BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 12. Dezember 2011

Teil römisch eins

113. Bundesgesetz:

EU-Informationsgesetz – EU-InfoG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 1624/A Ausschussbericht 1444 Sitzung 130. Bundesrat:, Ausschussbericht 8606 Sitzung 802.)

113. Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten (EU-Informationsgesetz – EU-InfoG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Um den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Artikel 23 f, Absatz 3, B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.
  2. Absatz 2,Die Parlamentsdirektion führt zur Information des Nationalrates, des Bundesrates und der Öffentlichkeit sowie der Landtage und der Sozialpartner über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 10,,
    2. Ziffer 2
      des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie
    3. Ziffer 3
      der Geschäftsordnung des Bundesrates
    eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Artikel 23 e bis 23 j B-VG und gemäß Paragraphen 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet.
  3. Absatz 3,Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in trägt dafür Sorge, dass die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, gemäß den Bestimmungen des B-VG oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften gewährleistet ist.

Europäische Dokumente

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von nicht-klassifizierten Dokumenten eingerichtete Datenbank zugänglich.
  2. Absatz 2,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen eingerichtete Datenbank zugänglich.
  3. Absatz 3,Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich und zusätzlich die nach Absatz eins und 2 zur Verfügung stehenden Dokumente zwecks Aufnahme in die Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
  4. Absatz 4,Stehen Dokumente der Europäischen Union dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß Absatz eins bis 3 zur Verfügung, so gilt dies als Übermittlung durch den zuständigen Bundesminister/die zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung sonstiger Dokumente obliegt dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 3,

Von österreichischen Organen erstellte Dokumente

Paragraph 3,

Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:

  1. Ziffer eins
    Vorausinformationen gemäß Paragraph 5,,
  2. Ziffer 2
    schriftliche Informationen gemäß Paragraph 6,,
  3. Ziffer 3
    die Jahresvorschau gemäß Paragraph 7,,
  4. Ziffer 4
    Unterrichtungen gemäß Paragraph 8,,
  5. Ziffer 5
    Unterrichtungen gemäß Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG,
  6. Ziffer 6
    Äußerungen gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG,
  7. Ziffer 7
    Vorschläge gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, B-VG,
  8. Ziffer 8
    Unterrichtungen gemäß Artikel 23 i, Absatz 3, letzter Satz B-VG,
  9. Ziffer 9
    Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und
  10. Ziffer 10
    Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat.

Formelle Angaben

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Dokuments,
    2. Ziffer 2
      Materiencode,
    3. Ziffer 3
      Titel,
    4. Ziffer 4
      Autor/in,
    5. Ziffer 5
      Adressat/in,
    6. Ziffer 6
      Übermittler/in,
    7. Ziffer 7
      Sprache,
    8. Ziffer 8
      Datum des Dokuments,
    9. Ziffer 9
      Status des Dokuments,
    10. Ziffer 10
      Dokumentart,
    11. Ziffer 11
      Klassifikation.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Ziffer 9 und 10 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln, sofern gemäß Paragraph 9, die Übermittlung des jeweiligen Dokuments automationsunterstützt zu erfolgen hat:
    1. Ziffer eins
      übermittelndes Organ,
    2. Ziffer 2
      Dokumentennummer jenes Dokuments, auf das sich das übermittelte Dokument bezieht, wie Tagesordnung oder in der Sitzung behandelte Vorlage.
  3. Absatz 3,Vom/von der zuständigen Bundesminister/in können ferner folgende Informationen angegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Zuständigkeit nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union und
    4. Ziffer 4
      Stand der Verhandlungen.

Vorausinformation

Paragraph 5,

Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben

  1. Ziffer eins
    zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder
  2. Ziffer 2
    einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Artikel 23 i und Artikel 23 j, B-VG unterliegen oder
  3. Ziffer 3
    einer besonderen Informationspflicht nach Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG unterliegen oder
  4. Ziffer 4
    Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Artikel 82, Absatz 2, Litera d, AEUV, Artikel 83, Absatz eins, UAbs. 3 AEUV und Artikel 86, Absatz 4, AEUV sind oder
  5. Ziffer 5
    die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20, EUV zum Ziel haben oder
  6. Ziffer 6
    Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder
  7. Ziffer 7
    Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder
  8. Ziffer 8
    für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind.

Schriftliche Information

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat eine schriftliche Information, sofern diese nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates angefordert wird. Zu einem Entwurf einer Tagesordnung von Sitzungen des Europäischen Rates oder des Rates muss keine schriftliche Information übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Absatz eins, sind nach rechtzeitiger Anforderung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates oder Bundesrates binnen vierzehn Tagen, jedenfalls jedoch zwei Tage vor der geplanten Behandlung, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Eine schriftliche Information enthält Ausführungen zu den folgenden Punkten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Dokuments,
    2. Ziffer 2
      Inhalt des Vorhabens,
    3. Ziffer 3
      Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates,
    4. Ziffer 4
      Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung,
    5. Ziffer 5
      Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung,
    6. Ziffer 6
      bei Gesetzesvorhaben: Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und
    7. Ziffer 7
      Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan.
  4. Absatz 4,Eine schriftliche Information kann außerdem eine Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung und Ausführungen über Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union enthalten.

Jahresvorschau

Paragraph 7,

Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes.

Unterrichtung hinsichtlich Klagen wegen , Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip

Paragraph 8,

Beschließt der Nationalrat oder Bundesrat, dass gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gemäß Artikel 23 h, Absatz eins, B-VG wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird, so unterrichtet das Bundeskanzleramt den Nationalrat und den Bundesrat durch Übermittlung von Schriftsätzen, Berichten über mündliche Verhandlungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens.

Übermittlung und Behandlung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Übermittlungen gemäß Paragraphen 2 bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.
  2. Absatz 2,EU-Verschlusssachen werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.
  3. Absatz 3,Von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß Paragraph 3,, die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen, werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.

EU-Datenbank

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.
  2. Absatz 2,Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den in der EU-Datenbank verfügbaren Dokumenten über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.

Informationssicherheit

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Bereich der Organe der Gesetzgebung ist die Informationssicherheit unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Der Zugang zu Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes wird entsprechend den Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates gewährt.

Verpflichtung zur Übermittlung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung formeller Angaben gemäß Paragraph 4, erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt römisch zwei bekannt.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt römisch zwei bekannt.

Inkrafttreten

Paragraph 13,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Fischer

Faymann