26. Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Begriffsbestimmungen |
§ 2. Wertgrenzen |
2. Hauptstück
Genehmigungskriterien
§ 3. Allgemeine Grundsätze |
§ 4. Einhaltung der internationalen Verpflichtungen |
§ 5. Einhaltung der internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren |
§ 6. Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts |
§ 7. Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland |
§ 8. Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und regionaler Stabilität |
§ 9. Auswirkungen auf die Sicherheitsinteressen und auswärtigen Beziehungen Österreichs und auf die Sicherheitsinteressen anderer EU-Mitgliedstaaten |
§ 10. Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität |
§ 11. Gefahr einer Umlenkung zu unerwünschten Zwecken |
§ 12. Dauerhafte Entwicklung |
§ 13. Endverwendung |
3. Hauptstück
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten
1. Abschnitt
Beschränkungen im Güterverkehr
§ 14. Genehmigungspflichten |
§ 15. Besondere Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck |
§ 16. Nationale Allgemeingenehmigungen |
§ 17. Globalgenehmigungen |
§ 18. Verbote |
§ 19. Meldepflichten |
§ 20. Sicherheitsmaßnahmen |
§ 21. Importzertifikate |
2. Abschnitt
Technische Unterstützung
§ 22. Verbote |
§ 23. Genehmigungspflichten |
§ 24. Ausnahmen |
3. Abschnitt
Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen
§ 25. Verordnungsermächtigung |
4. Hauptstück
Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union
1. Abschnitt
Beschränkungen
§ 26. Genehmigungspflichten |
§ 27. Ausnahmen von den Genehmigungspflichten |
§ 28. Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union |
§ 29. Widerruf und Aussetzung von Allgemeingenehmigungen |
§ 30. Globalgenehmigungen |
§ 31. Einzelgenehmigungen |
§ 32. Allgemeine Bestimmungen für Genehmigungsbescheide |
§ 33. Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten |
§ 34. Informationspflichten |
§ 35. Zustimmungsverfahren |
2. Abschnitt
Zertifizierung von Unternehmen
§ 36. Voraussetzungen der Zertifizierung |
§ 37. Zertifikate |
§ 38. Verlängerung der Geltungsdauer von Zertifikaten |
§ 39. Überprüfung zertifizierter Unternehmen |
§ 40. Aussetzung der Geltung und Widerruf von Zertifikaten |
5. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention
§ 41. Verbote |
§ 42. Genehmigungspflichten |
§ 43. Globalgenehmigungen |
§ 44. Meldepflichten |
§ 45. Mischungen und Fertigprodukte von Chemikalien |
§ 46. Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention |
§ 47. Nationale Behörde |
§ 48. Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten |
6. Hauptstück
Allgemeine Vorschriften über Beschränkungen
1. Abschnitt
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen
§ 49. Interne Sicherungsmaßnahmen |
§ 50. Verantwortliche Beauftragte |
§ 51. Beurteilung der Verlässlichkeit |
2. Abschnitt
Anträge und Meldungen
§ 52. Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen |
§ 53. Elektronische Antragstellung |
3. Abschnitt
Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften
§ 54. Auflagen |
§ 55. Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten |
§ 56. Sonstige Vorschriften für Genehmigungen und Importzertifikate |
§ 57. Widerruf und nachträgliche Auflagen |
§ 58. Zustellung in besonderen Fällen |
§ 59. Registrierungs- und Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen |
§ 60. Verlust und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen |
§ 61. Register über Vermittlungstätigkeiten |
4. Abschnitt
Voranfragen
7. Hauptstück
Überwachung
1. Abschnitt
Allgemeine Kontrollbestimmungen
§ 63. Allgemeine Kontrollmaßnahmen |
§ 64. Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen |
§ 65. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten |
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen gemäß der CWK
§ 66. Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK |
3. Abschnitt
Internationale Überwachungs- und Konsultationsvorschriften
§ 67. Konsultationsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten |
§ 68. Konsultationsverfahren bei Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen |
§ 69. Informationsaustausch hinsichtlich zertifizierter Unternehmen |
§ 70. Internationaler Datenverkehr |
§ 71. Allgemeine Bestimmungen für den internationalen Datenverkehr |
8. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen der Europäischen Union
§ 72. Befreiungsbestimmungen |
§ 73. Globalgenehmigungen |
§ 74. Auflagen |
§ 75. Anträge |
§ 76. Kontrollbestimmungen |
9. Hauptstück
Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern
§ 77. Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen |
§ 78. Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates |
10. Hauptstück
Strafbestimmungen und zivilrechtliche Begleitbestimmungen
1. Abschnitt
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 79. Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten |
§ 80. Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union |
§ 81. Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der Biotoxinkonvention unterliegen |
§ 82. Beitrag zu ABC-Waffen |
§ 83. Gemeinsame Bestimmungen |
§ 84. Vorläufige Sicherstellung |
2. Abschnitt
Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen
§ 85. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen |
§ 86. Vereinfachte Strafverfügung |
§ 87. Verwaltungsstrafbestimmungen |
§ 88. Verfall und Entsorgung |
3. Abschnitt
Zivilrechtliche Begleitbestimmungen
§ 89. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften |
11. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 90. Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung |
§ 91. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen |
§ 92. Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 93. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen |
§ 94. Hinweise auf Notifikation und Umsetzung |
§ 95. Vollzugsklausel |
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
„Güter“: Waren, Software oder Technologie;
„Waren“: physisch greifbare Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;
„Technologie“: technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist;
„Verteidigungsgüter“: Güter, die in die Militärgüterliste der Europäischen Union aufgenommen und in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bestimmt wurden;„Verteidigungsgüter“: Güter, die in die Militärgüterliste der Europäischen Union aufgenommen und in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bestimmt wurden;
„Güter mit doppeltem Verwendungszweck“: Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;
„Zollgebiet der Europäischen Union“: das in Art. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, bestimmte Gebiet;„Zollgebiet der Europäischen Union“: das in Artikel 3, des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 Sitzung 1, bestimmte Gebiet;
„anderer EU-Mitgliedstaat“: ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Europäischen Union, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;
„Drittstaat“: ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehört;
„Person oder Gesellschaft“: eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft;
„Vorgang“: jedes Geschäft und jede Transaktion, die als Einfuhr, als Ausfuhr im Sinne von Z 11, als Durchfuhr im Sinne von Z 13, als Vermittlung im Sinne von Z 15 oder 16, als Verbringung innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Z 18, als technische Unterstützung im Sinne von Z 22 oder als sonstiger Vorgang im Sinne von Z 23 anzusehen ist;„Vorgang“: jedes Geschäft und jede Transaktion, die als Einfuhr, als Ausfuhr im Sinne von Ziffer 11,, als Durchfuhr im Sinne von Ziffer 13,, als Vermittlung im Sinne von Ziffer 15, oder 16, als Verbringung innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Ziffer 18,, als technische Unterstützung im Sinne von Ziffer 22, oder als sonstiger Vorgang im Sinne von Ziffer 23, anzusehen ist;
„Ausfuhr“:
das Verbringen von Waren aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, insbesondere durch ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 161 des Zollkodex der Gemeinschaften, eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 182 des Zollkodex der Gemeinschaften oder eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 145 des Zollkodex der Gemeinschaften;das Verbringen von Waren aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, insbesondere durch ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Artikel 161, des Zollkodex der Gemeinschaften, eine Wiederausfuhr im Sinne von Artikel 182, des Zollkodex der Gemeinschaften oder eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Artikel 145, des Zollkodex der Gemeinschaften;
die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger vom Bundesgebiet aus in einen Drittstaat;
das Bereitstellen von Software oder Technologie in elektronischer Form vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet für Personen oder Gesellschaften in Drittstaaten;
die mündliche Weitergabe von Technologie aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird;
„Ausführer“:
die Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, das ist die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union bestimmt, oder
wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, die Person oder Gesellschaft, die über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich bestimmt, oder
die im Bundesgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen, oder
wenn keine der Vertragsparteien im Bundesgebiet ansässig ist, die für den Transport aus dem Bundesgebiet verantwortliche Person oder Gesellschaft, oder
im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 11 lit. b die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger in ein Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union zu übertragen, oderim Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 11, Litera b, die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger in ein Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union zu übertragen, oder
im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 11 lit. c die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie in elektronischer Form für Personen und Gesellschaften in Drittstaaten bereitzustellen, oderim Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 11, Litera c, die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie in elektronischer Form für Personen und Gesellschaften in Drittstaaten bereitzustellen, oder
im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 11 lit. d die Person oder Gesellschaft, die über die mündliche Weitergabe von Technologie entscheidet;im Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 11, Litera d, die Person oder Gesellschaft, die über die mündliche Weitergabe von Technologie entscheidet;
„Durchfuhr“: die Beförderung von Gütern in und durch das Zollgebiet der Europäischen Union zu einem Bestimmungsziel in einem Drittstaat, sofern die Güter nicht in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen und die Beförderung auch durch das Bundesgebiet erfolgt, auch wenn sie dabei umgeladen werden; ausgenommen ist die Verbringung von Gütern von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle; für Überflüge der Bundesgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften;
„Durchfuhrverantwortlicher“:
die Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder
sofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, die Person oder Gesellschaft, die für den Transport verantwortlich ist;
„Vermittlung zwischen Drittstaaten“:
die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat oder
der Verkauf oder Kauf von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, zwecks Verbringung in einen anderen Drittstaat, oder
die Veranlassung eines Transfers von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, in einen anderen Drittstaat durch den Eigentümer; ausgenommen ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen wie Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung, allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;
„Vermittlung aus der Europäischen Union“: ein unter Z 15 genannter Vorgang, der aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat erfolgt;„Vermittlung aus der Europäischen Union“: ein unter Ziffer 15, genannter Vorgang, der aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat erfolgt;
„Vermittler“: eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Z 15 oder 16 durchführt und„Vermittler“: eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Ziffer 15, oder 16 durchführt und
diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt, oder
im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, oder
im Bundesgebiet ihren Sitz hat;
„Verbringung innerhalb der Europäischen Union“: die Lieferung oder Beförderung eines Gutes aus dem Bundesgebiet zu einem Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
„Lieferant“: die Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, die aus rechtlicher Sicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union verantwortlich ist;
„Empfänger“: die Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, die aus rechtlicher Sicht dafür verantwortlich ist, das Gut oder die Güter nach einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union in Empfang zu nehmen;
„zertifiziertes Unternehmen“: eine Person oder Gesellschaft, die in Österreich gemäß § 37 zertifiziert wurde, oder eine Person oder Gesellschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als Empfänger, der Verteidigungsgüter aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen einer Allgemeingenehmigung im Verkehr innerhalb der Europäischen Union erhalten darf, zertifiziert wurde;„zertifiziertes Unternehmen“: eine Person oder Gesellschaft, die in Österreich gemäß Paragraph 37, zertifiziert wurde, oder eine Person oder Gesellschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als Empfänger, der Verteidigungsgüter aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen einer Allgemeingenehmigung im Verkehr innerhalb der Europäischen Union erhalten darf, zertifiziert wurde;
„technische Unterstützung“: jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern sie
außerhalb der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, ständigen Aufenthalt oder einen Sitz haben, erbracht wird; oder
vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet Personen oder Gesellschaften außerhalb der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;
„sonstiger Vorgang“: einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Z 24 lit. b oder aufgrund der in § 25 genannten völkerrechtlichen Vorschriften unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Z 11, um eine Durchfuhr im Sinne von Z 13, um eine Vermittlung im Sinne von Z 15 oder 16 oder um technische Unterstützung im Sinne von Z 22 handelt;„sonstiger Vorgang“: einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Ziffer 24, Litera b, oder aufgrund der in Paragraph 25, genannten völkerrechtlichen Vorschriften unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Ziffer 11,, um eine Durchfuhr im Sinne von Ziffer 13,, um eine Vermittlung im Sinne von Ziffer 15, oder 16 oder um technische Unterstützung im Sinne von Ziffer 22, handelt;
„unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union“: aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte
zur Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen, mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll;
mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Z 1 beziehen, undmit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Ziffer eins, beziehen, und
mit denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;mit denen andere als die in Litera a, genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;
„Rechtsakt der GASP“: Rechtsakt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der gemäß Titel V des EU-Vertrags erlassen wurde;„Rechtsakt der GASP“: Rechtsakt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der gemäß Titel römisch fünf des EU-Vertrags erlassen wurde;
„Allgemeingenehmigungen“: vorweg mit allgemein gültiger Vorschrift für eine unbestimmte Zahl an Vorgängen, die bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Bestimmungsländer, der erfassten Güter oder anderer Merkmale der erfassten Vorgänge erfüllen, erteilte Genehmigungen, nämlich
„Allgemeingenehmigungen der EU“: mit Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Z 24 lit. a erteilte Allgemeingenehmigungen;„Allgemeingenehmigungen der EU“: mit Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Ziffer 24, Litera a, erteilte Allgemeingenehmigungen;
„nationale Allgemeingenehmigungen“: mit Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Z 5 zwischen Drittstaaten erteilte Allgemeingenehmigungen und„nationale Allgemeingenehmigungen“: mit Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Ziffer 5, zwischen Drittstaaten erteilte Allgemeingenehmigungen und
„Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union“: mit Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union erteilte Allgemeingenehmigungen;
„CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III Nr. 38/1997;„CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. römisch III Nr. 38/1997;
„OPCW“: die von den Vertragsstaaten der CWK errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten;
„Vertragsstaaten der CWK“: Staaten, die die CWK ratifiziert haben und für die dieses Übereinkommen bereits in Kraft getreten ist;
„Chemikalien“: die in den Anhängen über Chemikalien zur CWK genannten toxischen Chemikalien und Ausgangsstoffe sowie Substanzen zur Bekämpfung von Unruhen und Substanzen, die kampfunfähig machen, nämlich
„Chemikalien der Kategorie 1“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;
„Chemikalien der Kategorie 2“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 2 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;
„Chemikalien der Kategorie 3“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 3 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;
„Chemikalien der Kategorie 4“: organische Chemikalien im Sinne von Teil IX Abs. 1 lit. b des Verifikationsanhangs zur CWK, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten und die nicht in den Z 31 bis 33 erfasst sind;„Chemikalien der Kategorie 4“: organische Chemikalien im Sinne von Teil römisch IX Absatz eins, Litera b, des Verifikationsanhangs zur CWK, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten und die nicht in den Ziffer 31 bis 33 erfasst sind;
„Chemikalien der Kategorie 5“: durch Synthese erzeugte organische Chemikalien im Sinne von IX Abs. 1 lit. a des Verifikationsanhangs zur CWK, die nicht in den Z 31 bis 34 erfasst sind, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, Explosivstoffe und Kunststoffe;„Chemikalien der Kategorie 5“: durch Synthese erzeugte organische Chemikalien im Sinne von römisch IX Absatz eins, Litera a, des Verifikationsanhangs zur CWK, die nicht in den Ziffer 31 bis 34 erfasst sind, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, Explosivstoffe und Kunststoffe;
„Chemikalien der Kategorie 6“:
„Substanzen zur Bekämpfung von Unruhen“: andere als die in den Z 31 bis 33 erfassten Substanzen, die beim Menschen spontan sensorische Irritationen oder handlungsunfähig machende Wirkungen hervorrufen können, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden;„Substanzen zur Bekämpfung von Unruhen“: andere als die in den Ziffer 31 bis 33 erfassten Substanzen, die beim Menschen spontan sensorische Irritationen oder handlungsunfähig machende Wirkungen hervorrufen können, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden;
„Substanzen, die kampfunfähig machen“: andere als die in den Z 31 bis 33 sowie in lit. a erfassten Substanzen, die bei Menschen geistige oder physiologische Beeinträchtigungen hervorrufen, die die Betroffenen unfähig machen, Handlungen oder die ihnen übertragenen Aufgaben in sinnvoller Weise zu bewältigen, und„Substanzen, die kampfunfähig machen“: andere als die in den Ziffer 31 bis 33 sowie in Litera a, erfassten Substanzen, die bei Menschen geistige oder physiologische Beeinträchtigungen hervorrufen, die die Betroffenen unfähig machen, Handlungen oder die ihnen übertragenen Aufgaben in sinnvoller Weise zu bewältigen, und
„Biotoxinkonvention (BTK)“: das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975, und„Biotoxinkonvention (BTK)“: das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1975,, und
„ABC-Waffen“: zur Massenvernichtung bestimmte oder geeignete chemische, biologische oder Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper sowie Trägersysteme für derartige Waffen und Kernsprengkörper.
