103. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus sowie das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel 2 | Änderung der Strafprozessordnung 1975 |
Artikel 3 | Umsetzung von Richtlinien |
Artikel 4 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2011, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 64 Abs. 1 Z 9 wird nach der Wendung „ferner Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e)“ die Wendung „und Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f)“ eingefügt.Im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach der Wendung „ferner Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraph 278 e,)“ die Wendung „und Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 f,)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 177b Abs. 1 bis 3 wird die Wendung „oder sonst verwendet, aufbewahrt,“ jeweils durch die Wendung „ , verwendet, besitzt, beseitigt,“ ersetzt.Im Paragraph 177 b, Absatz eins bis 3 wird die Wendung „oder sonst verwendet, aufbewahrt,“ jeweils durch die Wendung „ , verwendet, besitzt, beseitigt,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 177b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 177 b, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen gewerbsmäßig begeht.“„Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, erwähnten Handlungen gewerbsmäßig begeht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 177c werden folgende §§ 177d und 177e samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 177 c, werden folgende Paragraphen 177 d und 177e samt Überschriften eingefügt:
„Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
§ 177d.Paragraph 177 d,
Wer Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag herstellt, einführt, ausführt, in Verkehr setzt oder verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen
§ 177e.Paragraph 177 e,
Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 177d mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 177 d, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 181b Abs. 1 wird die Wendung „behandelt, lagert oder ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,“ durch die Wendung „sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert,“ ersetzt.Im Paragraph 181 b, Absatz eins, wird die Wendung „behandelt, lagert oder ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,“ durch die Wendung „sammelt, befördert, verwertet, beseitigt, diese Tätigkeiten betrieblich überwacht oder so kontrolliert,“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 181b wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 181 b, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Wer außer dem Fall des Abs. 2 Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“Wer außer dem Fall des Absatz 2, Abfälle entgegen Artikel 2, Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 181c wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 181 c, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Wer außer den Fällen der Abs. 1 und 2 grob fahrlässig Abfälle entgegen Art. 2 Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“Wer außer den Fällen der Absatz eins und 2 grob fahrlässig Abfälle entgegen Artikel 2, Nummer 35 der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge verbringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 181e werden folgende §§ 181f bis 181i samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 181 e, werden folgende Paragraphen 181 f bis 181i samt Überschriften eingefügt:
„Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 181f.Paragraph 181 f,
(1)Absatz einsWer eine erhebliche Menge von Exemplaren einer geschützten wildlebenden Tierart entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag tötet, besitzt oder deren Entwicklungsformen zerstört oder aus der Natur entnimmt oder eine erhebliche Menge von Exemplaren einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstört, besitzt oder aus der Natur entnimmt und dadurch eine erhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Geschützte wildlebende Tierarten sind die in Anhang IV lit. a) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgezählten Arten; geschützte wildlebende Pflanzenarten sind die in Anhang IV lit. b) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgezählten Arten.Geschützte wildlebende Tierarten sind die in Anhang römisch IV Litera a,) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgezählten Arten; geschützte wildlebende Pflanzenarten sind die in Anhang römisch IV Litera b,) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgezählten Arten.
Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 181g.Paragraph 181 g,
Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 181 f, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
§ 181h.Paragraph 181 h,
(1)Absatz einsWer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets erheblich schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets ist jeder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem Schutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten erklärt wurde oder jeder natürliche Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen erklärt wurde.Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets ist jeder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4, Absatz 2, oder Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten erklärt wurde oder jeder natürliche Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet durch Gesetz oder Verordnung zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen erklärt wurde.
Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
§ 181i.Paragraph 181 i,
Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181h mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im Paragraph 181 h, mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 183a Abs. 1 wird die Wendung „in den Fällen der §§ 180, 181a, 181b, 181d und 182“ durch die Wendung „in den Fällen der §§ 180, 181a, 181b, 181d, 181f, 181h und 182“ ersetzt.Im Paragraph 183 a, Absatz eins, wird die Wendung „in den Fällen der Paragraphen 180,, 181a, 181b, 181d und 182“ durch die Wendung „in den Fällen der Paragraphen 180,, 181a, 181b, 181d, 181f, 181h und 182“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 183a Abs. 2 werden die Wendung „in den Fällen der §§ 181, 181c und 183“ durch die Wendung „in den Fällen der §§ 181, 181c Abs. 1 und 2 und 183“ sowie die Wendung „im Falle des § 181e“ durch die Wendung „in den Fällen der §§ 181c Abs. 3, 181e, 181g und 181i“ ersetzt.Im Paragraph 183 a, Absatz 2, werden die Wendung „in den Fällen der Paragraphen 181,, 181c und 183“ durch die Wendung „in den Fällen der Paragraphen 181,, 181c Absatz eins und 2 und 183“ sowie die Wendung „im Falle des Paragraph 181 e, “, durch die Wendung „in den Fällen der Paragraphen 181 c, Absatz 3,, 181e, 181g und 181i“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 278c Abs. 1 werden in der Z 9 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:Im Paragraph 278 c, Absatz eins, werden in der Ziffer 9, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer 9, folgende Ziffer 9 a, eingefügt:
Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder“Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a,) oder“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach dem § 278e wird folgender § 278f samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 278 e, wird folgender Paragraph 278 f, samt Überschrift eingefügt:
„Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
§ 278f.Paragraph 278 f,
(1)Absatz einsWer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) mit den im Paragraph 278 e, genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen.“Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Absatz eins, oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) zu begehen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach dem § 282 wird folgender § 282a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 282, wird folgender Paragraph 282 a, samt Überschrift eingefügt:
„Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
§ 282a.Paragraph 282 a,
(1)Absatz einsWer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (Paragraph 12,) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.“Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Absatz eins, bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 283 Abs. 1 lautet:Paragraph 283, Absatz eins, lautet:
„§ 283.Paragraph 283,
(1)Absatz einsWer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 283 Abs. 2 lautet:Paragraph 283, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.“Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Absatz eins, bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2011, wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 30, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 5 werden folgende Z 5a und 5b eingefügt:a) Nach der Ziffer 5, werden folgende Ziffer 5 a und 5b eingefügt:
des Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177d StGB),des Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (Paragraph 177 d, StGB),
des Vergehens des grob fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177e StGB),“des Vergehens des grob fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (Paragraph 177 e, StGB),“
b) Nach der Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:b) Nach der Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (§ 181b Abs. 3 StGB),“des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (Paragraph 181 b, Absatz 3, StGB),“
c) Nach der Z 8 werden folgende Z 8a und 8b eingefügt:c) Nach der Ziffer 8, werden folgende Ziffer 8 a und 8b eingefügt:
des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181g StGB),des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (Paragraph 181 g, StGB),
des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§ 181i StGB)“des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (Paragraph 181 i, StGB)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 123 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
die Person im Verdacht steht,
eine Straftat nach § 178 StGB oder
eine Straftat nach Paragraph 178, StGB oder
eine Straftat gegen Leib und Leben durch Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in alkoholisiertem oder sonst durch ein berauschendes Mittel beeinträchtigtem Zustand begangen zu haben, oder“
3.Novellierungsanordnung 3, § 514 wird folgender Abs. 18 angefügt:Paragraph 514, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18Die §§ 30 Abs. 1 Z 5a, 5b, 6a, 8a und 8b und 123 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Die Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer 5 a,, 5b, 6a, 8a und 8b und 123 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 3
Umsetzung von Richtlinien der europäischen Union
Artikel 1 Z 2 bis 10 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht, ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.Artikel 1 Ziffer 2 bis 10 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht, ABl. L 328 vom 6.12.2008, Sitzung 28.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Fischer
Faymann