124. Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010 wird wie folgt geändert:Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 13 Abs. 4 wird die Wortgruppe Im Paragraph 13, Absatz 4, wird die Wortgruppe „gemäß dem 9. Teil“ durch die Wortgruppe „gemäß dem 8. und dem 9. Teil“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 17b erhält der bisherige Abs. 4 die Gliederungsbezeichnung Im Paragraph 17 b, erhält der bisherige Absatz 4, die Gliederungsbezeichnung „(5)“ und wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt: und wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4In dem Verfahren, in dem über die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn zu entscheiden ist, bedarf es keiner Ermittlung darüber, ob die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht, wenn die nicht-öffentliche Eisenbahn noch bis ein Jahr vor Antragstellung eine öffentliche Eisenbahn war.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 21c wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 21 c, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Betrieb einer Schulungseinrichtung zur Vermittlung der erforderlichen Eignung für diejenigen Kategorien von Tätigkeiten, die in einer Verordnung nach Abs. 1 Z 1 festgelegt sind, bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die zu erteilen ist, wenn qualifiziertes Ausbildungspersonal, die Ausbildungsmethode, der Ausbildungsinhalt, die Ausbildungsunterlagen und die für Schulungszwecke erforderlichen Einrichtungen die Vermittlung einer solchen Eignung gewährleisten.“Der Betrieb einer Schulungseinrichtung zur Vermittlung der erforderlichen Eignung für diejenigen Kategorien von Tätigkeiten, die in einer Verordnung nach Absatz eins, Ziffer eins, festgelegt sind, bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die zu erteilen ist, wenn qualifiziertes Ausbildungspersonal, die Ausbildungsmethode, der Ausbildungsinhalt, die Ausbildungsunterlagen und die für Schulungszwecke erforderlichen Einrichtungen die Vermittlung einer solchen Eignung gewährleisten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 24 samt Überschrift lautet:Paragraph 24, samt Überschrift lautet:
„Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 24.Paragraph 24,
Die Zuständigkeit zur Bestellung oder Auferlegung von Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S 1, richtet sich auf Bundesseite nach den Aufgaben gemäß den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen. Diese gesondert geregelten Bestellzuständigkeiten des Bundes beziehen sich nicht auf die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376.“ Die Zuständigkeit zur Bestellung oder Auferlegung von Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S 1, richtet sich auf Bundesseite nach den Aufgaben gemäß den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen. Diese gesondert geregelten Bestellzuständigkeiten des Bundes beziehen sich nicht auf die Schülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 28 Abs. 4 lautet der zweite Satz:Im Paragraph 28, Absatz 4, lautet der zweite Satz:
„Die Erfolglosigkeit der Bemühungen ist anhand der Ergebnisse einer zumindest drei Monate dauernden öffentlichen Interessentensuche mit Einholung verbindlicher Angebote zu belegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 28 Abs. 5 entfällt.Paragraph 28, Absatz 5, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Anstelle des § 29 Abs. 1 erster Satz treten folgende Sätze:Anstelle des Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz treten folgende Sätze:
„Dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn sind aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen. Solange nicht aufgelassen ist, gilt § 19 Abs. 2 auch für den Inhaber der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder des dauernd betriebseingestellten Teiles einer Eisenbahn.“„Dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn sind aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen. Solange nicht aufgelassen ist, gilt Paragraph 19, Absatz 2, auch für den Inhaber der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder des dauernd betriebseingestellten Teiles einer Eisenbahn.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 29 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 29, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die aufgelassene Eisenbahn oder für den aufgelassenen Teil einer Eisenbahn.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 30 Abs. 3 lautet:Paragraph 30, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1 , 47a und 47b einschließlich derjenigen, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 47c erlassen sind, auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Festgenommene Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes so bald wie möglich vorzuführen.“Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins,, 46, 47 Absatz eins, , 47a und 47b einschließlich derjenigen, die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 47 c, erlassen sind, auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Festgenommene Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes so bald wie möglich vorzuführen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vorhandensein gefährlicher Stoffe
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz einsSind in einem Betrieb die in Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84a Abs. 4, 84b, 84c Abs. 1 bis 2a und Abs. 3 bis 11, 84d Abs. 1 bis 9, 84e, § 366 Abs. 1 Einleitungssatz in Verbindung mit Z 7 und § 367 Einleitungssatz in Verbindung mit Z 55, 56 und 57 GewO 1994 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassSind in einem Betrieb die in Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden, sind die Paragraphen 84 a, Absatz 4,, 84b, 84c Absatz eins, bis 2a und Absatz 3, bis 11, 84d Absatz eins, bis 9, 84e, Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Ziffer 7 und Paragraph 367, Einleitungssatz in Verbindung mit Ziffer 55,, 56 und 57 GewO 1994 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
unter der in §§ 84c Abs. 3, 84d Abs. 2 Z 2 und 84d Abs. 5a GewO 1994 angeführten Behörde die Unfalluntersuchungsstelle, und unter der in allen anderen Fällen angeführten Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen sind,unter der in Paragraphen 84 c, Absatz 3,, 84d Absatz 2, Ziffer 2, und 84d Absatz 5 a, GewO 1994 angeführten Behörde die Unfalluntersuchungsstelle, und unter der in allen anderen Fällen angeführten Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen sind,
unter Betriebsinhaber das Eisenbahnunternehmen zu verstehen ist, und
unter technischer Anlage nur eine solche zu verstehen ist, für die
eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung vorliegt oder erforderlich ist oder
für die ausschließlich aufgrund des § 36 Abs. 1 keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist.für die ausschließlich aufgrund des Paragraph 36, Absatz eins, keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 gelten nicht:Die im Absatz eins, angeführten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 gelten nicht:
für die außerhalb eines Betriebes erfolgende Beförderung gefährlicher Stoffe mit einem Schienenfahrzeug auf der Eisenbahn;
für die außerhalb eines Betriebes erfolgende zeitlich begrenzte Zwischenlagerung gefährlicher Stoffe auf der Eisenbahn, wenn diese Zwischenlagerung im Zusammenhang mit einer Beförderung auf der Eisenbahn erfolgt;
für die außerhalb eines Betriebes in einer für solche Zwecke vorgesehenen Eisenbahnanlage erfolgende Beladung eines Schienenfahrzeuges mit gefährlichen Stoffen, erfolgende Entladung gefährlicher Stoffe aus einem Schienenfahrzeug, erfolgende Umladung gefährlicher Stoffe von einem Schienenfahrzeug auf ein anderes Fahrzeug oder erfolgende Umladung gefährlicher Stoffe von einem Fahrzeug auf ein Schienenfahrzeug.
(3)Absatz 3Die Anforderungen des Abs. 1 sind keine Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen und Bewilligungen nach diesem Gesetzesteil.“Die Anforderungen des Absatz eins, sind keine Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen und Bewilligungen nach diesem Gesetzesteil.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 31g wird folgender § 31h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 31 g, wird folgender Paragraph 31 h, samt Überschrift eingefügt:
„Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides
§ 31h.Paragraph 31 h,
(1)Absatz einsWird ein Baugenehmigungsbescheid vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so darf die betreffende Eisenbahn, Eisenbahnanlage oder eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, im Rahmen des aufgehobenen Baugenehmigungsbescheides weiter gebaut oder verändert sowie betrieben werden, falls im letzteren Falle für die gebaute oder veränderte Eisenbahn, Eisenbahnanlage oder eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung bereits die Betriebsbewilligung erteilt wurde.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde, die zur Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides geführt hat, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.“Absatz eins, gilt nicht, wenn der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde, die zur Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides geführt hat, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 32 Abs. 2 entfällt die Z 2; der Z 1 wird nach dem Beistrich das Wort Im Paragraph 32, Absatz 2, entfällt die Ziffer 2 ;, der Ziffer eins, wird nach dem Beistrich das Wort „und“ angefügt und der Text der bisherigen Z 3 erhält die Gliederungsbezeichnung angefügt und der Text der bisherigen Ziffer 3, erhält die Gliederungsbezeichnung „2.“.
13.Novellierungsanordnung 13, § 35 Abs. 1 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Behörde hat die beantragte Betriebsbewilligung für eine Eisenbahnanlage, veränderte Eisenbahnanlage, nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zu erteilen, wenn diese Eisenbahnanlagen oder eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 36, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Derartige Bauten, Veränderungen, Inbetriebnahmen und Abtragungen sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Vom Stand der Technik sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 36 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
außerhalb des allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehrs stattfindende Überstellungsfahrten, Probefahrten oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen;“
16.Novellierungsanordnung 16, § 37 lautet:Paragraph 37, lautet:
„§ 37.Paragraph 37,
Für die Ausübung von Zugang auf der Schieneninfrastruktur von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen und die Art der dabei zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung ist
für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine Sicherheitsbescheinigung – Teil A und eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art der zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird und
für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft neben einer in ihrem Sitzstaat ausgestellten Sicherheitsbescheinigung – Teil A eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B erforderlich, die sich auf die Art der zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 37b samt Überschrift lautet:Paragraph 37 b, samt Überschrift lautet:
„Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen
§ 37b.Paragraph 37 b,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich auf Antrag eine als Sicherheitsbescheinigung – Teil A bezeichnete Urkunde für eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren auszustellen, in der die Zertifizierung des eingeführten Sicherheitsmanagementsystems unter Anführung des Zertifikates beurkundet ist und
einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine als Sicherheitsbescheinigung – Teil B bezeichnete Urkunde für eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren auszustellen, in der die Genehmigung der Vorkehrungen gemäß § 37a unter Anführung des Bescheides, der Art der Eisenbahnverkehrsleistung und der Eisenbahn, auf die sich die genehmigten Vorkehrungen beziehen, beurkundet ist.einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine als Sicherheitsbescheinigung – Teil B bezeichnete Urkunde für eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren auszustellen, in der die Genehmigung der Vorkehrungen gemäß Paragraph 37 a, unter Anführung des Bescheides, der Art der Eisenbahnverkehrsleistung und der Eisenbahn, auf die sich die genehmigten Vorkehrungen beziehen, beurkundet ist.
(2)Absatz 2Vor einer vom Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragten Ausstellung einer neuen Sicherheitsbescheinigung – Teil A hat dieses dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachzuweisen, dass es über ein eingeführtes zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem verfügt.
(3)Absatz 3Vor einer vom Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragten Ausstellung einer neuen Sicherheitsbescheinigung – Teil B hat dieses dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachzuweisen, dass es die für die Erteilung einer Genehmigung nach § 37a notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt.“Vor einer vom Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragten Ausstellung einer neuen Sicherheitsbescheinigung – Teil B hat dieses dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachzuweisen, dass es die für die Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 37 a, notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 37c samt Überschrift lautet:Paragraph 37 c, samt Überschrift lautet:
„Entzug von Sicherheitsbescheinigungen
§ 37c.Paragraph 37 c,
(1)Absatz einsDem Eisenbahnverkehrsunternehmen ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
die Sicherheitsbescheinigung – Teil A während ihrer Gültigkeitsdauer mit Bescheid zu entziehen, wenn es seinen Sitz in Österreich hat und es nicht mehr über ein zertifiziertes Sicherheitsmanagement verfügt, oder
die Sicherheitsbescheinigung – Teil B während ihrer Gültigkeitsdauer mit Bescheid zu entziehen, wenn
ihm die Genehmigung nach § 37a entzogen wurde oderihm die Genehmigung nach Paragraph 37 a, entzogen wurde oder
es innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Sicherheitsbescheinigung – Teil B keinen Zugang auf der Schieneninfrastruktur oder auf Teilen derselben, auf die sich die genehmigten Vorkehrungen beziehen, ausgeübt hat.
