BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. Dezember 2011

Teil römisch eins

138. Bundesgesetz:

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des Reichshaftpflichtgesetzes und des Rohrleitungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1524 Ausschussbericht 1538 Sitzung 135. Bundesrat:, Ausschussbericht 8626 Sitzung 803.)

138. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 3 bis 6 lautet:

  1. Absatz 3,Die Pauschalversicherungssumme beträgt
    1. Ziffer eins
      für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 14 000 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,
    4. Ziffer 4
      für alle anderen Fahrzeuge 7 000 000 Euro.
  2. Absatz 4,Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      alle Personenschäden
      1. Litera a
        bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 12 800 000 Euro,
      2. Litera b
        bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 500 000 Euro,
      3. Litera c
        bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 5 800 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 500 000 Euro,
      4. Litera d
        bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5 800 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      alle Sachschäden bis zu 1 200 000 Euro
    voll zu decken.
  3. Absatz 5,Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.
  4. Absatz 6,Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
    1. Ziffer eins
      für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 000 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 14 000 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      für Sachschäden insgesamt 14 000 000 Euro,
    4. Ziffer 4
      für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 37 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 9, Absatz 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an Paragraph 9, Absatz 3, bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011, anzupassen. “

Artikel 2

Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „1 600 000 Euro“ durch den Betrag von „1 920 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „100 000 Euro“ durch den Betrag von „120 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag von „5 000 000 Euro“ durch den Betrag von „5 800 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, werden der Betrag von „6 000 000 Euro“ durch den Betrag von „7 000 000 Euro“ und der Betrag von „3 000 000 Euro“ durch den Betrag von „3 500 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag von „7 000 000 Euro“ durch den Betrag von „8 200 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „1 000 000 Euro“ durch den Betrag von „1 200 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „11 000 000 Euro“ durch den Betrag von „12 800 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 15, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben.“

Artikel 3

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Betrag von „1 600 000 Euro“ durch den Betrag von „1 920 000 Euro“ und der Betrag von „100 000 Euro“ durch den Betrag von „120 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 169, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“

Artikel 4

Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. Sitzung 207, , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7 a, wird der Betrag von „100 000 Euro“ durch den Betrag von „120 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 werden die Beträge von „1 000 000 Euro“ jeweils durch die Beträge von „1 200 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 9 d, wird folgender Paragraph 9 e, angefügt:

Paragraph 9 e,

Die Paragraphen 7 a, und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben.“

Artikel 5

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Betrag von „1 600 000 Euro“ durch den Betrag von „1 920 000 Euro“ und der Betrag von „100 000 Euro“ durch den Betrag von „120 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 44, wird folgender Absatz eins e, eingefügt:

  1. Absatz eins e,Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“

Fischer

Faymann