(2)Absatz 2 Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung im Einklang mit der aktuellen, im Amtsblatt der Europäischen Union, Teil C, veröffentlichten Militärgüterliste der Europäischen Union festzulegen, welche Güter als Verteidigungsgüter im Sinne von Abs. 1 Z 4 anzusehen sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung im Einklang mit der aktuellen, im Amtsblatt der Europäischen Union, Teil C, veröffentlichten Militärgüterliste der Europäischen Union festzulegen, welche Güter als Verteidigungsgüter im Sinne von Absatz eins, Ziffer 4, anzusehen sind.
(3)Absatz 3 Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund der CWK mit Verordnung festzulegen, welche Chemikalien oder Klassen von Chemikalien gemäß Abs. 1 Z 31 bis 36 diesem Bundesgesetz unterliegen und welchen der in diesen Z angeführten Definitionen sie zuzuordnen sind. Soweit dies aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der CWK geboten oder zulässig ist, sind für einzelne Chemikalien, Klassen oder Kategorien von Chemikalien Mengenschwellen festzusetzen, die für die Anwendung von Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblich sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund der CWK mit Verordnung festzulegen, welche Chemikalien oder Klassen von Chemikalien gemäß Absatz eins, Ziffer 31 bis 36 diesem Bundesgesetz unterliegen und welchen der in diesen Z angeführten Definitionen sie zuzuordnen sind. Soweit dies aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der CWK geboten oder zulässig ist, sind für einzelne Chemikalien, Klassen oder Kategorien von Chemikalien Mengenschwellen festzusetzen, die für die Anwendung von Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblich sind.
Wertgrenzen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsSoweit die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung von Wertgrenzen abhängig ist oder soweit in Genehmigungen und anderen Dokumenten eine Wertangabe verwendet wird, ist der statistische Wert gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union über die Statistiken des Außenhandels mit Drittländern maßgebend.
(2)Absatz 2Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Sendung von Waren in diesem aufgeteilt, so ist der maßgebliche Wert für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Wert gemäß Abs. 1 der gesamten ursprünglich ungeteilten Sendung.Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Sendung von Waren in diesem aufgeteilt, so ist der maßgebliche Wert für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Wert gemäß Absatz eins, der gesamten ursprünglich ungeteilten Sendung.
2. Hauptstück
Genehmigungskriterien
Allgemeine Grundsätze
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsBei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:Bei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
Art und Menge der betroffenen Güter oder Art und Umfang des betroffenen technischen Wissens,
das vorgesehene Bestimmungsland,
der vorgesehene Endempfänger und
der vorgesehene Endverwendungszweck.
(2)Absatz 2Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß § 54, gewährleistet ist.Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß Paragraph 54,, gewährleistet ist.
(3)Absatz 3Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
(4)Absatz 4Bei der Entscheidung über einen Antrag und der Vorschreibung von Auflagen ist zu berücksichtigen, inwieweit Maßnahmen gemäß § 49 erforderlich und bereits getroffen worden sind.Bei der Entscheidung über einen Antrag und der Vorschreibung von Auflagen ist zu berücksichtigen, inwieweit Maßnahmen gemäß Paragraph 49, erforderlich und bereits getroffen worden sind.
Einhaltung der internationalen Verpflichtungen
§ 4.Paragraph 4,
Eine Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Vorgang im Widerspruch zu den Verpflichtungen Österreichs aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder anderer völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere Verpflichtungen zur Durchführung von restriktiven Maßnahmen oder zur Durchführung von Übereinkommen im Bereich der Rüstungskontrolle und der Kontrolle des Technologietransfers, stehen würde.
Einhaltung der internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern und anderen Trägersystemen für derartige Waffen verwendet werden würden.
(2)Absatz 2Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
das Engagement des Bestimmungslandes im Bereich der Nichtverbreitung und in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und Abrüstung,
die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der einschlägigen Rüstungskontroll- und Abrüstungsübereinkommen durch dieses Land,
die Teilnahme dieses Landes an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren.
Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass die Güter zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden könnten.
(2)Absatz 2Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Haltung des Bestimmungslandes und des konkreten Endverwenders zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsinstrumente,
die Einhaltung der Übereinkünfte und sonstigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts durch das Bestimmungsland und den konkreten Endverwender,
die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Abs. 1 im Fall festgestellter schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Bestimmungsland,die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Absatz eins, im Fall festgestellter schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Bestimmungsland,
die Art der Güter, für die die Genehmigung beantragt wird,
der Umstand, ob die Güter für Zwecke der inneren Sicherheit bestimmt sind,
die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Abs. 3, wenn die Güter vom angegebenen Endverwender in dieser oder ähnlicher Form schon zur internen Repression benutzt worden sind.die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Absatz 3,, wenn die Güter vom angegebenen Endverwender in dieser oder ähnlicher Form schon zur internen Repression benutzt worden sind.
(3)Absatz 3Interne Repression umfasst unter anderem:
Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe,
willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen,
das Verschwinden lassen von Personen,
willkürliche Verhaftungen,
andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.
Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen oder verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.
(2)Absatz 2Bei Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere die innere Lage im Bestimmungsland im Hinblick auf bestehende oder drohende Spannungen oder Konflikte eingehend zu prüfen.Bei Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere die innere Lage im Bestimmungsland im Hinblick auf bestehende oder drohende Spannungen oder Konflikte eingehend zu prüfen.
Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und regionaler Stabilität
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Güter zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden könnte.
(2)Absatz 2Bei der Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts zwischen dem Bestimmungsland und einem anderen Land,
Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren gewaltsame Durchsetzung das Bestimmungsland in der Vergangenheit versucht oder angedroht hat,
die Wahrscheinlichkeit, dass die Güter zu anderen Zwecken als für die legitime nationale Sicherheit und Verteidigung des Bestimmungslandes verwendet werden,
die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Nichtanwendung von Gewalt durch das Bestimmungsland,
die Gefahr, dass die regionale Stabilität wesentlich beeinträchtigt werden könnte.
Auswirkungen auf die Sicherheitsinteressen und auswärtigen Beziehungen Österreichs und auf die Sicherheitsinteressen anderer EU-Mitgliedstaaten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass durch den Vorgang Sicherheitsinteressen Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten verletzt werden würden oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs erheblich gestört werden würden.
(2)Absatz 2Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
die möglichen Auswirkungen des Vorgangs auf die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Österreichs und der anderen EU-Mitgliedstaaten,
das Risiko, dass die Güter gegen die Streitkräfte Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten eingesetzt werden, und
die Auswirkungen des Vorgangs auf die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren.
Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet werden würden.
(2)Absatz 2Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
das bisherige Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse sowie die Einhaltung des Völkerrechts,
seine Haltung zum Terrorismus und der Umstand, ob es den Terrorismus unterstützt oder fördert,
der Umstand, ob es die internationale organisierte Kriminalität unterstützt oder fördert,
das bisherige Verhalten des konkreten Endverwenders einschließlich seiner Haltung zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität und des Umstandes, ob er terroristische oder kriminelle Aktivitäten unterstützt oder fördert.
Gefahr einer Umlenkung zu unerwünschten Zwecken
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zu einer Endverwendung umgelenkt werden würden, die den in den §§ 4 bis 10 genannten Kriterien widersprechen würde.Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zu einer Endverwendung umgelenkt werden würden, die den in den Paragraphen 4 bis 10 genannten Kriterien widersprechen würde.
(2)Absatz 2Bei Beurteilung, inwieweit es zu einer in Abs. 1 genannten Umlenkung kommen könnte, sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei Beurteilung, inwieweit es zu einer in Absatz eins, genannten Umlenkung kommen könnte, sind insbesondere zu berücksichtigen:
die legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit des Bestimmungslandes einschließlich einer Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen,
die technische Fähigkeit des Bestimmungslandes, die Güter zu benutzen,
die Fähigkeit des Bestimmungslandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen,
das Risiko, dass die Güter im Bestimmungsland einer in Abs. 1 erwähnten Verwendung zugeführt werden oder zu einer solchen Verwendung aus dem Bestimmungsland wiederausgeführt werden,das Risiko, dass die Güter im Bestimmungsland einer in Absatz eins, erwähnten Verwendung zugeführt werden oder zu einer solchen Verwendung aus dem Bestimmungsland wiederausgeführt werden,
das Risiko, dass die Güter zu Zwecken des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität umgeleitet werden,
die Gefahr eines Nachbaus oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers.
(3)Absatz 3Bei Beurteilung der Gefahr einer unerwünschten Wiederausfuhr im Sinne von Abs. 2 Z 4 sind insbesondere die bisherige Befolgung von Wiederausfuhrbestimmungen oder Genehmigungspflichten, die von Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten festgelegt wurden, durch das Bestimmungsland und den konkreten Endempfänger zu berücksichtigen.Bei Beurteilung der Gefahr einer unerwünschten Wiederausfuhr im Sinne von Absatz 2, Ziffer 4, sind insbesondere die bisherige Befolgung von Wiederausfuhrbestimmungen oder Genehmigungspflichten, die von Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten festgelegt wurden, durch das Bestimmungsland und den konkreten Endempfänger zu berücksichtigen.
Dauerhafte Entwicklung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass der Vorgang zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der dauerhaften Entwicklung des Bestimmungslandes führt.
(2)Absatz 2Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
der Umstand, dass ein Staat bei Erfüllung seiner legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollte,
die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestimmungslandes,
der jeweilige Anteil der Rüstungs- und Sozialausgaben des Bestimmungslandes unter Berücksichtigung jedweder Hilfe der Europäischen Union oder auf bilateraler Ebene.
Endverwendung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsZur umfassenden Beurteilung der in § 3 Abs. 1 iVm den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Diese ist durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.Zur umfassenden Beurteilung der in Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Diese ist durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.
(2)Absatz 2Sind Technologie oder Bestandteile als Vorprodukte für ein in einem Drittstaat hergestelltes Endprodukt bestimmt, so sind insbesondere die mögliche Endverwendung in dem betreffenden Drittstaat und das Risiko, dass das Endprodukt zu einer Endverwendung umgeleitet oder ausgeführt werden könnte, die den §§ 4 bis 10 oder 12 widersprechen würde, zu überprüfen.Sind Technologie oder Bestandteile als Vorprodukte für ein in einem Drittstaat hergestelltes Endprodukt bestimmt, so sind insbesondere die mögliche Endverwendung in dem betreffenden Drittstaat und das Risiko, dass das Endprodukt zu einer Endverwendung umgeleitet oder ausgeführt werden könnte, die den Paragraphen 4 bis 10 oder 12 widersprechen würde, zu überprüfen.
(3)Absatz 3Dokumente im Sinne von Abs. 1 haben jene Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um den Endverwender und die Endverwendung verlässlich beurteilen zu können. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu diesem Zweck mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Dokumente festzulegen.Dokumente im Sinne von Absatz eins, haben jene Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um den Endverwender und die Endverwendung verlässlich beurteilen zu können. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu diesem Zweck mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Dokumente festzulegen.
3. Hauptstück
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten
1. Abschnitt
Beschränkungen im Güterverkehr
Genehmigungspflichten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsSofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend nach diesem Bundesgesetz:Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b erforderlich ist, bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend nach diesem Bundesgesetz:
die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Verteidigungsgütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 iVm § 1 Abs. 2,die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Verteidigungsgütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,,
die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 1,
die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 2 und
Vorgänge, für die eine solche Genehmigungspflicht im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Genehmigungspflichten in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind.Vorgänge, für die eine solche Genehmigungspflicht im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Genehmigungspflichten in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 vorzusehen, wennDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorzusehen, wenn
Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch aus- oder durchgeführt werden und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind und
nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen.
(3)Absatz 3Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist:Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Absatz eins, genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist:
zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 oderzur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, oder
im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder
zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zu einem in § 5 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind oder sein können, oderzur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zu einem in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Zweck bestimmt sind oder sein können, oder
zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Z 3 erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Z 3 erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oderzur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Ziffer 3, erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Ziffer 3, erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oder
zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.
(4)Absatz 4Eine Verordnung aufgrund von Abs. 3 ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind.Eine Verordnung aufgrund von Absatz 3, ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind.
Besondere Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsSofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten beabsichtigt ist,
ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, oder
in ein Bestimmungsland gelangen sollen, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines Rechtsaktes der GASP oder eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde, und diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, oder
ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, deren Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung zwischen Drittstaaten einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder einem Verbot gemäß § 18 oder einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a unterlegen sind oder für die eine Genehmigungspflicht gemäß § 20 festgelegt wurde, und die ohne eine solche Genehmigung, entgegen dem Verbot oder unter Verstoß gegen Auflagen im Genehmigungsbescheid ausgeführt, durchgeführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt wurden,ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, deren Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung zwischen Drittstaaten einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder einem Verbot gemäß Paragraph 18, oder einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, unterlegen sind oder für die eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 20, festgelegt wurde, und die ohne eine solche Genehmigung, entgegen dem Verbot oder unter Verstoß gegen Auflagen im Genehmigungsbescheid ausgeführt, durchgeführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt wurden,
so hat er dem Ausführer innerhalb von drei Arbeitstagen mit Bescheid mitzuteilen, dass für diesen Vorgang eine Genehmigungspflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a besteht.so hat er dem Ausführer innerhalb von drei Arbeitstagen mit Bescheid mitzuteilen, dass für diesen Vorgang eine Genehmigungspflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, besteht.
(2)Absatz 2Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a verwendet werden.Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, verwendet werden.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Empfänger zu enthalten.Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Empfänger zu enthalten.
(4)Absatz 4Als militärische Endverwendung im Sinne von Abs. 1 Z 2 geltenAls militärische Endverwendung im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, gelten
der Einbau in Verteidigungsgüter oder
die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von Verteidigungsgütern oder
die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Verteidigungsgütern.
Nationale Allgemeingenehmigungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck mit Verordnung nationale Allgemeingenehmigungen zu erteilen, die sich auf bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union ein solches Vorgehen ausdrücklich zulässt oder dem nicht entgegen steht und nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt. Falls erforderlich, sind in dieser Verordnung für die Verwendung der nationalen Allgemeingenehmigung, die zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.
(2)Absatz 2Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter, auf deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten sich eine nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 bezieht, für einen der in den §§ 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler mit Bescheid mitzuteilen, dass die Allgemeingenehmigung für diesen Vorgang nicht verwendet werden darf.Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter, auf deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten sich eine nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, bezieht, für einen der in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler mit Bescheid mitzuteilen, dass die Allgemeingenehmigung für diesen Vorgang nicht verwendet werden darf.
(3)Absatz 3Sofern einem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler bekannt ist, dass Güter, für die eine nationale Allgemeingenehmigung gilt, für einen der in den §§ 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt zu geben und für den betreffenden Vorgang einen Antrag auf Einzelgenehmigung zu stellen.Sofern einem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler bekannt ist, dass Güter, für die eine nationale Allgemeingenehmigung gilt, für einen der in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt zu geben und für den betreffenden Vorgang einen Antrag auf Einzelgenehmigung zu stellen.
Globalgenehmigungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b in Form von zeitlich begrenzten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Empfängern, Kategorien von Empfängern oder Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn diesDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b in Form von zeitlich begrenzten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Empfängern, Kategorien von Empfängern oder Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies
im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
Vorgänge im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht zu befürchten sind, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der Antragsteller angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Sinne von § 49 anwendet.Vorgänge im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht zu befürchten sind, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der Antragsteller angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Sinne von Paragraph 49, anwendet.
(2)Absatz 2Inhaber von Globalgenehmigungen haben jährliche Meldungen über erfolgte Lieferungen zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Meldungen festzulegen.
Verbote
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsVerboten sind
die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 aus einem oder in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist,
die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention unddie Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. römisch eins der Biotoxinkonvention und
Vorgänge, die im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen, wobei Umfang und Inhalt solcher Verbote in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind.Vorgänge, die im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen, wobei Umfang und Inhalt solcher Verbote in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung bestimmter anderer als in Abs. 1 genannter Güter in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn diesDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung bestimmter anderer als in Absatz eins, genannter Güter in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
entweder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten ist oderentweder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten ist oder
zur Einhaltung anderer in den §§ 5 bis 12 genannter Genehmigungskriterien erforderlich ist und die Festlegung einer Genehmigungspflicht dazu nicht ausreichend ist.zur Einhaltung anderer in den Paragraphen 5 bis 12 genannter Genehmigungskriterien erforderlich ist und die Festlegung einer Genehmigungspflicht dazu nicht ausreichend ist.
