BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. April 2011

Teil römisch eins

24. Bundesgesetz:

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSDB–G

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1076 Ausschussbericht 1094 Sitzung 100. Bundesrat:, 8474 Sitzung 795.)

24. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSDB–G)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ein/e entsandte/r Arbeitnehmer/in eines/einer im Absatz eins, bezeichneten Arbeitgebers/Arbeitgeberin hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese/r Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, gilt;
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7 b, Absatz 3, ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:

„Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7 b, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 8, entfällt die Wortfolge „sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne des Absatz 2, letzter Satz handelt,“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7 b, Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)“ durch den Klammerausdruck „(Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7 b, Absatz 9, ist die Wortfolge „oder Arbeitnehmer (Absatz 3,)“ zu streichen und die Wortfolge „bis zu 1 200 Euro, im Wiederholungsfall von 800 Euro bis 2 400 Euro“ durch die Wortfolge „von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro“ zu ersetzen.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 7 b, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Absatz eins, bis 9 gelten auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 7 c, werden folgende Paragraphen 7 d, bis 7m samt Überschriften eingefügt:

„Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen

Paragraph 7 d,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Hat der/die Arbeitgeber/in im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, eine/n Beauftragte/n nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, bestellt, so trifft die Verpflichtung nach Absatz eins, diese/n. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat.

Kompetenzzentrum LSDB

Paragraph 7 e,

  1. Absatz eins,Für die Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien wird die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) eingerichtet, die folgende Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme der Erhebungsergebnisse der Organe der Abgabenbehörden,
    2. Ziffer 2
      Ersuchen an die Organe der Abgabenbehörden, konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      Erstattung der Strafanzeige nach Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      Führung der Verwaltungsstrafevidenz und Auskunftserteilung nach Paragraph 7 l,,
    5. Ziffer 5
      Wahrnehmung der Parteistellung und der damit verbundenen Berechtigungen nach Paragraph 7 i, Absatz 6,
  2. Absatz 2,Die Aufwendungen des Kompetenzzentrums LSDB trägt der Bund.
  3. Absatz 3,Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in im Sinne des Absatz eins, nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Eine Ablichtung der Anzeige ist der Abgabenbehörde zum Zwecke der Nachverrechnung von Abgaben zur Kenntnis zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Das Kompetenzzentrum LSDB kann die Kollektivvertragspartner, die den für den/die Arbeitnehmer/in maßgeblichen Kollektivvertrag abgeschlossen haben, zur Ermittlung des dem/der Arbeitnehmer/in unter Beachtung der Einstufungskriterien zustehenden Grundlohns anhören. Erhebt ein/e Arbeitgeber/in begründete Einwendungen gegen die vom Kompetenzzentrum LSDB angenommene Einstufung, hat das Kompetenzzentrum LSDB die Kollektivvertragspartner anzuhören. Eine Stellungnahme der Kollektivvertragspartner hat eine gemeinsame zu sein. Aufwandersätze und Sachbezüge dürfen, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Grundlohns nicht aufgerechnet werden.
  5. Absatz 5,Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass die Unterschreitung des dem/der Arbeitnehmer/in zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering oder das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geringfügig ist, hat es von einer Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzusehen, sofern der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nach Mitteilung des Kompetenzzentrums LSDB binnen einer vom Kompetenzzentrum LSDB festzusetzenden Frist nachweislich leistet und die Unterschreitung des Grundlohns durch den/die Arbeitgeber/in das erste Mal erfolgt. Paragraph 21, Absatz eins b, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 (VStG) ist nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Das Kompetenzzentrum LSDB ist berechtigt, gegen Kostenersatz andere Gebietskrankenkassen mit der Vertretung im Namen des Kompetenzzentrums LSDB vor der Bezirksverwaltungsbehörde und den unabhängigen Verwaltungssenaten der Länder zu beauftragen. Der zugrundeliegende Kostenersatz ist durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Pauschalbeträgen festzusetzen.

Erhebungen zur Kontrolle des Grundlohns

Paragraph 7 f,

  1. Absatz eins,Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
    1. Ziffer eins
      die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
    2. Ziffer 2
      von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie
    3. Ziffer 3
      in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  2. Absatz 2,Die Organe der Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen nach Absatz eins, dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen durchzuführen.

Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung

Paragraph 7 g,

  1. Absatz eins,Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt Paragraph 7 e, Absatz 3, bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.
  2. Absatz 2,Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Feststellung von Übertretungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Paragraph 7 h,

Stellt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in im Sinne des Abschnitts römisch eins BUAG oder im Sinne des Paragraph 33 d, BUAG nicht zumindest den nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt Paragraph 7 e, Absatz 3,, Absatz 4, letzter Satz und 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.

