91. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Zahnärztekammer-Wahlordnung geändert wird (ZÄKWO-Novelle 2011)
Auf Grund der §§ 25 Abs. 3 und 38 Abs. 7 Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25, Absatz 3 und 38 Absatz 7, Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird verordnet:
Die Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO, BGBl. II Nr. 131/2006, wird wie folgt geändert:Die Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Zeilen angefügt:
„11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 48Paragraph 48 | Verweise“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort
„Zahnärztekammer“
der Ausdruck
„gemäß § 10 ZÄKG“
eingefügt.
In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort
„Zahnärztekammer“
der Ausdruck
„gemäß Paragraph 10, ZÄKG“
eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 entfällt der Ausdruck,
„in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004,“
.
In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt der Ausdruck,
„in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“
.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Postenlaufs“ durch das Wort „Postlaufs“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Postenlaufs“ durch das Wort „Postlaufs“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 und 3 erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.In Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz eins und 3 erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 13 Abs. 1 werden folgende Z 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 13, Absatz eins, werden folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:
die Verständigung des/der Sukzessors/Sukzessorin bzw. Delegierten von der Nachbesetzung (§ 40 Abs. 4);die Verständigung des/der Sukzessors/Sukzessorin bzw. Delegierten von der Nachbesetzung (Paragraph 40, Absatz 4,);
die Verlautbarung von erfolgten Nachbesetzungen (§ 40 Abs. 5) bzw. Nachwahlen (§ 41 Abs. 5).“die Verlautbarung von erfolgten Nachbesetzungen (Paragraph 40, Absatz 5,) bzw. Nachwahlen (Paragraph 41, Absatz 5,).“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „Wählerlisten“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Wählerlisten“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 21 Abs. 3 entfällt.Paragraph 21, Absatz 3, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 24 Abs. 3 entfällt der Ausdruck
„ ,in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003,“
.
In Paragraph 24, Absatz 3, entfällt der Ausdruck
„ ,in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,,“
.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge
„Körper- und sinnesbehinderte Wahlberechtigte“
durch die Wortfolge
„Wahlberechtigte mit körperlicher Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen“
ersetzt.
In Paragraph 27, Absatz 5, wird die Wortfolge
„Körper- und sinnesbehinderte Wahlberechtigte“
durch die Wortfolge
„Wahlberechtigte mit körperlicher Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen“
ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 32 Abs. 2 Z 1, § 40 Abs. 1 Z 1 und § 41 Abs. 1 Z 1 wird jeweils nach der Wortfolge
„nicht mehr Kammermitglied ist“
der Klammerausdruck
„(§ 10 Abs. 4 ZÄKG)“
eingefügt.
In Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, wird jeweils nach der Wortfolge
„nicht mehr Kammermitglied ist“
der Klammerausdruck
„(Paragraph 10, Absatz 4, ZÄKG)“
eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 34 Abs. 1 entfällt die Wortfolge
„ ,telegrafisch, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder per Telefax“
.
In Paragraph 34, Absatz eins, entfällt die Wortfolge
„ ,telegrafisch, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder per Telefax“
.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 34 Abs. 2 wird nach dem Wort
„schriftlich“
die Wortfolge
„gegenüber der Hauptwahlkommission“
eingefügt.
In Paragraph 34, Absatz 2, wird nach dem Wort
„schriftlich“
die Wortfolge
„gegenüber der Hauptwahlkommission“
eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 wird jeweils nach dem Ausdruck
„§ 25 Abs. 2“
der Ausdruck
„in Verbindung mit § 23 Abs. 4“
eingefügt.
In Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins, wird jeweils nach dem Ausdruck
„§ 25 Absatz 2, der Ausdruck
„in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 40 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Nachbesetzung ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.
(4)Absatz 4,Die Hauptwahlkommission hat den/die Sukzessor/Sukzessorin gemäß Abs. 1 bzw. den/die nachrückenden/nachrückende Delegierten/Delegierte gemäß Abs. 2 schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes binnen einer Woche ab der eingelangten Meldung gemäß Abs. 3 zu verständigen. Die Funktion gilt mit Zustellung der Verständigung als angetreten.Die Hauptwahlkommission hat den/die Sukzessor/Sukzessorin gemäß Absatz eins, bzw. den/die nachrückenden/nachrückende Delegierten/Delegierte gemäß Absatz 2, schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes binnen einer Woche ab der eingelangten Meldung gemäß Absatz 3, zu verständigen. Die Funktion gilt mit Zustellung der Verständigung als angetreten.
(5)Absatz 5,Die Nachbesetzung ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen.“Die Nachbesetzung ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu veröffentlichen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 41 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.Paragraph 41, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 41 Abs. 3 bis 5 lautet:Paragraph 41, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3)Absatz 3,Die nachgewählte Person ist unverzüglich vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer im Falle von dessen/deren persönlicher Anwesenheit mündlich, ansonsten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu informieren. Die Nachwahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach mündlicher Verständigung bzw. Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber dem/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer abgelehnt wird.
(4)Absatz 4,Die durchgeführte Nachwahl und deren Annahme ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.
(5)Absatz 5,Das Ergebnis der Nachwahl ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen.“Das Ergebnis der Nachwahl ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu veröffentlichen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 47 wird folgender 11. Abschnitt samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 47, wird folgender 11. Abschnitt samt Überschrift angefügt:
„11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 48.Paragraph 48,
Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010,Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010,,
Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010,Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,,
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3.“Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3.“
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