Meldepflichten
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsSofern eine entsprechende Meldepflicht nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Vorgänge vor ihrer Durchführung zu melden, wenn dies im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Meldepflichten in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind.Sofern eine entsprechende Meldepflicht nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Vorgänge vor ihrer Durchführung zu melden, wenn dies im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Meldepflichten in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Genehmigung bedürfen, sofern diesDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Genehmigung bedürfen, sofern dies
aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten oderaufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten oder
zur Verhinderung der Umgehung einer in § 14 Abs. 1 oder in einer Verordnung aufgrund von § 14 Abs. 3 festgelegten Genehmigungspflicht notwendig ist.zur Verhinderung der Umgehung einer in Paragraph 14, Absatz eins, oder in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 14, Absatz 3, festgelegten Genehmigungspflicht notwendig ist.
(3)Absatz 3Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a eine entsprechende Ermächtigung vorsieht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zwischen Drittstaaten, die nicht bereits einer Genehmigungspflicht aufgrund der genannten Vorschriften der Europäischen Union unterliegen, im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies zur näheren Prüfung der Endverwendung dieser Güter erforderlich ist.Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, eine entsprechende Ermächtigung vorsieht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zwischen Drittstaaten, die nicht bereits einer Genehmigungspflicht aufgrund der genannten Vorschriften der Europäischen Union unterliegen, im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies zur näheren Prüfung der Endverwendung dieser Güter erforderlich ist.
(4)Absatz 4In einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:In einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:
die Arten des Güterverkehrs,
das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer,
(5)Absatz 5Sofern dies zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung Dokumente im Sinne von § 13 Abs. 1 zum Nachweis der Endverwendung im Bestimmungsland vorzulegen sind.Sofern dies zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung Dokumente im Sinne von Paragraph 13, Absatz eins, zum Nachweis der Endverwendung im Bestimmungsland vorzulegen sind.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durchgeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Abs. 7 erforderlich sein könnte, hat er dies gleichzeitig mit der Bestätigung mit Bescheid mitzuteilen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 7 vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mit Bescheid mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durchgeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Absatz 7, erforderlich sein könnte, hat er dies gleichzeitig mit der Bestätigung mit Bescheid mitzuteilen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 7, vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mit Bescheid mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(7)Absatz 7Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b ausdrücklich dazu ermächtigt oder dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für den Vorgang mit Bescheid eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben, wenn er aufgrund einer Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 zu der Annahme gelangt, dass der Vorgang mindestens einem der im 2. Hauptstück genannten Genehmigungskriterien widersprechen könnte.Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b ausdrücklich dazu ermächtigt oder dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für den Vorgang mit Bescheid eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben, wenn er aufgrund einer Meldung gemäß Absatz eins bis 3 zu der Annahme gelangt, dass der Vorgang mindestens einem der im 2. Hauptstück genannten Genehmigungskriterien widersprechen könnte.
(8)Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über die Vorschreibung der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 7 zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über die Vorschreibung der Genehmigungspflicht gemäß Absatz 7, zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.
Sicherheitsmaßnahmen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsGelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen könnte, so hat er, wenn der Vorgang nicht bereits einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt, von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und den Ausführer oder den Durchfuhrverantwortlichen unverzüglich mit Bescheid davon zu verständigen.Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen könnte, so hat er, wenn der Vorgang nicht bereits einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegt, von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und den Ausführer oder den Durchfuhrverantwortlichen unverzüglich mit Bescheid davon zu verständigen.
(2)Absatz 2Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b verwendet werden.Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b verwendet werden.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid
entweder den Vorgang zu genehmigen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 54 gewährleistet ist, dass er den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht, oderentweder den Vorgang zu genehmigen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet ist, dass er den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht, oder
den Vorgang zu untersagen, wenn auch die Vorschreibung von Auflagen zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien nicht ausreicht.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 und über einen Bescheid gemäß Abs. 3 zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des Vorgangs durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins und über einen Bescheid gemäß Absatz 3, zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des Vorgangs durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.
(5)Absatz 5Wenn es notwendig ist, bei Transitflügen mit Zwischenlandung zu verhindern, dass es zu einer Durchfuhr von Gütern kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, können ungeachtet der zollrechtlichen Vorschriften Maßnahmen getroffen werden, die zur Aussetzung des Vorgangs bis zur Klärung der Frage der Einhaltung dieser Kriterien notwendig sind. Die entsprechenden Maßnahmen sind mit Bescheid anzuordnen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid entweder den Vorgang zu genehmigen und die Maßnahmen zu dessen Aussetzung aufzuheben oder den Vorgang zu untersagen.
Importzertifikate
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht.
(2)Absatz 2Wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 54 gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.Wenn die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
(3)Absatz 3Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung, Menge und Wert der Güter,
Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,
Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und
Verwendungszweck der Güter.
2. Abschnitt
Technische Unterstützung
Verbote
§ 22.Paragraph 22,
Technische Unterstützung ist verboten, wenn sie
a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und b) diese Verwendung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 widerspricht, odera) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und b) diese Verwendung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, widerspricht, oder
a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Z 1 genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, unda) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Ziffer eins, genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und
im Widerspruch zu einem Waffenembargo aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen steht.
Genehmigungspflichten
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsTechnische Unterstützung bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 22 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.Technische Unterstützung bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn sie im Zusammenhang mit einer in Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, genannten Endverwendung steht.
(2)Absatz 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 54 gewährleistet ist, dassDie Genehmigung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet ist, dass
die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von § 22 Z 2 lit. b oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 erbracht werden wird unddie technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von Paragraph 22, Ziffer 2, Litera b, oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, erbracht werden wird und
kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht.
Ausnahmen
§ 24.Paragraph 24,
Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von § 4 nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß § 22 und von der Genehmigungspflicht gemäß § 23 ausgenommen, die Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß Paragraph 22 und von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 23, ausgenommen, die
in einem Drittstaat erbracht wird, in den Güter im Rahmen einer länderbezogenen Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a ausgeführt werden dürfen, oderin einem Drittstaat erbracht wird, in den Güter im Rahmen einer länderbezogenen Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, ausgeführt werden dürfen, oder
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die offenkundig oder Teil der Grundlagenforschung im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Rüstungskontrolle sind, oder
mündlich erfolgt und nicht mit Fragen im Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle von Verteidigungsgütern und von anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 geeignet sind, unterliegen.mündlich erfolgt und nicht mit Fragen im Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle von Verteidigungsgütern und von anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, geeignet sind, unterliegen.
3. Abschnitt
Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen
Verordnungsermächtigung
§ 25.Paragraph 25,
Soweit nicht eine Zuständigkeit der Europäischen Union zur Erlassung unmittelbar anwendbarer Rechtsakte gegeben ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur völkerrechtlich gebotenen innerstaatlichen Umsetzung restriktiver Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit Verordnung festzulegen:
jene Drittstaaten, die einem Waffenembargo unterliegen, und
Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 4, einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 oder einer Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 unterliegen.Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4,, einem Verbot gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, oder einer Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, unterliegen.
4. Hauptstück
Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union
1. Abschnitt
Beschränkungen
Genehmigungspflichten
§ 26.Paragraph 26,
Die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union unterliegt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Genehmigungspflicht. Genehmigungen sind nach Maßgabe dieses Abschnitts entweder als Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c, als Globalgenehmigungen oder als Einzelgenehmigungen zu erteilen. Die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union unterliegt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Genehmigungspflicht. Genehmigungen sind nach Maßgabe dieses Abschnitts entweder als Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c,, als Globalgenehmigungen oder als Einzelgenehmigungen zu erteilen.
Ausnahmen von den Genehmigungspflichten
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsKeine Genehmigung gemäß § 26 ist erforderlich für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union,Keine Genehmigung gemäß Paragraph 26, ist erforderlich für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union,
die im Rahmen humanitärer Hilfe nach Katastrophenfällen oder als Zuwendung in Notfällen getätigt werden oder
bei denen Güter nach einer Reparatur oder Instandhaltung in den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden oder
bei denen Güter nach einer Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken an den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festzulegen, sofern eine Ermächtigung der Europäischen Union dazu vorliegt und nicht zu befürchten ist, dass die von der Ausnahme erfassten Verbringungsvorgänge zu einer nachträglichen Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück führen könnten.
Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung jedenfalls Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, bei denenDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung jedenfalls Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, bei denen
der Lieferant oder der Empfänger eine Regierungsstelle ist,
der Lieferant das österreichische Bundesheer ist,
der Empfänger den Streitkräften eines anderen EU-Mitgliedstaates angehört oder
der Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 21 ist oderder Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, ist oder
ausschließlich Güter verbracht werden, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können.
(2)Absatz 2Soweit dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union erforderlich ist, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, sind in Verordnungen gemäß Abs. 1 geeignete Voraussetzungen für die Verwendung der Allgemeingenehmigung, insbesondere die Einhaltung der erforderlichen Ausfuhrbeschränkungen, festzulegen.Soweit dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union erforderlich ist, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, sind in Verordnungen gemäß Absatz eins, geeignete Voraussetzungen für die Verwendung der Allgemeingenehmigung, insbesondere die Einhaltung der erforderlichen Ausfuhrbeschränkungen, festzulegen.
(3)Absatz 3In einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als Voraussetzung für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung jedenfalls vorzuschreiben entwederIn einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist als Voraussetzung für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung jedenfalls vorzuschreiben entweder
die Vorlage einer Erklärung des Empfängers über die Verwendung, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbstständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zwecke der Wartung oder Reparatur, oder
eine Beschränkung der Ausfuhr aus der Europäischen Union in alle oder bestimmte Drittstaaten, sofern durch eine solche Ausfuhr ein Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu befürchten wäre.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen mit Verordnung Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für bestimmte Arten der Verbringung innerhalb der Europäischen Union an bestimmte Arten von Empfängern zu erteilen, wennDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen mit Verordnung Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, für bestimmte Arten der Verbringung innerhalb der Europäischen Union an bestimmte Arten von Empfängern zu erteilen, wenn
dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist oder
dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zulässig ist und dadurch keine Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu befürchten sind.
(5)Absatz 5In einer Verordnung gemäß Abs. 4 sind die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigungen festzulegen, insbesondereIn einer Verordnung gemäß Absatz 4, sind die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigungen festzulegen, insbesondere
persönliche und organisatorische Voraussetzungen der Lieferanten;
persönliche und organisatorische Voraussetzungen der Empfänger;
Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausfuhr der betroffenen Güter aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück.
(6)Absatz 6Verordnungen gemäß Abs. 4 Z 2 sind aufzuheben, wenn sieVerordnungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, sind aufzuheben, wenn sie
nicht mehr mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar sind oder
keine ausreichende Kontrolle mehr bieten, um Ausfuhren aus der Europäischen Union zu verhindern, die den Kriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden.
(7)Absatz 7Soweit dies zur Verhinderung von in Abs. 6 Z 2 genannten Ausfuhren erforderlich ist, sind in Verordnungen aufgrund von Abs. 1 und Abs. 4 zusätzliche oder andere Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung vorzusehen. In dieser Hinsicht nicht mehr erforderliche Voraussetzungen in diesen Verordnungen sind aufzuheben.Soweit dies zur Verhinderung von in Absatz 6, Ziffer 2, genannten Ausfuhren erforderlich ist, sind in Verordnungen aufgrund von Absatz eins und Absatz 4, zusätzliche oder andere Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung vorzusehen. In dieser Hinsicht nicht mehr erforderliche Voraussetzungen in diesen Verordnungen sind aufzuheben.
Widerruf und Aussetzung von Allgemeingenehmigungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsWird einem zertifizierten Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Zertifizierung entzogen, so gelten alle Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c gegenüber diesem Unternehmen mit dem Wirksamwerden des Entzugs kraft Gesetzes als widerrufen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Widerruf unverzüglich, nachdem er vom Entzug Kenntnis erhalten hat, in geeigneter Weise kundzumachen.Wird einem zertifizierten Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Zertifizierung entzogen, so gelten alle Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, gegenüber diesem Unternehmen mit dem Wirksamwerden des Entzugs kraft Gesetzes als widerrufen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Widerruf unverzüglich, nachdem er vom Entzug Kenntnis erhalten hat, in geeigneter Weise kundzumachen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für die Lieferung an ein bestimmtes, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zertifiziertes Unternehmen auszusetzen, wenn er auch nach Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund einer Mitteilung gemäß § 69 Abs. 2 Zweifel daran hat, dass dieses Unternehmen weiterhin Gewährleistung dafür bietet, dass es zu keiner Ausfuhr von Gütern aus der Europäischen Union kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stünde.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, für die Lieferung an ein bestimmtes, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zertifiziertes Unternehmen auszusetzen, wenn er auch nach Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund einer Mitteilung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Zweifel daran hat, dass dieses Unternehmen weiterhin Gewährleistung dafür bietet, dass es zu keiner Ausfuhr von Gütern aus der Europäischen Union kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stünde.
(3)Absatz 3Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Aussetzung der Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 2 zu der Überzeugung kommt, dass die Zweifel an der Erfüllung aller Zertifizierungsvoraussetzungen durch das betroffene Unternehmen nicht mehr bestehen, hat er die Verordnung gemäß Abs. 2 unverzüglich aufzuheben.Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Aussetzung der Allgemeingenehmigung gemäß Absatz 2, zu der Überzeugung kommt, dass die Zweifel an der Erfüllung aller Zertifizierungsvoraussetzungen durch das betroffene Unternehmen nicht mehr bestehen, hat er die Verordnung gemäß Absatz 2, unverzüglich aufzuheben.
Globalgenehmigungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsPersonen und Gesellschaften, die regelmäßig Verteidigungsgüter an Empfänger innerhalb der Europäischen Union verbringen, sind auf Antrag Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern zu erteilen, sofern nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte.
(2)Absatz 2Die Geltungsdauer von Globalgenehmigungen ist auf drei Jahre zu befristen, wobei eine Verlängerung der Geltungsdauer auf jeweils weitere drei Jahre möglich ist. Dazu hat der Genehmigungsinhaber bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Sofern innerhalb eines Monats nach dieser Meldung nicht mit Bescheid mitgeteilt wird, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, gilt die Geltungsdauer als verlängert. Darüber ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
(3)Absatz 3Eine Globalgenehmigung darf während der Geltung einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 2 für von dieser betroffene Lieferungen nicht verwendet werden.Eine Globalgenehmigung darf während der Geltung einer Verordnung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, für von dieser betroffene Lieferungen nicht verwendet werden.
(4)Absatz 4Inhaber von Globalgenehmigungen haben jährliche Meldungen über erfolgte Lieferungen zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Meldungen festzulegen.
Einzelgenehmigungen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Einzelgenehmigungen für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, wenn
die Genehmigung nur für einen einzelnen Verbringungsvorgang beantragt wird oder
eine Globalgenehmigung beantragt wurde, aber die Voraussetzungen gemäß § 30 dafür nicht vorliegen odereine Globalgenehmigung beantragt wurde, aber die Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, dafür nicht vorliegen oder
für einen Vorgang aufgrund einer Verordnung gemäß Abs. 2 nur eine Einzelgenehmigung erteilt werden kann.für einen Vorgang aufgrund einer Verordnung gemäß Absatz 2, nur eine Einzelgenehmigung erteilt werden kann.
(2)Absatz 2Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter innerhalb der Europäischen Union an einzelne Empfänger, an bestimmte Gruppen von Empfängern oder in bestimmte andere EU-Mitgliedstaaten jedenfalls einer Einzelgenehmigung bedarf. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(3)Absatz 3Der Inhaber der Einzelgenehmigung hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Durchführung des genehmigten Vorgangs unverzüglich zu melden.
Allgemeine Bestimmungen für Genehmigungsbescheide
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsEine Einzel- oder Globalgenehmigung ist zu erteilen, wenn nicht zu befürchten ist, dass es nachträglich zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union kommt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen würde. Sofern durch geeignete Dokumente nachgewiesen wird, dass das Gut einer Endverwendung durch einen Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugeführt werden wird, ist die Genehmigung zu erteilen, falls nicht begründete Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit des Inhalts dieser Dokumente bestehen.
