BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 27. Dezember 2011

Teil I

125. Bundesgesetz:

Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums und Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes

(NR: GP XXIV RV 1276 AB 1607 S. 137. BR: AB 8635 S. 803.)

125. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums und ein Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T)

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie in Artikel 126 b bis 127b des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, genannten Rechtsträger sowie die sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit und Werbeaufträge an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des periodischen Mediums und die Höhe des Entgelts sowie im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Die Kontrolle der Bekanntgabepflicht obliegt dem auf Grund von Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 5 a, B-VG zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien eingerichteten Organ. Durch Bundesgesetz kann dieses Organ von der Bindung an Weisungen des ihm vorgesetzten Organs freigestellt und ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Der Rechnungshof hat zur Sicherstellung der Vollständigkeit der im Sinne von Absatz eins, bekanntzugebenden Daten dem in Absatz 2, bezeichneten Organ zu Beginn eines Kalenderjahres eine halbjährlich zu aktualisierende Liste der ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern samt den für die Erfassung der Rechtsträger erforderlichen Daten (Namen, Adressen, vertretungsbefugte Organe) in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Rechnungshof aus Anlass einer Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers fest, dass dessen veröffentlichte Angaben über Aufträge, Medienkooperationen oder Förderungen unrichtig sind, so hat er dies dem in Absatz 2, bezeichneten Organ mitzuteilen.
  4. Absatz 4Näheres, insbesondere über die Art der nach Absatz eins, zu veröffentlichenden Medienkooperationen, Werbeaufträge und Förderungen, die Art des periodischen Mediums, zu Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht, über die Art und Weise der Veröffentlichung sowie über das Verfahren zur Kontrolle der Bekanntgabepflicht, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Ein derartiges Bundesgesetz kann auch Bestimmungen über Richtlinien zu Inhalt und Ausgestaltung entgeltlicher Veröffentlichungen der in Absatz eins, bezeichneten Rechtsträger sowie das bei Erlassung der Richtlinien einzuhaltende Verfahren enthalten. Für die Bundesverwaltung hat die Bundesregierung, für die Landes- und Gemeindeverwaltung die jeweilige Landesregierung nähere Richtlinien hinsichtlich Inhalt und Gestaltung zu erlassen.

Paragraph 2,

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Artikel 2

Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG)

Zielbestimmung

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß Paragraph eins, Abs. Ziffer 5, des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß Paragraph eins, Ziffer 5 a, MedienG.

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZu dem in Paragraph eins, genannten Zweck haben die in Artikel 126 b, Absatz eins,, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins,, 3, 4 und 9 und Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge
    1. Ziffer eins
      über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, des ORF-Gesetzes – ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, Paragraph 2, Ziffer 2, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, und Werbung und Patronanz gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und
    2. Ziffer 2
      über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß Paragraph 26, MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums
    den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Absatz 4, -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Ziffer eins und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Ziffer 2, erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.
  3. Absatz 3Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach Paragraph 3, Absatz 3,
  4. Absatz 4Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Absatz 3,) innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 3,
  5. Absatz 5Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Verfahren und Details zur Veröffentlichung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsJeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner hat die KommAustria anhand der nach Paragraph 2, Absatz 3 und 4 erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf der Website der KommAustria in zwei Rubriken auszuweisen, welche Rechtsträger fristgerecht der sie betreffenden Bekanntgabepflicht nachgekommen sind oder nicht nachgekommen sind.
  2. Absatz 2Wird innerhalb der in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Frist von einem Rechtsträger weder eine Bekanntgabe über erteilte Aufträge vorgenommen noch eine Bekanntgabe veranlasst, dass keine Bekanntgabepflicht besteht, so ist dem betreffenden Rechtsträger von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen.
  3. Absatz 3Eine Veröffentlichung der gemeldeten Daten oder einer Mitteilung, dass auf Grund der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts keine Bekanntgabepflicht des Rechtsträgers besteht, hat bei Vorliegen aller Bekanntgaben, für das betreffende Quartal, spätestens aber am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das jeweils diesen Tagen vorangehende Quartal zu erfolgen.
  4. Absatz 4Bei der Veröffentlichung gemäß Absatz 3, hat eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Auftraggebers zu erfolgen. Für die den Bund treffenden Bekanntgabepflichten hat darüber hinaus eine Aufschlüsselung auch nach den Wirkungsbereichen der einzelnen Bundesministerien zu erfolgen.
  5. Absatz 5Durch eine entsprechende Trennung im Zuge der Veröffentlichung ist für eine klare Unterscheidbarkeit zwischen den Bekanntgaben nach Paragraph 2 und den Bekanntgaben nach Paragraph 4, Sorge zu tragen. Andere gesetzlich geregelte Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Die veröffentlichten Daten eines Kalenderjahres sind von der KommAustria jeweils zwei Jahre nach deren erstmaliger Veröffentlichung von der Website zu löschen. Stellt ein Rechtsträger fest, dass die ihn betreffenden Angaben unrichtig sind, so hat er dies der KommAustria unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Die KommAustria hat gegebenenfalls die Richtigstellung zu veranlassen.

