BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 21. November 2011

Teil römisch eins

101. Bundesgesetz:

Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1384 Ausschussbericht 1452 Sitzung 124. Bundesrat:, Ausschussbericht 8585 Sitzung 801.)

101. Bundesgesetz, mit dem das Finanzprokuraturgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16, werden nach folgende Absatz 2 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 2,Das Gehalt der Prokuraturanwälte nach Paragraph 11, Absatz 2, wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt in der

Gehaltsstufe

Euro

1

3.893,90

2

4.435,50

3

4.927,50

4

5.419,60

5

5.972,90

6

6.526,20

7

7.079,70

8

7.586,90

Dem Präsidenten der Finanzprokuratur gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 gemäß Paragraph 31, GehG.
  1. Absatz 3,Für die Gehaltsstufe und die Vorrückungen gilt Paragraph 8, Absatz eins, GehG bzw. Paragraph 19, VBG mit der Maßgabe, dass für die Vorrückungen von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 ein Zeitraum von elf Jahren, im Übrigen an Stelle des zweijährigen Zeitraumes ein 4-jähriger Zeitraum erforderlich ist.
  2. Absatz 4,Dem Leitenden Prokuraturanwalt gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 250 Euro, allen Prokuraturanwälten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 45,10 Euro.
  3. Absatz 5,Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Sonstige Zulagen sind ebenfalls nicht vorgesehen. Ändert sich das Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG, so ändern sich die in der Tabelle in Absatz 2, angeführten Beträge im selben Verhältnis.
  4. Absatz 6,Die juristischen Bediensteten im Anwaltsdienst, die nicht die Erfordernisse des Paragraph 11, erfüllen und noch nicht zum Prokuraturanwalt ernannt sind, sowie sämtliche nicht juristischen Bediensteten der Finanzprokuratur sind nach dem Besoldungsschema des allgemeinen Verwaltungsdienstes (GehG bzw. VBG) zu entlohnen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Ein Bediensteter im Sinne des Absatz eins, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldung nach Paragraph 16, frühestens mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Dezember 2011 und spätestens am 29. Feber 2012

abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.“

Fischer

Faymann