BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 21. November 2011

Teil römisch eins

105. Bundesgesetz:

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1391 Ausschussbericht 1418 Sitzung 124. Bundesrat:, Ausschussbericht 8597 Sitzung 801.)

105. Bundesgesetz, mit dem das Auslandseinsatzgesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu Paragraph 6, folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 6a. Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu einem Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG entsendet werden, sind zur Erfüllung konkreter Aufgaben dieses Auslandseinsatzes sowie zur Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse, soweit sie in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermächtigt. Dabei dürfen auch die erforderlichen Maßnahmen zur Eigensicherung sowie zum Schutz und zur Sicherung sonstiger Personen und Sachen im jeweils notwendigen Umfang wahrgenommen werden.
  2. Absatz 2,Als Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, kommen in Betracht
    1. Ziffer eins
      Verwendung jener personenbezogenen Daten, die zur Wahrnehmung der im Auslandseinsatz anfallenden Aufgaben erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      Auskunftsverlangen,
    3. Ziffer 3
      Verkehrsleitung, einschließlich der Errichtung von Kontrollpunkten,
    4. Ziffer 4
      Kontrolle, Durchsuchung und vorläufige Festnahme von Personen,
    5. Ziffer 5
      Wegweisung von Personen,
    6. Ziffer 6
      Errichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren,
    7. Ziffer 7
      Durchsuchung, Sicherstellung und Inanspruchnahme von Sachen,
    8. Ziffer 8
      Beendigung von Angriffen gegen im Rahmen des Auslandseinsatzes zu schützende Rechtsgüter und
    9. Ziffer 9
      sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen.
  3. Absatz 3,Sofern zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Auslandseinsatzes die Verwendung personenbezogener Daten nach Absatz 2, Ziffer eins, oder ein Auskunftsverlangen nach Absatz 2, Ziffer 2, oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen nach Absatz 2, Ziffer 3 bis 9 in Betracht kommt, haben die für die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz jeweils zuständigen Organe nach Paragraph 2, KSE-BVG durch Verordnung zu bestimmen, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Dabei ist auf die dem jeweiligen Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen entsprechend Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 2, sind jedenfalls die Paragraphen 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Dabei dürfen die Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 Absatz 5, MBG betreffend Sonderregelungen im Einsatz nur dann angewendet werden, wenn dies nach den völkerrechtlichen Regelungen für den jeweiligen Auslandseinsatz zulässig ist. Jegliche Befugnisausübung in einem Auslandseinsatz hat nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, sowie sonstiger völkerrechtlicher Regelungen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Hinsichtlich jener Auslandseinsätze, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2011,, beschlossen und noch nicht beendet wurden, sind die jeweils erforderlichen Verordnungen nach Paragraph 6 a, Absatz 3 bis spätestens 1. Juli 2012 zu erlassen.“

Fischer

Faymann