Inhaltliche Anforderungen

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsAudiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 und Artikel 127 a, Absatz eins und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen, die keinen konkreten Bezug zur Deckung eines Informationsbedürfnisses aufweisen und ausschließlich oder teilweise lediglich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig.
  2. Absatz 2Zur näheren Festlegung der in Absatz eins, genannten Grundsätze hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie die jeweilige Landesregierung Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (Paragraph 2, Ziffer eins und 2) zu erlassen. Die Bundesregierung sowie die jeweilige Landesregierung haben vor Erlassung eine anerkannte Einrichtung zur Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien anzuhören. Die jeweiligen Richtlinien haben nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung der eindeutigen Unterscheidbarkeit von redaktionellen Beiträgen,
    2. Ziffer 2
      die formalen und inhaltlichen Kriterien für die Feststellung eines Bezugs zur Tätigkeit eines Rechtsträgers wie insbesondere auch Anforderungen bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeit,
    3. Ziffer 3
      positive und negative Abgrenzungskriterien zur Beurteilung, inwieweit es sich bei der vermittelten Information um einen Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses handelt, indem Sachinformationen bereitgestellt werden, aus denen die Allgemeinheit oder auch nur eine anhand genereller Kriterien bestimmbare Personengruppe einen gewissen Vorteil ziehen kann, indem insbesondere auf ein gemeinnütziges Angebot hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit oder den beschriebenen Personengruppen in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 finden auf die in Artikel 126 b, Absatz 2,, Artikel 127, Absatz 3 und Artikel 127 a, Absatz 3, B-VG angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger Anwendung, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erbringen.
  4. Absatz 4Einrichtungen gemäß Artikel 126 b, Absatz eins und 2, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 3 und Artikel 127 a, Absatz eins und 3 B-VG ist es untersagt, in audiovisueller kommerzieller Kommunikation oder entgeltlichen Veröffentlichungen auf oberste Organe im Sinne von Artikel 19, B-VG hinzuweisen.

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

Paragraph 4,

  1. Absatz einsZusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen
    1. Ziffer eins
      aus den Fonds gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, des KommAustria-Gesetzes – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,
    2. Ziffer 2
      nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,,
    3. Ziffer 3
      nach Abschnitt römisch II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sowie
    4. Ziffer 4
      die mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 3, sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Paragraph 2, Absatz 3,) gesondert bekanntzugeben.
  2. Absatz 3In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G) sowie der Abgeltung nach Paragraph 31, Absatz 11, ORF-G zu veröffentlichen.

Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht

Paragraph 4 a,

Die KommAustria hat über die Anwendung der Paragraphen 2,, 3 und 4 in dem in Paragraph 19, Absatz 2, KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht zu berichten.

Verwaltungsstrafe

Paragraph 5,

  1. Absatz einsWer seiner Bekanntgabepflicht gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.

Verweisungen

Paragraph 6,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.
  2. Absatz 2Für Aufträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, aber auch eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veranlassende entgeltliche Veröffentlichung oder (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation beinhalten, besteht die in Paragraph 2, nähere geregelte Bekanntgabepflicht für jenes Quartal, in dem die Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Verbreitung stattfindet.

Vollziehung

Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Artikel 3

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der KommAustria obliegt schließlich die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 12, wird angefügt:

  1. Ziffer 12
    Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,.“

Novellierungsanordnung 2a, In Paragraph 12, entfällt in Absatz eins, die Wort- und Zeichenfolge „, einschließlich ihrer Zusammensetzung,“ und wird in Absatz 2, folgender Satz angefügt:

„Die Geschäftsverteilung kann aus wichtigem Grund geändert werden.“

Novellierungsanordnung 2b, In Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird nach diesem folgende Wortfolge angefügt:

„sowie Ausschreibungen von Amts wegen;“

Novellierungsanordnung 2c, In Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach Litera d, folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    Förderungen aus dem Fonds nach Paragraph 33 Punkt “,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 4, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Verweis „Abs. 2“ die Wortfolge „und in den Angelegenheiten nach Paragraph 2, Absatz 3 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „im Bereich der Medien“ die Wortfolge „und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Zahl „1 211 550“ durch die Zahl „1 433 500“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 19, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:

  1. Ziffer 7
    über die Vollziehung des MedKF-TG.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 44, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, eingefügte „Abs. 15“ die Bezeichnung „Abs. 16“; folgender Absatz 17, wird angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 35 und Paragraph 45, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten der Regelungen des MedKF-TG getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 45, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.“

Fischer

Faymann