BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 27. Dezember 2011

Teil römisch eins

135. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1525 Ausschussbericht 1539 Sitzung 135. Bundesrat:, 8610 Ausschussbericht 8623 Sitzung 803.)

135. Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 93, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Diese Kosten – ausgenommen der Aufwand für Personal und Infrastruktur – sind dem Bund vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlung an die Bundesministerin für Justiz wie folgt zu ersetzen: jährlich am 1. April die Hälfte der Vorjahreszahlung und am 1. Oktober die Hälfte der Vorjahreszahlung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Vorjahreszahlung und den tatsächlichen gemäß Absatz eins, angefallenen Kosten des Vorjahres. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 98, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,Paragraph 93, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung erstmals im Jahr 2013 auf den Abrechnungszeitraum des Jahres 2012 anzuwenden. Die auf Grund dieser Bestimmung am 1. April 2013 zu leistende Zahlung beträgt 26,5 Millionen Euro. Auf die im Jahr 2012 zu leistenden Zahlungen ist Paragraph 93, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2011 in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden.“

Fischer

Faymann