86. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit der die Luftverkehrsregeln 2010 geändert werden (LVR-Novelle 2011)
Auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009 und das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, insbesondere der § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1, der §§ 119 bis 121, der §§ 124 und 125, § 131 und § 145a Abs. 3 wirdAuf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009, und das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, insbesondere der Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, der Paragraphen 119 bis 121, der Paragraphen 124 und 125, Paragraph 131 und Paragraph 145 a, Absatz 3, wird
hinsichtlich des § 68 Abs. 3 sowie der Anhänge G und H der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowiehinsichtlich des Paragraph 68, Absatz 3, sowie der Anhänge G und H der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
verordnet:
Die Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010, BGBl. II Nr. 80, werden wie folgt geändert:Die Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 80, werden wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „§§ 67, 68, 70, 71 und 74 Abs.3“ durch die Zitierung „§§ 67, 68, 70 und 71“ ersetzt.In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „§§ 67, 68, 70, 71 und 74 Absatz 3, durch die Zitierung „§§ 67, 68, 70 und 71“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 22:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 22 :
„Betrieb von Luftfahrzeugen auf Flugplätzen und in deren Nähe“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 3 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten nicht für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern.“Die Bestimmungen des Absatz 4, gelten nicht für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 10 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 10, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
Flüge mit Militärluftfahrzeugen im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) sind in jenen Fällen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, von der Verpflichtung der Einhaltung der Reiseflughöhen nach Z 1 und 2 ausgenommen.“Flüge mit Militärluftfahrzeugen im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) sind in jenen Fällen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, von der Verpflichtung der Einhaltung der Reiseflughöhen nach Ziffer eins und 2 ausgenommen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift des § 22 wird das Wort „Zivilflugplätzen“ durch das Wort „Flugplätzen“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 22, wird das Wort „Zivilflugplätzen“ durch das Wort „Flugplätzen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 22 wird der Abs. 8 durch folgende Abs. 8 und 9 ersetzt:In Paragraph 22, wird der Absatz 8, durch folgende Absatz 8 und 9 ersetzt:
„(8)Absatz 8,Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, um den eine Flugplatzverkehrszone errichtet ist, ist verpflichtet:
eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb derselben zu landen oder zu starten,
spätestens drei Minuten vor dem geplantem Einflug in die Flugplatzverkehrszone bzw. vor dem Abflug mit der entsprechenden Flugplatzbetriebsleitung Funkkontakt (Positionsmeldung) aufzunehmen,
Anflügen und Abflügen nach Instrumentenflugregeln Vorrang innerhalb der Flugplatzverkehrszone einzuräumen und
die genauen Durchführungsbestimmungen betreffend den Instrumentenflugbetrieb von Luftfahrzeugen in Flugplatzverkehrszonen, welche von der Austro Control GmbH in der luftfahrtüblichen Weise zu verlautbaren sind, einzuhalten.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten für Zivilluftfahrzeuge auch auf Militärflugplätzen, auf denen im Rahmen einer Mitbenutzung im Sinne des § 62 Abs. 3 LFG internationaler Luftverkehr betrieben wird.“Die Bestimmungen der Absatz eins bis 8 gelten für Zivilluftfahrzeuge auch auf Militärflugplätzen, auf denen im Rahmen einer Mitbenutzung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, LFG internationaler Luftverkehr betrieben wird.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 68 Abs. 3 lautet:Paragraph 68, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Innerhalb der militärischen Flugplatzverkehrszonen dürfen während der Betriebszeiten der in Betracht kommenden Militärflugleitung
Sondersichtflüge im Sinne des § 47 undSondersichtflüge im Sinne des Paragraph 47, und
Sichtflüge mit Helikoptern bei Nacht im Sinne des § 48 Abs 2Sichtflüge mit Helikoptern bei Nacht im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2
durchgeführt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 69 lautet:Paragraph 69, lautet:
„§ 69.Paragraph 69,
Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Luftraumklasse D gemäß Anhang B zugeordnet. Militärisch reservierte Bereiche gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 sind während ihrer Aktivierung der Luftraumklasse D zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 bleibt auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.“ Die militärisch reservierten Bereiche gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Luftraumklasse D gemäß Anhang B zugeordnet. Militärisch reservierte Bereiche gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, sind während ihrer Aktivierung der Luftraumklasse D zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, bleibt auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 81 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 9, § 10, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 8 und 9, § 68 Abs. 3, § 69 sowie die Anlagen A, B, D, F, G und H, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2011, treten mit 10. März 2011 in Kraft.“Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 10,, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz 8 und 9, Paragraph 68, Absatz 3,, Paragraph 69, sowie die Anlagen A, B, D, F, G und H, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2011,, treten mit 10. März 2011 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Anlagen A, B, D, F, G und H werden jeweils durch die beigeschlossenen neuen Anlagen A, B, D, F, G und H ersetzt.
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