BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 30. März 2011

Teil I

12. Bundesgesetz:

Änderung des Seilbahngesetzes 2003 – SeilbG 2003

(NR: GP römisch XXIV RV 1006 AB 1038 S. 96. BR: 8454 AB 8457 S. 794.)

12. Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:

  1. Ziffer 7
    Erteilung der Bewilligungen gemäß Paragraphen 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    Erteilung der Bewilligungen gemäß Paragraphen 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Ziffer 3, angeführten Seilbahnen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 57, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Sicherheitsanalysen sind unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Sicherungstechnik, Brandschutz, Hochbau und Geologie sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder, jeweils einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 60, wird folgender Paragraph 60 a, eingefügt:

Paragraph 60 a,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Bestimmungen über den Inhalt der Sicherheitsanalysen und des Sicherheitsberichtes sowie die Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes festlegen.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige „Abschnitt 23“ erhält die Bezeichnung „Abschnitt 24“ und der bisherige „§ 122“ erhält die Bezeichnung „§ 123“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 121, wird folgender Paragraph 122, samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 23

Inkrafttreten

Paragraph 122,

Paragraph 57, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2011, tritt mit 1. September 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann