101. Bundesgesetz, mit dem das Finanzprokuraturgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Text des Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 werden nach folgende Abs. 2 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 16, werden nach folgende Absatz 2 bis 6 angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Gehalt der Prokuraturanwälte nach § 11 Abs. 2 wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt in derDas Gehalt der Prokuraturanwälte nach Paragraph 11, Absatz 2, wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt in der
|
Gehaltsstufe
|
Euro
|
|
1
|
3.893,90
|
|
2
|
4.435,50
|
|
3
|
4.927,50
|
|
4
|
5.419,60
|
|
5
|
5.972,90
|
|
6
|
6.526,20
|
|
7
|
7.079,70
|
|
8
|
7.586,90
|
Dem Präsidenten der Finanzprokuratur gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 gemäß § 31 GehG.Dem Präsidenten der Finanzprokuratur gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 gemäß Paragraph 31, GehG.
(3)Absatz 3,Für die Gehaltsstufe und die Vorrückungen gilt § 8 Abs. 1 GehG bzw. § 19 VBG mit der Maßgabe, dass für die Vorrückungen von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 ein Zeitraum von elf Jahren, im Übrigen an Stelle des zweijährigen Zeitraumes ein 4-jähriger Zeitraum erforderlich ist.Für die Gehaltsstufe und die Vorrückungen gilt Paragraph 8, Absatz eins, GehG bzw. Paragraph 19, VBG mit der Maßgabe, dass für die Vorrückungen von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 ein Zeitraum von elf Jahren, im Übrigen an Stelle des zweijährigen Zeitraumes ein 4-jähriger Zeitraum erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Dem Leitenden Prokuraturanwalt gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 250 Euro, allen Prokuraturanwälten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 45,10 Euro.
(5)Absatz 5,Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Sonstige Zulagen sind ebenfalls nicht vorgesehen. Ändert sich das Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 lit. a GehG, so ändern sich die in der Tabelle in Abs. 2 angeführten Beträge im selben Verhältnis.Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Sonstige Zulagen sind ebenfalls nicht vorgesehen. Ändert sich das Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG, so ändern sich die in der Tabelle in Absatz 2, angeführten Beträge im selben Verhältnis.
(6)Absatz 6,Die juristischen Bediensteten im Anwaltsdienst, die nicht die Erfordernisse des § 11 erfüllen und noch nicht zum Prokuraturanwalt ernannt sind, sowie sämtliche nicht juristischen Bediensteten der Finanzprokuratur sind nach dem Besoldungsschema des allgemeinen Verwaltungsdienstes (GehG bzw. VBG) zu entlohnen.“Die juristischen Bediensteten im Anwaltsdienst, die nicht die Erfordernisse des Paragraph 11, erfüllen und noch nicht zum Prokuraturanwalt ernannt sind, sowie sämtliche nicht juristischen Bediensteten der Finanzprokuratur sind nach dem Besoldungsschema des allgemeinen Verwaltungsdienstes (GehG bzw. VBG) zu entlohnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Ein Bediensteter im Sinne des Abs. 1 kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldung nach § 16 frühestens mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Dezember 2011 und spätestens am 29. Feber 2012Ein Bediensteter im Sinne des Absatz eins, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldung nach Paragraph 16, frühestens mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Dezember 2011 und spätestens am 29. Feber 2012
abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.“
Fischer
Faymann