Strafbestimmungen

Paragraph 7 i,

  1. Absatz eins,Wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.
  2. Absatz 2,Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7,, 7a Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
  4. Absatz 4,Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns gering oder das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geringfügig ist, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen, sofern der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet und eine solche Unterschreitung des Grundlohns durch den/die Arbeitgeber/in das erste Mal erfolgt. Hat das Kompetenzzentrum LSDB, der zuständige Krankenversicherungsträger oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei erstmaliger Unterschreitung des Grundlohns von einer Anzeige abgesehen oder hat die Bezirksverwaltungsbehörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, ist bei der erstmaligen Wiederholung der Unterschreitung zumindest die Mindeststrafe zu verhängen. Im Fall des ersten und zweiten Satzes ist Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz vom tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, beträgt ein Jahr.
  6. Absatz 6,In den Fällen des Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 e, das Kompetenzzentrum LSDB Parteistellung; die Abgabenbehörde und das Kompetenzzentrum LSDB sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  7. Absatz 7,Im Fall des Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 g und im Fall des Absatz eins, letzter Satz kommt dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Parteistellung und die Berechtigung zu, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  8. Absatz 8,Im Fall des Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 h, kommt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung und die Berechtigung zu, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  9. Absatz 9,Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle.

Untersagung der Dienstleistung

Paragraph 7 j,

  1. Absatz eins,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem/der Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen, wenn der/die Arbeitgeber/in wegen Unterschreitung des Grundlohns von mehr als drei Arbeitnehmer/innen oder gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, wegen erstmaliger oder einer weiteren Wiederholung rechtskräftig bestraft wurde.
  2. Absatz 2,Wer trotz Untersagung nach Absatz eins, eine Tätigkeit erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.

Sicherheitsleistung

Paragraph 7 k,

  1. Absatz eins,Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, einen Teil des noch zu leistenden Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes als Sicherheit zu erlegen. Paragraph 37, VStG ist in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
  3. Absatz 3,Die Überweisung nach Absatz eins, wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
  4. Absatz 4,Die Sicherheit darf – abgesehen von dem im zweiten Satz angeführten Fall – 5 000 Euro nicht unterschreiten und keinesfalls höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Beträgt der Werklohn oder das Überlassungsentgelt weniger als 5 000 Euro, darf die Sicherheit die Höhe des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes nicht übersteigen, wobei der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in verpflichtet ist, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Wendet der/die Auftraggeber/in das Bestehen einer Haftung nach Paragraph 67 a, ASVG oder Paragraph 82 a, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, ein, ist dies bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, sofern der nach Abzug der angedrohten Sicherheitsleistung noch zu leistende Werklohn nicht zur Bedeckung der Haftung ausreicht.
  5. Absatz 5,Berufungen gegen Bescheide nach Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
  7. Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Sicherheit für verfallen erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.

Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 7 i, und 7j

Paragraph 7 l,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleistung und der Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung hat das Kompetenzzentrum LSDB eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide in einem Verwaltungsstrafverfahren nach den Paragraphen 7 i, und 7j zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie in einem Strafverfahren gemäß Paragraph 7 i, oder Paragraph 7 j, erlassen haben, in automationsunterstützter Form unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß Paragraph 7 i, gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zuzurechnen ist. Im Strafbescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.
  3. Absatz 3,Das Kompetenzzentrum LSDB hat Daten eines Strafverfahrens spätestens fünf Jahre nach Fällung des jeweiligen Bescheides zu löschen.
  4. Absatz 4,Das Kompetenzzentrum LSDB hat einer Bezirksverwaltungsbehörde, dem Träger der Krankenversicherung, der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen binnen zwei Wochen insbesondere zur Beantragung des Strafausmaßes, zur Untersagung der Dienstleistung oder zur Feststellung, dass trotz Untersagung eine Dienstleistung ausgeübt wird, Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des/der im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers oder Arbeitgeberin eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 7 i, oder Paragraph 7 j, vorliegt oder ihm/ihr eine solche zuzurechnen ist. Zuzurechnen ist dem/der Arbeitgeber/in eine Bestrafung dann, wenn entweder gegen ein verantwortliches Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder gegen einen verantwortlich Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) eine Strafe rechtskräftig verhängt wurde. In der Auskunft ist entweder die Anzahl der Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des/der Bestraften, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, dass keine Bestrafung vorliegt. Eine solche Auskunft darf fünf Jahre nach der Fällung des jeweiligen Straferkenntnisses nicht mehr erteilt werden.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Kompetenzzentrum LSDB auf Jahresbasis über die Vollstreckung der in den Strafverfahren gemäß Paragraph 7 i und Paragraph 7 j, Absatz 2, verhängten Geldstrafen zu berichten.

