitgliedstaat begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen durch das betroffene Unternehmen mitteilt.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zertifizierung mit Bescheid zu bestätigen, wenn alle Voraussetzungen dafür weiterhin gegeben sind. Er hat dabei in jedem Fall die Geltungsdauer nach Maßgabe von Paragraph 37, Absatz 3, neu festzulegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen erforderlich ist, hat er andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

Aussetzung der Geltung und Widerruf von Zertifikaten

Paragraph 40,

  1. Absatz einsSofern nicht alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann, ist mit Bescheid eine angemessene Frist für deren Umsetzung zu setzen, während welcher die Geltung des Zertifikats vorläufig ausgesetzt ist. Das Unternehmen hat die Umsetzung innerhalb der genannten Frist zu melden. In diesem Fall lebt die Geltung des Zertifikats wieder auf, sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist einen Widerrufsbescheid gemäß Absatz 2, erlässt.
  2. Absatz 2Zertifikate sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      Auflagen nicht erfüllt wurden,
    2. Ziffer 2
      ein Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, oder gemäß Absatz eins, ergibt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, oder
    3. Ziffer 3
      eine Meldung gemäß Absatz eins, nicht rechtzeitig erstattet wird.
  3. Absatz 3Wird die Geltung eines Zertifikats gemäß Absatz eins, ausgesetzt oder wird das Zertifikat gemäß Absatz 2, widerrufen, so hat die von der Aussetzung oder vom Widerruf betroffene Person oder Gesellschaft alle ihr bekannten Lieferanten von Gütern im Rahmen einer Allgemeingenehmigung unverzüglich zu unterrichten. Eine neuerliche Unterrichtung ist durchzuführen, wenn die vorläufig ausgesetzte Geltung des Zertifikates wieder auflebt.

5. Hauptstück

Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention

Verbote

Paragraph 41,

Verboten sind

  1. Ziffer eins
    die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten sowie die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe und der Einsatz von chemischen Waffen im Sinne               der CWK;
  2. Ziffer 2
    militärische Vorbereitungen für den Einsatz von chemischen Waffen;
  3. Ziffer 3
    die Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung zu Tätigkeiten, die einem Verbot gemäß der CWK unterliegen;
  4. Ziffer 4
    die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung, das Zurückbehalten, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe sowie die Verwendung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren               Wohnsitz oder Sitz haben;
  5. Ziffer 5
    die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von
    1. Litera a
      Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. römisch eins Ziffer eins, der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,
    2. Litera b
      Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Ziffer eins, genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
  6. Ziffer 6
    der Einsatz als Mittel der Kriegsführung von
    1. Litera a
      Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen sowie
    2. Litera b
      von Substanzen, die kampfunfähig machen.

Genehmigungspflichten

Paragraph 42,

  1. Absatz einsEiner Genehmigungspflicht unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien der Kategorie 1,
    2. Ziffer 2
      die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Ziffer eins, genannten Chemikalien und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung, die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten der in Art. römisch eins der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder               Einsatzmittel.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
  3. Absatz 3Keiner gesonderten Genehmigung gemäß Absatz eins, bedürfen Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 26, unterliegen.
  4. Absatz 4Die Genehmigung gemäß Absatz eins, oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verbote gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt.

Globalgenehmigungen

Paragraph 43,

Genehmigungen gemäß Paragraph 42, sind in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen zu erteilen, wenn dies

  1. Ziffer eins
    im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
  2. Ziffer 2
    der Antragsteller angemessene Mittel und Verfahren anwendet, die der Einhaltung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Verhinderung von Ausfuhren im               Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück dienen.

Meldepflichten

Paragraph 44,

  1. Absatz einsEiner Meldepflicht unterliegen Personen oder Gesellschaften, die
    1. Ziffer eins
      Chemikalien der Kategorie 1 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Paragraph 42, entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben; diese sind im               Genehmigungsbescheid in Übereinstimmung mit den Erfordernissen in Teil römisch VI des Verifikationsanhangs zur CWK festzulegen;
    2. Ziffer 2
      Chemikalien der Kategorie 2 und 3 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben, oder
    3. Ziffer 3
      Chemikalien der Kategorie 4 oder 5 herstellen, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist, oder
    4. Ziffer 4
      Chemikalien der Kategorie 6 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben.
  2. Absatz 2Meldepflichtige gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 haben eine Erstmeldung, periodische Meldungen und eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit abzugeben.
  3. Absatz 3Die Erstmeldung hat für Chemikalien der Kategorien 2 bis 6 mindestens 20 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit oder des erwarteten Erreichens der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Mengenschwelle zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Erstmeldung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die betroffene Chemikalie,
    2. Ziffer 2
      die Art der Tätigkeit oder Tätigkeiten,
    3. Ziffer 3
      das Datum der voraussichtlichen Aufnahme der Tätigkeit oder des voraussichtlichen Erreichens der Mengenschwelle.
  5. Absatz 5Periodische Meldungen sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK in Form von Vorausmeldungen über erwartete und Abschlussmeldungen über getätigte Vorgänge zu erstatten. Die Pflicht zur Abgabe dieser Meldungen hinsichtlich einer oder mehrerer Tätigkeiten betreffend eine bestimmte Chemikalie beginnt mit der Erstmeldung gemäß Absatz 3 und endet unabhängig von den jährlich betroffenen Mengen dieser Chemikalie erst mit Abgabe einer Meldung gemäß Absatz 6, hinsichtlich dieser Tätigkeit oder Tätigkeiten.
  6. Absatz 6Eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit hat unverzüglich nach Aufgabe einer bestimmten oder aller Tätigkeiten hinsichtlich einer bestimmten Chemikalie zu erfolgen. In dieser Meldung sind jedenfalls das Datum der Aufgabe der Tätigkeit oder der Tätigkeiten sowie die Veränderungen seit der letzten periodischen Meldung gemäß Absatz 5, anzugeben.
  7. Absatz 7Die gemeldeten Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Vollziehung strafrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Bestimmungen verwendet werden.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK und zur Einhaltung der anderen Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks für Meldungen gemäß den Absatz 3,, 5 und 6 mit Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die in jeder dieser Meldungen anzugebenden Daten und
    2. Ziffer 2
      die Termine für die Abgabe von periodischen Vorausmeldungen und Abschlussmeldungen.