(2)Absatz 2Als Auflage im Sinne von § 54 ist in Bescheiden gemäß den §§ 30 und 31 vorzusehen, dass die betroffenen Güter überhaupt nicht, nicht in bestimmte Drittstaaten oder nicht an bestimmte Empfängerkategorien in Drittstaaten aus der Europäischen Union ausgeführt werden dürfen, sofern eine solche Ausfuhr den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen würde.Als Auflage im Sinne von Paragraph 54, ist in Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 vorzusehen, dass die betroffenen Güter überhaupt nicht, nicht in bestimmte Drittstaaten oder nicht an bestimmte Empfängerkategorien in Drittstaaten aus der Europäischen Union ausgeführt werden dürfen, sofern eine solche Ausfuhr den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen würde.
(3)Absatz 3Bescheide, mit denen Globalgenehmigungen gemäß § 30 oder Einzelgenehmigungen gemäß § 31 erteilt werden, sind innerhalb von drei Wochen ab Einlangen des Antrags zu erlassen. Ist gemäß § 78 Abs. 1 ein anderer Bundesminister zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Wird innerhalb dieser Fristen kein Bescheid erlassen, so gilt die Genehmigung als im Sinne des Antrags erteilt. Auf Ersuchen des Antragstellers ist darüber eine Bestätigung auszustellen.Bescheide, mit denen Globalgenehmigungen gemäß Paragraph 30, oder Einzelgenehmigungen gemäß Paragraph 31, erteilt werden, sind innerhalb von drei Wochen ab Einlangen des Antrags zu erlassen. Ist gemäß Paragraph 78, Absatz eins, ein anderer Bundesminister zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Wird innerhalb dieser Fristen kein Bescheid erlassen, so gilt die Genehmigung als im Sinne des Antrags erteilt. Auf Ersuchen des Antragstellers ist darüber eine Bestätigung auszustellen.
Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsEine Genehmigung gemäß § 26 ist für eine Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über das Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht erforderlich, wenn für diesen Vorgang bereits eine Genehmigung eines anderen Mitgliedstaates vorliegt und keine Gefahr besteht, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte.Eine Genehmigung gemäß Paragraph 26, ist für eine Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über das Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht erforderlich, wenn für diesen Vorgang bereits eine Genehmigung eines anderen Mitgliedstaates vorliegt und keine Gefahr besteht, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte.
(2)Absatz 2Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Kenntnis erlangt, dass es nach einem Verbringungsvorgang im Sinne von Abs. 1 zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, hat er von Amts wegen mit Bescheid eine Genehmigungspflicht für den betroffenen Vorgang oder die betroffenen Vorgänge festzulegen. Auf diese Genehmigungen ist § 32 anzuwenden. Vor Zustellung eines Genehmigungsbescheides dürfen der Vorgang oder die Vorgänge nicht durchgeführt werden.Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Kenntnis erlangt, dass es nach einem Verbringungsvorgang im Sinne von Absatz eins, zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, hat er von Amts wegen mit Bescheid eine Genehmigungspflicht für den betroffenen Vorgang oder die betroffenen Vorgänge festzulegen. Auf diese Genehmigungen ist Paragraph 32, anzuwenden. Vor Zustellung eines Genehmigungsbescheides dürfen der Vorgang oder die Vorgänge nicht durchgeführt werden.
(3)Absatz 3Hat ein Lieferant, der für die Durchführung einer gemäß Abs. 1 von einem anderen EU-Mitgliedstaat genehmigten Verbringung verantwortlich ist, Grund zur Annahme, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden. Diese Meldung ist vor Beginn der Verbringung zu erstatten, wenn dieser Grund schon zu dieser Zeit besteht, oder unverzüglich, nachdem er auftritt.Hat ein Lieferant, der für die Durchführung einer gemäß Absatz eins, von einem anderen EU-Mitgliedstaat genehmigten Verbringung verantwortlich ist, Grund zur Annahme, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden. Diese Meldung ist vor Beginn der Verbringung zu erstatten, wenn dieser Grund schon zu dieser Zeit besteht, oder unverzüglich, nachdem er auftritt.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durch- oder weitergeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Abs. 2 erforderlich sein könnte, hat er auf diesen Umstand in der Bestätigung hinzuweisen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durch- oder weitergeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Absatz 2, erforderlich sein könnte, hat er auf diesen Umstand in der Bestätigung hinzuweisen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2, vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(5)Absatz 5Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzusetzen, dass für Verbringungsvorgänge im Sinne von Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Güter, bestimmter Empfänger oder Gruppen von Empfängern oder bestimmter anderer EU-Mitgliedstaaten jedenfalls eine zusätzliche Genehmigung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzusetzen, dass für Verbringungsvorgänge im Sinne von Absatz eins, hinsichtlich bestimmter Güter, bestimmter Empfänger oder Gruppen von Empfängern oder bestimmter anderer EU-Mitgliedstaaten jedenfalls eine zusätzliche Genehmigung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
Informationspflichten
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsWer Güter aufgrund einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung verbringt, hat die Empfänger dieser Güter nachweislich über die mit der Genehmigung verbundenen Voraussetzungen oder Auflagen, sofern solche in einer Verordnung gemäß § 28 oder in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 30 oder § 31 festgelegt wurden, zu informieren.Wer Güter aufgrund einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung verbringt, hat die Empfänger dieser Güter nachweislich über die mit der Genehmigung verbundenen Voraussetzungen oder Auflagen, sofern solche in einer Verordnung gemäß Paragraph 28, oder in einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 31, festgelegt wurden, zu informieren.
(2)Absatz 2Wer Güter im Rahmen einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union unter einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen empfangen hat, hat bei einer weiteren Verbringung dieser Güter im Bundesgebiet oder einer weiteren Verbringung innerhalb der Europäischen Union den Empfänger nachweislich über all diese Beschränkungen zu informieren.
Zustimmungsverfahren
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsEine Person oder Gesellschaft, die die Ausfuhr von Gütern aus der Europäischen Union beabsichtigt, die einer in einer Genehmigung einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union gemäß diesem Bundesgesetz festgelegten Ausfuhrbeschränkung widersprechen würde, hat beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Antrag auf Zustimmung zu stellen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zustimmung mit Bescheid zu erteilen, wenn der Grund für die Beschränkung nicht mehr besteht und die Ausfuhr den Kriterien des 2. Hauptstücks nicht widerspricht. Andernfalls ist die Zustimmung mit Bescheid zu verweigern.
2. Abschnitt
Zertifizierung von Unternehmen
Voraussetzungen der Zertifizierung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Personen oder Gesellschaften, die als Empfänger von Verteidigungsgütern in Frage kommen, mit Bescheid zu zertifizieren, sodass sie solche Güter im Rahmen einer Allgemeingenehmigung eines anderen Mitgliedstaates beziehen können. Dem Antrag sind ausführliche Nachweise über die Erfüllung der in den Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen anzuschließen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Personen oder Gesellschaften, die als Empfänger von Verteidigungsgütern in Frage kommen, mit Bescheid zu zertifizieren, sodass sie solche Güter im Rahmen einer Allgemeingenehmigung eines anderen Mitgliedstaates beziehen können. Dem Antrag sind ausführliche Nachweise über die Erfüllung der in den Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen anzuschließen.
(2)Absatz 2Eine Zertifizierung darf nur erfolgen, wenn von der betreffenden Person oder Gesellschaft erwartet werden kann, dass sie keine Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten durchführen wird, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht, und dass sie Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten bei Gütern, die sie im Rahmen solcher Genehmigungen empfängt, einhalten wird. Dazu müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:
Erfahrung im verantwortungsvollen Umgang mit Verteidigungsgütern durch
verlässliche Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen und anderen wesentlichen Rechtsvorschriften im Sinne von § 51 Abs. 1 lit. a,verlässliche Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen und anderen wesentlichen Rechtsvorschriften im Sinne von Paragraph 51, Absatz eins, Litera a,,
eine aufrechte Genehmigung zur Erzeugung von oder zum Handel mit derartigen Gütern und
sachlich erfahrene und im Sinne der §§ 50 und 51 verlässliche Führungskräfte,sachlich erfahrene und im Sinne der Paragraphen 50 und 51 verlässliche Führungskräfte,
Fehlen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Verlässlichkeit begründen könnten, insbesondere Vorstrafen in den in § 51 Abs. 1 Z 1 genannten Rechtsbereichen, auch solche gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, sonstige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen, die diese Person oder Gesellschaft betreffen, undFehlen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Verlässlichkeit begründen könnten, insbesondere Vorstrafen in den in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Rechtsbereichen, auch solche gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, sonstige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen, die diese Person oder Gesellschaft betreffen, und
Ausübung einer einschlägigen gewerblichen Tätigkeit bei Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union, einschließlich der Möglichkeit zur Integration von Systemen und Subsystemen, und
Ernennung einer Führungskraft als persönlich Verantwortliche für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und Ausfuhren und
Vorlage einer von der in Z 3 genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um alle besonderen Voraussetzungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Endverwendung und der Ausfuhr von erworbenen Gütern gewissenhaft zu befolgen und durchzusetzen, undVorlage einer von der in Ziffer 3, genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um alle besonderen Voraussetzungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Endverwendung und der Ausfuhr von erworbenen Gütern gewissenhaft zu befolgen und durchzusetzen, und
Vorlage einer von der in Z 3 genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass den zuständigen Behörden auf Anfragen und im Rahmen von Kontrollen verlässlich genaue Auskünfte betreffend die Endverwendung und den Endverwender sämtlicher Güter gegeben werden, die im Rahmen einer Verbringungsgenehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen wurden, undVorlage einer von der in Ziffer 3, genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass den zuständigen Behörden auf Anfragen und im Rahmen von Kontrollen verlässlich genaue Auskünfte betreffend die Endverwendung und den Endverwender sämtlicher Güter gegeben werden, die im Rahmen einer Verbringungsgenehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen wurden, und
Vorlage einer von der in Z 3 genannten Führungskraft gegengezeichneten genauen Beschreibung des im Unternehmen gültigen und durchgeführten internen Verhaltenskodex und Kontrollsystems im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und Ausfuhren.Vorlage einer von der in Ziffer 3, genannten Führungskraft gegengezeichneten genauen Beschreibung des im Unternehmen gültigen und durchgeführten internen Verhaltenskodex und Kontrollsystems im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und Ausfuhren.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 Z 6 genannte Beschreibung hat insbesondere zu enthalten:Die in Absatz 2, Ziffer 6, genannte Beschreibung hat insbesondere zu enthalten:
alle organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Abwicklung von Verbringungs- und Ausfuhrvorgängen und
die Hierarchie der Verantwortlichen und die genaue Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens und
die internen Prüf- und Kontrollstrukturen und -verfahren und
alle Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und zur Aus- und Fortbildung des Personals und
physische und technische Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen und
Aufzeichnungspflichten und andere Maßnahmen zur genauen Rückverfolgung von Verbringungs- und Ausfuhrvorgängen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung genauere Anforderungen zur Umsetzung der in Abs. 2 und 3 genannten Programme und Maßnahmen festzulegen. Er hat dabei sowohl die einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als auch die unterschiedlichen Möglichkeiten und Kapazitäten von Unternehmen unterschiedlicher Größe als auch die Arten der betroffenen Güter besonders zu berücksichtigen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung genauere Anforderungen zur Umsetzung der in Absatz 2 und 3 genannten Programme und Maßnahmen festzulegen. Er hat dabei sowohl die einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als auch die unterschiedlichen Möglichkeiten und Kapazitäten von Unternehmen unterschiedlicher Größe als auch die Arten der betroffenen Güter besonders zu berücksichtigen.
Zertifikate
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsBescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von § 36 erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Bescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von Paragraph 36, erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
die Behörde, die den Bescheid erlassen hat,
Name und Anschrift des Empfängers,
die Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger die Kriterien gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 erfüllt, unddie Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger die Kriterien gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 erfüllt, und
das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer gemäß Abs. 3.das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer gemäß Absatz 3,
(2)Absatz 2Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:
eine Beschränkung auf den Empfang bestimmter Güterkategorien,
die Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 36 haben können, unddie Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, haben können, und
genaue Voraussetzungen, unter denen die Geltung des Zertifikats vorübergehend ausgesetzt oder das Zertifikat widerrufen werden kann.
(3)Absatz 3Die Geltungsdauer eines Zertifikats ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Dauer ist unter Abwägung sicherheitspolitischer Interessen zu bestimmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die sicherheitspolitische Bedeutung und die möglichen Endverwendungen der Güter, die den Gegenstand der Unternehmenstätigkeit bilden,
der Kreis der Empfänger und Empfängerländer,
der zu erwartende Fortschritt in der Sicherheitstechnik im betroffenen Tätigkeitsbereich und
beabsichtigte Umstrukturierungen im Unternehmen.
Verlängerung der Geltungsdauer von Zertifikaten
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsEin zertifiziertes Unternehmen kann bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf deren Verlängerung stellen, dem Nachweise im Sinne von § 36 Abs. 1 bis 3 anzuschließen sind.Ein zertifiziertes Unternehmen kann bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf deren Verlängerung stellen, dem Nachweise im Sinne von Paragraph 36, Absatz eins bis 3 anzuschließen sind.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Antragstellung den Antrag mit Bescheid zu genehmigen, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 weiterhin vorliegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Voraussetzungen geboten ist, sind andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Antragstellung den Antrag mit Bescheid zu genehmigen, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 weiterhin vorliegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Voraussetzungen geboten ist, sind andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(3)Absatz 3Sofern nicht alle Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann oder wenn bestimmte Unterlagen, die zu einer ausreichenden Beurteilung dieser Voraussetzungen erforderlich sind, nicht vorgelegt wurden, ist unverzüglich zur Durchführung der Maßnahmen oder Übermittlung der Unterlagen innerhalb angemessener Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, aufzufordern. Die Frist zur Entscheidung gemäß Abs. 2 beginnt in diesem Fall erst ab dem Tag zu laufen, an dem dieser Aufforderung Folge geleistet wurde. Wurde der Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, ist die Verlängerung mit Bescheid abzulehnen.Sofern nicht alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann oder wenn bestimmte Unterlagen, die zu einer ausreichenden Beurteilung dieser Voraussetzungen erforderlich sind, nicht vorgelegt wurden, ist unverzüglich zur Durchführung der Maßnahmen oder Übermittlung der Unterlagen innerhalb angemessener Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, aufzufordern. Die Frist zur Entscheidung gemäß Absatz 2, beginnt in diesem Fall erst ab dem Tag zu laufen, an dem dieser Aufforderung Folge geleistet wurde. Wurde der Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, ist die Verlängerung mit Bescheid abzulehnen.
(4)Absatz 4In anderen als den in Abs. 3 genannten Fällen ist der Antrag innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Entscheidungsfristen mit Bescheid abzulehnen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht vorliegen.In anderen als den in Absatz 3, genannten Fällen ist der Antrag innerhalb der in den Absatz 2 und 3 genannten Entscheidungsfristen mit Bescheid abzulehnen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht vorliegen.
(5)Absatz 5Wird innerhalb der in Abs. 2 und 3 genannten Entscheidungsfristen weder ein Genehmigungsbescheid gemäß Abs. 2 noch ein Ablehnungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, so gilt das Zertifikat kraft Gesetzes als für einen weiteren Zeitraum verlängert, der der unmittelbar vorangegangenen Geltungsdauer entspricht. Über Antrag ist über diese Verlängerung der Geltungsdauer eine Bestätigung auszustellen.Wird innerhalb der in Absatz 2 und 3 genannten Entscheidungsfristen weder ein Genehmigungsbescheid gemäß Absatz 2, noch ein Ablehnungsbescheid gemäß Absatz 4, erlassen, so gilt das Zertifikat kraft Gesetzes als für einen weiteren Zeitraum verlängert, der der unmittelbar vorangegangenen Geltungsdauer entspricht. Über Antrag ist über diese Verlängerung der Geltungsdauer eine Bestätigung auszustellen.
Überprüfung zertifizierter Unternehmen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsUnabhängig von möglichen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 festgelegten Meldepflichten haben zertifizierte Unternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jedenfalls alle Änderungen bei den in § 36 Abs. 2 bis 4 genannten Tätigkeitsbereichen, Personen und Systemen unverzüglich zu melden, die sich auf die Gültigkeit und den Inhalt des Zertifikats auswirken können.Unabhängig von möglichen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Meldepflichten haben zertifizierte Unternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jedenfalls alle Änderungen bei den in Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 genannten Tätigkeitsbereichen, Personen und Systemen unverzüglich zu melden, die sich auf die Gültigkeit und den Inhalt des Zertifikats auswirken können.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Zertifikates unabhängig vom Ablauf von dessen Geltungsdauer einzuleiten,
wenn er aufgrund einer Meldung gemäß Abs. 1 oder gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder aufgrund anderer Umstände Zweifel hat, dass das Unternehmen die maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt, oderwenn er aufgrund einer Meldung gemäß Absatz eins, oder gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder aufgrund anderer Umstände Zweifel hat, dass das Unternehmen die maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt, oder
wenn ein anderer Mitgliedstaat begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen durch das betroffene Unternehmen mitteilt.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zertifizierung mit Bescheid zu bestätigen, wenn alle Voraussetzungen dafür weiterhin gegeben sind. Er hat dabei in jedem Fall die Geltungsdauer nach Maßgabe von § 37 Abs. 3 neu festzulegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen erforderlich ist, hat er andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zertifizierung mit Bescheid zu bestätigen, wenn alle Voraussetzungen dafür weiterhin gegeben sind. Er hat dabei in jedem Fall die Geltungsdauer nach Maßgabe von Paragraph 37, Absatz 3, neu festzulegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen erforderlich ist, hat er andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Aussetzung der Geltung und Widerruf von Zertifikaten
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsSofern nicht alle Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann, ist mit Bescheid eine angemessene Frist für deren Umsetzung zu setzen, während welcher die Geltung des Zertifikats vorläufig ausgesetzt ist. Das Unternehmen hat die Umsetzung innerhalb der genannten Frist zu melden. In diesem Fall lebt die Geltung des Zertifikats wieder auf, sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist einen Widerrufsbescheid gemäß Abs. 2 erlässt.Sofern nicht alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann, ist mit Bescheid eine angemessene Frist für deren Umsetzung zu setzen, während welcher die Geltung des Zertifikats vorläufig ausgesetzt ist. Das Unternehmen hat die Umsetzung innerhalb der genannten Frist zu melden. In diesem Fall lebt die Geltung des Zertifikats wieder auf, sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist einen Widerrufsbescheid gemäß Absatz 2, erlässt.
(2)Absatz 2Zertifikate sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn
Auflagen nicht erfüllt wurden,
ein Überprüfungsverfahren gemäß § 39 Abs. 2 oder gemäß Abs. 1 ergibt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, oderein Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, oder gemäß Absatz eins, ergibt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, oder
eine Meldung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet wird.eine Meldung gemäß Absatz eins, nicht rechtzeitig erstattet wird.
(3)Absatz 3Wird die Geltung eines Zertifikats gemäß Abs. 1 ausgesetzt oder wird das Zertifikat gemäß Abs. 2 widerrufen, so hat die von der Aussetzung oder vom Widerruf betroffene Person oder Gesellschaft alle ihr bekannten Lieferanten von Gütern im Rahmen einer Allgemeingenehmigung unverzüglich zu unterrichten. Eine neuerliche Unterrichtung ist durchzuführen, wenn die vorläufig ausgesetzte Geltung des Zertifikates wieder auflebt.Wird die Geltung eines Zertifikats gemäß Absatz eins, ausgesetzt oder wird das Zertifikat gemäß Absatz 2, widerrufen, so hat die von der Aussetzung oder vom Widerruf betroffene Person oder Gesellschaft alle ihr bekannten Lieferanten von Gütern im Rahmen einer Allgemeingenehmigung unverzüglich zu unterrichten. Eine neuerliche Unterrichtung ist durchzuführen, wenn die vorläufig ausgesetzte Geltung des Zertifikates wieder auflebt.
5. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention
Verbote
§ 41.Paragraph 41,
Verboten sind
die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten sowie die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe und der Einsatz von chemischen Waffen im Sinne der CWK;
militärische Vorbereitungen für den Einsatz von chemischen Waffen;
die Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung zu Tätigkeiten, die einem Verbot gemäß der CWK unterliegen;
die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung, das Zurückbehalten, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe sowie die Verwendung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von
Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. I Z 1 der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. römisch eins Ziffer eins, der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,
Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Z 1 genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Ziffer eins, genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
der Einsatz als Mittel der Kriegsführung von
Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen sowie
von Substanzen, die kampfunfähig machen.
Genehmigungspflichten
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsEiner Genehmigungspflicht unterliegen
die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien der Kategorie 1,
die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Z 1 genannten Chemikalien unddie unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Ziffer eins, genannten Chemikalien und
die Entwicklung, die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten der in Art. I der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.die Entwicklung, die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten der in Art. römisch eins der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.Die in Absatz eins, genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(3)Absatz 3Keiner gesonderten Genehmigung gemäß Abs. 1 bedürfen Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 oder § 26 unterliegen.Keiner gesonderten Genehmigung gemäß Absatz eins, bedürfen Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 26, unterliegen.
(4)Absatz 4Die Genehmigung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verbote gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verbote gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt.
Globalgenehmigungen
§ 43.Paragraph 43,
Genehmigungen gemäß § 42 sind in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen zu erteilen, wenn dies Genehmigungen gemäß Paragraph 42, sind in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen zu erteilen, wenn dies
im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
der Antragsteller angemessene Mittel und Verfahren anwendet, die der Einhaltung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück dienen.
Meldepflichten
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsEiner Meldepflicht unterliegen Personen oder Gesellschaften, die
Chemikalien der Kategorie 1 im Rahmen einer Genehmigung gemäß § 42 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben; diese sind im Genehmigungsbescheid in Übereinstimmung mit den Erfordernissen in Teil VI des Verifikationsanhangs zur CWK festzulegen;Chemikalien der Kategorie 1 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Paragraph 42, entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben; diese sind im Genehmigungsbescheid in Übereinstimmung mit den Erfordernissen in Teil römisch VI des Verifikationsanhangs zur CWK festzulegen;
Chemikalien der Kategorie 2 und 3 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben, oder
Chemikalien der Kategorie 4 oder 5 herstellen, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist, oder
Chemikalien der Kategorie 6 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben.
(2)Absatz 2Meldepflichtige gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 haben eine Erstmeldung, periodische Meldungen und eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit abzugeben.Meldepflichtige gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 haben eine Erstmeldung, periodische Meldungen und eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit abzugeben.
(3)Absatz 3Die Erstmeldung hat für Chemikalien der Kategorien 2 bis 6 mindestens 20 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit oder des erwarteten Erreichens der gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Mengenschwelle zu erfolgen.Die Erstmeldung hat für Chemikalien der Kategorien 2 bis 6 mindestens 20 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit oder des erwarteten Erreichens der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Mengenschwelle zu erfolgen.
(4)Absatz 4Die Erstmeldung hat jedenfalls zu enthalten:
die betroffene Chemikalie,
die Art der Tätigkeit oder Tätigkeiten,
das Datum der voraussichtlichen Aufnahme der Tätigkeit oder des voraussichtlichen Erreichens der Mengenschwelle.
(5)Absatz 5Periodische Meldungen sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK in Form von Vorausmeldungen über erwartete und Abschlussmeldungen über getätigte Vorgänge zu erstatten. Die Pflicht zur Abgabe dieser Meldungen hinsichtlich einer oder mehrerer Tätigkeiten betreffend eine bestimmte Chemikalie beginnt mit der Erstmeldung gemäß Abs. 3 und endet unabhängig von den jährlich betroffenen Mengen dieser Chemikalie erst mit Abgabe einer Meldung gemäß Abs. 6 hinsichtlich dieser Tätigkeit oder Tätigkeiten.Periodische Meldungen sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK in Form von Vorausmeldungen über erwartete und Abschlussmeldungen über getätigte Vorgänge zu erstatten. Die Pflicht zur Abgabe dieser Meldungen hinsichtlich einer oder mehrerer Tätigkeiten betreffend eine bestimmte Chemikalie beginnt mit der Erstmeldung gemäß Absatz 3 und endet unabhängig von den jährlich betroffenen Mengen dieser Chemikalie erst mit Abgabe einer Meldung gemäß Absatz 6, hinsichtlich dieser Tätigkeit oder Tätigkeiten.
(6)Absatz 6Eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit hat unverzüglich nach Aufgabe einer bestimmten oder aller Tätigkeiten hinsichtlich einer bestimmten Chemikalie zu erfolgen. In dieser Meldung sind jedenfalls das Datum der Aufgabe der Tätigkeit oder der Tätigkeiten sowie die Veränderungen seit der letzten periodischen Meldung gemäß Abs. 5 anzugeben.Eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit hat unverzüglich nach Aufgabe einer bestimmten oder aller Tätigkeiten hinsichtlich einer bestimmten Chemikalie zu erfolgen. In dieser Meldung sind jedenfalls das Datum der Aufgabe der Tätigkeit oder der Tätigkeiten sowie die Veränderungen seit der letzten periodischen Meldung gemäß Absatz 5, anzugeben.
(7)Absatz 7Die gemeldeten Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Vollziehung strafrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Bestimmungen verwendet werden.
(8)Absatz 8Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK und zur Einhaltung der anderen Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks für Meldungen gemäß den Abs. 3, 5 und 6 mit Verordnung festzulegen:Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK und zur Einhaltung der anderen Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks für Meldungen gemäß den Absatz 3,, 5 und 6 mit Verordnung festzulegen:
die in jeder dieser Meldungen anzugebenden Daten und
die Termine für die Abgabe von periodischen Vorausmeldungen und Abschlussmeldungen.
Mischungen und Fertigprodukte von Chemikalien
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsAbgesehen von den in Abs. 2 geregelten Fällen gelten die Verbote gemäß den § 18 Abs. 1 Z 1 und § 41, die Genehmigungspflichten gemäß den §§ 14 Abs. 1, 26 und 42 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie die Meldepflichten gemäß § 44 auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.Abgesehen von den in Absatz 2, geregelten Fällen gelten die Verbote gemäß den Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 41,, die Genehmigungspflichten gemäß den Paragraphen 14, Absatz eins,, 26 und 42 Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie die Meldepflichten gemäß Paragraph 44, auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Abs. 1 genannten Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aufgrund der CWK vereinbar ist, weilDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Absatz eins, genannten Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aufgrund der CWK vereinbar ist, weil
die Mischung nur einen geringen Prozentsatz der Chemikalie enthält und
eine leichte Rückgewinnung der Chemikalie aus der Mischung nicht möglich ist und
die Gesamtmenge der in der Mischung enthaltenen Chemikalie kein Risiko für Ziel und Zweck der CWK darstellt.
Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention
§ 46.Paragraph 46,
Die Verbote gemäß den § 18 Abs. 1 Z 2 und § 41 und die Genehmigungspflichten gemäß den §§ 14 Abs. 1, 26 und 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten nicht für die Entwicklung, Herstellung, den Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten von Agenzien, Toxinen und Ausrüstungen im Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention, die ausschließlich zu medizinisch-diagnostischen Zwecken und für die human- oder tiermedizinische Forschung an Universitäten, Fachhochschulen oder in sonstigen, dafür genehmigten Einrichtungen in für diese Zwecke erforderlichen Mengen bestimmt sind. Die Verbote gemäß den Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 41, und die Genehmigungspflichten gemäß den Paragraphen 14, Absatz eins,, 26 und 42 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, gelten nicht für die Entwicklung, Herstellung, den Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten von Agenzien, Toxinen und Ausrüstungen im Sinne von Art. römisch eins der Biotoxinkonvention, die ausschließlich zu medizinisch-diagnostischen Zwecken und für die human- oder tiermedizinische Forschung an Universitäten, Fachhochschulen oder in sonstigen, dafür genehmigten Einrichtungen in für diese Zwecke erforderlichen Mengen bestimmt sind.
Nationale Behörde
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz einsNationale Behörde im Sinne von Art. VII Abs. 4 CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:Nationale Behörde im Sinne von Art. römisch VII Absatz 4, CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. römisch III und römisch VI sowie den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. römisch III und römisch VI sowie den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX und den Teilen II und X des Verifikationsanhangs zur CWK,die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. römisch VI Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. römisch IX und den Teilen römisch II und römisch zehn des Verifikationsanhangs zur CWK,
die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. römisch VI Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. römisch IX Absatz 15, CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur CWK,
die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und dem Verifikationsanhang zur CWK,die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. römisch IX, römisch zehn, römisch XI und dem Verifikationsanhang zur CWK,
die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie den Teilen II, VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK,die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. römisch IX und römisch zehn sowie den Teilen römisch II, römisch VI, römisch VII und römisch VIII des Verifikationsanhangs zur CWK,
der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und den Teilen VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK undder Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. römisch XI und den Teilen römisch VI, römisch VII und römisch VIII des Verifikationsanhangs zur CWK und
die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
(2)Absatz 2Abgesehen von den in § 48 genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.Abgesehen von den in Paragraph 48, genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. römisch VII Absatz 4, CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgt ist, zu informieren.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt ist, zu informieren.
(4)Absatz 4In den in Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.In den in Absatz eins, Ziffer 7, genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.
(5)Absatz 5Unbeschadet der Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.Unbeschadet der Absatz 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.
Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten
§ 48.Paragraph 48,
Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII lit. B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. VIII lit. C CWK ist vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wahrzunehmen. Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. römisch VIII lit. B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. römisch VIII lit. C CWK ist vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wahrzunehmen.
6. Hauptstück
Allgemeine Vorschriften über Beschränkungen
1. Abschnitt
Organisatorische Sicherungsmaßnahmen
Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass es zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass es zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.
(2)Absatz 2Geeignete Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 können jedenfalls sein:Geeignete Maßnahmen im Sinne von Absatz eins, können jedenfalls sein:
die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter im Sinne der §§ 50 und 51,die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter im Sinne der Paragraphen 50 und 51,
die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Vorgänge,die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Absatz eins, genannten Vorgänge,
interne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Abs. 1 genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Z 2 genannten Verhaltenskodex undinterne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Absatz eins, genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Ziffer 2, genannten Verhaltenskodex und
eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Abs. 1 befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Z 2 genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Z 3 genannten Kontrollsysteme.eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Absatz eins, befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Ziffer 2, genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Ziffer 3, genannten Kontrollsysteme.
(3)Absatz 3Maßnahmen, die zu einer Zertifizierung gemäß § 37 geführt haben, sind während der unausgesetzten Geltungsdauer des Zertifikates jedenfalls als ausreichend anzusehen.Maßnahmen, die zu einer Zertifizierung gemäß Paragraph 37, geführt haben, sind während der unausgesetzten Geltungsdauer des Zertifikates jedenfalls als ausreichend anzusehen.
Verantwortliche Beauftragte
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsSofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Personen oder Gesellschaften im Sinne von § 49 Abs. 1 die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b obliegt.Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Personen oder Gesellschaften im Sinne von Paragraph 49, Absatz eins, die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b obliegt.
(2)Absatz 2Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, die
alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, erfüllen undalle Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, erfüllen und
als verlässlich im Sinne von § 51 anzusehen sind undals verlässlich im Sinne von Paragraph 51, anzusehen sind und
ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter sind oder eine andere leitende Funktion im Unternehmen ausüben und
für die Organisation, die Personalauswahl und -weiterbildung sowie die Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b verantwortlich sind.für die Organisation, die Personalauswahl und -weiterbildung sowie die Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b verantwortlich sind.
(3)Absatz 3Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Abs. 1 ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 anzuzeigen.Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Absatz eins, ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich nach Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, anzuzeigen.
(4)Absatz 4Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Abs. 1 und 2 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen.Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Absatz eins und 2 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(6)Absatz 6Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Abs. 1 oder 4 bestellt wurden, kommt diesen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen für die gesamte Durchführung von Vorgängen im Sinne von § 49 Abs. 1 einschließlich der zollamtlichen Abfertigung zu.Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Absatz eins, oder 4 bestellt wurden, kommt diesen die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen für die gesamte Durchführung von Vorgängen im Sinne von Paragraph 49, Absatz eins, einschließlich der zollamtlichen Abfertigung zu.
(7)Absatz 7Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Abs. 1 abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Abs. 1 oder 4 bestellt wurde.Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Absatz eins, abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Absatz eins, oder 4 bestellt wurde.
Beurteilung der Verlässlichkeit
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsEine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn
diese von einem Gericht verurteilt wurde
wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, oder des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, oderwegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, oder des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, oder
wegen einer anderen als den in lit. a genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oderwegen einer anderen als den in Litera a, genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
diese in einem der in Z 1 lit. a genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oderdiese in einem der in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
diese in den in Z 1 lit. a genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Z 2 genannten Strafe verurteilt wurde oderdiese in den in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Ziffer 2, genannten Strafe verurteilt wurde oder
aufgrund anderer Umstände die begründete Annahme besteht, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, für die weitere Einhaltung der in § 50 Abs. 2 Z 4 genannten Vorschriften weiterhin die Verantwortung zu tragen.aufgrund anderer Umstände die begründete Annahme besteht, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, für die weitere Einhaltung der in Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Vorschriften weiterhin die Verantwortung zu tragen.
