23. Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 107 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 107, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 109 Abs. 3 entfällt Z 19.In Paragraph 109, Absatz 3, entfällt Ziffer 19,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 109 Abs. 3 wird nach Z 18 folgende Z 19a eingefügt:In Paragraph 109, Absatz 3, wird nach Ziffer 18, folgende Ziffer 19 a, eingefügt:
entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;“entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 109 Abs. 4 wird der Punkt nach Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 109, Absatz 4, wird der Punkt nach Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.“entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 137 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 137, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 107 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2011 treten mit TTMMJJJJ in Kraft.“Paragraph 107, Absatz eins a, sowie Paragraph 109, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011, treten mit TTMMJJJJ in Kraft.“
Fischer
Faymann