Mischungen und Fertigprodukte von Chemikalien

Paragraph 45,

  1. Absatz einsAbgesehen von den in Absatz 2, geregelten Fällen gelten die Verbote gemäß den Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 41,, die Genehmigungspflichten gemäß den Paragraphen 14, Absatz eins,, 26 und 42 Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie die Meldepflichten gemäß Paragraph 44, auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Absatz eins, genannten Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aufgrund der CWK vereinbar ist, weil
    1. Ziffer eins
      die Mischung nur einen geringen Prozentsatz der Chemikalie enthält und
    2. Ziffer 2
      eine leichte Rückgewinnung der Chemikalie aus der Mischung nicht möglich ist und
    3. Ziffer 3
      die Gesamtmenge der in der Mischung enthaltenen Chemikalie kein Risiko für Ziel und Zweck der CWK darstellt.

Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention

Paragraph 46,

Die Verbote gemäß den Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 41, und die Genehmigungspflichten gemäß den Paragraphen 14, Absatz eins,, 26 und 42 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, gelten nicht für die Entwicklung, Herstellung, den Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten von Agenzien, Toxinen und Ausrüstungen im Sinne von Art. römisch eins der Biotoxinkonvention, die ausschließlich zu medizinisch-diagnostischen Zwecken und für die human- oder tiermedizinische Forschung an Universitäten, Fachhochschulen oder in sonstigen, dafür genehmigten Einrichtungen in für diese Zwecke erforderlichen Mengen bestimmt sind.

Nationale Behörde

Paragraph 47,

  1. Absatz einsNationale Behörde im Sinne von Art. römisch VII Absatz 4, CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. römisch III und römisch VI sowie den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
    2. Ziffer 2
      die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. römisch III und römisch VI sowie den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
    3. Ziffer 3
      die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. römisch VI Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. römisch IX und den Teilen römisch II und römisch zehn des Verifikationsanhangs zur CWK,
    4. Ziffer 4
      die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. römisch VI Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. römisch IX Absatz 15, CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des               Verifikationsanhangs zur CWK,
    6. Ziffer 6
      die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur CWK,
    7. Ziffer 7
      die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. römisch IX, römisch zehn, römisch XI und dem Verifikationsanhang zur CWK,
    8. Ziffer 8
      die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. römisch IX und römisch zehn sowie den Teilen römisch II, römisch VI, römisch VII und römisch VIII des Verifikationsanhangs zur CWK,
    9. Ziffer 9
      der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. römisch XI und den Teilen römisch VI, römisch VII und römisch VIII des               Verifikationsanhangs zur CWK und
    10. Ziffer 10
      die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
  2. Absatz 2Abgesehen von den in Paragraph 48, genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. römisch VII Absatz 4, CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt ist, zu informieren.
  4. Absatz 4In den in Absatz eins, Ziffer 7, genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.
  5. Absatz 5Unbeschadet der Absatz 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.

Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

Paragraph 48,

Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. römisch VIII lit. B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. römisch VIII lit. C CWK ist vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wahrzunehmen.

6. Hauptstück

Allgemeine Vorschriften über Beschränkungen

1. Abschnitt
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

Interne Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 49,

  1. Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass es zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.
  2. Absatz 2Geeignete Maßnahmen im Sinne von Absatz eins, können jedenfalls sein:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter im Sinne der Paragraphen 50 und 51,
    2. Ziffer 2
      die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Absatz eins, genannten Vorgänge,
    3. Ziffer 3
      interne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Absatz eins, genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Ziffer 2,               genannten Verhaltenskodex und
    4. Ziffer 4
      eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Absatz eins, befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Ziffer 2, genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Ziffer 3, genannten Kontrollsysteme.
  3. Absatz 3Maßnahmen, die zu einer Zertifizierung gemäß Paragraph 37, geführt haben, sind während der unausgesetzten Geltungsdauer des Zertifikates jedenfalls als ausreichend anzusehen.

Verantwortliche Beauftragte

Paragraph 50,

  1. Absatz einsSofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Personen oder Gesellschaften im Sinne von Paragraph 49, Absatz eins, die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b obliegt.
  2. Absatz 2Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, die
    1. Ziffer eins
      alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, erfüllen und
    2. Ziffer 2
      als verlässlich im Sinne von Paragraph 51, anzusehen sind und
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter sind oder eine andere leitende Funktion im Unternehmen ausüben und
    4. Ziffer 4
      für die Organisation, die Personalauswahl und -weiterbildung sowie die Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b verantwortlich sind.
  3. Absatz 3Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Absatz eins, ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich nach Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, anzuzeigen.
  4. Absatz 4Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Absatz eins und 2 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
  6. Absatz 6Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Absatz eins, oder 4 bestellt wurden, kommt diesen die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen für die gesamte Durchführung von Vorgängen im Sinne von Paragraph 49, Absatz eins, einschließlich der zollamtlichen Abfertigung zu.
  7. Absatz 7Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Absatz eins, abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Absatz eins, oder 4 bestellt wurde.

Beurteilung der Verlässlichkeit

Paragraph 51,

  1. Absatz einsEine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese von einem Gericht verurteilt wurde
      1. Litera a
        wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, oder des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, oder
      2. Litera b
        wegen einer anderen als den in Litera a, genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
    2. Ziffer 2
      diese in einem der in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder               neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
    3. Ziffer 3
      diese in den in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Ziffer 2, genannten               Strafe verurteilt wurde oder
    4. Ziffer 4
      aufgrund anderer Umstände die begründete Annahme besteht, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, für die weitere Einhaltung der in Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Vorschriften weiterhin die Verantwortung zu tragen.
  2. Absatz 2Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, unterliegen. Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

2. Abschnitt
Anträge und Meldungen

Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

Paragraph 52,

  1. Absatz einsAnträge oder Meldungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
  2. Absatz 2Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.
  3. Absatz 3Sofern ein Genehmigungsantrag für einen Vorgang gestellt wird, über den schon ein Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, ergangen ist, ist auf diesen hinzuweisen und es ist anzugeben, ob und welche Daten zum Vorgang sich gegenüber dem Antrag, der der Voranfrage zu Grunde lag, geändert haben.

Elektronische Antragstellung

Paragraph 53,

  1. Absatz einsAnträge und Meldungen gemäß Paragraph 52, sind mittels elektronischer Medien einzubringen, soweit dies zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen dafür sowohl beim Antragsteller als auch bei der Behörde vorhanden und funktionsfähig sind.
  2. Absatz 2Wer Anträge und Meldungen in einer in Absatz eins, genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 50, zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von Paragraph 50, Absatz 6, für den Antrag oder die Meldung zukommt.
  3. Absatz 3Bei elektronisch eingebrachten Anträgen und Meldungen sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen in Kopie beizuschließen. Die Originale sind gemäß Paragraph 65, aufzubewahren und zur jederzeitigen Vorlage oder Einsicht bereitzuhalten. Auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind diese Originale unverzüglich an diesen zu übermitteln oder ihm vorzulegen.

3. Abschnitt
Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften

Auflagen

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist.
  2. Absatz 2In Auflagen gemäß Absatz eins, kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
    1. Ziffer eins
      eine Ware nur an Personen abgegeben werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen, oder
    2. Ziffer 2
      eine Ware eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder
    3. Ziffer 3
      der Nachweis zu erbringen ist, dass das Gut tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt ist, oder
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu informieren ist.

Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten

Paragraph 55,

  1. Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die eine Ausfuhr für Güter beantragen, die sie unter einer Verbringungsgenehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates erhalten haben, in der Ausfuhrbeschränkungen festgelegt wurden, über die sie informiert wurden, haben den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend darüber zu informieren und in ihrem Antrag nachzuweisen, dass alle derartigen Beschränkungen eingehalten wurden. Sofern eine Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates zur Ausfuhr verlangt wurde, ist diese vorzulegen.
  2. Absatz 2Würde die beantragte Ausfuhr eines Gutes einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen in einer oder mehreren Verbringungsgenehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten widersprechen, so darf dem Antrag nach Konsultationen gemäß Paragraph 68, mit dem oder den anderen EU-Mitgliedstaaten nur stattgegeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gründe, die für die betroffenen Ausfuhrbeschränkungen maßgeblich waren, nicht mehr bestehen und
    2. Ziffer 2
      sämtliche Kriterien gemäß dem 2. Hauptstück erfüllt sind.

Sonstige Vorschriften für Genehmigungen und Importzertifikate

Paragraph 56,

  1. Absatz einsGenehmigungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.
  2. Absatz 2Genehmigungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.

Widerruf und nachträgliche Auflagen

Paragraph 57,

  1. Absatz einsGenehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot nach diesem Bundesgesetz, nach einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Verbots oder mit dessen Inkrafttreten, falls dieses später ist, kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind.
  2. Absatz 2Ist in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß Paragraph 54, aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder zu gewährleisten, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Genehmigung oder das Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.
  3. Absatz 3Von einem Widerruf gemäß Absatz eins, oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zurückzusenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Absatz 2, unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des vom Widerruf betroffenen Vorgangs durch die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Empfänger sowie zu den beabsichtigten Beförderungswegen zu enthalten.
  5. Absatz 5Sofern Gefahr im Verzug ist, weil Güter im Rahmen eines Vorgangs, dessen Genehmigung gemäß Absatz 2, widerrufen wurde,
    1. Ziffer eins
      in einen Drittstaat gelangen sollen oder könnten, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und
    2. Ziffer 2
      zu einem in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich den Bundesminister für Finanzen über diese Umstände unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland, zum vorgesehenen Empfänger und zu den vorgesehenen Beförderungswegen zu verständigen. Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen.

Zustellung in besonderen Fällen

Paragraph 58,

Sofern ein Ausführer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, oder ein Durchfuhrverantwortlicher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.