(2)Absatz 2Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich ist verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Vorliegen des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 1 zu melden. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Vorliegen des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 2 lit. b) zu melden.Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich ist verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Vorliegen des Entziehungstatbestandes des Absatz eins, Ziffer eins, zu melden. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Vorliegen des Entziehungstatbestandes des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) zu melden.
(3)Absatz 3Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Behörde Sicherheitsbescheinigungen – Teil A oder Sicherheitsbescheinigungen – Teil B, die mit Bescheid entzogen wurden oder deren Gültigkeit abgelaufen ist, unaufgefordert zurückzustellen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 37d lautet:Paragraph 37 d, lautet:
„§ 37d.Paragraph 37 d,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Europäischen Eisenbahnagentur innerhalb einer Frist von vier Wochen die Ausstellung, Neuausstellung und den Entzug einer Sicherheitsbescheinigung – Teil A und einer Sicherheitsbescheinigung – Teil B unter Angabe des Namens und der Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, des Datums der Ausstellung, Neuausstellung oder des Entzugs der Sicherheitsbescheinigung – Teil A oder der Sicherheitsbescheinigung – Teil B, der Gültigkeitsdauer einer ausgestellten oder neuausgestellten Sicherheitsbescheinigung – Teil A oder einer Sicherheitsbescheinigung – Teil B und der von einer solchen erfassten Eisenbahnen mitzuteilen. Sind die Sicherheitsbescheinigung – Teil A oder die Sicherheitsbescheinigung – Teil B mit Bescheid entzogen worden, sind der Europäischen Eisenbahnagentur überdies die Gründe für den Entzug mitzuteilen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Entzug einer Sicherheitsbescheinigung – Teil B der ausländischen Behörde mitzuteilen, die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsbescheinigung – Teil A ausgestellt hat.“
20.Novellierungsanordnung 20, Anstelle des § 39c erster Satz treten folgende Sätze:Anstelle des Paragraph 39 c, erster Satz treten folgende Sätze:
„Das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem ist von einer gemäß Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, hiezu befugten Stelle zertifizieren zu lassen. Aus dem Zertifikat hat ersichtlich zu sein, dass das Sicherheitsmanagementsystem den §§ 39a und 39b sowie unionsrechtlich vorgegebenen Kriterien entspricht und geeignet ist, die im § 39 angeführten Ziele zu erreichen.“„Das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem ist von einer gemäß Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, hiezu befugten Stelle zertifizieren zu lassen. Aus dem Zertifikat hat ersichtlich zu sein, dass das Sicherheitsmanagementsystem den Paragraphen 39 a, und 39b sowie unionsrechtlich vorgegebenen Kriterien entspricht und geeignet ist, die im Paragraph 39, angeführten Ziele zu erreichen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 50 Abs. 4 lauten die ersten zwei Sätze:Im Paragraph 50, Absatz 4, lauten die ersten zwei Sätze:
„Ob im Bereich eines schienengleichen Eisenbahnüberganges für die automationsunterstützte Feststellung einer der im Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen von einem zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn berechtigten Eisenbahnunternehmen eine bildverarbeitende technische Einrichtung einzurichten ist, haben die im Abs. 1 angeführten Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen im Einzelfall nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Die eingerichteten bildverarbeitenden technischen Einrichtungen sind diesen Behörden zur Verwendung zugänglich zu machen.“„Ob im Bereich eines schienengleichen Eisenbahnüberganges für die automationsunterstützte Feststellung einer der im Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen von einem zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn berechtigten Eisenbahnunternehmen eine bildverarbeitende technische Einrichtung einzurichten ist, haben die im Absatz eins, angeführten Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen im Einzelfall nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Die eingerichteten bildverarbeitenden technischen Einrichtungen sind diesen Behörden zur Verwendung zugänglich zu machen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 56 lautet:Paragraph 56, lautet:
„§ 56.Paragraph 56,
Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte außerdem eine Sicherheitsbescheinigung – Teil A und eine Sicherheitsbescheinigung – Teil B vorzulegen haben.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 71 Abs. 3 lautet:Paragraph 71, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Zuweisungsstelle hat über ein Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, das bei der Netzfahrplanerstellung berücksichtigt werden soll, in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist zum Netzfahrplanentwurf, im Falle der Durchführung eines Koordinierungsverfahrens spätestens zehn Arbeitstage nach dessen Abschluss zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in der im § 70a vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.“Die Zuweisungsstelle hat über ein Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, das bei der Netzfahrplanerstellung berücksichtigt werden soll, in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist zum Netzfahrplanentwurf, im Falle der Durchführung eines Koordinierungsverfahrens spätestens zehn Arbeitstage nach dessen Abschluss zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in der im Paragraph 70 a, vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 71 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung Im Paragraph 71, erhält der bisherige Absatz 4, die Bezeichnung „(7)“; nach dem Abs. 3 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 eingefügt:; nach dem Absatz 3, werden folgende Absatz 4,, 5 und 6 eingefügt:
„(4)Absatz 4Die Zuweisungsstelle hat über ein Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, das bei der Netzfahrplanerstellung nicht berücksichtigt werden soll, in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einlangen des schriftlichen Begehrens zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in der im § 70a vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.Die Zuweisungsstelle hat über ein Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, das bei der Netzfahrplanerstellung nicht berücksichtigt werden soll, in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einlangen des schriftlichen Begehrens zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in der im Paragraph 70 a, vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.
(5)Absatz 5Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind von der Zuweisungsstelle und an Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtete Begehren auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb sind vom Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des schriftlichen Begehrens zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in der im § 70a vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind von der Zuweisungsstelle und an Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtete Begehren auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb sind vom Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des schriftlichen Begehrens zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in der im Paragraph 70 a, vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.
(6)Absatz 6Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind von der Zuweisungsstelle und an Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtete Begehren auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb sind vom Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einlangen des schriftlichen Begehrens zu entscheiden, wenn diese im Zusammenhang mit einem Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, das nicht bei der Netzfahrplanerstellung berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in der im § 70a vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.“Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind von der Zuweisungsstelle und an Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtete Begehren auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb sind vom Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einlangen des schriftlichen Begehrens zu entscheiden, wenn diese im Zusammenhang mit einem Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, das nicht bei der Netzfahrplanerstellung berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in der im Paragraph 70 a, vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 72 Abs. 1 lautet:Paragraph 72, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWird das Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen oder Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens von der Zuweisungsstelle abgelehnt oder kommt eine Einigung zwischen der Zuweisungsstelle und dem Zugangsberechtigten
über ein Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens binnen einem Monat ab Einlangen des Begehrens bei der Zuweisungsstelle,
über ein Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, das im Zusammenhang mit einem Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, das bei der Netzfahrplanerstellung nicht berücksichtigt werden soll, gestellt wird, binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des Begehrens bei der Zuweisungsstelle,
über ein Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, das bei der Erstellung des Netzfahrplanes berücksichtigt werden soll, binnen einem Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist zum Netzfahrplanentwurf, im Falle der Durchführung eines Koordinierungsverfahrens binnen zehn Arbeitstagen nach dessen Abschluss und
über ein Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, das bei der Erstellung des Netzfahrplanes nicht berücksichtigt werden soll, binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des Begehrens bei der Zuweisungsstelle
nicht zustande oder wurde die vom Begehren betroffene Zugtrasse einem anderen Zugangswerber zugewiesen, kann der Zugangsberechtigte Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 72 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 72, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und wahlweise
einen Antrag auf Zuweisung der begehrten Zugtrasse samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages oder der angestrebten Urkunde, oder
einen Antrag auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages oder der angestrebten Urkunde, oder
einen Antrag auf Feststellung, dass die Zuweisung der begehrten Zugtrasse entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht an den beschwerdeführenden, sondern an einen anderen Zugangsberechtigten erfolgt ist,
zu enthalten.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 72 Abs. 2 lautet:Paragraph 72, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Zuweisungsstelle, an die das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Angaben, insbesondere den Schriftverkehr mit sämtlichen betroffenen Zuweisungsstellen, binnen einer Woche nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 72 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 72, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Die Schienen-Control Kommission hat nach Anhörung der für die Zuweisung zuständigen Zuweisungsstelle und des Zugangsberechtigten innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der Beschwerde, im Falle der Anforderung von für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Angaben innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage dieser Angaben mit Bescheid zu entscheiden.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 73 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Wird das an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtete Begehren von Zugangsberechtigten auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb abgelehnt oder kommt eine Einigung zwischen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Zugangsberechtigten binnen einem Monat, falls das Begehren im Zusammenhang mit einem Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen gestellt wird, das nicht bei der Erstellung des Netzfahrplanes berücksichtigt werden soll, binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des Begehrens beim Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht zustande, kann der Zugangsberechtigte Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 73 Abs. 2 lautet:Paragraph 73, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, an das das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Angaben binnen einer Woche nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 73 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 73, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Die Schienen-Control Kommission hat nach Anhörung des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Zugangsberechtigten innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der Beschwerde, im Falle der Anforderung von für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Angaben innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen dieser Angaben mit Bescheid zu entscheiden.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 75c entfällt die Wortgruppe Im Paragraph 75 c, entfällt die Wortgruppe „einer Sicherheitsbescheinigung Teil A und B oder“ und wird der Ausdruck „Sicherheitsbescheinigung Teil B“ durch den Ausdruck „Sicherheitsbescheinigung – Teil B“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 78a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 78 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Eisenbahnunternehmen haben der Schienen-Control GmbH auf deren Verlangen Auskünfte über die Kundenzufriedenheit zu erteilen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Der 8. Teil samt Überschrift lautet:
„8. Teil
Interoperabilität
1. Hauptstück
Anwendungsbereich
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz einsDieser Gesetzesteil ist auf die zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörigen Hauptbahnen, vernetzten Nebenbahnen und Anschlussbahnen zu oder von Güterterminals und Häfen sowie auf die Schienenfahrzeuge, die auf solchen Eisenbahnen betrieben werden oder betrieben werden sollen, anzuwenden.
(2)Absatz 2Dieser Gesetzesteil ist nicht anzuwenden auf:
Teilsysteme und die Erweiterung von Teilsystemen solcher vernetzter Nebenbahnen, die nicht in der Kartendarstellung 3.17 des Anhanges 1 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ausgewiesen sind, und
die funktional von Hauptbahnen oder anderen Nebenbahnen getrennt sind und bis einschließlich zum Stichtag 1. September 2011 funktional getrennt waren und auf denen nur Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr erbracht werden dürfen und zum Stichtag 1. September 2011 erbracht werden durften, oder
die nach den Verhältnissen ihrer Eisenbahnanlagen und ihrer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen vornehmlich für eine Betriebsführung zur Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr ausgelegt sind und bis einschließlich zum Stichtag 1. September 2011 ausgelegt waren,
in dem Umfang, als sich diese Teilsysteme auf Eisenbahnanlagen und eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen beziehen;
Teilsysteme vernetzter Nebenbahnen, die nicht in der Kartendarstellung 3.17 des Anhanges 1 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU ausgewiesen sind, und
die funktional von Hauptbahnen oder anderen Nebenbahnen getrennt sind und erst nach Ablauf des Stichtages 1. September 2011 funktional getrennt waren und auf denen nur Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr erbracht werden dürfen und erst nach Ablauf des Stichtages 1. September 2011 erbracht werden durften, oder
die nach den Verhältnissen ihrer Eisenbahnanlagen und ihrer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen vornehmlich für eine Betriebsführung zur Beförderung von Personen im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr ausgelegt sind und erst nach Ablauf des Stichtages 1. September 2011 ausgelegt waren,
in dem Umfang, als sich diese Teilsysteme auf Eisenbahnanlagen und eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen beziehen, wenn die Erfüllung der für diese Teilsysteme erlassenen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität eine wirtschaftlich oder betrieblich unzumutbare Änderung oder Anpassung bereits bestehender Teilsysteme notwendig machen würde und die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann;
Teilsysteme, insbesondere Schienenfahrzeuge, und Interoperabilitätskomponenten, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen ausschließlich auf vernetzten Nebenbahnen gemäß Z 1 und 2 eingesetzt werden;Teilsysteme, insbesondere Schienenfahrzeuge, und Interoperabilitätskomponenten, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen ausschließlich auf vernetzten Nebenbahnen gemäß Ziffer eins, und 2 eingesetzt werden;
Schienenfahrzeuge, die ausschließlich lokal, innerhalb bestimmter von Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegter lokaler und funktional getrennter Betriebsbereiche eingesetzt werden;
Nostalgieschienenfahrzeuge.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn dies im Interesse einer Vollziehung nach gleichförmigen Kriterien geboten erscheint, durch Verordnung vernetzte Nebenbahnen gemäß Abs. 2 bezeichnen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn dies im Interesse einer Vollziehung nach gleichförmigen Kriterien geboten erscheint, durch Verordnung vernetzte Nebenbahnen gemäß Absatz 2, bezeichnen.