(2)Absatz 2Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegen. Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, unterliegen. Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Absatz eins und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
2. Abschnitt
Anträge und Meldungen
Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsAnträge oder Meldungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
(2)Absatz 2Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.
(3)Absatz 3Sofern ein Genehmigungsantrag für einen Vorgang gestellt wird, über den schon ein Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 ergangen ist, ist auf diesen hinzuweisen und es ist anzugeben, ob und welche Daten zum Vorgang sich gegenüber dem Antrag, der der Voranfrage zu Grunde lag, geändert haben.Sofern ein Genehmigungsantrag für einen Vorgang gestellt wird, über den schon ein Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, ergangen ist, ist auf diesen hinzuweisen und es ist anzugeben, ob und welche Daten zum Vorgang sich gegenüber dem Antrag, der der Voranfrage zu Grunde lag, geändert haben.
Elektronische Antragstellung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsAnträge und Meldungen gemäß § 52 sind mittels elektronischer Medien einzubringen, soweit dies zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen dafür sowohl beim Antragsteller als auch bei der Behörde vorhanden und funktionsfähig sind.Anträge und Meldungen gemäß Paragraph 52, sind mittels elektronischer Medien einzubringen, soweit dies zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen dafür sowohl beim Antragsteller als auch bei der Behörde vorhanden und funktionsfähig sind.
(2)Absatz 2Wer Anträge und Meldungen in einer in Abs. 1 genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 50 zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von § 50 Abs. 6 für den Antrag oder die Meldung zukommt.Wer Anträge und Meldungen in einer in Absatz eins, genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 50, zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von Paragraph 50, Absatz 6, für den Antrag oder die Meldung zukommt.
(3)Absatz 3Bei elektronisch eingebrachten Anträgen und Meldungen sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen in Kopie beizuschließen. Die Originale sind gemäß § 65 aufzubewahren und zur jederzeitigen Vorlage oder Einsicht bereitzuhalten. Auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind diese Originale unverzüglich an diesen zu übermitteln oder ihm vorzulegen.Bei elektronisch eingebrachten Anträgen und Meldungen sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen in Kopie beizuschließen. Die Originale sind gemäß Paragraph 65, aufzubewahren und zur jederzeitigen Vorlage oder Einsicht bereitzuhalten. Auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind diese Originale unverzüglich an diesen zu übermitteln oder ihm vorzulegen.
3. Abschnitt
Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften
Auflagen
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz einsDie Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist.Die Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist.
(2)Absatz 2In Auflagen gemäß Abs. 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dassIn Auflagen gemäß Absatz eins, kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
eine Ware nur an Personen abgegeben werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen, oder
eine Ware eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder
der Nachweis zu erbringen ist, dass das Gut tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt ist, oder
der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu informieren ist.
Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die eine Ausfuhr für Güter beantragen, die sie unter einer Verbringungsgenehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates erhalten haben, in der Ausfuhrbeschränkungen festgelegt wurden, über die sie informiert wurden, haben den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend darüber zu informieren und in ihrem Antrag nachzuweisen, dass alle derartigen Beschränkungen eingehalten wurden. Sofern eine Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates zur Ausfuhr verlangt wurde, ist diese vorzulegen.
(2)Absatz 2Würde die beantragte Ausfuhr eines Gutes einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen in einer oder mehreren Verbringungsgenehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten widersprechen, so darf dem Antrag nach Konsultationen gemäß § 68 mit dem oder den anderen EU-Mitgliedstaaten nur stattgegeben werden, wennWürde die beantragte Ausfuhr eines Gutes einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen in einer oder mehreren Verbringungsgenehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten widersprechen, so darf dem Antrag nach Konsultationen gemäß Paragraph 68, mit dem oder den anderen EU-Mitgliedstaaten nur stattgegeben werden, wenn
die Gründe, die für die betroffenen Ausfuhrbeschränkungen maßgeblich waren, nicht mehr bestehen und
sämtliche Kriterien gemäß dem 2. Hauptstück erfüllt sind.
Sonstige Vorschriften für Genehmigungen und Importzertifikate
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsGenehmigungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.
(2)Absatz 2Genehmigungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.
Widerruf und nachträgliche Auflagen
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz einsGenehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot nach diesem Bundesgesetz, nach einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Verbots oder mit dessen Inkrafttreten, falls dieses später ist, kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind.Genehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot nach diesem Bundesgesetz, nach einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Verbots oder mit dessen Inkrafttreten, falls dieses später ist, kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind.
(2)Absatz 2Ist in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß § 54 aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder zu gewährleisten, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Genehmigung oder das Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.Ist in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß Paragraph 54, aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder zu gewährleisten, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Genehmigung oder das Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.
(3)Absatz 3Von einem Widerruf gemäß Abs. 1 oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zurückzusenden.Von einem Widerruf gemäß Absatz eins, oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zurückzusenden.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Abs. 2 unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des vom Widerruf betroffenen Vorgangs durch die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Empfänger sowie zu den beabsichtigten Beförderungswegen zu enthalten.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Absatz 2, unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des vom Widerruf betroffenen Vorgangs durch die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Empfänger sowie zu den beabsichtigten Beförderungswegen zu enthalten.
(5)Absatz 5Sofern Gefahr im Verzug ist, weil Güter im Rahmen eines Vorgangs, dessen Genehmigung gemäß Abs. 2 widerrufen wurde,Sofern Gefahr im Verzug ist, weil Güter im Rahmen eines Vorgangs, dessen Genehmigung gemäß Absatz 2, widerrufen wurde,
in einen Drittstaat gelangen sollen oder könnten, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und
zu einem in den §§ 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich den Bundesminister für Finanzen über diese Umstände unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland, zum vorgesehenen Empfänger und zu den vorgesehenen Beförderungswegen zu verständigen. Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen.zu einem in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich den Bundesminister für Finanzen über diese Umstände unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland, zum vorgesehenen Empfänger und zu den vorgesehenen Beförderungswegen zu verständigen. Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen.
Zustellung in besonderen Fällen
§ 58.Paragraph 58,
Sofern ein Ausführer gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 oder ein Durchfuhrverantwortlicher gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen. Sofern ein Ausführer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, oder ein Durchfuhrverantwortlicher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.
Registrierungs- und Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz einsAllgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 dürfen nur von Personen oder Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die gemäß den folgenden Absätzen registriert sind.Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, dürfen nur von Personen oder Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die gemäß den folgenden Absätzen registriert sind.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Register über alle Personen und Gesellschaften zu führen, die Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 in Anspruch nehmen. Dabei ist ein Register für Allgemeingenehmigungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a und b und ein Register für Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c zu führen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Register über alle Personen und Gesellschaften zu führen, die Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, in Anspruch nehmen. Dabei ist ein Register für Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a und b und ein Register für Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, zu führen.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 genannten Register haben hinsichtlich jeder registrierten Person oder Gesellschaft folgende Daten zu enthalten:Die in Absatz 2, genannten Register haben hinsichtlich jeder registrierten Person oder Gesellschaft folgende Daten zu enthalten:
Name oder Firmenname sowie Wohnsitz oder Sitz;
Name und Anschrift des oder der verantwortlichen Beauftragten und
die Daten der periodischen Meldungen gemäß Abs. 9.die Daten der periodischen Meldungen gemäß Absatz 9,
(4)Absatz 4Die Register sind nicht öffentlich. Auskünfte aus diesen Registern dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b an die damit betrauten Behörden übermittelt werden.Die Register sind nicht öffentlich. Auskünfte aus diesen Registern dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b an die damit betrauten Behörden übermittelt werden.
(5)Absatz 5Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Durchführung des ersten Vorgangs die Absicht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 mitzuteilen. Dabei ist auch genau anzugeben, welche der in § 1 Abs. 1 Z 26 genannten Typen von Allgemeingenehmigungen verwendet werden sollen. In dieser Meldung ist überdies nachzuweisen, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, der allen Voraussetzungen gemäß den §§ 50 und 51 entspricht.Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Durchführung des ersten Vorgangs die Absicht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, mitzuteilen. Dabei ist auch genau anzugeben, welche der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, genannten Typen von Allgemeingenehmigungen verwendet werden sollen. In dieser Meldung ist überdies nachzuweisen, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, der allen Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 50 und 51 entspricht.
(6)Absatz 6Außer in den in Abs. 7 und 8 genannten Fällen ist der Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen in das Register einzutragen und von der Registrierung zu verständigen.Außer in den in Absatz 7 und 8 genannten Fällen ist der Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen in das Register einzutragen und von der Registrierung zu verständigen.
(7)Absatz 7Hat der Antragsteller das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen gemäß § 60 Abs. 1 verloren und ist die maßgebliche Verurteilung noch nicht getilgt, so ist die Registrierung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit Bescheid abzulehnen.Hat der Antragsteller das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren und ist die maßgebliche Verurteilung noch nicht getilgt, so ist die Registrierung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit Bescheid abzulehnen.
(8)Absatz 8Sofern vom Antragsteller kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, ist die Registrierung gemäß Abs. 6 erst innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige der Bestellung eines solchen verantwortlichen Beauftragten durchzuführen. Ein verantwortlicher Beauftragter gilt im Sinne dieser Bestimmung als nicht bestellt, wenn seine Abberufung mit Bescheid gemäß § 50 Abs. 5 aufgetragen wurde.Sofern vom Antragsteller kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, ist die Registrierung gemäß Absatz 6, erst innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige der Bestellung eines solchen verantwortlichen Beauftragten durchzuführen. Ein verantwortlicher Beauftragter gilt im Sinne dieser Bestimmung als nicht bestellt, wenn seine Abberufung mit Bescheid gemäß Paragraph 50, Absatz 5, aufgetragen wurde.
(9)Absatz 9Soweit dies durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a ausdrücklich zulässig ist oder dieses Recht dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung periodische Meldepflichten über Vorgänge, die im Rahmen von Allgemeingenehmigungen der EU oder einer nationalen Allgemeingenehmigung durchgeführt wurden, festzulegen, sofern diese zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks und der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich sind. In einer solchen Verordnung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:Soweit dies durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, ausdrücklich zulässig ist oder dieses Recht dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung periodische Meldepflichten über Vorgänge, die im Rahmen von Allgemeingenehmigungen der EU oder einer nationalen Allgemeingenehmigung durchgeführt wurden, festzulegen, sofern diese zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks und der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich sind. In einer solchen Verordnung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:
aggregierte Daten über die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Vorgänge, wobei eine Gliederung nach der Art der verwendeten Allgemeingenehmigung sowie nach den betroffenen Güter- und Empfängerkategorien vorgeschrieben werden kann,
der Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen, sowie
die Daten, zu denen die Meldungen vorzulegen sind.
Verlust und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz einsEine Person oder Gesellschaft verliert das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen, wenn sie wegen der Verletzung von § 177a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sowie der früheren Bundesgesetze, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, oder wegen Verletzung von Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt wurde. Bei Gesellschaften ist eine Verurteilung gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, maßgeblich. Allgemeingenehmigungen dürfen erst ab Tilgung der maßgeblichen Verurteilungen wieder verwendet werden.Eine Person oder Gesellschaft verliert das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen, wenn sie wegen der Verletzung von Paragraph 177 a, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sowie der früheren Bundesgesetze, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, oder wegen Verletzung von Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt wurde. Bei Gesellschaften ist eine Verurteilung gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, maßgeblich. Allgemeingenehmigungen dürfen erst ab Tilgung der maßgeblichen Verurteilungen wieder verwendet werden.
(2)Absatz 2Personen oder Gesellschaften, die das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen verloren haben, sind aus den Registern gemäß § 59, in die sie eingetragen sind, zu löschen.Personen oder Gesellschaften, die das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen verloren haben, sind aus den Registern gemäß Paragraph 59,, in die sie eingetragen sind, zu löschen.
(3)Absatz 3Das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen ist vorübergehend ausgesetzt, so lange kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist, der allen Voraussetzungen in den §§ 50 und 51 entspricht.Das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen ist vorübergehend ausgesetzt, so lange kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist, der allen Voraussetzungen in den Paragraphen 50 und 51 entspricht.
(4)Absatz 4Ein gemäß Abs. 3 ausgesetztes Recht lebt wieder auf, sobald ein geeigneter verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. Dies ist auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen.Ein gemäß Absatz 3, ausgesetztes Recht lebt wieder auf, sobald ein geeigneter verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. Dies ist auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen.
(5)Absatz 5Die Aussetzung gemäß Abs. 3 ist in den Registern gemäß § 59 zu vermerken. Dieser Vermerk ist bei Beendigung der Aussetzung gemäß Abs. 4 unverzüglich zu streichen.Die Aussetzung gemäß Absatz 3, ist in den Registern gemäß Paragraph 59, zu vermerken. Dieser Vermerk ist bei Beendigung der Aussetzung gemäß Absatz 4, unverzüglich zu streichen.
Register über Vermittlungstätigkeiten
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein nicht öffentliches Register aller Personen und Gesellschaften zu führen, die eine Genehmigung für Vermittlungen zwischen Drittstaaten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a erhalten haben.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein nicht öffentliches Register aller Personen und Gesellschaften zu führen, die eine Genehmigung für Vermittlungen zwischen Drittstaaten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, erhalten haben.
(2)Absatz 2Das Register hat zu jedem Vermittlungsvorgang die in § 65 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Abs. 3 genannten Angaben sowie das Datum des Genehmigungsbescheides und die Auflagen in diesem, soweit solche erteilt wurden, zu enthalten.Das Register hat zu jedem Vermittlungsvorgang die in Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 und Absatz 3, genannten Angaben sowie das Datum des Genehmigungsbescheides und die Auflagen in diesem, soweit solche erteilt wurden, zu enthalten.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die in Abs. 2 genannten Daten mindestens zehn Kalenderjahre ab dem Datum des Genehmigungsbescheides aufzubewahren.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die in Absatz 2, genannten Daten mindestens zehn Kalenderjahre ab dem Datum des Genehmigungsbescheides aufzubewahren.
(4)Absatz 4Die Daten gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung sowie für Zwecke eines Bundesabgaben-, Zoll-, Straf- oder Finanzstrafverfahrens an die damit betrauten Behörden weitergegeben werden.Die Daten gemäß Absatz 2, dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung sowie für Zwecke eines Bundesabgaben-, Zoll-, Straf- oder Finanzstrafverfahrens an die damit betrauten Behörden weitergegeben werden.
4. Abschnitt
Voranfragen
Voranfrage
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, wie über einen Vorgang, über den ein außenhandelsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, nach diesem Bundesgesetz, nach auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zu entscheiden ist.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, wie über einen Vorgang, über den ein außenhandelsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, nach diesem Bundesgesetz, nach auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b zu entscheiden ist.
(2)Absatz 2Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jene Angaben und Nachweise im Sinne von § 52 Abs. 2 zu enthalten, deren Vorlage auch schon vor dem geplanten Vertragsabschluss zumutbar ist und die eine ausreichende Beurteilung der Vorgangs im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks ermöglichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Vorschriften für diese Angaben und Nachweise festzulegen.Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat jene Angaben und Nachweise im Sinne von Paragraph 52, Absatz 2, zu enthalten, deren Vorlage auch schon vor dem geplanten Vertragsabschluss zumutbar ist und die eine ausreichende Beurteilung der Vorgangs im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz eins, einschließlich der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks ermöglichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Vorschriften für diese Angaben und Nachweise festzulegen.
(3)Absatz 3 Mit Bescheid ist festzustellen, dass entweder
der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt oderder Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt oder
der Vorgang einem Verbot aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt oderder Vorgang einem Verbot aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt oder
der Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt undder Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt und
die Genehmigung erteilt werden kann,
die Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Feststellungsbescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder
die Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist.
7. Hauptstück
Überwachung
1. Abschnitt
Allgemeine Kontrollbestimmungen
Allgemeine Kontrollmaßnahmen
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz einsZur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b und der in § 4 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b und der in Paragraph 4, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondereDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Absatz eins, insbesondere
die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten,
die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen,
sich Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen lassen, Einsicht in diese nehmen und Kopien davon anfertigen,
Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen,
Proben entnehmen und analysieren lassen und
die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.
(3)Absatz 3Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften handelt, zu verständigen.
(4)Absatz 4Eine Verständigung gemäß Abs. 3 kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Abs. 1 genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.Eine Verständigung gemäß Absatz 3, kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Absatz eins, genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.
