BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. April 2011

Teil römisch eins

23. Bundesgesetz:

Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1008 Ausschussbericht 1031 Sitzung 99. Bundesrat:, Ausschussbericht 8466 Sitzung 795.)

23. Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 107, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 109, Absatz 3, entfällt Ziffer 19,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 109, Absatz 3, wird nach Ziffer 18, folgende Ziffer 19 a, eingefügt:

  1. Ziffer 19 a
    entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 109, Absatz 4, wird der Punkt nach Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 137, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 107, Absatz eins a, sowie Paragraph 109, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011, treten mit TTMMJJJJ in Kraft.“

Fischer

Faymann