2. Hauptstück
Interoperabilität des Eisenbahnsystems
1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 87.Paragraph 87,
Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist die Sicherstellung der Interoperabilität der vom Anwendungsbereich dieses Gesetzesteiles erfassten Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge.
Interoperabilität
§ 88.Paragraph 88,
Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den für die dazu gehörenden Eisenbahnen erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.
Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
§ 89.Paragraph 89,
Unter technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) versteht man die Spezifikationen, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die die Interoperabilität des Eisenbahnsystems gewährleisten.
Umrüstung
§ 90.Paragraph 90,
Unter Umrüstung versteht man umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder von Teilen desselben, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.
Erneuerung
§ 91.Paragraph 91,
Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teiles davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird.
Benannte Stellen
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz einsBenannte Stellen sind für die in diesem Hauptstück vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen
aufgrund des Akkreditierungsgesetzes heranzuziehende akkreditierte, gemäß Abs. 2 mitgeteilte Stellen oderaufgrund des Akkreditierungsgesetzes heranzuziehende akkreditierte, gemäß Absatz 2, mitgeteilte Stellen oder
sonstige heranzuziehende Stellen, die in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28 Abs. 1 der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 17.06.2008 S 1, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste mit ihrer Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen sind.sonstige heranzuziehende Stellen, die in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28 Absatz eins, der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 17.06.2008 S 1, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste mit ihrer Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen sind.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie hat jene akkreditierten Stellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Bekanntgabe des Umfanges der Akkreditierung und der ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer mitzuteilen.
Grundlegende Anforderungen
§ 93.Paragraph 93,
Die grundlegenden Anforderungen sind jene Bedingungen, die das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG angeführt sind. Die grundlegenden Anforderungen sind jene Bedingungen, die das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang römisch III der Richtlinie 2008/57/EG angeführt sind.
Bereitstellung von Daten
§ 94.Paragraph 94,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der mit der Ausarbeitung der TSI beauftragten Europäischen Eisenbahnagentur alle vorhandenen Daten bereitzustellen, die erforderlich sind, um dieser bei der Ausarbeitung, Annahme oder Überarbeitung jeder TSI die Berücksichtigung aller absehbarer Kosten und des absehbaren Nutzens aller geprüften technischen Lösungen sowie der Schnittstelle zwischen ihnen mit dem Ziel zu ermöglichen, die vorteilhaftesten Lösungen zu ermitteln und zu verwirklichen. Die Eisenbahnunternehmen haben derartige, verfügbare Daten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen.
2. Abschnitt
Interoperabilitätskomponenten
Begriffsbestimmung
§ 95.Paragraph 95,
Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. Unter Komponenten sind materielle, aber auch immaterielle Produkte wie Software zu verstehen.
In-Verkehr-Bringen
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz einsEs dürfen nur solche Interoperabilitätskomponenten in den inländischen Verkehr gebracht werden, die die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Dies gilt nicht für Interoperabilitätskomponenten, die anderwärtig oder für andere als vom Anwendungsbereich dieses Gesetzesteiles erfasste Schienenbahnen und Schienenfahrzeuge verwendet werden. Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht das Überlassen von Interoperabilitätskomponenten zum Zwecke der Lagerung, der Verschrottung, ihrer Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsprüfung.
(2)Absatz 2Beeinträchtigt eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Erklärung vorliegt, die in Verkehr gebracht worden ist und die bestimmungsgemäß verwendet wird, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung ein Verbot des In-Verkehr-Bringens von und des freien Warenverkehrs mit Komponenten der gleichen Type zu erlassen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 der Europäischen Kommission unter Angabe der der Erlassung einer solchen Verordnung zugrunde liegenden Gründe mitzuteilen, wobei insbesondere anzuführen ist, ob die betreffende Interoperabilitätskomponente deshalb nicht konform ist, weilDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Erlassung einer Verordnung nach Absatz 2, der Europäischen Kommission unter Angabe der der Erlassung einer solchen Verordnung zugrunde liegenden Gründe mitzuteilen, wobei insbesondere anzuführen ist, ob die betreffende Interoperabilitätskomponente deshalb nicht konform ist, weil
die in Anspruch genommenen europäischen Spezifikationen nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind, oder
die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.
(4)Absatz 4Die Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aufzuheben, wenn die Europäische Kommission der Republik Österreich mitteilt, dass sie das Verbot des In-Verkehr-Bringens von und des freien Warenverkehrs mit dieser Interoperabilitätskomponente für unbegründet hält.
(5)Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von und den freien Warenverkehr mit Interoperabilitätskomponenten nach Abs. 1 und 2 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in Ausübung dieser Überwachung befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Interoperabilitätskomponenten hergestellt werden, zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Interoperabilitätskomponenten zu besichtigen und zu prüfen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von und den freien Warenverkehr mit Interoperabilitätskomponenten nach Absatz eins, und 2 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in Ausübung dieser Überwachung befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Interoperabilitätskomponenten hergestellt werden, zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Interoperabilitätskomponenten zu besichtigen und zu prüfen.
Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit
§ 97.Paragraph 97,
Jede Interoperabilitätskomponente ist dem in der einschlägigen TSI angegebenen Verfahren zur Bewertung der Konformität oder gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit zu unterziehen und mit einer die Konformität oder gegebenenfalls die Gebrauchstauglichkeit ausweisenden Bescheinigung zu versehen. Ersatzteile von Teilsystemen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen TSI in Betrieb genommen wurden, dürfen in dieses Teilsystem auch ohne dieses Verfahren eingebaut werden.
EG-Erklärung
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz einsFür eine Interoperabilitätskomponente ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Konformitäts- oder gegebenenfalls eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung auszustellen, die dem Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG zu entsprechen hat. Dabei sind die die Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden.nente ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Konformitäts- oder gegebenenfalls eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung auszustellen, die dem Anhang römisch IV der Richtlinie 2008/57/EG zu entsprechen hat. Dabei sind die die Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Konformität oder gegebenenfalls die Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente sind von der benannten Stelle zu bewerten, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter beauftragt haben, wenn dies in der die Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI vorgesehen ist.
(3)Absatz 3Hat eine Interoperabilitätskomponente auch noch anderen Anforderungen, die in anderen in Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien ergangenen Bundesgesetzen normiert sind, zu entsprechen, muss aus der EG-Erklärung auch die Erfüllung dieser anderen Anforderungen ersichtlich sein.
(4)Absatz 4Haben der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter entgegen Abs. 1 keine EG-Konformitäts- oder keine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ausgestellt, entgegen Abs. 2 keine benannte Stelle mit der Bewertung der Konformität oder gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit beauftragt oder entspricht die EG-Konformitäts- oder die EG- Gebrauchstauglichkeitserklärung nicht dem Abs. 3, gehen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 3 auf denjenigen über, der die Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt.Haben der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter entgegen Absatz eins, keine EG-Konformitäts- oder keine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ausgestellt, entgegen Absatz 2, keine benannte Stelle mit der Bewertung der Konformität oder gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit beauftragt oder entspricht die EG-Konformitäts- oder die EG- Gebrauchstauglichkeitserklärung nicht dem Absatz 3,, gehen die Verpflichtungen der Absatz eins, bis 3 auf denjenigen über, der die Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt.
(5)Absatz 5Das Vorliegen einer EG-Konformitäts- oder einer EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente begründet die widerlegbare Vermutung, dass diese den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entspricht.
Unrichtige EG-Erklärung
§ 99.Paragraph 99,
Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, als nicht konform oder gebrauchstauglich, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid die betreffende EG-Konformitäts- oder die betreffende EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für ungültig zu erklären. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diese Maßnahme der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
3. Abschnitt
Teilsysteme
Begriffsbestimmung
§ 100.Paragraph 100,
Unter Teilsystemen versteht man die in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG angeführte Unterteilung des Eisenbahnsystems. Unter Teilsystemen versteht man die in Anhang römisch II der Richtlinie 2008/57/EG angeführte Unterteilung des Eisenbahnsystems.
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz einsDie Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Sofern eine einschlägige anzuwendende TSI vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anhand dieser oder anhand einer von der Europäischen Eisenbahnagentur veröffentlichten technischen Stellungnahme, mit der diese geändert wird, festzustellen.
(2)Absatz 2Liegt keine einschlägige TSI vor oder ist eine solche für nicht anwendbar erklärt, so ist
eine Baugenehmigung, eine Bauartgenehmigung und eine Betriebsbewilligung für ein strukturelles Teilsystem zusätzlich zu anderen Genehmigungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass es unter Zugrundelegung der gebräuchlichen technischen Vorschriften und der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlichten nationalen Sicherheitsvorschriften den grundlegenden Anforderungen entspricht und hat
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein jeweils aktualisiertes Verzeichnis dieser gebräuchlichen technischen Vorschriften vorzulegen; er hat dieses Verzeichnis überdies im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie auch die Fundstellen der die TSI erlassenden Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union und, soweit der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht ohnehin aus diesen Rechtsakten selbst ersichtlich ist, den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bekannt zu machen.
Nichtanwendbarkeit der TSI
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz einsIn folgenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmte TSI mit Bescheid für nicht anwendbar zu erklären:
bei Vorhaben zum Neubau eines Teilsystems sowie bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung bestehender Teilsysteme, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden oder die Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind;
bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems, wenn die TSI für das Lichtraumprofil, die Spurweite, den Gleisabstand oder die elektrische Spannung Regelungen vorsieht, die mit dem bestehenden Teilsysteme unvereinbar sind;
bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung, oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems, bei denen die Anwendung der betreffenden TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens gefährden würde oder die Kohärenz mit dem österreichischen Eisenbahnsystem beeinträchtigt werden würde;
bei Vorhaben zur raschen Wiederherstellung eines durch Unfall oder eines durch Naturkatastrophe zerstörten oder beschädigten Teilsystems, wenn die Bedingungen hiefür eine teilweise oder vollständige Anwendung der TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben.
(2)Absatz 2In all den im Abs. 1 angeführten Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Ermittlungsverfahren die Europäische Kommission von der geplanten Ausnahme zu unterrichten und ihr die in Anhang IX der Richtlinie 2008/57/EG angeführten Unterlagen zu übermitteln. In den im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fällen ist vor Bescheiderlassung, jedoch nur für eine Dauer von höchstens sechs Monaten, die Beschlussfassung der Europäischen Kommission abzuwarten.In all den im Absatz eins, angeführten Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Ermittlungsverfahren die Europäische Kommission von der geplanten Ausnahme zu unterrichten und ihr die in Anhang römisch IX der Richtlinie 2008/57/EG angeführten Unterlagen zu übermitteln. In den im Absatz eins, Ziffer 2, und 3 angeführten Fällen ist vor Bescheiderlassung, jedoch nur für eine Dauer von höchstens sechs Monaten, die Beschlussfassung der Europäischen Kommission abzuwarten.
