130. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafgesetznovelle 2011)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
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Gegenstand
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1 | Änderung des Strafgesetzbuches |
2 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2011, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 33 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 33, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.“Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:
„Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen
§ 39a.Paragraph 39 a,
(1)Absatz einsHat ein volljähriger Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen, so tritt an die Stelle der Androhung
einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.
(2)Absatz 2Bei der Anwendung der §§ 36 und 41 ist von den nach Abs. 1 geänderten Strafdrohungen auszugehen.“Bei der Anwendung der Paragraphen 36 und 41 ist von den nach Absatz eins, geänderten Strafdrohungen auszugehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 64 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28a, 31a sowie 32 Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;“Geldfälschung (Paragraph 232,), die nach Paragraph 232, strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (Paragraph 237,), kriminelle Organisation (Paragraph 278 a,) und die nach den Paragraphen 28 a,, 31a sowie 32 Absatz 3, des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 64 Abs. 1 Z 4a lautet:Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4 a, lautet:
Genitalverstümmelung im Sinne von § 90 Abs. 3, erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3, verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207), pornographische Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 und 2, sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), wennGenitalverstümmelung im Sinne von Paragraph 90, Absatz 3,, erpresserische Entführung (Paragraph 102,), Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103,), Sklavenhandel (Paragraph 104,), Menschenhandel (Paragraph 104 a,), schwere Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3,, verbotene Adoptionsvermittlung (Paragraph 194,), sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (Paragraph 205,), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (Paragraph 206,), sexueller Missbrauch von Unmündigen (Paragraph 207,), pornographische Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins und 2, sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Paragraph 207 b,), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins,, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (Paragraph 215 a,), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraph 217,), wenn
der Täter oder das Opfer Österreicher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
durch die Tat sonstige österreichische Interessen verletzt worden sind oder
der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem § 208 wird folgender § 208a eingefügt:Nach dem Paragraph 208, wird folgender Paragraph 208 a, eingefügt:
„Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen
§ 208a.Paragraph 208 a,
(1)Absatz einsWer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs. 1 Z 1 zu begehen,Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den Paragraphen 201 bis 207a Absatz eins, Ziffer eins, zu begehen,
im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder
auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht
ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.“Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 215a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 215 a, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aWer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine mündige minderjährige Person mitwirkt, betrachtet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung, an der eine unmündige Person mitwirkt, betrachtet.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Fischer
Faymann