Registrierungs- und Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen

Paragraph 59,

  1. Absatz einsAllgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, dürfen nur von Personen oder Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die gemäß den folgenden Absätzen registriert sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Register über alle Personen und Gesellschaften zu führen, die Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, in Anspruch nehmen. Dabei ist ein Register für Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a und b und ein Register für Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, zu führen.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, genannten Register haben hinsichtlich jeder registrierten Person oder Gesellschaft folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firmenname sowie Wohnsitz oder Sitz;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des oder der verantwortlichen Beauftragten und
    3. Ziffer 3
      die Daten der periodischen Meldungen gemäß Absatz 9,
  4. Absatz 4Die Register sind nicht öffentlich. Auskünfte aus diesen Registern dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b an die damit betrauten Behörden übermittelt werden.
  5. Absatz 5Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Durchführung des ersten Vorgangs die Absicht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, mitzuteilen. Dabei ist auch genau anzugeben, welche der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, genannten Typen von Allgemeingenehmigungen verwendet werden sollen. In dieser Meldung ist überdies nachzuweisen, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, der allen Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 50 und 51 entspricht.
  6. Absatz 6Außer in den in Absatz 7 und 8 genannten Fällen ist der Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen in das Register einzutragen und von der Registrierung zu verständigen.
  7. Absatz 7Hat der Antragsteller das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren und ist die maßgebliche Verurteilung noch nicht getilgt, so ist die Registrierung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit Bescheid abzulehnen.
  8. Absatz 8Sofern vom Antragsteller kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, ist die Registrierung gemäß Absatz 6, erst innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige der Bestellung eines solchen verantwortlichen Beauftragten durchzuführen. Ein verantwortlicher Beauftragter gilt im Sinne dieser Bestimmung als nicht bestellt, wenn seine Abberufung mit Bescheid gemäß Paragraph 50, Absatz 5, aufgetragen wurde.
  9. Absatz 9Soweit dies durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, ausdrücklich zulässig ist oder dieses Recht dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung periodische Meldepflichten über Vorgänge, die im Rahmen von Allgemeingenehmigungen der EU oder einer nationalen Allgemeingenehmigung durchgeführt wurden, festzulegen, sofern diese zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks und der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich sind. In einer solchen Verordnung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      aggregierte Daten über die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Vorgänge, wobei eine Gliederung nach der Art der verwendeten Allgemeingenehmigung sowie nach den betroffenen Güter- und Empfängerkategorien vorgeschrieben werden kann,
    2. Ziffer 2
      der Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen, sowie
    3. Ziffer 3
      die Daten, zu denen die Meldungen vorzulegen sind.

Verlust und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen

Paragraph 60,

  1. Absatz einsEine Person oder Gesellschaft verliert das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen, wenn sie wegen der Verletzung von Paragraph 177 a, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sowie der früheren Bundesgesetze, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, oder wegen Verletzung von Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt wurde. Bei Gesellschaften ist eine Verurteilung gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, maßgeblich. Allgemeingenehmigungen dürfen erst ab Tilgung der maßgeblichen Verurteilungen wieder verwendet werden.
  2. Absatz 2Personen oder Gesellschaften, die das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen verloren haben, sind aus den Registern gemäß Paragraph 59,, in die sie eingetragen sind, zu löschen.
  3. Absatz 3Das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen ist vorübergehend ausgesetzt, so lange kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist, der allen Voraussetzungen in den Paragraphen 50 und               51 entspricht.
  4. Absatz 4Ein gemäß Absatz 3, ausgesetztes Recht lebt wieder auf, sobald ein geeigneter verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. Dies ist auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen.
  5. Absatz 5Die Aussetzung gemäß Absatz 3, ist in den Registern gemäß Paragraph 59, zu vermerken. Dieser Vermerk ist bei Beendigung der Aussetzung gemäß Absatz 4, unverzüglich zu streichen.

Register über Vermittlungstätigkeiten

Paragraph 61,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein nicht öffentliches Register aller Personen und Gesellschaften zu führen, die eine Genehmigung für Vermittlungen zwischen Drittstaaten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, erhalten haben.
  2. Absatz 2Das Register hat zu jedem Vermittlungsvorgang die in Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 und Absatz 3, genannten Angaben sowie das Datum des Genehmigungsbescheides und die Auflagen in diesem, soweit solche erteilt wurden, zu enthalten.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die in Absatz 2, genannten Daten mindestens zehn Kalenderjahre ab dem Datum des Genehmigungsbescheides aufzubewahren.
  4. Absatz 4Die Daten gemäß Absatz 2, dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung sowie für Zwecke eines Bundesabgaben-, Zoll-, Straf- oder Finanzstrafverfahrens an die damit betrauten Behörden weitergegeben werden.

4. Abschnitt
Voranfragen

Voranfrage

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, wie über einen Vorgang, über den ein außenhandelsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, nach diesem Bundesgesetz, nach auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b zu entscheiden ist.
  2. Absatz 2Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat jene Angaben und Nachweise im Sinne von Paragraph 52, Absatz 2, zu enthalten, deren Vorlage auch schon vor dem geplanten Vertragsabschluss zumutbar ist und die eine ausreichende Beurteilung der Vorgangs im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz eins, einschließlich der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks ermöglichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Vorschriften für diese Angaben und Nachweise festzulegen.
  3. Absatz 3 Mit Bescheid ist festzustellen, dass entweder
    1. Ziffer eins
      der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      der Vorgang einem Verbot aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt oder
    3. Ziffer 3
      der Vorgang einer Genehmigungspflicht  aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt und
      1. Litera a
         die Genehmigung erteilt werden kann,
      2. Litera b
        die Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Feststellungsbescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder
      3. Litera c
        die Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist.

7. Hauptstück

Überwachung

1. Abschnitt
Allgemeine Kontrollbestimmungen

Allgemeine Kontrollmaßnahmen

Paragraph 63,

  1. Absatz einsZur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b und der in Paragraph 4, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Absatz eins, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
    3. Ziffer 3
      das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen,
    4. Ziffer 4
      sich Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen lassen, Einsicht in diese nehmen und Kopien davon anfertigen,
    5. Ziffer 5
      Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen,
    6. Ziffer 6
      Proben entnehmen und analysieren lassen und
    7. Ziffer 7
      die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.
  3. Absatz 3Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften handelt, zu verständigen.
  4. Absatz 4Eine Verständigung gemäß Absatz 3, kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Absatz eins, genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.
  5. Absatz 5Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden               Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.
  6. Absatz 6Soweit dies zur Vollziehung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Absatz 3 und 4 genannten Personen den in Absatz eins, genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 nachzukommen.
  7. Absatz 7Über jede Überwachungshandlung gemäß den Absatz eins bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der Paragraphen 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, aufzunehmen.

Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen

Paragraph 64,

  1. Absatz einsÜber Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Bundesminister für Finanzen befugt, diesem den Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Gütern sowie Daten über die am Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen und Gesellschaften bekannt zu geben, sofern diese zur Überwachung, der diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b unterliegenden Vorgänge erforderlich sind. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Überwachung der genannten Vorgänge verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Bundesminister für Finanzen ersuchen, in seinem Wirkungsbereich Ermittlungen über alle Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b und der in Paragraph 4, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die Paragraphen 24 und 25 des ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen nicht auf den Personenkreis des Paragraph 23, Absatz eins, ZollR-DG eingeschränkt sind.
  3. Absatz 3Die bei den Nachschauen gemäß Absatz 2, erhaltenen Ergebnisse dürfen außer für Zwecke der Vollziehung der Rechtsvorschriften im Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  4. Absatz 4Wenn bei der zollamtlichen Abfertigung Zweifel auftreten, ob ein Vorgang einer Meldepflicht, einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegen, ist der Bundesminister für Finanzen befugt, den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu verständigen und diesen um Übermittlung weiterer Daten über diesen Vorgang zu ersuchen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Daten zu übermitteln.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 65,

  1. Absatz einsWer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,
    2. Ziffer 2
      die Menge und der Wert dieser Güter,
    3. Ziffer 3
      im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden,
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,
    5. Ziffer 5
      der oder die Vertragspartner,
    6. Ziffer 6
      der Empfänger der Güter,
    7. Ziffer 7
      die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten, und
    8. Ziffer 8
      Nachweise, dass die Informationen gemäß Paragraph 34, sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden.
  3. Absatz 3Aufzeichnungen betreffend Vermittlungen zwischen Drittstaaten haben überdies zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Drittstaat befinden,
    2. Ziffer 2
      alle an der Vermittlung beteiligten Personen oder Gesellschaften und
    3. Ziffer 3
      genaue Angaben zum Endverwender der Güter einschließlich seines genauen Standorts.
  4. Absatz 4Die Beteiligten haben die in Absatz eins, genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß Paragraph 63, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Absatz eins, beendet wurde.

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen gemäß der CWK

Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK

Paragraph 66,

  1. Absatz einsBei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in Paragraph 63, genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in Paragraph 63, Absatz 6, genannten Pflichten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Art. römisch IX und Anhang römisch II CWK unverzüglich dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Sind militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der Bundesminister für Inneres einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an der Überprüfung entsenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat bei Überprüfungen gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile römisch II, römisch III, römisch VI lit. E, römisch VII lit. B, römisch VIII lit. B und römisch IX lit. B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend anwesend zu sein.

3. Abschnitt
Internationale Überwachungs- und Konsultationsvorschriften

Konsultationsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten

Paragraph 67,

  1. Absatz einsSofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Antrag auf Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten ablehnt, hat er alle anderen EU-Mitgliedstaaten detailliert zu informieren und ihnen die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung ist als verweigert anzusehen, wenn ein beantragter Vorgang abgelehnt wurde, der andernfalls getätigt worden wäre.
  3. Absatz 3Bevor eine Genehmigung für eine Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder aufgrund von Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 15, oder einer Verordnung aufgrund von Paragraph 14, Absatz 2, in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für einen im Wesentlichen gleichartigen Vorgang eine Genehmigung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren.
  4. Absatz 4Beschließt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach den Konsultationen gemäß Absatz 3,, die Genehmigung zu erteilen, so hat er dies den betroffenen anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich zu erläutern.

Konsultationsverfahren bei Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen

Paragraph 68,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat alle anderen EU-Mitgliedstaaten über Ausfuhrbeschränkungen in Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, sowie in Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 zu informieren. Dabei hat er folgende Daten an die anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      betroffene Güter oder Güterkategorien,
    2. Ziffer 2
      jene Drittstaaten, die von der Beschränkung betroffen sind,
    3. Ziffer 3
      die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die von der Beschränkung betroffen sind, und
    4. Ziffer 4
      im Fall von Verordnungen gemäß Paragraph 28, deren öffentlich zugängliche Fundstelle und im Fall von Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 den Bescheidadressaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die Empfänger oder Gruppen von Empfängern, für die die Verbringungsgenehmigung erteilt wurde.
  2. Absatz 2Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit einem Antrag auf Aus- oder Durchfuhrgenehmigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bekannt gegeben wird, dass
    1. Ziffer eins
      ein anderer EU-Mitgliedstaat für den beantragten Vorgang eine Ausfuhrbeschränkung festgelegt hat und
    2. Ziffer 2
      nachweislich um Zustimmung dieses EU-Mitgliedstaates zum beantragten Vorgang ersucht wurde, diese aber nicht erlangt werden konnte,
    so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er zu der Auffassung gelangt, dass der Vorgang gemäß den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks zumindest unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt werden könnte, unverzüglich in Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat einzutreten.
  3. Absatz 3In Konsultationen gemäß Absatz 2, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, dem anderen EU-Mitgliedstaat folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name und Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Güter oder Güterkategorien,
    3. Ziffer 3
      den Drittstaat, in den die Ausfuhr erfolgen soll, und
    4. Ziffer 4
      den Empfänger und soweit bekannt, den Endverwender im Drittstaat.

Informationsaustausch hinsichtlich zertifizierter Unternehmen

Paragraph 69,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission und allen Mitgliedstaaten eine Liste aller gemäß dem 2. Abschnitt des dritten Hauptstücks zertifizierten Unternehmen zu übermitteln und ihnen alle Änderungen dieser Liste in regelmäßigen Abständen mitzuteilen.
  2. Absatz 2Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Grund zur Annahme hat, dass ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die maßgeblichen Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt und daher die Gefahr besteht, dass es Ausfuhren tätigen könnte, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen, hat er dies dem betroffenen Mitgliedstaat unverzüglich mitzuteilen.

