BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 30. März 2011

Teil römisch eins

13. Bundesgesetz:

Änderung des Universitätsgesetzes 2002 – UG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1054 Ausschussbericht 1079 Sitzung 96. Bundesrat:, Ausschussbericht 8459 Sitzung 794.)

13. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 60, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, angefügt:

  1. Absatz eins b,Voraussetzung für die Zulassung zu einem Bachelor-, Master- oder Diplomstudium, zu dessen Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, ist die Anmeldung zum Studium an der jeweiligen Universität innerhalb einer vor dem jeweiligen Semester liegenden mindestens zweiwöchigen Anmeldefrist, die für das Wintersemester am 31. August und für das Sommersemester am 31. Jänner endet. Die Anmeldefrist und nähere Bestimmungen zum Verfahren sind durch Verordnung des Rektorats festzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    für die erstmalige Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber vor dem Studium eine Studienberatung in Anspruch genommen hat.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 66, Absatz eins und eins a lauten:

  1. Absatz eins,Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase kann aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, die sich über mindestens ein halbes Semester erstrecken. Die gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase hat ein Semester zu umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz eins a,Paragraph 59, sowie die Paragraphen 72 bis 79 gelten nach Maßgabe dieses Absatzes auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind. Die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dürfen einmal wiederholt werden. In der Satzung kann eine weitere Prüfungswiederholung vorgesehen werden. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 143, Absatz 26, werden folgende Absatz 27 und 28 angefügt:

  1. Absatz 27,Paragraph 60, Absatz eins b, sowie Paragraph 66, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011 aus 2012, beginnen, anzuwenden.
  2. Absatz 28,Paragraph 66, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.“

Fischer

Faymann