Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 14. März 2011 |
Teil römisch zwei |
92. Verordnung: | Änderung der Lohnkontenverordnung 2006 |
Auf Grund Paragraph 76, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Wortlaut „einbehaltene“ durch die Wortfolge „für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, wird „Mitarbeitervorsorgekasse“ durch „BV-Kasse“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt in der Ziffer 11, nach dem Beistrich das Wort „und“ und in Ziffer 12, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz eins, werden folgende Ziffer 13 und 14 angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 3 Absatz eins, Ziffer 16, Litera b, EStG 1988“ durch den Ausdruck „§ 3 Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988“ ersetzt.
Pröll