BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 14. März 2011

Teil römisch zwei

91. Verordnung:

Änderung der Zahnärztekammer-Wahlordnung (ZÄKWO-Novelle 2011)

91. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Zahnärztekammer-Wahlordnung geändert wird (ZÄKWO-Novelle 2011)

Auf Grund der Paragraphen 25, Absatz 3 und 38 Absatz 7, Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird verordnet:

Die Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Zeilen angefügt:

„11. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 48

Verweise“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort „Zahnärztekammer“ der Ausdruck „gemäß Paragraph 10, ZÄKG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt der Ausdruck, „in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“ .

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Postenlaufs“ durch das Wort „Postlaufs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz eins und 3 erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 13, Absatz eins, werden folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:

  1. Ziffer 8
    die Verständigung des/der Sukzessors/Sukzessorin bzw. Delegierten von der Nachbesetzung (Paragraph 40, Absatz 4,);
  2. Ziffer 9
    die Verlautbarung von erfolgten Nachbesetzungen (Paragraph 40, Absatz 5,) bzw. Nachwahlen (Paragraph 41, Absatz 5,).“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Wählerlisten“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 24, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „ ,in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,,“ .

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 27, Absatz 5, wird die Wortfolge „Körper- und sinnesbehinderte Wahlberechtigte“ durch die Wortfolge „Wahlberechtigte mit körperlicher Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, wird jeweils nach der Wortfolge „nicht mehr Kammermitglied ist“ der Klammerausdruck „(Paragraph 10, Absatz 4, ZÄKG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 34, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ ,telegrafisch, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder per Telefax“ .

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 34, Absatz 2, wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „gegenüber der Hauptwahlkommission“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins, wird jeweils nach dem Ausdruck „§ 25 Absatz 2, der Ausdruck „in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Nachbesetzung ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.
  2. Absatz 4,Die Hauptwahlkommission hat den/die Sukzessor/Sukzessorin gemäß Absatz eins, bzw. den/die nachrückenden/nachrückende Delegierten/Delegierte gemäß Absatz 2, schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes binnen einer Woche ab der eingelangten Meldung gemäß Absatz 3, zu verständigen. Die Funktion gilt mit Zustellung der Verständigung als angetreten.
  3. Absatz 5,Die Nachbesetzung ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 41, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 41, Absatz 3 bis 5 lautet:

  1. Absatz 3,Die nachgewählte Person ist unverzüglich vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer im Falle von dessen/deren persönlicher Anwesenheit mündlich, ansonsten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu informieren. Die Nachwahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach mündlicher Verständigung bzw. Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber dem/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer abgelehnt wird.
  2. Absatz 4,Die durchgeführte Nachwahl und deren Annahme ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.
  3. Absatz 5,Das Ergebnis der Nachwahl ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 47, wird folgender 11. Abschnitt samt Überschrift angefügt:

„11. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweise

Paragraph 48,

Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  2. Ziffer 2
    Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,,
  3. Ziffer 3
    Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,,
  4. Ziffer 4
    Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3.“

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