EG-Prüferklärung
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz einsFür den Betrieb eines neuen, erneuerten oder umgerüsteten Teilsystems, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, muss eine EG-Prüferklärung ausgestellt sein, die dem Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG zu entsprechen hat und der eine EG-Prüfung zugrundeliegt.Für den Betrieb eines neuen, erneuerten oder umgerüsteten Teilsystems, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, muss eine EG-Prüferklärung ausgestellt sein, die dem Anhang römisch fünf der Richtlinie 2008/57/EG zu entsprechen hat und der eine EG-Prüfung zugrundeliegt.
(2)Absatz 2Die EG-Prüferklärung ist vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten auszustellen. Diese haben bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung betrauten benannten Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu umfassen; soweit solche Informationen existieren, hat diese Prüfung auf Grundlage der in der jeweiligen TSI, ausgenommen eine solche, die für nicht anwendbar erklärt wurde, und der in dem Infrastrukturregister und in dem von der Europäischen Eisenbahnagentur errichteten und geführten Register der Fahrzeugtypen verfügbaren Informationen zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die benannte Stelle hat alle technischen Unterlagen zu erstellen, die einer EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen enthalten:
alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems;
gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten;
Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb und Instandhaltung.
(4)Absatz 4Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung begründet die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht.
EG-Prüfung
§ 104.Paragraph 104,
Auf die EG-Prüfung ist Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG anzuwenden. Auf die EG-Prüfung ist Anhang römisch VI der Richtlinie 2008/57/EG anzuwenden.
Sonderbestimmung für die Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz einsBedingt die Neuerrichtung oder Veränderung einer Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfesten eisenbahntechnische Einrichtungen sowie ein Schienenfahrzeug, ein verändertes Schienenfahrzeug oder ein gebrauchtes ausländisches Schienenfahrzeug ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, ist die Betriebsbewilligung zusätzlich zu anderen Betriebsbewilligungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Behörde eine diesem Bundesgesetz entsprechende EG-Prüferklärung für dieses neue, erneuerte oder umgerüstete Teilsystem vorgelegt wird.
(2)Absatz 2Setzt die Ausstellung einer EG-Prüferklärung für ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem jedoch voraus, dass vorher eine baugenehmigte Eisenbahnanlage, eine baugenehmigte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtung oder ein bauartgenehmigtes Schienenfahrzeug in Betrieb zu nehmen ist, darf die Inbetriebnahme einer solchen Eisenbahnanlage, einer solchen nicht ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtung oder eines solchen Schienenfahrzeuges auch ohne erteilte Betriebsbewilligung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erfolgen, wenn eine Prüfbescheinigung oder eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 verzeichneten Person vorliegt, dass der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Bauartgenehmigung entsprochen ist.Setzt die Ausstellung einer EG-Prüferklärung für ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem jedoch voraus, dass vorher eine baugenehmigte Eisenbahnanlage, eine baugenehmigte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtung oder ein bauartgenehmigtes Schienenfahrzeug in Betrieb zu nehmen ist, darf die Inbetriebnahme einer solchen Eisenbahnanlage, einer solchen nicht ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtung oder eines solchen Schienenfahrzeuges auch ohne erteilte Betriebsbewilligung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erfolgen, wenn eine Prüfbescheinigung oder eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im Verzeichnis gemäß Paragraph 40, verzeichneten Person vorliegt, dass der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Bauartgenehmigung entsprochen ist.
4. Abschnitt
Schienenfahrzeuge
Sonderbestimmung für das Bauartgenehmigungsverfahren
§ 106.Paragraph 106,
Wenn für ein Schienenfahrzeug eine Bauartgenehmigung und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Bauartgenehmigung entsprechende Genehmigung oder Bewilligung für dieses Schienenfahrzeug beantragt ist, hat die Behörde zu versuchen, mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden dieser Staaten zwecks Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und Minimierung des Verwaltungsaufwandes zusammenzuarbeiten und nach Möglichkeit aufgenommene Beweise dieser anderen nationalen Sicherheitsbehörden zu übernehmen und so zu würdigen, als ob sie die Behörde selbst aufgenommen hätte. § 32a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gutachten auch erst nach Einbringung des Bauartgenehmigungsantrages vorgelegt werden können und die Behörde zu bestimmen hat, welche relevanten Fachgebiete diese Gutachten zu umfassen haben. Wenn für ein Schienenfahrzeug eine Bauartgenehmigung und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Bauartgenehmigung entsprechende Genehmigung oder Bewilligung für dieses Schienenfahrzeug beantragt ist, hat die Behörde zu versuchen, mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden dieser Staaten zwecks Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und Minimierung des Verwaltungsaufwandes zusammenzuarbeiten und nach Möglichkeit aufgenommene Beweise dieser anderen nationalen Sicherheitsbehörden zu übernehmen und so zu würdigen, als ob sie die Behörde selbst aufgenommen hätte. Paragraph 32 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gutachten auch erst nach Einbringung des Bauartgenehmigungsantrages vorgelegt werden können und die Behörde zu bestimmen hat, welche relevanten Fachgebiete diese Gutachten zu umfassen haben.
Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur
§ 107.Paragraph 107,
Die Behörde hat die Europäische Eisenbahnagentur über auf neue oder veränderte Schienenfahrzeuge bezügliche Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheide zu unterrichten.
Europäische Fahrzeugnummer
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz einsDer Halter hat dafür zu sorgen, dass auf dem von ihm gehaltenen Schienenfahrzeug eine europäische Fahrzeugnummer angebracht ist.
(2)Absatz 2Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat einem Schienenfahrzeug mit der Eintragung in das Einstellungsregister eine europäische Fahrzeugnummer zuzuteilen. Wenn in den einschlägigen TSI nichts anderes bestimmt ist, ist für ein solches Schienenfahrzeug keine europäische Fahrzeugnummer zuzuteilen, soferne für ein solches schon eine europäische Fahrzeugnummer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugeteilt wurde.
Eintragung in das Einstellungsregister
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz einsDer Halter eines von ihm gehaltenen Schienenfahrzeuges hat dafür zu sorgen,
dass das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister eingetragen ist, und
dass Änderungen von Daten, die in dem für das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister angelegten Datensatz aufscheinen, in das Einstellungsregister eingetragen werden.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für solche Schienenfahrzeuge, die gemäß § 113 Abs. 2 von der Erfassung im Einstellungsregister ausgenommen sind.Absatz eins, gilt nicht für solche Schienenfahrzeuge, die gemäß Paragraph 113, Absatz 2, von der Erfassung im Einstellungsregister ausgenommen sind.
(3)Absatz 3Der Halter hat für die Rücknahme der Eintragung eines Schienenfahrzeuges aus dem Einstellungsregister zu sorgen, wenn das Schienenfahrzeug dauernd außer Betrieb genommen wird.
3. Hauptstück
Infrastrukturregister
Inhalt des Registers
§ 110.Paragraph 110,
(1)Absatz einsFür die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzesteiles fallenden Eisenbahnen haben die Eisenbahnunternehmen ein Infrastrukturregister zu erstellen. In dem Register sind für das jeweilige Teilsystem oder Teile davon die Hauptmerkmale und deren Übereinstimmung mit den in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen darzustellen. Weiters hat das Register die Angaben zu enthalten, deren Darstellung in den TSI hiefür vorgeschrieben sind.
(2)Absatz 2Das Infrastrukturregister hat den von der Europäischen Kommission zu erlassenden Spezifikationen für seine Aufmachung, sein Format, seinen Aktualisierungsrhythmus sowie seinen Anweisungen für die Verwendung zu entsprechen.
Veröffentlichung des Registers
§ 111.Paragraph 111,
Die Infrastrukturregister sind im Internet auf der Internetseite der Eisenbahnunternehmen zu veröffentlichen und in dem in den Spezifikationen gemäß § 110 Abs. 2 festgelegten Aktualisierungsrhythmus zu aktualisieren. Die Infrastrukturregister sind im Internet auf der Internetseite der Eisenbahnunternehmen zu veröffentlichen und in dem in den Spezifikationen gemäß Paragraph 110, Absatz 2, festgelegten Aktualisierungsrhythmus zu aktualisieren.
4. Hauptstück
Einstellungsregister
Errichtung, Führung und Aktualisierung
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz einsDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat ein Einstellungsregister zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH Weisungen zur Errichtung, Führung und regelmäßigen Aktualisierung des Einstellungsregisters erteilen.
Inhalt
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz einsDas Einstellungsregister hat den gemeinsamen Spezifikationen, die im Anhang der Entscheidung der Kommission zur Aufnahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister (2007/756/EG) dargelegt sind, zu entsprechen.
(2)Absatz 2Das Einstellungsregister dient der Erfassung von Schienenfahrzeugen. Soweit es gemäß der Entscheidung 2007/756/EG geboten ist, sind von der Erfassung im Einstellungsregister solche Schienenfahrzeuge ausgenommen, die schon in einem nationalen Einstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragen sind.
Eintragungsverfahren
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz einsDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat zur Entscheidung über Anträge auf Eintragung von Schienenfahrzeugen in das Einstellungsregister, auf Änderung bereits erfolgter Eintragungen in das Einstellungsregister oder auf Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung im Einstellungsregister das AVG anzuwenden. Gegen erlassene Bescheide der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist die Berufung zulässig. Berufungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Ist die Berufung gänzlich oder teilweise berechtigt, hat die Entscheidung über die Berufung abweichend von § 66 Abs. 4 AVG darin zu bestehen, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verpflichtet wird, der Berufung im Umfange ihrer Berechtigung zu entsprechen.Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat zur Entscheidung über Anträge auf Eintragung von Schienenfahrzeugen in das Einstellungsregister, auf Änderung bereits erfolgter Eintragungen in das Einstellungsregister oder auf Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung im Einstellungsregister das AVG anzuwenden. Gegen erlassene Bescheide der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist die Berufung zulässig. Berufungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Ist die Berufung gänzlich oder teilweise berechtigt, hat die Entscheidung über die Berufung abweichend von Paragraph 66, Absatz 4, AVG darin zu bestehen, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verpflichtet wird, der Berufung im Umfange ihrer Berechtigung zu entsprechen.
(2)Absatz 2Der Halter eines Schienenfahrzeuges, das im Einstellungsregister erfasst sein muss, hat dessen Eintragung im Einstellungsregister, die Eintragung von Änderung von Daten, die in dem für das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister angelegten Datensatz aufscheinen, oder die Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung aus dem Einstellungsregister zu beantragen. Der Antrag hat dem in der Entscheidung 2007/756/EG vorgegebenen Formblatt zu entsprechen und alle im Formblatt abgefragten Angaben zu enthalten. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben ermittelt worden ist. Der Antrag gilt mit der Durchführung der Eintragung, der Durchführung der Änderung der Eintragung oder der Rücknahme einer Eintragung als erledigt. Dem Antragsteller ist diesfalls ein schriftlicher Registerauszug zuzustellen. Im Falle der Zuteilung einer europäischen Fahrzeugnummer hat diese aus dem Registerauszug ersichtlich zu sein.