(5)Absatz 5Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.
(6)Absatz 6Soweit dies zur Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Abs. 3 und 4 genannten Personen den in Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 nachzukommen.Soweit dies zur Vollziehung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Absatz 3 und 4 genannten Personen den in Absatz eins, genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 nachzukommen.
(7)Absatz 7Über jede Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 aufzunehmen.Über jede Überwachungshandlung gemäß den Absatz eins bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der Paragraphen 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, aufzunehmen.
Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsÜber Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Bundesminister für Finanzen befugt, diesem den Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Gütern sowie Daten über die am Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen und Gesellschaften bekannt zu geben, sofern diese zur Überwachung, der diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b unterliegenden Vorgänge erforderlich sind. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Überwachung der genannten Vorgänge verwendet werden.Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Bundesminister für Finanzen befugt, diesem den Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Gütern sowie Daten über die am Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen und Gesellschaften bekannt zu geben, sofern diese zur Überwachung, der diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b unterliegenden Vorgänge erforderlich sind. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Überwachung der genannten Vorgänge verwendet werden.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Bundesminister für Finanzen ersuchen, in seinem Wirkungsbereich Ermittlungen über alle Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b und der in § 4 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 des ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen nicht auf den Personenkreis des § 23 Abs. 1 ZollR-DG eingeschränkt sind.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Bundesminister für Finanzen ersuchen, in seinem Wirkungsbereich Ermittlungen über alle Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b und der in Paragraph 4, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die Paragraphen 24 und 25 des ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen nicht auf den Personenkreis des Paragraph 23, Absatz eins, ZollR-DG eingeschränkt sind.
(3)Absatz 3Die bei den Nachschauen gemäß Abs. 2 erhaltenen Ergebnisse dürfen außer für Zwecke der Vollziehung der Rechtsvorschriften im Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Die bei den Nachschauen gemäß Absatz 2, erhaltenen Ergebnisse dürfen außer für Zwecke der Vollziehung der Rechtsvorschriften im Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(4)Absatz 4Wenn bei der zollamtlichen Abfertigung Zweifel auftreten, ob ein Vorgang einer Meldepflicht, einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegen, ist der Bundesminister für Finanzen befugt, den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu verständigen und diesen um Übermittlung weiterer Daten über diesen Vorgang zu ersuchen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Daten zu übermitteln.Wenn bei der zollamtlichen Abfertigung Zweifel auftreten, ob ein Vorgang einer Meldepflicht, einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegen, ist der Bundesminister für Finanzen befugt, den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu verständigen und diesen um Übermittlung weiterer Daten über diesen Vorgang zu ersuchen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Daten zu übermitteln.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz einsWer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.Wer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,
die Menge und der Wert dieser Güter,
im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden,
Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,
der oder die Vertragspartner,
die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten, und
Nachweise, dass die Informationen gemäß § 34 sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden.Nachweise, dass die Informationen gemäß Paragraph 34, sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden.
(3)Absatz 3Aufzeichnungen betreffend Vermittlungen zwischen Drittstaaten haben überdies zu enthalten:
Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Drittstaat befinden,
alle an der Vermittlung beteiligten Personen oder Gesellschaften und
genaue Angaben zum Endverwender der Güter einschließlich seines genauen Standorts.
(4)Absatz 4Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 63 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.Die Beteiligten haben die in Absatz eins, genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß Paragraph 63, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Absatz eins, beendet wurde.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen gemäß der CWK
Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz einsBei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in § 63 genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in § 63 Abs. 6 genannten Pflichten.Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in Paragraph 63, genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in Paragraph 63, Absatz 6, genannten Pflichten.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK unverzüglich dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Art. römisch IX und Anhang römisch II CWK unverzüglich dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Sind militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der Bundesminister für Inneres einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an der Überprüfung entsenden.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat bei Überprüfungen gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile II, III, VI lit. E, VII lit. B, VIII lit. B und IX lit. B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend anwesend zu sein.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat bei Überprüfungen gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile römisch II, römisch III, römisch VI lit. E, römisch VII lit. B, römisch VIII lit. B und römisch IX lit. B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend anwesend zu sein.
3. Abschnitt
Internationale Überwachungs- und Konsultationsvorschriften
Konsultationsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsSofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Antrag auf Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten ablehnt, hat er alle anderen EU-Mitgliedstaaten detailliert zu informieren und ihnen die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Eine Genehmigung ist als verweigert anzusehen, wenn ein beantragter Vorgang abgelehnt wurde, der andernfalls getätigt worden wäre.
(3)Absatz 3Bevor eine Genehmigung für eine Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder aufgrund von § 14 Abs. 1 oder § 15 oder einer Verordnung aufgrund von § 14 Abs. 2 in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für einen im Wesentlichen gleichartigen Vorgang eine Genehmigung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren.Bevor eine Genehmigung für eine Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder aufgrund von Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 15, oder einer Verordnung aufgrund von Paragraph 14, Absatz 2, in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für einen im Wesentlichen gleichartigen Vorgang eine Genehmigung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren.
(4)Absatz 4Beschließt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach den Konsultationen gemäß Abs. 3, die Genehmigung zu erteilen, so hat er dies den betroffenen anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich zu erläutern.Beschließt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach den Konsultationen gemäß Absatz 3,, die Genehmigung zu erteilen, so hat er dies den betroffenen anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich zu erläutern.
Konsultationsverfahren bei Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat alle anderen EU-Mitgliedstaaten über Ausfuhrbeschränkungen in Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 sowie in Bescheiden gemäß den §§ 30 und 31 zu informieren. Dabei hat er folgende Daten an die anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln:Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat alle anderen EU-Mitgliedstaaten über Ausfuhrbeschränkungen in Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, sowie in Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 zu informieren. Dabei hat er folgende Daten an die anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln:
betroffene Güter oder Güterkategorien,
jene Drittstaaten, die von der Beschränkung betroffen sind,
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die von der Beschränkung betroffen sind, und
im Fall von Verordnungen gemäß § 28 deren öffentlich zugängliche Fundstelle und im Fall von Bescheiden gemäß den §§ 30 und 31 den Bescheidadressaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die Empfänger oder Gruppen von Empfängern, für die die Verbringungsgenehmigung erteilt wurde.im Fall von Verordnungen gemäß Paragraph 28, deren öffentlich zugängliche Fundstelle und im Fall von Bescheiden gemäß den Paragraphen 30 und 31 den Bescheidadressaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die Empfänger oder Gruppen von Empfängern, für die die Verbringungsgenehmigung erteilt wurde.
(2)Absatz 2Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit einem Antrag auf Aus- oder Durchfuhrgenehmigung gemäß § 55 Abs. 1 bekannt gegeben wird, dassSofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit einem Antrag auf Aus- oder Durchfuhrgenehmigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bekannt gegeben wird, dass
ein anderer EU-Mitgliedstaat für den beantragten Vorgang eine Ausfuhrbeschränkung festgelegt hat und
nachweislich um Zustimmung dieses EU-Mitgliedstaates zum beantragten Vorgang ersucht wurde, diese aber nicht erlangt werden konnte,
so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er zu der Auffassung gelangt, dass der Vorgang gemäß den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks zumindest unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt werden könnte, unverzüglich in Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat einzutreten.
(3)Absatz 3In Konsultationen gemäß Abs. 2 ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, dem anderen EU-Mitgliedstaat folgende Daten zu übermitteln:In Konsultationen gemäß Absatz 2, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, dem anderen EU-Mitgliedstaat folgende Daten zu übermitteln:
Name und Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung des Antragstellers,
die betroffenen Güter oder Güterkategorien,
den Drittstaat, in den die Ausfuhr erfolgen soll, und
den Empfänger und soweit bekannt, den Endverwender im Drittstaat.
Informationsaustausch hinsichtlich zertifizierter Unternehmen
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission und allen Mitgliedstaaten eine Liste aller gemäß dem 2. Abschnitt des dritten Hauptstücks zertifizierten Unternehmen zu übermitteln und ihnen alle Änderungen dieser Liste in regelmäßigen Abständen mitzuteilen.
(2)Absatz 2Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Grund zur Annahme hat, dass ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die maßgeblichen Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt und daher die Gefahr besteht, dass es Ausfuhren tätigen könnte, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen, hat er dies dem betroffenen Mitgliedstaat unverzüglich mitzuteilen.
Internationaler Datenverkehr
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann
Daten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b, mit denen eine Genehmigung erteilt, ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt oder ein Verbot ausgesprochen wird, undDaten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b, mit denen eine Genehmigung erteilt, ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt oder ein Verbot ausgesprochen wird, und
Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein zu einer der in den §§ 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungen geeignetes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück verwenden könnte,Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein zu einer der in den Paragraphen 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungen geeignetes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück verwenden könnte,
an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Verkehrs mit Verteidigungsgütern und anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß § 5 geeignet sind, erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Verkehrs mit Verteidigungsgütern und anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß Paragraph 5, geeignet sind, erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten jährlich Daten über Ausfuhren, Durchfuhren und Vermittlungen von Gütern zwischen Drittstaaten, die aufgrund der §§ 14 und 15 einer Genehmigungspflicht unterliegen, sowie über die Umsetzung einschlägiger Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, damit dieser den Berichtspflichten aufgrund von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union nachkommen kann.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten jährlich Daten über Ausfuhren, Durchfuhren und Vermittlungen von Gütern zwischen Drittstaaten, die aufgrund der Paragraphen 14 und 15 einer Genehmigungspflicht unterliegen, sowie über die Umsetzung einschlägiger Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, damit dieser den Berichtspflichten aufgrund von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union nachkommen kann.
Allgemeine Bestimmungen für den internationalen Datenverkehr
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz einsDer in den §§ 67 bis 70 geregelte Datenverkehr hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen, soweit er völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen berührt.Der in den Paragraphen 67 bis 70 geregelte Datenverkehr hat im Wege des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen, soweit er völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen berührt.
(2)Absatz 2Der Datenverkehr gemäß den §§ 67 bis 70 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.Der Datenverkehr gemäß den Paragraphen 67 bis 70 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.
(3)Absatz 3Sämtliche Informationen über verweigerte Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten und über Konsultationen gemäß den §§ 67 bis 69 sind vertraulich zu behandeln.Sämtliche Informationen über verweigerte Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten und über Konsultationen gemäß den Paragraphen 67 bis 69 sind vertraulich zu behandeln.
8. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen der Europäischen Union
Befreiungsbestimmungen
§ 72.Paragraph 72,
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn dem unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn dem unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient.
Globalgenehmigungen
§ 73.Paragraph 73,
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen zu erteilen, wenn dies Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen zu erteilen, wenn dies
im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
eine Beeinträchtigung der Ziele der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union nicht zu befürchten ist.
Auflagen
§ 74.Paragraph 74,
Die Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Genehmigungspflicht erforderlich ist. Die Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Genehmigungspflicht erforderlich ist.
Anträge
§ 75.Paragraph 75,
Für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c gelten die §§ 52 und 53 Abs. 1 und 3. Für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, gelten die Paragraphen 52 und 53 Absatz eins und 3.
Kontrollbestimmungen
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz einsFür die Kontrolle von Vorgängen, die einer Genehmigungs- oder Meldepflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c unterliegen, sind die Kontrollbestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 7 und 64 Abs. 1 bis 4 anzuwenden. § 65 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsfrist drei Jahre beträgt.Für die Kontrolle von Vorgängen, die einer Genehmigungs- oder Meldepflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, unterliegen, sind die Kontrollbestimmungen der Paragraphen 63, Absatz eins und 7 und 64 Absatz eins bis 4 anzuwenden. Paragraph 65, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsfrist drei Jahre beträgt.
(2)Absatz 2Soweit eine entsprechende Verpflichtung aufgrund des Rechts der Europäischen Union besteht, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, zur Kontrolle von Vorgängen im Sinne von Abs. 1 folgende Daten auch in elektronischer Form an Organe der Europäischen Union sowie an die anderen EU-Mitgliedstaaten und an die von den Beschränkungen betroffenen Drittstaaten zu übermitteln:Soweit eine entsprechende Verpflichtung aufgrund des Rechts der Europäischen Union besteht, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, zur Kontrolle von Vorgängen im Sinne von Absatz eins, folgende Daten auch in elektronischer Form an Organe der Europäischen Union sowie an die anderen EU-Mitgliedstaaten und an die von den Beschränkungen betroffenen Drittstaaten zu übermitteln:
Daten über Mengen und Preise der ein- oder ausgeführten Waren und
Daten über das Ausmaß der Ausnutzung von Kontingenten.
9. Hauptstück
Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern
Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz einsDie Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 33 Abs. 5 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird. Ist der Nationalrat bei Einlangen des Antrags nicht versammelt, so verlängert sich diese Frist auf zwei Monate.Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 31 Absatz 2 und 33 Absatz 5, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird. Ist der Nationalrat bei Einlangen des Antrags nicht versammelt, so verlängert sich diese Frist auf zwei Monate.
(2)Absatz 2Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2, 25 und 72 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 25 und 72 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.
(3)Absatz 3Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2 und 25 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2 und 25 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.
Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz einsFalls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung eines Importzertifikates aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, ist dem betroffenen Bundesminister Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Fragen innerhalb angemessener Frist zu geben.
(2)Absatz 2Unbeschadet des Abs. 1 wird zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Beirat errichtet. Ihm können alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vorgelegt werden, sofern dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig erscheint.Unbeschadet des Absatz eins, wird zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Beirat errichtet. Ihm können alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vorgelegt werden, sofern dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig erscheint.
(3)Absatz 3Mitglieder des Beirates sind:
zwei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, je ein Vertreter der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie und
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller und
ein Vertreter der Länder.
(4)Absatz 4Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(5)Absatz 5Die im Abs. 3 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, das im Abs. 3 Z 3 genannte Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Landeshauptleute vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt.Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, das im Absatz 3, Ziffer 3, genannte Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Landeshauptleute vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt.
(6)Absatz 6Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(7)Absatz 7Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(8)Absatz 8Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der sich durch einen Bediensteten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführt.
(9)Absatz 9Für die Beratertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.