Internationaler Datenverkehr

Paragraph 70,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann
    1. Ziffer eins
      Daten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b, mit denen eine Genehmigung erteilt, ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt oder ein Verbot ausgesprochen wird, und
    2. Ziffer 2
      Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein zu einer der in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungen geeignetes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück verwenden könnte,
    an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Verkehrs mit Verteidigungsgütern und anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß Paragraph 5, geeignet sind, erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten jährlich Daten über Ausfuhren, Durchfuhren und Vermittlungen von Gütern zwischen Drittstaaten, die aufgrund der Paragraphen 14 und 15 einer Genehmigungspflicht unterliegen, sowie über die Umsetzung einschlägiger Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, damit dieser den Berichtspflichten aufgrund von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union nachkommen kann.

Allgemeine Bestimmungen für den internationalen Datenverkehr

Paragraph 71,

  1. Absatz einsDer in den Paragraphen 67 bis 70 geregelte Datenverkehr hat im Wege des               Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen, soweit er völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen berührt.
  2. Absatz 2Der Datenverkehr gemäß den Paragraphen 67 bis 70 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.
  3. Absatz 3Sämtliche Informationen über verweigerte Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten und über Konsultationen gemäß den Paragraphen 67 bis 69 sind vertraulich zu behandeln.

8. Hauptstück

Ergänzende Bestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen der Europäischen Union

Befreiungsbestimmungen

Paragraph 72,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn dem unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient.

Globalgenehmigungen

Paragraph 73,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen zu erteilen, wenn dies

  1. Ziffer eins
    im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
  2. Ziffer 2
    eine Beeinträchtigung der Ziele der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union nicht zu befürchten ist.

Auflagen

Paragraph 74,

Die Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Genehmigungspflicht erforderlich ist.

Anträge

Paragraph 75,

Für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, gelten die Paragraphen 52 und 53 Absatz eins und 3.

Kontrollbestimmungen

Paragraph 76,

  1. Absatz einsFür die Kontrolle von Vorgängen, die einer Genehmigungs- oder Meldepflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, unterliegen, sind die Kontrollbestimmungen der Paragraphen 63, Absatz eins und 7 und 64 Absatz eins bis 4 anzuwenden. Paragraph 65, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsfrist drei Jahre beträgt.
  2. Absatz 2Soweit eine entsprechende Verpflichtung aufgrund des Rechts der Europäischen Union besteht, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, zur Kontrolle von Vorgängen im Sinne von Absatz eins, folgende Daten auch in elektronischer Form an Organe der Europäischen Union sowie an die anderen EU-Mitgliedstaaten und an die von den Beschränkungen betroffenen Drittstaaten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Daten über Mengen und Preise der ein- oder ausgeführten Waren und
    2. Ziffer 2
      Daten über das Ausmaß der Ausnutzung von Kontingenten.

9. Hauptstück

Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern

Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

Paragraph 77,

  1. Absatz einsDie Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 31 Absatz 2 und 33 Absatz 5, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird. Ist der Nationalrat bei Einlangen des Antrags nicht versammelt, so verlängert sich diese Frist auf zwei Monate.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 25 und 72 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2 und 25 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.

Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates

Paragraph 78,

  1. Absatz einsFalls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung eines Importzertifikates aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, ist dem betroffenen Bundesminister Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Fragen innerhalb angemessener Frist zu geben.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, wird zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Beirat errichtet. Ihm können alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vorgelegt werden, sofern dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig erscheint.
  3. Absatz 3Mitglieder des Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      zwei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, je ein Vertreter der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie und
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller und
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Länder.
  4. Absatz 4Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
  5. Absatz 5Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, das im Absatz 3, Ziffer 3, genannte Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Landeshauptleute vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt.
  6. Absatz 6Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  7. Absatz 7Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
  8. Absatz 8Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der sich durch einen Bediensteten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführt.
  9. Absatz 9Für die Beratertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.

10. Hauptstück

Strafbestimmungen und zivilrechtliche Begleitbestimmungen

1. Abschnitt
Gerichtlich strafbare Handlungen

Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten

Paragraph 79,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      entgegen einem Verbot gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,
    2. Ziffer 2
      ohne eine gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf seiner Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b erforderliche Genehmigung Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,
    3. Ziffer 3
      eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
    4. Ziffer 4
      einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
    5. Ziffer 5
      Güter, für deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der               Genehmigung genannte Bestimmungsland verbringt oder verbringen lässt, sofern die Ausfuhr in dieses Land aufgrund dieses Bundesgesetzes, aufgrund einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf dessen Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b verboten oder genehmigungspflichtig ist,
    6. Ziffer 6
      zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, oder eines Verbotes im Sinne von Ziffer eins, Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat               ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b gilt,
    7. Ziffer 7
      für die in Ziffer 2, genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 17, erschleicht,
    8. Ziffer 8
      eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, oder b für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, verwendet,
    9. Ziffer 9
      eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 8, verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ausgesetzt ist,
    10. Ziffer 10
      gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, verstößt,
    11. Ziffer 11
      die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    12. Ziffer 12
      Güter entgegen einer gemäß Paragraph 32, Absatz 2, vorgeschriebenen Ausfuhrbeschränkung aus der Europäischen Union ausführt, ohne die Zustimmung Österreichs gemäß Paragraph 35, erhalten zu haben,
    13. Ziffer 13
      durch Unterlassen der Information gemäß Paragraph 55, Absatz eins, die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage im Ausfuhrgenehmigungsbescheid               hintanhält,
    14. Ziffer 14
      den Widerruf gemäß Paragraph 57, einer Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    15. Ziffer 15
      eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, weiter verwendet,
    16. Ziffer 16
      einen Vorgang gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nach Mitteilung des Bestehens der Genehmigungspflicht ohne Genehmigung durchführt,
    17. Ziffer 17
      einen gemäß Paragraph 19, gemeldeten Vorgang vor Ablauf einer der in Paragraph 19, Absatz 6, genannten Fristen durchführt,
    18. Ziffer 18
      durch Verletzung einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25,, in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 2, oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b festgelegten Meldepflicht oder durch Verletzung der in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 5, festgelegten Nachweispflicht die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 7, oder eine Mitteilung über das Bestehen einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, hintanhält,
    19. Ziffer 19
      Güter im Widerspruch zu einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, ausführt oder durchführt,
    20. Ziffer 20
      die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    21. Ziffer 21
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen eines Verbots oder einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung zwischen Drittstaaten, für technische Unterstützung oder sonstige Vorgänge oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
    22. Ziffer 22
      Güter aus der Europäischen Union ohne die für den Vorgang nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, aus dem die Ausfuhr erfolgt, erforderliche Ausfuhrgenehmigung vermittelt,
    23. Ziffer 23
      eine Genehmigungspflicht für oder ein Verbot von technischer Unterstützung dadurch umgeht, dass diese technische Unterstützung innerhalb des Bundesgebietes an Personen erbracht wird, die dieses technische Wissen danach außerhalb der Europäischen Union verwerten oder weitergeben sollen, oder
    24. Ziffer 24
      ein Verbot im Sinne von Ziffer eins, oder eine Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, dadurch umgeht, dass er Rechte zur Produktion von Gütern in einem Drittstaat oder Immaterialgüterrechte zur Verwertung in einem Drittstaat überträgt,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig, oder
    2. Ziffer 2
      durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
    begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17 oder 19 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

