87. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j des Umsatzsteuergesetzes 1994 im Kalenderjahr 2011 jedenfalls erfüllen87. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, des Umsatzsteuergesetzes 1994 im Kalenderjahr 2011 jedenfalls erfüllen
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die im Kalenderjahr 2011 die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j des Umsatzsteuergesetzes 1994 jedenfalls erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendstel.Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die im Kalenderjahr 2011 die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, des Umsatzsteuergesetzes 1994 jedenfalls erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendstel.
(2)Absatz 2,In der Anlage werden Goldmünzen nach dem Wert und der auf ihnen angegebenen Währung bezeichnet. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung, sofern bekannt, in Klammern.
Pröll