Zustellung

Paragraph 7 m,

Für die Anwendung der Paragraphen 7, bis 7k gilt als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, auch die im Inland gelegene auswärtige Arbeitsstelle oder die Betriebsstätte, an der der/die Arbeitnehmer/in des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin tätig ist. Ein/e dort angetroffene/r Arbeitnehmer/in des Empfängers/der Empfängerin gilt als Ersatzempfänger/in im Sinne des Paragraph 16, ZustG; Paragraph 16, Absatz 3, ZustG ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 18 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 26, angefügt:

  1. Ziffer 26
    Paragraph 7 a, Absatz 3,, Paragraph 7 b, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 8,, Absatz 5,, Absatz 9, und 10 sowie die Paragraphen 7 d, bis 7m samt Überschriften und Paragraph 18 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. Die Paragraphen 7 d, bis 7m sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. April 2011 ereignen.“

Artikel 2

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „(Paragraph 153 e, StGB),“ der Ausdruck „wegen Sachwuchers (Paragraph 155, StGB),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 28, angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,

Paragraph 28,

Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 verwirklicht werden.“

Artikel 3

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 14 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , die insgesamt länger als einen Monat dauern,“

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 14 a, wird folgender Paragraph 14 b, samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping

Paragraph 14 b,

(Verfassungsbestimmung) Für Dienstgeber im Sinne des Paragraph 14 a, sind die Paragraphen 7 d, bis 7g und 7i bis 7m des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 284, Absatz 2, Ziffer eins, bis 47 lautet:

  1. Ziffer eins
    Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
  2. Ziffer 2
    Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  3. Ziffer 3
    Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  4. Ziffer 4
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  5. Ziffer 5
    Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  6. Ziffer 6
    Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  7. Ziffer 7
    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  8. Ziffer 8
    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
  9. Ziffer 9
    Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  10. Ziffer 10
    Allgemeines Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  11. Ziffer 11
    Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  12. Ziffer 12
    Spaltungsgesetz – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
  13. Ziffer 13
    Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  14. Ziffer 14
    Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  15. Ziffer 15
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2011,,
  16. Ziffer 16
    Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,,
  17. Ziffer 17
    Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,,
  18. Ziffer 18
    Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,,
  19. Ziffer 19
    Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  20. Ziffer 20
    Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
  21. Ziffer 21
    Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
  22. Ziffer 22
    Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,,
  23. Ziffer 23
    Schulunterrichtsgesetz 1986 – SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,
  24. Ziffer 24
    Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010,,
  25. Ziffer 25
    Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2010,,
  26. Ziffer 26
    Entwicklungszusammenarbeitsgesetz – EZA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
  27. Ziffer 27
    Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009,,
  28. Ziffer 28
    Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,,
  29. Ziffer 29
    Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009,,
  30. Ziffer 30
    Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
  31. Ziffer 31
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,,
  32. Ziffer 32
    Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,,
  33. Ziffer 33
    Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
  34. Ziffer 34
    Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
  35. Ziffer 35
    Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,,
  36. Ziffer 36
    Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005,,
  37. Ziffer 37
    Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  38. Ziffer 38
    GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  39. Ziffer 39
    Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  40. Ziffer 40
    Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  41. Ziffer 41
    Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,,
  42. Ziffer 42
    SCE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
  43. Ziffer 43
    Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,,
  44. Ziffer 44
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  45. Ziffer 45
    Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  46. Ziffer 46
    Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,,
  47. Ziffer 47
    Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.“

Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Paragraph 285, werden folgende Absatz 46, und 47angefügt:

  1. Absatz 46,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 14 a, Absatz 2 und Paragraph 284, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
  2. Absatz 47,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 14 b, in der Fassung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. April 2011 ereignen.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte römisch zwei bis römisch vier dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die Überlassung von Arbeitskräften durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband und
    2. Ziffer 2
      die Überlassung von Arbeitskräften, die dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, unterliegen.
  3. Absatz 3,Ausgenommen vom Geltungsbereich der Paragraphen 10, bis 16a dieses Bundesgesetzes ist die Überlassung von Arbeitskräften zwischen inländischen Unternehmen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. Ziffer eins
      die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194);
    2. Ziffer 2
      die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
      1. Litera a
        zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
      2. Litera b
        zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers
      die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994);
    3. Ziffer 3
      die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
      1. Litera a
        zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
      2. Litera b
        zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder
      3. Litera c
        in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994);
    4. Ziffer 4
      die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des Bundesgebietes liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört.
  4. Absatz 4,Ausgenommen vom Geltungsbereich der Paragraphen 10, bis 16a dieses Bundesgesetzes ist weiters
    1. Ziffer eins
      die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen eines öffentlichen oder von öffentlichen Stellen geförderten spezifischen beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms und
    2. Ziffer 2
      die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,.
  5. Absatz 5,Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Arbeitskräfte. Die Überlassung von Arbeitskräften aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Überlasser, der gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.
  2. Absatz 2,Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Meldung gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Beschäftigers,
    2. Ziffer 2
      Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte,
    3. Ziffer 3
      Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
    4. Ziffer 4
      Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft gebührenden Entgelts,
    5. Ziffer 5
      Orte der Beschäftigung und
    6. Ziffer 6
      Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.
  4. Absatz 4,Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung hat die Meldungen gemäß Absatz 2, der zuständigen Gewerbebehörde zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz eins und 2 zuständigen Behörden haben, sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, die Meldungen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung und die Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph eins,, Paragraph 17 und Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 31, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 34, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 35, wird angefügt:

  1. Ziffer 35
    zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nach den Paragraphen 7 d, ff des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 659, wird folgender Paragraph 660, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,

Paragraph 660,

Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 34, und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann