BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 8. März 2011

Teil römisch zwei

86. Verordnung:

Änderung der Luftverkehrsregeln 2010 (LVR-Novelle 2011)

86. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit der die Luftverkehrsregeln 2010 geändert werden (LVR-Novelle 2011)

Auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009, und das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, insbesondere der Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, der Paragraphen 119 bis 121, der Paragraphen 124 und 125, Paragraph 131 und Paragraph 145 a, Absatz 3, wird

verordnet:

Die Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 80, werden wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „§§ 67, 68, 70, 71 und 74 Absatz 3, durch die Zitierung „§§ 67, 68, 70 und 71“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 22 :

„Betrieb von Luftfahrzeugen auf Flugplätzen und in deren Nähe“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Bestimmungen des Absatz 4, gelten nicht für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 10, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Flüge mit Militärluftfahrzeugen im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (Paragraph 145 a, LFG) sind in jenen Fällen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, von der Verpflichtung der Einhaltung der Reiseflughöhen nach Ziffer eins und 2 ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift des Paragraph 22, wird das Wort „Zivilflugplätzen“ durch das Wort „Flugplätzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, wird der Absatz 8, durch folgende Absatz 8 und 9 ersetzt:

  1. Absatz 8,Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, um den eine Flugplatzverkehrszone errichtet ist, ist verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb derselben zu landen oder zu starten,
    2. Ziffer 2
      spätestens drei Minuten vor dem geplantem Einflug in die Flugplatzverkehrszone bzw. vor dem Abflug mit der entsprechenden Flugplatzbetriebsleitung Funkkontakt (Positionsmeldung) aufzunehmen,
    3. Ziffer 3
      Anflügen und Abflügen nach Instrumentenflugregeln Vorrang innerhalb der Flugplatzverkehrszone einzuräumen und
    4. Ziffer 4
      die genauen Durchführungsbestimmungen betreffend den Instrumentenflugbetrieb von Luftfahrzeugen in Flugplatzverkehrszonen, welche von der Austro Control GmbH in der luftfahrtüblichen Weise zu verlautbaren sind, einzuhalten.
  2. Absatz 9,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 8 gelten für Zivilluftfahrzeuge auch auf Militärflugplätzen, auf denen im Rahmen einer Mitbenutzung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, LFG internationaler Luftverkehr betrieben wird.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 68, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Innerhalb der militärischen Flugplatzverkehrszonen dürfen während der Betriebszeiten der in Betracht kommenden Militärflugleitung
    1. Ziffer eins
      Sondersichtflüge im Sinne des Paragraph 47, und
    2. Ziffer 2
      Sichtflüge mit Helikoptern bei Nacht im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2
    durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 69, lautet:

Paragraph 69,

Die militärisch reservierten Bereiche gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Luftraumklasse D gemäß Anhang B zugeordnet. Militärisch reservierte Bereiche gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, sind während ihrer Aktivierung der Luftraumklasse D zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, bleibt auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 10,, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz 8 und 9, Paragraph 68, Absatz 3,, Paragraph 69, sowie die Anlagen A, B, D, F, G und H, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2011,, treten mit 10. März 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Die Anlagen A, B, D, F, G und H werden jeweils durch die beigeschlossenen neuen Anlagen A, B, D, F, G und H ersetzt.

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