Auskunft über Daten und Angaben
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz einsDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass
der Behörde, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,
Personen, die im Einstellungsregister als Instandhaltungsstelle eingetragen sind, im Hinblick auf die ihnen in dieser Eigenschaft zugewiesenen Schienenfahrzeuge und auf ihre Person,
Personen, die Schienenfahrzeuge im Einstellungsregister registriert haben lassen, im Hinblick auf diese Schienenfahrzeuge und auf ihre Person,
der Europäischen Eisenbahnagentur, wenn die Auskunftserteilung zum Zwecke der Untersuchung, wie sich die Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG in der Praxis auswirkt, erforderlich ist,
der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist,
Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf die Schienenfahrzeuge, die auf ihren Eisenbahnen betrieben werden oder betrieben werden sollen,
Eisenbahnverkehrsunternehmen im Hinblick auf die Schienenfahrzeuge, die von ihnen befördert werden oder befördert werden sollen, oder
der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf in solche Vorfälle involvierte Schienenfahrzeuge,
Auskunft über die im Einstellungsregister enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer solchen Auskunftserteilung gewährleistet wird.
(2)Absatz 2Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat denjenigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die für ein im Einstellungsregister erfasstes Schienenfahrzeug eine der Bauartgenehmigung und der Betriebsbewilligung entsprechende Genehmigung oder Bewilligung erteilt haben, Änderungen der auf dieses Schienenfahrzeug bezüglichen Daten, die Abwrackung dieses Schienenfahrzeuges oder die beabsichtigte Entscheidung, dieses Schienenfahrzeug nicht mehr länger im Einstellungsregister erfasst sein zu lassen, unverzüglich anzuzeigen.
5. Hauptstück
Instandhaltung von Schienenfahrzeugen
Halter
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz einsHalter ist, wer als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Schienenfahrzeug als Beförderungsmittel nutzt und als solcher in dem für dieses Schienenfahrzeug angelegten Datensatz eines nationalen Einstellungsregisters eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragen ist.
(2)Absatz 2Als Halter darf in das inländische Einstellungsregister nur eingetragen werden, wer als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Schienenfahrzeug als Beförderungsmittel nutzt oder nutzen wird und das von ihm gehaltene Schienenfahrzeug in das inländische Einstellungsregister eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen werden soll.
Instandhaltungsstelle
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz einsEine Instandhaltungsstelle ist eine Stelle, die für die Instandhaltung eines in einem nationalen Einstellungsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragenen Schienenfahrzeuges zuständig ist und in einem solchen Einstellungsregister in dem für dieses Schienenfahrzeug angelegten Datensatz als solche eingetragen ist.
(2)Absatz 2Als Instandhaltungsstelle für die Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges ist zuständig und kann sein:
der Halter für ein von ihm gehaltenes Schienenfahrzeug, solange er die Funktion einer Instandhaltungsstelle selbst wahrnimmt, oder
ein Dritter solange, als er gegenüber dem Halter zur Wahrnehmung der Funktion einer Instandhaltungsstelle für ein von diesem gehaltenes Schienenfahrzeug vertraglich verpflichtet ist.
Zuständigmachung einer Instandhaltungsstelle
§ 118.Paragraph 118,
Ein Halter hat für ein von ihm gehaltenes Schienenfahrzeug eine Instandhaltungsstelle zuständig zu machen und diese für das betreffende Schienenfahrzeug im inländischen Einstellungsregister eintragen zu lassen, wenn das Schienenfahrzeug ins inländische Einstellungsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll.
Aufgabe einer Instandhaltungsstelle
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz einsEine Instandhaltungsstelle ist für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständig.
(2)Absatz 2Eine Instandhaltungsstelle kann die Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges selbst durchführen oder durch Werkstättenbetreiber durchführen lassen.
Einrichtung eines Instandhaltungssystems
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz einsEine Instandhaltungsstelle hat ein Instandhaltungssystem einzurichten, das gewährleistet, dass sich ein Schienenfahrzeug, für dessen Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand befindet. Zu diesem Zwecke hat sie sicherzustellen, dass die Instandhaltung des Schienenfahrzeuges erfolgt:
auf Grund der Instandhaltungsunterlagen des Schienenfahrzeuges;
auf Grund von Instandhaltungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen sind;
auf Grund von Instandhaltungsbestimmungen im Bauartgenehmigungsbescheid oder falls eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, in Genehmigungen oder Bewilligungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die einer Bauartgenehmigung entsprechen;
auf Grund von Instandhaltungsbestimmungen in den einschlägigen TSI.
(2)Absatz 2Die Instandhaltungsstelle hat den Halter, soweit er nicht selbst die Funktion einer Instandhaltungsstelle ausübt, zur Vorführung des von ihm gehaltenen Schienenfahrzeuges innerhalb einer Frist von acht Wochen aufzufordern, wenn Instandhaltungsmaßnahmen an dem Schienenfahrzeug gemäß der Instandhaltungsbestimmungen (Abs. 1 Z 1 bis 4) durchzuführen sind.Die Instandhaltungsstelle hat den Halter, soweit er nicht selbst die Funktion einer Instandhaltungsstelle ausübt, zur Vorführung des von ihm gehaltenen Schienenfahrzeuges innerhalb einer Frist von acht Wochen aufzufordern, wenn Instandhaltungsmaßnahmen an dem Schienenfahrzeug gemäß der Instandhaltungsbestimmungen (Absatz eins, Ziffer eins, bis 4) durchzuführen sind.
Zertifizierung des Instandhaltungssystems
§ 121.Paragraph 121,
(1)Absatz einsEine Instandhaltungsstelle für Güterwagen darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie über eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung, die von einer gemäß Akkreditierungsgesetz hiezu befugten Stelle auszustellen ist, verfügt, in der ausgewiesen ist, dass ihr Instandhaltungssystem für Güterwagen der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14a Abs. 5 der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems entspricht.Eine Instandhaltungsstelle für Güterwagen darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie über eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung, die von einer gemäß Akkreditierungsgesetz hiezu befugten Stelle auszustellen ist, verfügt, in der ausgewiesen ist, dass ihr Instandhaltungssystem für Güterwagen der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14a Absatz 5, der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems entspricht.
(2)Absatz 2Eine von einer zur Durchführung von Zertifizierungen befugten Stelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Instandhaltungsstellen-Bescheinigung, in der ausgewiesen ist, dass das Instandhaltungssystem für Güterwagen einer Instandhaltungsstelle der gemäß Artikel 14a Abs. 5 der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems entspricht, ist einer von einer akkreditierten Stelle mit Sitz in Österreich ausgestellten gleichgehalten.Eine von einer zur Durchführung von Zertifizierungen befugten Stelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Instandhaltungsstellen-Bescheinigung, in der ausgewiesen ist, dass das Instandhaltungssystem für Güterwagen einer Instandhaltungsstelle der gemäß Artikel 14a Absatz 5, der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems entspricht, ist einer von einer akkreditierten Stelle mit Sitz in Österreich ausgestellten gleichgehalten.
(3)Absatz 3Eine Stelle (Abs. 1 und 2) hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH den Widerruf einer von ihr ausgestellten Instandhaltungsstellen-Bescheinigung unverzüglich bekannt zu geben. Scheint die davon betroffene Instandhaltungsstelle für Güterwagen in einem für ein Schienenfahrzeug angelegten Datensatz im Einstellungsregister auf, hat die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die Halter, die diese Stelle mit der Instandhaltung von Güterwagen beauftragt haben, davon zu unterrichten. Ist die vom Widerruf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung betroffene Instandhaltungsstelle für Güterwagen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist überdies die für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung – Teil A und einer Sicherheitsgenehmigung zuständige Behörde zu unterrichten.Eine Stelle (Absatz eins, und 2) hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH den Widerruf einer von ihr ausgestellten Instandhaltungsstellen-Bescheinigung unverzüglich bekannt zu geben. Scheint die davon betroffene Instandhaltungsstelle für Güterwagen in einem für ein Schienenfahrzeug angelegten Datensatz im Einstellungsregister auf, hat die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die Halter, die diese Stelle mit der Instandhaltung von Güterwagen beauftragt haben, davon zu unterrichten. Ist die vom Widerruf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung betroffene Instandhaltungsstelle für Güterwagen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist überdies die für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung – Teil A und einer Sicherheitsgenehmigung zuständige Behörde zu unterrichten.
Sonderbestimmungen für Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz einsIst eine vom Widerruf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung betroffene Instandhaltungsstelle für Güterwagen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, hat es einen Antrag auf Aktualisierung der Sicherheitsbescheinigung – Teil A beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen. Diesfalls ist eine neue Sicherheitsbescheinigung – Teil A mit aktualisiertem Inhalt auszustellen. Nach deren Zustellung hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen die nicht mehr aktuelle Sicherheitsbescheinigung – Teil A unverzüglich abzuliefern.
(2)Absatz 2Ist eine vom Widerruf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung betroffene Instandhaltungsstelle für Güterwagen ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, hat es einen Antrag auf Aktualisierung der Sicherheitsgenehmigung bei der Behörde einzubringen. Diesfalls ist eine neue Sicherheitsgenehmigung mit aktualisiertem Inhalt auszustellen. Nach deren Zustellung hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die nicht mehr aktuelle Sicherheitsgenehmigung unverzüglich abzuliefern.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 125 Abs. 1 lautet:Paragraph 125, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEisenbahnen im Sinne dieses Gesetzesteiles sind diejenigen inländischen Hauptbahnen, Nebenbahnen oder Teile derselben, die in der Kartendarstellung 3.17 des Anhanges 1 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU ausgewiesen sind.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 126 Abs. 3 lautet:Paragraph 126, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Wer Inhaber einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung ist, in der ein Triebfahrzeug der Klasse B und eine Eisenbahn eingetragen sind, ist auch berechtigt, ein Triebfahrzeug der in seiner Bescheinigung eingetragenen Klasse B auf einer vernetzten Nebenbahn, die nicht in der Kartendarstellung 3.17 des Anhanges 1 des Beschlusses Nr. 661/2010/EU ausgewiesen ist, selbständig zu führen und zu bedienen, sofern er über die erforderliche Streckenkenntnis verfügt.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 158 Z 6 wird die Wortgruppe Im Paragraph 158, Ziffer 6, wird die Wortgruppe „der Schienen-Control GmbH“ durch die Wortgruppe „der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 161 Z 4 wird die Wortgruppe Im Paragraph 161, Ziffer 4, wird die Wortgruppe „der Schienen-Control GmbH“ durch die Wortgruppe „der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 162 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck Im Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Sicherheitsbescheinigung Teil A und B“ durch den Ausdruck „Sicherheitsbescheinigung – Teil A“ und der Ausdruck „Sicherheitsbescheinigung Teil B“ durch den Ausdruck „Sicherheitsbescheinigung – Teil B“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 162 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz und dritter Satz wird das Wort Im Paragraph 162, Absatz 3, zweiter Satz erster Halbsatz und dritter Satz wird das Wort „Arreststrafe“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 162 Abs. 3 zweiter Satz zweiter Halbsatz wird die Wortfolge Im Paragraph 162, Absatz 3, zweiter Satz zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „Geld- und Arreststrafe“ durch die Wortfolge „die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 162 Abs. 6 werden im einleitenden Satzteil die Wortgruppe Im Paragraph 162, Absatz 6, werden im einleitenden Satzteil die Wortgruppe „der §§ 47c und 49“„der Paragraphen 47 c, und 49“ durch die Wortgruppe „des § 49“„des Paragraph 49 “, und der Ausdruck „Art. IX Abs. 1 Z 5 EGVG“„Art. römisch IX Absatz eins, Ziffer 5, EGVG“ durch den Ausdruck „Art. III Abs. 1 Z 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87“„Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 2, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87“ ersetzt, und in der Z 2 wird der Klammerausdruck ersetzt, und in der Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(§ 45 Abs. 3, §§ 35 und 36 VStG)“„(Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraphen 35, und 36 VStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30 Abs. 3, §§ 35 und 36 VStG)“„(Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraphen 35, und 36 VStG)“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 163 Z 15 wird der Ausdruck Im Paragraph 163, Ziffer 15, wird der Ausdruck „Sicherheitsbescheinigung Teil A und B“ durch den Ausdruck „Sicherheitsbescheinigung – Teil A“ und der Ausdruck „Sicherheitsbescheinigung Teil B“ durch den Ausdruck „Sicherheitsbescheinigung – Teil B“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 165 lautet:Paragraph 165, lautet:
„§ 165.Paragraph 165,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 96 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 96, Absatz eins, eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
einer Verordnung nach § 96 Abs. 2 zuwider handelt,einer Verordnung nach Paragraph 96, Absatz 2, zuwider handelt,
entgegen § 96 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,entgegen Paragraph 96, Absatz 5, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,
entgegen § 103 Abs. 1 ein Teilsystem betreibt,entgegen Paragraph 103, Absatz eins, ein Teilsystem betreibt,
entgegen § 108 Abs. 1 nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;entgegen Paragraph 108, Absatz eins, nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;
entgegen § 109 Abs. 1 nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,entgegen Paragraph 109, Absatz eins, nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,
entgegen § 110 Abs. 1 kein Infrastrukturregister erstellt,entgegen Paragraph 110, Absatz eins, kein Infrastrukturregister erstellt,
entgegen § 118 keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,entgegen Paragraph 118, keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,
entgegen § 120 Abs. 2 ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oderentgegen Paragraph 120, Absatz 2, ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oder
entgegen § 121 Abs. 1 die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.“entgegen Paragraph 121, Absatz eins, die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 170 samt Überschrift lautet:Paragraph 170, samt Überschrift lautet:
„Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
§ 170.Paragraph 170,
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991 S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/58/EG, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 44;
Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. Nr. L 143 vom 27.06.1995 S. 70, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/49/EG, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44;
Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2001 S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/58/EG, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 44;
Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 01, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/18/EU zur Änderung der Anhänge II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 57 vom 2.03.2011 S. 21;Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 01, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/18/EU zur Änderung der Anhänge römisch II, römisch fünf und römisch VI der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 57 vom 2.03.2011 S. 21;
Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/149/EG, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 65;
Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge und Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 51;
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung von Gefahren mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97.“
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 171 entfallen die Abs. 2 und 3 sowie beim bisherigen Abs. 1 die Gliederungsbezeichnung Im Paragraph 171, entfallen die Absatz 2, und 3 sowie beim bisherigen Absatz eins, die Gliederungsbezeichnung „(1)“.
47.Novellierungsanordnung 47, § 175 Abs. 4, 5, 6, 7 und 21 entfallen.Paragraph 175, Absatz 4,, 5, 6, 7 und 21 entfallen.
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 13b entfällt das Anführungszeichen nach dem Satzende. Im § 21c Abs. 1 Z 7 wird das Wort Im Paragraph 13 b, entfällt das Anführungszeichen nach dem Satzende. Im Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 7, wird das Wort „Eisenbahnbahninfrastrukturunternehmen“ durch das Wort „Eisenbahninfrastrukturunternehmen“ ersetzt, im § 59a Abs. 1 wird die Wortfolge ersetzt, im Paragraph 59 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „und der Zusatzleistung“ durch die Wortfolge „und die Zusatzleistung“ ersetzt, im § 78b Abs. 2 Z 1 wird die Wortgruppe ersetzt, im Paragraph 78 b, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortgruppe „unzumutbar ist“ durch die Wortgruppe „unzumutbar sind“ ersetzt, im § 154 Abs. 7 wird die Wortgruppe ersetzt, im Paragraph 154, Absatz 7, wird die Wortgruppe „oder der Erlangung“ durch die Wortgruppe „oder die Erlangung“ ersetzt, im § 157 Abs. 1 wird die Wortgruppe ersetzt, im Paragraph 157, Absatz eins, wird die Wortgruppe „Das Fahrerlaubnis-Registers“ durch die Wortgruppe „Das Fahrerlaubnis-Register“, und im § 164 Abs. 5 Z 1 wird die Wortgruppe , und im Paragraph 164, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortgruppe „oder allgemeinen Geschäftsbedingungen“ durch die Wortgruppe „oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ersetzt. Im § 175 Abs. 2 wird das Zitat ersetzt. Im Paragraph 175, Absatz 2, wird das Zitat „§ 57 Z 4“„§ 57 Ziffer 4 “, durch das Zitat „§ 57 Z 3“„§ 57 Ziffer 3 “, ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Begriffsbestimmungen
§ 1. EisenbahnenParagraph eins, Eisenbahnen |
§ 1a. EisenbahninfrastrukturunternehmenParagraph eins a, Eisenbahninfrastrukturunternehmen |
§ 1b. EisenbahnverkehrsunternehmenParagraph eins b, Eisenbahnverkehrsunternehmen |
§ 1c. Integrierte EisenbahnunternehmenParagraph eins c, Integrierte Eisenbahnunternehmen |
§ 1d. Internationale GruppierungParagraph eins d, Internationale Gruppierung |
§ 1e. Stadt- und VorortverkehrParagraph eins e, Stadt- und Vorortverkehr |
§ 1f. RegionalverkehrParagraph eins f, Regionalverkehr |
§ 1g. Internationaler GüterverkehrParagraph eins g, Internationaler Güterverkehr |
§ 1h. Grenzüberschreitender PersonenverkehrParagraph eins h, Grenzüberschreitender Personenverkehr |
§ 2. Öffentliche EisenbahnenParagraph 2, Öffentliche Eisenbahnen |
§ 3. Nicht-öffentliche EisenbahnenParagraph 3, Nicht-öffentliche Eisenbahnen |
§ 4. Hauptbahnen, NebenbahnenParagraph 4, Hauptbahnen, Nebenbahnen |
§ 5. StraßenbahnenParagraph 5, Straßenbahnen |
§ 7. AnschlussbahnenParagraph 7, Anschlussbahnen |
§ 8. MaterialbahnenParagraph 8, Materialbahnen |
§ 9. Gemeinsame SicherheitsmethodenParagraph 9, Gemeinsame Sicherheitsmethoden |
§ 9a. Gemeinsame SicherheitszieleParagraph 9 a, Gemeinsame Sicherheitsziele |
§ 9b. Stand der TechnikParagraph 9 b, Stand der Technik |
§ 10. EisenbahnanlagenParagraph 10, Eisenbahnanlagen |
§ 10a. SchieneninfrastrukturParagraph 10 a, Schieneninfrastruktur |
2. Teil: Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden
§ 11. Entscheidung über VorfragenParagraph 11, Entscheidung über Vorfragen |
§ 12. BehördenzuständigkeitParagraph 12, Behördenzuständigkeit |
§ 13. BehördenaufgabenParagraph 13, Behördenaufgaben |
§ 13a. JahresberichtParagraph 13 a, Jahresbericht |
§ 13b. SicherheitsempfehlungenParagraph 13 b, Sicherheitsempfehlungen |
3. Teil: Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
1. Hauptstück: Konzession
§ 14. Erforderlichkeit der KonzessionParagraph 14, Erforderlichkeit der Konzession |
§ 14a. KonzessionsverfahrenParagraph 14 a, Konzessionsverfahren |
§ 14b. Betriebseröffnungsfrist, KonzessionsdauerParagraph 14 b, Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer |
§ 14c. Erwerb einer EisenbahnParagraph 14 c, Erwerb einer Eisenbahn |
§ 14d. Verlängerung der KonzessionsdauerParagraph 14 d, Verlängerung der Konzessionsdauer |
§ 14e. KonzessionsentziehungParagraph 14 e, Konzessionsentziehung |
§ 14f. Erlöschen der KonzessionParagraph 14 f, Erlöschen der Konzession |
2. Hauptstück: Verkehrsgenehmigung
§ 15. Erforderlichkeit der VerkehrsgenehmigungParagraph 15, Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung |
§ 15a. Unterlagen zum AntragParagraph 15 a, Unterlagen zum Antrag |
§ 15b. VoraussetzungenParagraph 15 b, Voraussetzungen |
§ 15c. ZuverlässigkeitParagraph 15 c, Zuverlässigkeit |
§ 15d. Finanzielle LeistungsfähigkeitParagraph 15 d, Finanzielle Leistungsfähigkeit |
§ 15e. Fachliche EignungParagraph 15 e, Fachliche Eignung |
§ 15f. EntscheidungspflichtParagraph 15 f, Entscheidungspflicht |
§ 15g. VerkehrseröffnungsfristParagraph 15 g, Verkehrseröffnungsfrist |
§ 15h. ÜberprüfungenParagraph 15 h, Überprüfungen |
§ 15i. Entziehung, EinschränkungParagraph 15 i, Entziehung, Einschränkung |
§ 15j. MitteilungspflichtenParagraph 15 j, Mitteilungspflichten |
§ 15k. Erlöschen der VerkehrsgenehmigungParagraph 15 k, Erlöschen der Verkehrsgenehmigung |
3. Hauptstück: Verkehrskonzession
§ 16. Erforderlichkeit der VerkehrskonzessionParagraph 16, Erforderlichkeit der Verkehrskonzession |
§ 16a. Unterlagen zum AntragParagraph 16 a, Unterlagen zum Antrag |
§ 16b. VoraussetzungenParagraph 16 b, Voraussetzungen |
§ 16c. VerkehrseröffnungsfristParagraph 16 c, Verkehrseröffnungsfrist |
§ 16d. ÜberprüfungenParagraph 16 d, Überprüfungen |
§ 16e. Entziehung, EinschränkungParagraph 16 e, Entziehung, Einschränkung |
§ 16f. Erlöschen der VerkehrskonzessionParagraph 16 f, Erlöschen der Verkehrskonzession |
4. Hauptstück: Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen
§ 17. Erforderlichkeit der GenehmigungParagraph 17, Erforderlichkeit der Genehmigung |
§ 17a. GenehmigungsverfahrenParagraph 17 a, Genehmigungsverfahren |
§ 17b. Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher VerkehrParagraph 17 b, Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr |
5. Hauptstück: Rechte des Eisenbahnunternehmens
§ 18. Bau- und BetriebsrechteParagraph 18, Bau- und Betriebsrechte |
§ 18a. Schutz vor nicht zumutbarer KonkurrenzierungParagraph 18 a, Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung |
§ 18b. EnteignungsrechtParagraph 18 b, Enteignungsrecht |
§ 18c. DuldungsrechteParagraph 18 c, Duldungsrechte |
§ 18d. SchienenersatzverkehrParagraph 18 d, Schienenersatzverkehr |
6. Hauptstück: Pflichten des Eisenbahnunternehmens
§ 19. VorkehrungenParagraph 19, Vorkehrungen |
§ 19a. Regelmäßig wiederkehrende ÜberprüfungenParagraph 19 a, Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen |
§ 19b. Einstellung aus SicherheitsgründenParagraph 19 b, Einstellung aus Sicherheitsgründen |
§ 19c. Meldepflicht bei Unfällen und StörungenParagraph 19 c, Meldepflicht bei Unfällen und Störungen |
§ 20. Verkehrsanlagen, WasserläufeParagraph 20, Verkehrsanlagen, Wasserläufe |
§ 20a. Einfriedungen, SchutzbautenParagraph 20 a, Einfriedungen, Schutzbauten |
§ 21. BetriebsleiterParagraph 21, Betriebsleiter |
§ 21a. Allgemeine Anordnungen an EisenbahnbediensteteParagraph 21 a, Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete |
§ 21b. Selbständiges Führen und Bedienen eines TriebfahrzeugesParagraph 21 b, Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges |
§ 21c. Qualifizierte TätigkeitenParagraph 21 c, Qualifizierte Tätigkeiten |
§ 22. Tarif, FahrplanParagraph 22, Tarif, Fahrplan |
§ 22a. EntschädigungsbedingungenParagraph 22 a, Entschädigungsbedingungen |
§ 23. Direkte Abfertigung, durchgehender TarifParagraph 23, Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif |
§ 24. Gemeinwirtschaftliche LeistungenParagraph 24, Gemeinwirtschaftliche Leistungen |
§ 25. Genehmigungspflichtige RechtsakteParagraph 25, Genehmigungspflichtige Rechtsakte |
§ 26. Auskunftspflicht des EisenbahnunternehmensParagraph 26, Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens |
§ 27. ErleichterungenParagraph 27, Erleichterungen |
§ 28. Einstellung wegen wirtschaftlicher UnzumutbarkeitParagraph 28, Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit |
§ 29. Auflassung einer EisenbahnParagraph 29, Auflassung einer Eisenbahn |
§ 30. EisenbahnaufsichtsorganeParagraph 30, Eisenbahnaufsichtsorgane |
§ 30a. Vorhandensein gefährlicher StoffeParagraph 30 a, Vorhandensein gefährlicher Stoffe |
7. Hauptstück: Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen
1. Abschnitt: Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
§ 31. Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen BaugenehmigungParagraph 31, Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung |
§ 31a. AntragParagraph 31 a, Antrag |
§ 31b. BauentwurfParagraph 31 b, Bauentwurf |
§ 31c. Mündliche VerhandlungParagraph 31 c, Mündliche Verhandlung |
§ 31d. Berührte InteressenParagraph 31 d, Berührte Interessen |
§ 31e. ParteienParagraph 31 e, Parteien |
§ 31f. GenehmigungsvoraussetzungenParagraph 31 f, Genehmigungsvoraussetzungen |
§ 31g. BauausführungsfristParagraph 31 g, Bauausführungsfrist |
§ 31h. Höchstgerichtliche Aufhebung eines BaugenehmigungsbescheidesParagraph 31 h, Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides |
2. Abschnitt: Bauartgenehmigung
1. Unterabschnitt: Schienenfahrzeuge
§ 32. Erforderlichkeit einer BauartgenehmigungParagraph 32, Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung |
§ 32a. AntragParagraph 32 a, Antrag |
§ 32b. GenehmigungsvoraussetzungenParagraph 32 b, Genehmigungsvoraussetzungen |
