BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 11. April 2011

Teil römisch eins

19. Bundesgesetz:

IFI-Beitragsgesetz 2010

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1045 Ausschussbericht 1119 Sitzung 100.)

19. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhungen internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, folgende zusätzliche Kapitalanteile:

  1. Ziffer eins
    19 501 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten im Rahmen der sechsten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB-KE römisch sechs).
  2. Ziffer 2
    22 832 zusätzliche Kapitalanteile von je 10 000 Euro im Rahmen der zweiten allgemeinen Kapi-talerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD-KE 2).
  3. Ziffer 3
    3 081 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Fein-gehalt vom 1. Juli 1944 im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung 2010 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-KE 2010 A).
  4. Ziffer 4
    467 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feinge-halt vom 1. Juli 1944 im Rahmen der selektiven Kapitalerhöhung 2010 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-KE 2010 S).
  5. Ziffer 5
    9 318 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feinge-halt vom 1. Jänner 1959 im Rahmen der neunten allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (IDB-KE 9).

Paragraph 2,

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutio-nen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

  1. Ziffer eins
    981 339 US-Dollar im Rahmen der neunten Wiederauffüllung des von der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank verwalteten Fonds für Sondergeschäfte (FSO 9)
  2. Ziffer 2
    42 600 000 EUR im Rahmen der fünften Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 5)

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fischer

Faymann