105. Bundesgesetz, mit dem das Auslandseinsatzgesetz 2001 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001
Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu § 6 folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu Paragraph 6, folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„§ 6a. Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:
„Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG entsendet werden, sind zur Erfüllung konkreter Aufgaben dieses Auslandseinsatzes sowie zur Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse, soweit sie in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermächtigt. Dabei dürfen auch die erforderlichen Maßnahmen zur Eigensicherung sowie zum Schutz und zur Sicherung sonstiger Personen und Sachen im jeweils notwendigen Umfang wahrgenommen werden.Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu einem Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG entsendet werden, sind zur Erfüllung konkreter Aufgaben dieses Auslandseinsatzes sowie zur Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse, soweit sie in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermächtigt. Dabei dürfen auch die erforderlichen Maßnahmen zur Eigensicherung sowie zum Schutz und zur Sicherung sonstiger Personen und Sachen im jeweils notwendigen Umfang wahrgenommen werden.
(2)Absatz 2,Als Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kommen in BetrachtAls Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, kommen in Betracht
Verwendung jener personenbezogenen Daten, die zur Wahrnehmung der im Auslandseinsatz anfallenden Aufgaben erforderlich sind,
Verkehrsleitung, einschließlich der Errichtung von Kontrollpunkten,
Kontrolle, Durchsuchung und vorläufige Festnahme von Personen,
Errichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren,
Durchsuchung, Sicherstellung und Inanspruchnahme von Sachen,
Beendigung von Angriffen gegen im Rahmen des Auslandseinsatzes zu schützende Rechtsgüter und
sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen.
(3)Absatz 3,Sofern zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Auslandseinsatzes die Verwendung personenbezogener Daten nach Abs. 2 Z 1 oder ein Auskunftsverlangen nach Abs. 2 Z 2 oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen nach Abs. 2 Z 3 bis 9 in Betracht kommt, haben die für die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz jeweils zuständigen Organe nach § 2 KSE-BVG durch Verordnung zu bestimmen, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Dabei ist auf die dem jeweiligen Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen entsprechend Bedacht zu nehmen.Sofern zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Auslandseinsatzes die Verwendung personenbezogener Daten nach Absatz 2, Ziffer eins, oder ein Auskunftsverlangen nach Absatz 2, Ziffer 2, oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen nach Absatz 2, Ziffer 3 bis 9 in Betracht kommt, haben die für die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz jeweils zuständigen Organe nach Paragraph 2, KSE-BVG durch Verordnung zu bestimmen, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Dabei ist auf die dem jeweiligen Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen entsprechend Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 2 sind jedenfalls die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Dabei dürfen die §§ 18 Abs. 5 und 19 Abs. 5 MBG betreffend Sonderregelungen im Einsatz nur dann angewendet werden, wenn dies nach den völkerrechtlichen Regelungen für den jeweiligen Auslandseinsatz zulässig ist. Jegliche Befugnisausübung in einem Auslandseinsatz hat nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, sowie sonstiger völkerrechtlicher Regelungen zu erfolgen.“Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 2, sind jedenfalls die Paragraphen 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Dabei dürfen die Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 Absatz 5, MBG betreffend Sonderregelungen im Einsatz nur dann angewendet werden, wenn dies nach den völkerrechtlichen Regelungen für den jeweiligen Auslandseinsatz zulässig ist. Jegliche Befugnisausübung in einem Auslandseinsatz hat nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, sowie sonstiger völkerrechtlicher Regelungen zu erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Hinsichtlich jener Auslandseinsätze, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2011, beschlossen und noch nicht beendet wurden, sind die jeweils erforderlichen Verordnungen nach § 6a Abs. 3 bis spätestens 1. Juli 2012 zu erlassen.“Hinsichtlich jener Auslandseinsätze, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2011,, beschlossen und noch nicht beendet wurden, sind die jeweils erforderlichen Verordnungen nach Paragraph 6 a, Absatz 3 bis spätestens 1. Juli 2012 zu erlassen.“
Fischer
Faymann