§ 32c. BerechtigungenParagraph 32 c, Berechtigungen |
§ 32d. Befristung in der BauartgenehmigungParagraph 32 d, Befristung in der Bauartgenehmigung |
§ 32e. Befristete Erprobung von SchienenfahrzeugenParagraph 32 e, Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen |
2. Unterabschnitt: Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen
§ 33. Zulässigkeit einer BauartgenehmigungParagraph 33, Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung |
§ 33a. AntragParagraph 33 a, Antrag |
§ 33b. GenehmigungsvoraussetzungenParagraph 33 b, Genehmigungsvoraussetzungen |
§ 33c. Befristung in der BauartgenehmigungParagraph 33 c, Befristung in der Bauartgenehmigung |
3. Abschnitt: Betriebsbewilligung
§ 34. Erforderlichkeit der BetriebsbewilligungParagraph 34, Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung |
§ 34a. Verbindung mit anderen GenehmigungenParagraph 34 a, Verbindung mit anderen Genehmigungen |
§ 34b. AntragParagraph 34 b, Antrag |
§ 35. Erteilung der BetriebsbewilligungParagraph 35, Erteilung der Betriebsbewilligung |
4. Abschnitt: Genehmigungsfreie Vorhaben
8. Hauptstück: Sicherheitsbescheinigung
§ 37. Erforderlichkeit einer SicherheitsbescheinigungParagraph 37, Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung |
§ 37a. Vorkehrungen des EisenbahnverkehrsunternehmensParagraph 37 a, Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens |
§ 37b. Ausstellung von SicherheitsbescheinigungenParagraph 37 b, Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen |
§ 37c. Entzug von SicherheitsbescheinigungenParagraph 37 c, Entzug von Sicherheitsbescheinigungen |
§ 37d. MitteilungspflichtenParagraph 37 d, Mitteilungspflichten |
9. Hauptstück: Sicherheitsgenehmigung
§ 38. Erforderlichkeit einer SicherheitsgenehmigungParagraph 38, Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung |
§ 38a. Nachweis getroffener Vorkehrungen des EisenbahninfrastrukturunternehmensParagraph 38 a, Nachweis getroffener Vorkehrungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens |
§ 38b. Ausstellung der SicherheitsgenehmigungParagraph 38 b, Ausstellung der Sicherheitsgenehmigung |
§ 38c. Entzug der SicherheitsgenehmigungParagraph 38 c, Entzug der Sicherheitsgenehmigung |
§ 38d. MitteilungspflichtenParagraph 38 d, Mitteilungspflichten |
10. Hauptstück: Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht
§ 39. Einführung eines SicherheitsmanagementsystemsParagraph 39, Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems |
§ 39a. Zweck des SicherheitsmanagementsystemsParagraph 39 a, Zweck des Sicherheitsmanagementsystems |
§ 39b. Wesentliche Bestandteile des SicherheitsmanagementsystemsParagraph 39 b, Wesentliche Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems |
§ 39c. Zertifizierung des SicherheitsmanagementsystemsParagraph 39 c, Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems |
§ 39d. SicherheitsberichtParagraph 39 d, Sicherheitsbericht |
11. Hauptstück: Sonstiges
§ 40. Verzeichnis eisenbahntechnischer FachgebieteParagraph 40, Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete |
§ 40a. VorarbeitenParagraph 40 a, Vorarbeiten |
§ 40b. Einlösungsrecht des BundesParagraph 40 b, Einlösungsrecht des Bundes |
§ 41. Ausländische RechtsakteParagraph 41, Ausländische Rechtsakte |
3a. Teil: Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen
1. Hauptstück: Anrainerbestimmungen
§ 42. BauverbotsbereichParagraph 42, Bauverbotsbereich |
§ 43. GefährdungsbereichParagraph 43, Gefährdungsbereich |
§ 43a. FeuerbereichParagraph 43 a, Feuerbereich |
§ 44. Beseitigung eines verbotswidrigen ZustandesParagraph 44, Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes |
§ 45. Beseitigung eingetretener GefährdungenParagraph 45, Beseitigung eingetretener Gefährdungen |
2. Hauptstück: Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen
§ 46. Verhalten innerhalb der EisenbahnanlagenParagraph 46, Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen |
§ 47. Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von EisenbahnanlagenParagraph 47, Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen |
§ 47a. Benützung nicht-öffentlicher EisenbahnübergängeParagraph 47 a, Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge |
§ 47b. BahnbenützendeParagraph 47 b, Bahnbenützende |
3. Hauptstück: Sonstiges
§ 47c. SchutzvorschriftenParagraph 47 c, Schutzvorschriften |
4. Teil: Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
1. Hauptstück: Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge
§ 48. Anordnung der baulichen Umgestaltung und der AuflassungParagraph 48, Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung |
2. Hauptstück: Schienengleiche Eisenbahnübergänge
§ 49. Sicherung und Verhalten bei Annäherung und ÜbersetzungParagraph 49, Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung |
§ 50. Bildverarbeitende technische EinrichtungenParagraph 50, Bildverarbeitende technische Einrichtungen |
5. Teil: Verknüpfung von Schienenbahnen
§ 53a. Anschluss und MitbenützungParagraph 53 a, Anschluss und Mitbenützung |
§ 53b. Behandlung von Anschluss- und MitbenützungsbegehrenParagraph 53 b, Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren |
§ 53c. Beschwerde an die Schienen-Control KommissionParagraph 53 c, Beschwerde an die Schienen-Control Kommission |
§ 53d. Vorlage von VerträgenParagraph 53 d, Vorlage von Verträgen |
§ 53e. ZwangsmaßnahmenParagraph 53 e, Zwangsmaßnahmen |
§ 53f. WettbewerbsaufsichtParagraph 53 f, Wettbewerbsaufsicht |
6. Teil: Regulierung des Schienenverkehrsmarktes
1. Hauptstück: Allgemeines
§ 54. ZweckParagraph 54, Zweck |
§ 55. TrennungsmaßnahmenParagraph 55, Trennungsmaßnahmen |
2. Hauptstück: Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 56. Zugang zur SchieneninfrastrukturParagraph 56, Zugang zur Schieneninfrastruktur |
§ 57. ZugangsberechtigteParagraph 57, Zugangsberechtigte |
§ 57a. Anforderungen an ZugangsberechtigteParagraph 57 a, Anforderungen an Zugangsberechtigte |
§ 57b. Bedienungsverbot im grenzüberschreitenden PersonenverkehrParagraph 57 b, Bedienungsverbot im grenzüberschreitenden Personenverkehr |
§ 58. Sonstige LeistungenParagraph 58, Sonstige Leistungen |
§ 59. Schienennetz-NutzungsbedingungenParagraph 59, Schienennetz-Nutzungsbedingungen |
§ 59a. Allgemeine GeschäftsbedingungenParagraph 59 a, Allgemeine Geschäftsbedingungen |
§ 59b. ReservierungskostenParagraph 59 b, Reservierungskosten |
§ 60. Entziehung von ZugtrassenParagraph 60, Entziehung von Zugtrassen |
§ 62. ZuweisungsstelleParagraph 62, Zuweisungsstelle |
2. Abschnitt: Zuweisung von Zugtrassen
§ 63. ZuweisungsgrundsätzeParagraph 63, Zuweisungsgrundsätze |
§ 64. RahmenregelungParagraph 64, Rahmenregelung |
§ 64a. Zusammenarbeit von ZuweisungsstellenParagraph 64 a, Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen |
§ 65. NetzfahrplanerstellungParagraph 65, Netzfahrplanerstellung |
§ 65a. Fahrwegkapazität für regelmäßige InstandhaltungParagraph 65 a, Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltung |
§ 65b. KoordinierungsverfahrenParagraph 65 b, Koordinierungsverfahren |
§ 65c. Überlastete SchieneninfrastrukturParagraph 65 c, Überlastete Schieneninfrastruktur |
§ 65d. KapazitätsanalyseParagraph 65 d, Kapazitätsanalyse |
§ 65e. Plan zur Erhöhung der FahrwegkapazitätParagraph 65 e, Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität |
§ 66. Sondermaßnahmen bei StörungenParagraph 66, Sondermaßnahmen bei Störungen |
3. Abschnitt: Benützungsentgelte und sonstige Entgelte
§ 67. Regelungen für die Ermittlung der BenützungsentgelteParagraph 67, Regelungen für die Ermittlung der Benützungsentgelte |
§ 68. Festsetzung der BenützungsentgelteParagraph 68, Festsetzung der Benützungsentgelte |
§ 68a. Verhandlungen über die Höhe des BenützungsentgeltesParagraph 68 a, Verhandlungen über die Höhe des Benützungsentgeltes |
§ 69. Einhebung der BenützungsentgelteParagraph 69, Einhebung der Benützungsentgelte |
§ 70. Sonstige EntgelteParagraph 70, Sonstige Entgelte |
4. Abschnitt: Behandlung von Begehren, Beschwerde, Wettbewerbsaufsicht
§ 70a. RechtsformParagraph 70 a, Rechtsform |
§ 71. Behandlung von Zuweisungs- und LeistungsbegehrenParagraph 71, Behandlung von Zuweisungs- und Leistungsbegehren |
§ 72. Beschwerde gegen die ZuweisungsstelleParagraph 72, Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle |
§ 73. Beschwerde gegen ein EisenbahnverkehrsunternehmenParagraph 73, Beschwerde gegen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen |
§ 73a. Vorlage von Verträgen und UrkundenParagraph 73 a, Vorlage von Verträgen und Urkunden |
§ 74. WettbewerbsaufsichtParagraph 74, Wettbewerbsaufsicht |
§ 74a. AuskunftspflichtenParagraph 74 a, Auskunftspflichten |
§ 75. ZwangsmaßnahmenParagraph 75, Zwangsmaßnahmen |
6a. Teil: Zugang auf anderen Eisenbahnen
§ 75a. Zugangsberechtigte auf anderen EisenbahnenParagraph 75 a, Zugangsberechtigte auf anderen Eisenbahnen |
§ 75b. Freiwillig eingeräumter ZugangParagraph 75 b, Freiwillig eingeräumter Zugang |
6b. Teil: Schulungseinrichtungen
§ 75c. Zugang zu SchulungseinrichtungenParagraph 75 c, Zugang zu Schulungseinrichtungen |
§ 75d. Prüfung, ZeugnisseParagraph 75 d, Prüfung, Zeugnisse |
§ 75e. Beschwerde an die Schienen-Control KommissionParagraph 75 e, Beschwerde an die Schienen-Control Kommission |
7. Teil: Regulierungsbehörden
1. Hauptstück: Schienen-Control GmbH
§ 76. Gründung der Schienen-Control GmbHParagraph 76, Gründung der Schienen-Control GmbH |
§ 77. Aufgaben der Schienen-Control GmbHParagraph 77, Aufgaben der Schienen-Control GmbH |
§ 78. Verfahrensvorschrift, InstanzenzugParagraph 78, Verfahrensvorschrift, Instanzenzug |
§ 78a. SchlichtungsstelleParagraph 78 a, Schlichtungsstelle |
§ 78b. Unwirksamkeit der EntschädigungsbedingungenParagraph 78 b, Unwirksamkeit der Entschädigungsbedingungen |
§ 78c. TätigkeitsberichtParagraph 78 c, Tätigkeitsbericht |
§ 79. AufsichtParagraph 79, Aufsicht |
§ 80. Aufwand der Schienen-Control GmbHParagraph 80, Aufwand der Schienen-Control GmbH |
2. Hauptstück: Schienen-Control Kommission
§ 81. Einrichtung der Schienen-Control KommissionParagraph 81, Einrichtung der Schienen-Control Kommission |
§ 82. Zusammensetzung der Schienen-Control KommissionParagraph 82, Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission |
§ 83. Beschlussfassung und GeschäftsordnungParagraph 83, Beschlussfassung und Geschäftsordnung |
§ 84. Verfahrensvorschrift, InstanzenzugParagraph 84, Verfahrensvorschrift, Instanzenzug |
§ 85. Kosten und Entschädigung der MitgliederParagraph 85, Kosten und Entschädigung der Mitglieder |
8. Teil: Interoperabilität
1. Hauptstück: Anwendungsbereich
2. Hauptstück: Interoperabilität des Eisenbahnsystems
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 87. ZweckParagraph 87, Zweck |
§ 88. InteroperabilitätParagraph 88, Interoperabilität |
§ 89. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)Paragraph 89, Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) |
§ 90. UmrüstungParagraph 90, Umrüstung |
§ 91. ErneuerungParagraph 91, Erneuerung |
§ 92. Benannte StellenParagraph 92, Benannte Stellen |
§ 93. Grundlegende AnforderungenParagraph 93, Grundlegende Anforderungen |
§ 94. Bereitstellung von DatenParagraph 94, Bereitstellung von Daten |
2. Abschnitt: Interoperabilitätskomponenten
§ 95. BegriffsbestimmungParagraph 95, Begriffsbestimmung |
§ 96. In-Verkehr-BringenParagraph 96, In-Verkehr-Bringen |
§ 97. Bewertung der Konformität oder der GebrauchstauglichkeitParagraph 97, Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit |
§ 98. EG-ErklärungParagraph 98, EG-Erklärung |
§ 99. Unrichtige EG-ErklärungParagraph 99, Unrichtige EG-Erklärung |
3. Abschnitt: Teilsysteme
§ 100. BegriffsbestimmungParagraph 100, Begriffsbestimmung |
§ 101. Erfüllung der grundlegenden AnforderungenParagraph 101, Erfüllung der grundlegenden Anforderungen |
§ 102. Nichtanwendbarkeit der TSIParagraph 102, Nichtanwendbarkeit der TSI |
§ 103. EG-PrüferklärungParagraph 103, EG-Prüferklärung |
§ 104. EG-PrüfungParagraph 104, EG-Prüfung |
§ 105. Sonderbestimmung für die Erteilung der BetriebsbewilligungParagraph 105, Sonderbestimmung für die Erteilung der Betriebsbewilligung |
4. Abschnitt: Schienenfahrzeuge
§ 106. Sonderbestimmung für das BauartgenehmigungsverfahrenParagraph 106, Sonderbestimmung für das Bauartgenehmigungsverfahren |
§ 107. Unterrichtung der Europäischen EisenbahnagenturParagraph 107, Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur |
§ 108. Europäische FahrzeugnummerParagraph 108, Europäische Fahrzeugnummer |
§ 109. Eintragung in das EinstellungsregisterParagraph 109, Eintragung in das Einstellungsregister |
3. Hauptstück: Infrastruktur
§ 110. Inhalt des RegistersParagraph 110, Inhalt des Registers |
§ 111. Veröffentlichung des RegistersParagraph 111, Veröffentlichung des Registers |
4. Hauptstück: Einstellungsregister
§ 112. Errichtung, Führung und AktualisierungParagraph 112, Errichtung, Führung und Aktualisierung |
§ 113. InhaltParagraph 113, Inhalt |
§ 114. EintragungsverfahrenParagraph 114, Eintragungsverfahren |
§ 115. Auskunft über Daten und AngabenParagraph 115, Auskunft über Daten und Angaben |
5. Hauptstück: Instandhaltung von Schienenfahrzeugen
§ 116. HalterParagraph 116, Halter |
§ 117. InstandhaltungsstelleParagraph 117, Instandhaltungsstelle |
§ 118. Zuständigmachung einer InstandhaltungsstelleParagraph 118, Zuständigmachung einer Instandhaltungsstelle |
§ 119. Aufgabe einer InstandhaltungsstelleParagraph 119, Aufgabe einer Instandhaltungsstelle |
§ 120. Einrichtung eines InstandhaltungssystemsParagraph 120, Einrichtung eines Instandhaltungssystems |
§ 121. Zertifizierung des InstandhaltungssystemsParagraph 121, Zertifizierung des Instandhaltungssystems |
§ 122. Sonderbestimmungen für Eisenbahnverkehrs- und EisenbahninfrastrukturunternehmenParagraph 122, Sonderbestimmungen für Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen |
9. Teil: Triebfahrzeugführer
1. Hauptstück: Allgemeines
§ 124. TriebfahrzeugführerParagraph 124, Triebfahrzeugführer |
§ 125 AnwendungsbereichParagraph 125, Anwendungsbereich |
§ 126 Voraussetzung zum Führen eines TriebfahrzeugesParagraph 126, Voraussetzung zum Führen eines Triebfahrzeuges |
§ 127. Ausländische FahrerlaubnisseParagraph 127, Ausländische Fahrerlaubnisse |
2. Hauptstück: Fahrerlaubnis
§ 128. Wesen der FahrerlaubnisParagraph 128, Wesen der Fahrerlaubnis |
§ 129. VoraussetzungenParagraph 129, Voraussetzungen |
§ 130. ZuständigkeitParagraph 130, Zuständigkeit |
§ 131. Antragsunterlagen für die Ausstellung einer FahrerlaubnisParagraph 131, Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis |
§ 132. Physische EignungParagraph 132, Physische Eignung |
§ 133. Arbeitspsychologische EignungParagraph 133, Arbeitspsychologische Eignung |
§ 134. Allgemeine FachkenntnisseParagraph 134, Allgemeine Fachkenntnisse |
§ 135. Ausstellung, Inhalt und Merkmale der FahrerlaubnisParagraph 135, Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis |
§ 136. Erneuerung der FahrerlaubnisParagraph 136, Erneuerung der Fahrerlaubnis |
§ 137. Ausstellung eines Duplikates der FahrerlaubnisParagraph 137, Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis |
§ 138. Aktualisierung der FahrerlaubnisParagraph 138, Aktualisierung der Fahrerlaubnis |
§ 139. ÜberprüfungenParagraph 139, Überprüfungen |
§ 140. Entzug und Aussetzung der FahrerlaubnisParagraph 140, Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis |
3. Hauptstück: Bescheinigung
§ 141. Ausweis der Triebfahrzeuge und EisenbahnenParagraph 141, Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen |
§ 142. Voraussetzungen für die Ausstellung einer BescheinigungParagraph 142, Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung |
§ 143. Ausstellung, Inhalt und Merkmale der BescheinigungParagraph 143, Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung |
§ 144. VerfahrenParagraph 144, Verfahren |
§ 145. Fachkenntnisse, SprachkenntnisseParagraph 145, Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse |
§ 146. ÜberprüfungenParagraph 146, Überprüfungen |
§ 147. Beendigung des BeschäftigungsverhältnissesParagraph 147, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses |
4. Hauptstück: Sachverständige
§ 148. Bestellung sachverständiger PrüferParagraph 148, Bestellung sachverständiger Prüfer |
§ 149. Verzeichnis der sachverständigen PrüferParagraph 149, Verzeichnis der sachverständigen Prüfer |
§ 150. BegutachtungsbefugnisParagraph 150, Begutachtungsbefugnis |
5. Hauptstück: Ausbildung
§ 151. AusbildungsmethodeParagraph 151, Ausbildungsmethode |
§ 152. Triebfahrzeugführer-SchulungseinrichtungParagraph 152, Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung |
§ 153. Zugang zur Triebfahrzeugführer-SchulungseinrichtungParagraph 153, Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung |
§ 154. Beschwerde an die Schienen-Control KommissionParagraph 154, Beschwerde an die Schienen-Control Kommission |
§ 155. Ersatz der AusbildungskostenParagraph 155, Ersatz der Ausbildungskosten |
6. Hauptstück: Fahrerlaubnis-Register
§ 156. Errichtung und FührungParagraph 156, Errichtung und Führung |
§ 157. InhaltParagraph 157, Inhalt |
§ 158. Auskunft über Daten und AngabenParagraph 158, Auskunft über Daten und Angaben |
7. Hauptstück: Bescheinigungs-Register
§ 159. Errichtung und FührungParagraph 159, Errichtung und Führung |
§ 160. InhaltParagraph 160, Inhalt |
§ 161. Auskunft über Daten und AngabenParagraph 161, Auskunft über Daten und Angaben |
10. Teil: Schlussbestimmungen
1. Hauptstück: Strafen, Verwalterbestellung
§ 162.Paragraph 162, |
§ 163.Paragraph 163, |
§ 164.Paragraph 164, |
§ 165.Paragraph 165, |
§ 166.Paragraph 166, |
§ 167.Paragraph 167, |
§ 168.Paragraph 168, |
2. Hauptstück: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen
§ 169. Verhältnis zu anderen RechtsvorschriftenParagraph 169, Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
§ 170. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftParagraph 170, Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft |
§ 171. VerweisungenParagraph 171, Verweisungen |
§ 172. Personenbezogene BezeichnungenParagraph 172, Personenbezogene Bezeichnungen |
3. Hauptstück: Übergangsbestimmungen, Vollziehung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 173. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 60/1957Paragraph 173, Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, |
§ 174. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2004Paragraph 174, Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, |
§ 175. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006Paragraph 175, Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, |
§ 176. Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010Paragraph 176, Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010, |
§ 177. VollziehungParagraph 177, Vollziehung |
§ 178. Inkrafttreten, AußerkrafttretenParagraph 178, Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Fischer
Faymann