10. Hauptstück
Strafbestimmungen und zivilrechtliche Begleitbestimmungen
1. Abschnitt
Gerichtlich strafbare Handlungen
Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz einsWer
entgegen einem Verbot gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,entgegen einem Verbot gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,
ohne eine gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf seiner Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderliche Genehmigung Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,ohne eine gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf seiner Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b erforderliche Genehmigung Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,
eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
Güter, für deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten eine Genehmigung im Sinne von Z 2 erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Genehmigung genannte Bestimmungsland verbringt oder verbringen lässt, sofern die Ausfuhr in dieses Land aufgrund dieses Bundesgesetzes, aufgrund einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf dessen Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b verboten oder genehmigungspflichtig ist,Güter, für deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Genehmigung genannte Bestimmungsland verbringt oder verbringen lässt, sofern die Ausfuhr in dieses Land aufgrund dieses Bundesgesetzes, aufgrund einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf dessen Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b verboten oder genehmigungspflichtig ist,
zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 oder eines Verbotes im Sinne von Z 1 Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b gilt,zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, oder eines Verbotes im Sinne von Ziffer eins, Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b gilt,
für die in Z 2 genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 17 erschleicht,für die in Ziffer 2, genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 17, erschleicht,
eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a oder b für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a verwendet,eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, oder b für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, verwendet,
eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 8 verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß § 60 Abs. 1 verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß § 60 Abs. 3 ausgesetzt ist,eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 8, verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ausgesetzt ist,
gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 verstößt,gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, verstößt,
die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
Güter entgegen einer gemäß § 32 Abs. 2 vorgeschriebenen Ausfuhrbeschränkung aus der Europäischen Union ausführt, ohne die Zustimmung Österreichs gemäß § 35 erhalten zu haben,Güter entgegen einer gemäß Paragraph 32, Absatz 2, vorgeschriebenen Ausfuhrbeschränkung aus der Europäischen Union ausführt, ohne die Zustimmung Österreichs gemäß Paragraph 35, erhalten zu haben,
durch Unterlassen der Information gemäß § 55 Abs. 1 die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage im Ausfuhrgenehmigungsbescheid hintanhält,durch Unterlassen der Information gemäß Paragraph 55, Absatz eins, die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage im Ausfuhrgenehmigungsbescheid hintanhält,
den Widerruf gemäß § 57 einer Genehmigung im Sinne von Z 2 oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,den Widerruf gemäß Paragraph 57, einer Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
eine Genehmigung im Sinne von Z 2 entgegen einem Widerruf gemäß § 57 weiter verwendet,eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, weiter verwendet,
einen Vorgang gemäß § 15 Abs. 1 nach Mitteilung des Bestehens der Genehmigungspflicht ohne Genehmigung durchführt,einen Vorgang gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nach Mitteilung des Bestehens der Genehmigungspflicht ohne Genehmigung durchführt,
einen gemäß § 19 gemeldeten Vorgang vor Ablauf einer der in § 19 Abs. 6 genannten Fristen durchführt,einen gemäß Paragraph 19, gemeldeten Vorgang vor Ablauf einer der in Paragraph 19, Absatz 6, genannten Fristen durchführt,
durch Verletzung einer in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 1 iVm § 25, in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 2 oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b festgelegten Meldepflicht oder durch Verletzung der in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 5 festgelegten Nachweispflicht die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß § 19 Abs. 7 oder eine Mitteilung über das Bestehen einer Genehmigungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 hintanhält,durch Verletzung einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25,, in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 2, oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b festgelegten Meldepflicht oder durch Verletzung der in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 5, festgelegten Nachweispflicht die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 7, oder eine Mitteilung über das Bestehen einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, hintanhält,
Güter im Widerspruch zu einem Untersagungsbescheid gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 ausführt oder durchführt,Güter im Widerspruch zu einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, ausführt oder durchführt,
die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots oder einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung zwischen Drittstaaten, für technische Unterstützung oder sonstige Vorgänge oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen eines Verbots oder einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung zwischen Drittstaaten, für technische Unterstützung oder sonstige Vorgänge oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
Güter aus der Europäischen Union ohne die für den Vorgang nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, aus dem die Ausfuhr erfolgt, erforderliche Ausfuhrgenehmigung vermittelt,
eine Genehmigungspflicht für oder ein Verbot von technischer Unterstützung dadurch umgeht, dass diese technische Unterstützung innerhalb des Bundesgebietes an Personen erbracht wird, die dieses technische Wissen danach außerhalb der Europäischen Union verwerten oder weitergeben sollen, oder
ein Verbot im Sinne von Z 1 oder eine Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 dadurch umgeht, dass er Rechte zur Produktion von Gütern in einem Drittstaat oder Immaterialgüterrechte zur Verwertung in einem Drittstaat überträgt,ein Verbot im Sinne von Ziffer eins, oder eine Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, dadurch umgeht, dass er Rechte zur Produktion von Gütern in einem Drittstaat oder Immaterialgüterrechte zur Verwertung in einem Drittstaat überträgt,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten HandlungenWer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17 oder 19 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17 oder 19 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz einsWer
Güter innerhalb der Europäischen Union ohne eine nach diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder eines auf seiner Grundlage erlassenen Bescheides oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a erforderliche Genehmigung oder ohne Genehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 33 verbringt,Güter innerhalb der Europäischen Union ohne eine nach diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder eines auf seiner Grundlage erlassenen Bescheides oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, erforderliche Genehmigung oder ohne Genehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 33, verbringt,
eine Genehmigung für die Verbringung von Gütern innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,eine Genehmigung für die Verbringung von Gütern innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Ziffer eins, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 1 Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, um sie in weiterer Folge in einen weiteren EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a gilt,zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer eins, Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, um sie in weiterer Folge in einen weiteren EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, gilt,
für die in Z 1 genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 30 erschleicht,für die in Ziffer eins, genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 30, erschleicht,
eine Globalgenehmigung im Widerspruch zu § 30 Abs. 3 verwendet,eine Globalgenehmigung im Widerspruch zu Paragraph 30, Absatz 3, verwendet,
für die in Z 1 genannten Vorgänge eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung verwendet,für die in Ziffer eins, genannten Vorgänge eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung verwendet,
eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 7 verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß § 60 Abs. 1 verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß § 60 Abs. 3 ausgesetzt ist,eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 7, verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ausgesetzt ist,
eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 7 gegenüber einem Unternehmen verwendet, gegenüber dem die Geltung dieser Allgemeingenehmigung gemäß § 29 Abs. 2 ausgesetzt ist,eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 7, gegenüber einem Unternehmen verwendet, gegenüber dem die Geltung dieser Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ausgesetzt ist,
gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 verstößt,gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, verstößt,
die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
den Widerruf gemäß § 57 einer Genehmigung im Sinne von Z 1 oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,den Widerruf gemäß Paragraph 57, einer Genehmigung im Sinne von Ziffer eins, oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
eine Genehmigung im Sinne von Z 1 entgegen einem Widerruf gemäß § 57 weiter verwendet,eine Genehmigung im Sinne von Ziffer eins, entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, weiter verwendet,
gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 33 verstößt,gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 33, verstößt,
durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 33 Abs. 3 die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß § 33 Abs. 2 hintanhält,durch Unterlassung einer Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, hintanhält,
eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor Ablauf der in § 33 Abs. 2 und 4 genannten Fristen durchführt, odereine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor Ablauf der in Paragraph 33, Absatz 2 und 4 genannten Fristen durchführt, oder
einen Zustimmungsbescheid gemäß § 35 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,einen Zustimmungsbescheid gemäß Paragraph 35, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
durch unrichtige oder unvollständige Angaben
die Erlassung eines Zertifizierungsbescheides gemäß § 37 erschleicht,die Erlassung eines Zertifizierungsbescheides gemäß Paragraph 37, erschleicht,
die Verlängerung der Geltungsdauer eines solchen Bescheids gemäß § 38 Abs. 2 oder 3 erschleicht oderdie Verlängerung der Geltungsdauer eines solchen Bescheids gemäß Paragraph 38, Absatz 2, oder 3 erschleicht oder
die Festlegung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder
eine Überprüfung gemäß § 39 durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 hintanhält,eine Überprüfung gemäß Paragraph 39, durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 39, Absatz eins, hintanhält,
durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bestätigungsbescheid gemäß § 39 Abs. 3 erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oderdurch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bestätigungsbescheid gemäß Paragraph 39, Absatz 3, erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder
einen Bescheid zum Widerruf oder zur Aussetzung eines Zertifikats gemäß § 40 durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 hintanhält.einen Bescheid zum Widerruf oder zur Aussetzung eines Zertifikats gemäß Paragraph 40, durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 39, Absatz eins, hintanhält.
(3)Absatz 3Wer eine der in den Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten HandlungenWer eine der in den Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen
durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4)Absatz 4Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK unterliegen
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz einsWer
einem Verbot gemäß § 41 zuwiderhandelt,einem Verbot gemäß Paragraph 41, zuwiderhandelt,
eine in § 42 Abs. 1 oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt,eine in Paragraph 42, Absatz eins, oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt,
eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
für die in Z 2 genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 43 erschleicht,für die in Ziffer 2, genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 43, erschleicht,
gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 verstößt,gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, verstößt,
die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 54 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 54, in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
den Widerruf oder die Festlegung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 Abs. 2 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oderden Widerruf oder die Festlegung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Z 1 oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Ziffer eins, oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten HandlungenWer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4 oder 6 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 oder 6 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Beitrag zu ABC-Waffen
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz einsWer durch eine der in den §§ 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer durch eine der in den Paragraphen 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten HandlungenWer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den §§ 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in den Paragraphen 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz einsDer Täter ist nach den §§ 79 bis 82 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Der Täter ist nach den Paragraphen 79 bis 82 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(2)Absatz 2Für das Strafverfahren wegen der in den §§ 79 bis 82 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.Für das Strafverfahren wegen der in den Paragraphen 79 bis 82 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.
(3)Absatz 3Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen der § 79 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6, § 81 Abs. 1 und 2 sowie § 82 Abs. 1 und 2 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen der Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 81, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 82, Absatz eins und 2 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.
(4)Absatz 4Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach § 79 bis 82 die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind.Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach Paragraph 79 bis 82 die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind.
(5)Absatz 5Insoweit werden die Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe im Dienste der Strafrechtspflege tätig und haben die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen. Die Finanzstrafbehörden, die Zollämter und ihre Organe haben zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.Insoweit werden die Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe im Dienste der Strafrechtspflege tätig und haben die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 196, Absatz 4, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wahrzunehmen. Die Finanzstrafbehörden, die Zollämter und ihre Organe haben zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach Paragraph 64, oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.
Vorläufige Sicherstellung
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz einsZu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Gegenstände, auf die sich eine gemäß den §§ 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.Zu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Gegenstände, auf die sich eine gemäß den Paragraphen 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß Paragraph 110, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.
(2)Absatz 2Güter, die nach Ablauf der vorläufigen Sicherstellung gemäß Abs. 1 dem Anmelder gemäß Art. 75 lit. a, 4. Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) weiterhin nicht überlassen werden können, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.Güter, die nach Ablauf der vorläufigen Sicherstellung gemäß Absatz eins, dem Anmelder gemäß Artikel 75, Litera a,, 4. Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) weiterhin nicht überlassen werden können, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.
2. Abschnitt
Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen
Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz einsWer vorsätzlich
Waren ohne die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c erforderliche Genehmigung ein-, aus- oder durchführt,Waren ohne die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, erforderliche Genehmigung ein-, aus- oder durchführt,
bei genehmigungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1bei genehmigungspflichtigen Vorgängen gemäß Ziffer eins,
einen Genehmigungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält,
einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid zuwiderhandelt,
gegen eine aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c vorgesehene Meldeverpflichtung gegenüber den Zollbehörden verstößt odergegen eine aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, vorgesehene Meldeverpflichtung gegenüber den Zollbehörden verstößt oder
einer aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,einer aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2 lit. a oder c, 3 oder 4 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 2 Litera a, oder c, 3 oder 4 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Der Täter ist gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Der Täter ist gemäß Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4)Absatz 4Neben der in Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.Neben der in Absatz eins, genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die im Absatz eins, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
Vereinfachte Strafverfügung
§ 86.Paragraph 86,
Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden. Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß Paragraph 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von Paragraph 146, FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß Paragraph 146, FinStrG erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz einsWer vorsätzlich
einer Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 iVm einer Verordnung aufgrund von § 25, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 2 oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zuwiderhandelt,einer Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit einer Verordnung aufgrund von Paragraph 25,, gemäß einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 2, oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b zuwiderhandelt,
einer in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 5 festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 5, festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,
hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 21hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß Paragraph 21,
die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 21 Abs. 2 oder gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 hintanhält oderdurch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 57, Absatz 2, oder einen Widerruf gemäß Paragraph 57, Absatz 2, hintanhält oder
das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 weiter verwendet oderdas Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, Absatz 2, weiter verwendet oder
das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 2 oder § 30 Abs. 4 zuwiderhandelt,der Meldepflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder Paragraph 30, Absatz 4, zuwiderhandelt,
der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 3 zuwiderhandelt,der Meldepflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, zuwiderhandelt,
der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,der Meldepflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, zuwiderhandelt,
einer Informationspflicht gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,einer Informationspflicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt,
einer Meldepflicht gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 zuwiderhandelt,einer Meldepflicht gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 39, Absatz eins, zuwiderhandelt,
einer Meldepflicht gemäß § 44 oder gemäß einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,einer Meldepflicht gemäß Paragraph 44, oder gemäß einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 55 Abs. 1 zuwiderhandelt,der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zuwiderhandelt,
eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 ohne Registrierung gemäß § 59 verwendet,eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, ohne Registrierung gemäß Paragraph 59, verwendet,
einer in einer Verordnung aufgrund von § 59 Abs. 9 festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 59, Absatz 9, festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer
fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. c oder d oder Z 4 bis 12 genannten strafbaren Handlungen begeht,fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 Litera c, oder d oder Ziffer 4 bis 12 genannten strafbaren Handlungen begeht,
vorsätzlich einer der im § 63 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt odervorsätzlich einer der im Paragraph 63, Absatz 6, genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 65 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 65 Abs. 4 verletzt,vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 65, oder die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 65, Absatz 4, verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer vorsätzlich der in § 76 Abs. 1 festgelegten Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer vorsätzlich der in Paragraph 76, Absatz eins, festgelegten Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 und 3 ist auch der Versuch strafbar.In den Fällen des Absatz eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist auch der Versuch strafbar.
(5)Absatz 5In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.
(6)Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Verfall und Entsorgung
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz einsSofern Chemikalien im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 30 den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 bilden, sind diese Chemikalien unter den Voraussetzungen von § 17 VStG für verfallen zu erklären.Sofern Chemikalien im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 30, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 87, bilden, sind diese Chemikalien unter den Voraussetzungen von Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären.
(2)Absatz 2Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Absatz eins, für verfallen erklärten Chemikalien.
3. Abschnitt
Zivilrechtliche Begleitbestimmungen
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz einsRechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterliegen, sind nichtig.
(2)Absatz 2Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
(3)Absatz 3Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.
(4)Absatz 4Bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Genehmigung erforderlich wird, ist ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Vorschriften über die Genehmigungspflicht, bei Anträgen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden.
(5)Absatz 5Wird innerhalb der in Abs. 4 genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.Wird innerhalb der in Absatz 4, genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
11. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz einsSofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Warenempfänger, Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.Sofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Warenempfänger, Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.
(2)Absatz 2Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist zu erbringen durchDer Nachweis gemäß Absatz eins, ist zu erbringen durch
Vorlage der im Zeitpunkt der Zollabfertigung gültigen Genehmigungen oder Überwachungsdokumente bei der befassten Zollstelle,
Anführung der Nummer des Dokuments im elektronischen Genehmigungsverfahren oder
Bezug auf eine für den betreffenden Vorgang geltende Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a oder b.Bezug auf eine für den betreffenden Vorgang geltende Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, oder b.
(3)Absatz 3Die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung darf erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2)Absatz 2Eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes ist nicht erforderlich für Vorgänge, die
dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,dem Kriegsmaterialgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, unterliegen,
dem Truppenaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2001, unterliegen,dem Truppenaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, unterliegen,
im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, durchgeführt werden,im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, durchgeführt werden,
zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Art. 79 B-VG, erforderlich sind,zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Artikel 79, B-VG, erforderlich sind,
dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen oderdem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen oder
dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, unterliegen.dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,, unterliegen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5)Absatz 5Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 92.Paragraph 92,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz einsDas 4. Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.Das 4. Hauptstück und die Paragraphen 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(3)Absatz 3Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die §§ 21, 23, 31, der 9. Abschnitt und die §§ 37, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die Paragraphen 21,, 23, 31, der 9. Abschnitt und die Paragraphen 37,, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.
(4)Absatz 4Die Überwachungsbestimmungen gemäß den §§ 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.Die Überwachungsbestimmungen gemäß den Paragraphen 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.
(5)Absatz 5§ 37 AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, 12, und 13 sowie gemäß Abs. 2, 3 oder 4 iVm Abs. 1 Z 2, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.Paragraph 37, AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,, 12, und 13 sowie gemäß Absatz 2,, 3 oder 4 in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2,, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.
(6)Absatz 6Die §§ 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 und gemäß § 41 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 weiterhin anwendbar.Die Paragraphen 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und gemäß Paragraph 41, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, weiterhin anwendbar.
(7)Absatz 7Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), BGBl. II Nr. 121/2006, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2006,, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
(8)Absatz 8Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.
Hinweise auf Notifikation und Umsetzung
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2010/762/A).Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Sitzung 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, Sitzung 81, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2010/762/A).
(2)Absatz 2Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10. Juni 2009, S. 1, umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10. Juni 2009, Sitzung 1, umgesetzt.
Vollzugsklausel
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
hinsichtlich der §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von § 77 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;hinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 72 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe von § 77 Abs. 2;hinsichtlich des Paragraph 72, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 2 ;,
hinsichtlich der §§ 64, 85 und 86 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 64,, 85 und 86 der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 47 Abs. 1 Z 7 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von § 47 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;hinsichtlich des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von Paragraph 47, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 48 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;hinsichtlich des Paragraph 48, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
hinsichtlich der §§ 67 bis 70 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;hinsichtlich der Paragraphen 67 bis 70 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von Paragraph 71, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
hinsichtlich der §§ 79 bis 84 und 89 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen 79 bis 84 und 89 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 66 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;hinsichtlich des Paragraph 66, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;
hinsichtlich des § 91 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres undhinsichtlich des Paragraph 91, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres und
hinsichtlich der §§ 15 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 78 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs.hinsichtlich der Paragraphen 15, Absatz 2,, 20 Absatz 2 und 78 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne des § 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG), BGBl. I Nr. 55/2007, betreffen.Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, betreffen.
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