Paragraph 80,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Güter innerhalb der Europäischen Union ohne eine nach diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder eines auf seiner Grundlage erlassenen Bescheides oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, erforderliche Genehmigung oder ohne Genehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 33, verbringt,
    2. Ziffer 2
      eine Genehmigung für die Verbringung von Gütern innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Ziffer eins, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
    3. Ziffer 3
      einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
    4. Ziffer 4
      zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer eins, Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, um sie in weiterer Folge in einen weiteren EU-Mitgliedstaat               weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, gilt,
    5. Ziffer 5
      für die in Ziffer eins, genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 30, erschleicht,
    6. Ziffer 6
      eine Globalgenehmigung im Widerspruch zu Paragraph 30, Absatz 3, verwendet,
    7. Ziffer 7
      für die in Ziffer eins, genannten Vorgänge eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung verwendet,
    8. Ziffer 8
      eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 7, verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ausgesetzt ist,
    9. Ziffer 9
      eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 7, gegenüber einem Unternehmen verwendet, gegenüber dem die Geltung dieser Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ausgesetzt               ist,
    10. Ziffer 10
      gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, verstößt,
    11. Ziffer 11
      die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    12. Ziffer 12
      den Widerruf gemäß Paragraph 57, einer Genehmigung im Sinne von Ziffer eins, oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    13. Ziffer 13
      eine Genehmigung im Sinne von Ziffer eins, entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, weiter verwendet,
    14. Ziffer 14
      gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 33, verstößt,
    15. Ziffer 15
      durch Unterlassung einer Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, hintanhält,
    16. Ziffer 16
      eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor Ablauf der in Paragraph 33, Absatz 2 und 4 genannten Fristen durchführt, oder
    17. Ziffer 17
      einen Zustimmungsbescheid gemäß Paragraph 35, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
    18. Ziffer 18
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben
      1. Litera a
        die Erlassung eines Zertifizierungsbescheides gemäß Paragraph 37, erschleicht,
      2. Litera b
        die Verlängerung der Geltungsdauer eines solchen Bescheids gemäß Paragraph 38, Absatz 2, oder 3 erschleicht oder
      3. Litera c
        die Festlegung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder
    2. Ziffer 2
      eine Überprüfung gemäß Paragraph 39, durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 39, Absatz eins, hintanhält,
    3. Ziffer 3
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bestätigungsbescheid gemäß Paragraph 39, Absatz 3, erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder
    4. Ziffer 4
      einen Bescheid zum Widerruf oder zur Aussetzung eines Zertifikats gemäß Paragraph 40, durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 39, Absatz eins, hintanhält.
  3. Absatz 3Wer eine der in den Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig, oder
    2. Ziffer 2
      durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines               unrichtigen Messgeräts
    begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK unterliegen

Paragraph 81,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      einem Verbot gemäß Paragraph 41, zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      eine in Paragraph 42, Absatz eins, oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt,
    3. Ziffer 3
      eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
    4. Ziffer 4
      einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
    5. Ziffer 5
      für die in Ziffer 2, genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 43, erschleicht,
    6. Ziffer 6
      gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, verstößt,
    7. Ziffer 7
      die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 54, in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    8. Ziffer 8
      den Widerruf oder die Festlegung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oder
    9. Ziffer 9
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Ziffer eins, oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig, oder
    2. Ziffer 2
      durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
    begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 oder 6 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Beitrag zu ABC-Waffen

Paragraph 82,

  1. Absatz einsWer durch eine der in den Paragraphen 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig, oder
    2. Ziffer 2
      durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
    begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den Paragraphen 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 83,

  1. Absatz einsDer Täter ist nach den Paragraphen 79 bis 82 nicht zu bestrafen, wenn die               Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  2. Absatz 2Für das Strafverfahren wegen der in den Paragraphen 79 bis 82 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.
  3. Absatz 3Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen der Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 81, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 82, Absatz eins und 2 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.
  4. Absatz 4Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach Paragraph 79 bis 82 die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind.
  5. Absatz 5Insoweit werden die Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe im Dienste der Strafrechtspflege tätig und haben die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 196, Absatz 4, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wahrzunehmen. Die Finanzstrafbehörden, die Zollämter und ihre Organe haben zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach Paragraph 64, oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.

Vorläufige Sicherstellung

Paragraph 84,

  1. Absatz einsZu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Gegenstände, auf die sich eine gemäß den Paragraphen 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß Paragraph 110, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.
  2. Absatz 2Güter, die nach Ablauf der vorläufigen Sicherstellung gemäß Absatz eins, dem Anmelder gemäß Artikel 75, Litera a,, 4. Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) weiterhin nicht überlassen werden können, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.

2. Abschnitt
Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

Paragraph 85,

  1. Absatz einsWer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      Waren ohne die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, erforderliche Genehmigung ein-, aus- oder durchführt,
    2. Ziffer 2
      bei genehmigungspflichtigen Vorgängen gemäß Ziffer eins,
      1. Litera a
        einen Genehmigungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
      2. Litera b
        durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält,
      3. Litera c
        einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      gegen eine aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, vorgesehene Meldeverpflichtung gegenüber den Zollbehörden verstößt oder
    4. Ziffer 4
      einer aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
    begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 2 Litera a, oder c, 3 oder 4               genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Täter ist gemäß Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 4Neben der in Absatz eins, genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die im Absatz eins, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.

Vereinfachte Strafverfügung

Paragraph 86,

Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß Paragraph 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von Paragraph 146, FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß Paragraph 146, FinStrG erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 87,

  1. Absatz einsWer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      einer Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit einer Verordnung aufgrund von Paragraph 25,, gemäß einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 2, oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 5, festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß Paragraph 21,
      1. Litera a
        die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
      2. Litera b
        durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 57, Absatz 2, oder einen Widerruf gemäß Paragraph 57, Absatz 2, hintanhält oder
      3. Litera c
        das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, Absatz 2, weiter verwendet oder
      4. Litera d
        das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
    4. Ziffer 4
      der Meldepflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder Paragraph 30, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      der Meldepflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      der Meldepflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 7
      einer Informationspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt,
    8. Ziffer 8
      einer Meldepflicht gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 39, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    9. Ziffer 9
      einer Meldepflicht gemäß Paragraph 44, oder gemäß einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    10. Ziffer 10
      der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    11. Ziffer 11
      eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, ohne Registrierung gemäß Paragraph 59, verwendet,
    12. Ziffer 12
      einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 59, Absatz 9, festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 Litera c, oder d oder Ziffer 4 bis 12 genannten strafbaren Handlungen begeht,
    2. Ziffer 2
      vorsätzlich einer der im Paragraph 63, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
    3. Ziffer 3
      vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 65, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 65, Absatz 4, verletzt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer vorsätzlich der in Paragraph 76, Absatz eins, festgelegten Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist auch der Versuch strafbar.
  5. Absatz 5In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.
  6. Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Verfall und Entsorgung

Paragraph 88,

  1. Absatz einsSofern Chemikalien im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 30, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 87, bilden, sind diese Chemikalien unter den Voraussetzungen von Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 2Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Absatz eins, für verfallen erklärten Chemikalien.

3. Abschnitt
Zivilrechtliche Begleitbestimmungen

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Paragraph 89,

  1. Absatz einsRechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterliegen, sind nichtig.
  2. Absatz 2Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
  3. Absatz 3Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.
  4. Absatz 4Bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Genehmigung erforderlich wird, ist ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Vorschriften über die Genehmigungspflicht, bei Anträgen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden.
  5. Absatz 5Wird innerhalb der in Absatz 4, genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.

11. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung

Paragraph 90,

  1. Absatz einsSofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Warenempfänger, Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.
  2. Absatz 2Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist zu erbringen durch
    1. Ziffer eins
      Vorlage der im Zeitpunkt der Zollabfertigung gültigen Genehmigungen oder Überwachungsdokumente bei der befassten Zollstelle,
    2. Ziffer 2
      Anführung der Nummer des Dokuments im elektronischen Genehmigungsverfahren oder
    3. Ziffer 3
      Bezug auf eine für den betreffenden Vorgang geltende Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, oder b.
  3. Absatz 3Die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung darf erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Paragraph 91,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes ist nicht erforderlich für Vorgänge, die
    1. Ziffer eins
      dem Kriegsmaterialgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, unterliegen,
    2. Ziffer 2
      dem Truppenaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, unterliegen,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, durchgeführt werden,
    4. Ziffer 4
      zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Artikel 79, B-VG, erforderlich sind,
    5. Ziffer 5
      dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen oder
    6. Ziffer 6
      dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,, unterliegen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 5Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 92,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 93,

  1. Absatz einsDas 4. Hauptstück und die Paragraphen 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
  3. Absatz 3Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die Paragraphen 21,, 23, 31, der 9. Abschnitt und die Paragraphen 37,, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Überwachungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.
  5. Absatz 5Paragraph 37, AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,, 12, und 13 sowie gemäß Absatz 2,, 3 oder 4 in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2,, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und gemäß Paragraph 41, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, weiterhin anwendbar.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2006,, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
  8. Absatz 8Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.

Hinweise auf Notifikation und Umsetzung

Paragraph 94,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen               der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Sitzung 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, Sitzung 81, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2010/762/A).
  2. Absatz 2Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10. Juni 2009, Sitzung 1, umgesetzt.

Vollzugsklausel

Paragraph 95,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 72, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 2 ;,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Paragraphen 64,, 85 und 86 der Bundesminister für Finanzen;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von Paragraph 47, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich des Paragraph 48, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich der Paragraphen 67 bis 70 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von Paragraph 71, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
    7. Ziffer 7
      hinsichtlich der Paragraphen 79 bis 84 und 89 der Bundesminister für Justiz;
    8. Ziffer 8
      hinsichtlich des Paragraph 66, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;
    9. Ziffer 9
      hinsichtlich des Paragraph 91, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres und
    10. Ziffer 10
      hinsichtlich der Paragraphen 15, Absatz 2,, 20 Absatz 2 und 78 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, betreffen.

Fischer

Faymann