19. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2010)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1.Paragraph eins,
Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhungen internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, folgende zusätzliche Kapitalanteile:
19 501 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten im Rahmen der sechsten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB-KE VI).19 501 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten im Rahmen der sechsten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB-KE römisch sechs).
22 832 zusätzliche Kapitalanteile von je 10 000 Euro im Rahmen der zweiten allgemeinen Kapi-talerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD-KE 2).
3 081 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Fein-gehalt vom 1. Juli 1944 im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung 2010 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-KE 2010 A).
467 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feinge-halt vom 1. Juli 1944 im Rahmen der selektiven Kapitalerhöhung 2010 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-KE 2010 S).
9 318 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feinge-halt vom 1. Jänner 1959 im Rahmen der neunten allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (IDB-KE 9).
§ 2.Paragraph 2,
Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutio-nen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
981 339 US-Dollar im Rahmen der neunten Wiederauffüllung des von der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank verwalteten Fonds für Sondergeschäfte (FSO 9)
42 600 000 EUR im Rahmen der fünften Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 5)
§ 3.Paragraph 3,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Fischer
Faymann