BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 29. Dezember 2011

Teil I

147. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

(NR: GP römisch XXIV RV 1519 AB 1587 S. 135. BR: AB 8630 S. 803.)

147. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

1. Teil
(Grundsatzbestimmungen)

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, lautet der Einleitungsteil:

„Standardkrankenanstalten nach Maßgabe der Absatz 4 und 5 mit Abteilungen zumindest für:“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, lautet der Einleitungsteil:

„Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 5, mit Abteilungen zumindest für:“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „jedenfalls in diesem Umfang“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 Litera b und c“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ und der Ausdruck „§ 3b“ durch den Ausdruck „§ 3d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2 a, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4 und 5 ersetzt:

  1. Absatz 4Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass Standardkrankenanstalten, die mit 1. Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügen, als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden dürfen, wenn sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohnern verfügen und/oder wenn eine rasche Erreichbarkeit einer Standardkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Litera a, oder einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Absatz eins, Litera b, oder c vorliegt. Für Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Standardkrankenanstalten der Basisversorgung müssen zumindest:
      1. Litera a
        eine Abteilung für Innere Medizin ohne weitere Spezialisierung führen,
      2. Litera b
        eine auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) beschränkte und in einer reduzierten Organisationsform gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 geführte Organisationseinheit zur Sicherstellung der Basisversorgung in der Chirurgie führen und
      3. Litera c
        eine permanente Erstversorgung von Akutfällen samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und Weiterleitung zur Folgebehandlung in die dafür zuständige Versorgungsstruktur gewährleisten.
    2. Ziffer 2
      Darüber hinaus können weitere auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG beschränkte reduzierte Organisationsformen gemäß Paragraph 2 b, in Verbindung mit Absatz 5, für operativ tätige Fachrichtungen geführt werden.
    3. Ziffer 3
      Die Organisation der entsprechend dem Patientenbedarf erforderlichen komplexeren medizinischen Versorgung ist durch Kooperation mit einer Standardkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Litera a,, einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Absatz eins, Litera b, oder c oder einer geeigneten Sonderkrankenanstalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, sicherzustellen.
    4. Ziffer 4
      Eine Erweiterung des Leistungsspektrums über die Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG hinaus ist unzulässig.
    5. Ziffer 5
      Bei Bedarf sind entsprechend Paragraph 18, ergänzende Einrichtungen für Akutgeriatrie/Remobilisation oder Remobilisation/Nachsorge mit zu berücksichtigen. Die Fortführung sonstiger bestehender Fachrichtungen, soweit sie konservativ tätig sind, in einer Organisationsform gemäß Paragraph 2 b, ist nur in Ausnahmefällen zulässig und wenn dies im jeweiligen Regionalen Strukturplan Gesundheit vorgesehen ist.
    6. Ziffer 6
      Standardkrankenanstalten der Basisversorgung können auch als dislozierte Betriebsstätten einer räumlich nahen Standardkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Litera a, oder einer Krankenanstalt einer höheren Versorgungsstufe gemäß Absatz eins, Litera b, oder c geführt werden.
  2. Absatz 5Die Landesgesetzgebung kann für Krankenanstalten gemäß Absatz eins, Litera a und b sowie Absatz 4,, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des Paragraph 2 b, die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Departments
      1. Litera a
        für Unfallchirurgie in Form von Satellitendepartments (Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer eins,),
      2. Litera b
        für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,
      3. Litera c
        für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie,
      4. Litera d
        für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und
      5. Litera e
        für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
    2. Ziffer 2
      Fachschwerpunkte für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie,
    3. Ziffer 3
      dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie
    4. Ziffer 4
      dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.
    Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Ziffer eins, Litera d und e) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 2 a, werden folgende Paragraphen 2 b und 2c samt Überschriften eingefügt:

„Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

Paragraph 2 b,

  1. Absatz einsAbteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
  2. Absatz 2Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des Paragraph 2 a, Absatz 5, folgende fachrichtungsbezogene Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Departments als bettenführende Einrichtungen mit eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG für Unfallchirurgie (Satellitendepartment) oder Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie mit jeweils 15 bis 24 Betten, für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 20 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten. Departments müssen mit Ausnahme von Satellitendepartments für Unfallchirurgie nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des Paragraph 2 a, Absatz 5, Ziffer eins, eingerichtet werden. Satellitendepartments für Unfallchirurgie sind organisatorisch Teil jener Krankenanstalt, in der sie betrieben werden. Die ärztliche Versorgung der Satellitendepartments ist von einer Abteilung für Unfallchirurgie einer anderen Krankenanstalt oder – im Falle einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten – von einer Abteilung für Unfallchirurgie an einem anderen Krankenanstaltenstandort sicherzustellen.
    2. Ziffer 2
      Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und mit auf elektive Eingriffe eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG für die medizinischen Sonderfächer gemäß Paragraph 2 a, Absatz 5, Ziffer 2, Fachschwerpunkte können eingeschränkte Betriebszeiten aufweisen, wenn außerhalb dieser Betriebszeiten eine Rufbereitschaft sichergestellt ist. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen und an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden sein. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a und Paragraph 2 a, Absatz 4, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Dislozierte Wochenkliniken als bettenführende Einrichtungen, deren ärztliche Versorgung durch eine Abteilung derselben Fachrichtung erfolgt, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung). Sie dienen zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. Die Einrichtung dislozierter Wochenkliniken ist nur in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der Krankenanstalten sowie in Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, als Ersatz einer Abteilung für Chirurgie sowie in anderen Fachrichtungen ergänzend zulässig. Dislozierte Wochenkliniken müssen, sofern die Anstaltsordnung keine abweichenden Regelungen für Feiertage im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, enthält, jedenfalls von Montag früh bis Freitag abends zeitlich uneingeschränkt betrieben werden. Im Bedarfsfall ist durch die Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patientinnen und Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
    4. Ziffer 4
      Dislozierte Tageskliniken als bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches mit einem auf tagesklinisch elektiv erbringbare konservative und operative Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Dislozierte Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder eigenständig geführt und an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden werden oder auch als bettenführende Einrichtungen eingerichtet werden, deren ärztliche Versorgung durch eine Abteilung derselben Fachrichtung erfolgt, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung). Sie weisen eingeschränkte Betriebszeiten auf. Außerhalb der Betriebszeit ist jedenfalls die erforderliche postoperative und konservative Nachsorge sicherzustellen. Dislozierte Tageskliniken können in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Abs.   Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, als Ersatz einer Abteilung für Chirurgie sowie in anderen Fachrichtungen ergänzend eingerichtet werden.

Referenzzentren

Paragraph 2 c,

Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:

  1. Ziffer eins
    Herzchirurgie, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene einschließlich Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  2. Ziffer 2
    Herzchirurgie, Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie, Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 5 b, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Landesgesetzgebung hat die Träger der Krankenanstalten zu verpflichten, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer innere Betrieb der Krankenanstalt wird durch die Anstaltsordnung geregelt. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Anstaltsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:
    1. Litera a
      die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen und/oder in andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und, neben diesen, auch in zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
    2. Litera b
      die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik), oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, oder in sonstigen Betriebsformen gemäß Absatz 7, aufgenommen werden;
    3. Litera c
      Regelungen betreffend die Leitung der in Paragraph 2 b, genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Absatz 7, genannten Betriebsformen;
    4. Litera d
      Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;
    5. Litera e
      die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;
    6. Litera f
      das von Pfleglingen und Besuchern in der Krankenanstalt zu beobachtende Verhalten;
    7. Litera g
      die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist;
    8. Litera h
      Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (Paragraph 2 b,) oder in dislozierten Betriebsformen (Paragraph 6, Absatz 7,).“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Sofern Betten für Pfleglinge von Organisationseinheiten verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinär geführte Bereiche), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Folgende Arten der Betriebsformen sind in Krankenanstalten neben der herkömmlichen Art der fachrichtungsspezifischen und/oder zeitlich durchgängigen Betriebsform möglich:
    1. Ziffer eins
      Interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung von Pfleglingen aus verschiedenen Sonderfächern, die in der Krankenanstalt in einer der fachrichtungsbezogenen Organisationsformen gemäß Paragraph 2 b, vorgehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einem bestimmten Sonderfach zugeordnet werden können.
    2. Ziffer 2
      Als Wochenklinik geführte Bettenbereiche für stationäre Behandlungen von Fällen, in denen die Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist. Wochenkliniken können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Ziffer eins, betrieben werden.
    3. Ziffer 3
      Als Tagesklinik geführte Bettenbereiche zur tagesklinischen Behandlung (Aufnahme und Entlassung am selben Tag). Das Leistungsspektrum ist auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt. Tageskliniken können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Ziffer eins, betrieben werden.
    4. Ziffer 4
      Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten als Einrichtungen mit uneingeschränkter Betriebszeit, die aus einer Erstversorgungsambulanz und einem Aufnahmebereich mit bewilligungspflichtigen (systemisierten) Betten zur stationären Beobachtung von Pfleglingen für längstens 24 Stunden bestehen. Das zulässige Leistungsspektrum umfasst die Durchführung ambulanter Erstversorgung von Akut- und Notfällen inklusive basaler Unfallversorgung sowie Erstbegutachtung und erforderlichenfalls Erstbehandlung sonstiger ungeplanter Zugänge samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und Weiterleitung zur Folgebehandlung in die dafür zuständige Fachstruktur innerhalb oder außerhalb der jeweiligen erstversorgenden Krankenanstalt im stationären oder ambulanten Bereich, die kurze stationäre Behandlung oder Beobachtung bis zu 24 Stunden sowie die organisatorische Übernahme ungeplanter stationärer Aufnahmen außerhalb der Routine-Betriebszeiten (Nachtaufnahmen) mit Verlegung auf geeignete Normalpflegebereiche bei Beginn der Routinedienste (Tagdienst). Eine dislozierte Führung dieser Einrichtungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig.
    5. Ziffer 5
      Ambulante Erstversorgungseinheit als interdisziplinäre Struktur zur Erstbegutachtung und erforderlichenfalls Erstbehandlung samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und erforderlichenfalls Weiterleitung der Pfleglinge in die erforderliche ambulante oder stationäre Versorgungsstruktur. Die Ambulante Erstversorgungseinheit kann über eine angemessene Zahl von nicht bewilligungspflichtigen Betten (Funktionsbetten) verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Disloziert geführte ambulante Erstversorgungseinheiten sind zeitlich uneingeschränkt zu betreiben. Ambulante Erstversorgungseinheiten, die örtlich in einer Krankenanstalt oder in unmittelbarer Nähe einer Krankenanstalt betrieben werden, können den Betrieb für maximal 8 Stunden, die tageszeitlich in der Anstaltsordnung festzulegen sind, einstellen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der ambulanten Erstversorgungseinheit durch die Krankenanstalt in anderer Form sichergestellt ist. Im Übrigen sind Ziffer 4 und Paragraph 26, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 8, Absatz eins, erhalten die Ziffer 6 bis 8 die Bezeichnungen „8.“ bis „10.“; nach Ziffer 5, werden folgende Ziffer 6 und 7 eingefügt:

  1. Ziffer 6
    in dislozierten Wochenkliniken gelten die Bestimmung zur Rufbereitschaft gemäß Ziffer 3 und 4 sinngemäß und kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn im Bedarfsfall die Weiterbetreuung der Pfleglinge durch die Mutterabteilung außerhalb der Betriebszeit sichergestellt ist;
  2. Ziffer 7
    in dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Betriebszeiten von einer dauernden Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn die erforderliche postoperative und konservative Nachsorge sichergestellt ist;“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 10 a, Absatz 2, wird in der Ziffer 4, das Wort „Organisationseinheiten“ durch die Wortfolge „fachrichtungsbezogenen Organisationsformen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 10 a, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Erfolgen die Festlegungen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 2 b und 2c die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
  2. Absatz 4Die Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung in der Landesgesundheitsplattform abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage des jeweiligen Landes in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für 50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt (Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) und für 250.000 bis 300.000 Bewohner eine Schwerpunktkrankenanstalt (Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b,) einzurichten; von der Errichtung einer Standardkrankenanstalt kann abgesehen werden, wenn im jeweiligen Einzugsgebiet die Voraussetzungen des Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, oder Absatz 4, durch Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten erfüllt werden, die von einer Schwerpunktkrankenanstalt disloziert geführt werden; in jedem Land, dessen Einwohnerzahl eine Million übersteigt, soll ferner eine Zentralkrankenanstalt (Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera c,) eingerichtet werden. Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse diese Zahlen sowohl unter- als auch überschritten werden dürfen, jedoch ist in jedem Land mindestens eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.“

Novellierungsanordnung 16a, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 6 angefügt:

  1. Absatz 6Im Fall der Behandlung eines Pfleglings in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (Paragraph 2 b,) oder in dislozierten Betriebsformen (Paragraph 6, Absatz 7,) ist der Pflegling einer der Krankenanstalt, in der er sich befindet.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 40, Absatz eins, Litera c und d lautet:

  1. Litera c
    Die Paragraphen 16,, 19a, ausgenommen Absatz 4,, 23 Absatz eins,, 24 Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 24 Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Pflegling die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird, Paragraphen 24, Absatz 4,, 26 und 35 Absatz 3,
  2. Litera d
    Für gemeinnützige Krankenanstalten (Paragraph 16,) finden darüber hinaus auch die Paragraphen 19 a, Absatz 4,, 27, 27a, 28 Absatz 3 und 4 und 32 Anwendung.“

2. Teil
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 59 i, wird folgender Paragraph 59 j, eingefügt:

Paragraph 59 j,

 Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat auf der Homepage des Bundesministeriums jedenfalls

  1. Ziffer eins
    den als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehenden aktuellen Österreichischen Strukturplan Gesundheit,
  2. Ziffer 2
    das aktuelle Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung und
  3. Ziffer 3
    die aktuellen Grundlagen für die Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen
zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 65, werden folgende Absatz 4 g bis 4i angefügt:

  1. Absatz 4 gDie Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a und b sowie Absatz 3 bis 5, Paragraph 2 b,, Paragraph 2 c,, Paragraph 5 b, Absatz eins und 6, Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 7, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 sowie Absatz 3 bis 5, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz eins, Litera c und d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2011, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
  2. Absatz 4 h(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Unfallchirurgie bis 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß Paragraph 2 a, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, umzuwandeln sind.
  3. Absatz 4 i(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bis 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß Paragraph 2 a, Absatz 5, Ziffer 2, umzuwandeln sind.“

Fischer

Faymann