BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 7. März 2011

Teil römisch zwei

83. Verordnung:

Erklärung des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) zur Satzung

83. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 4. März 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

  1. Litera a
    Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
    • Strichaufzählung
      öffentlich-rechtliche Einrichtungen
    • Strichaufzählung
      Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
    • Strichaufzählung
      Rettungs- und Sanitätsdienste
    • Strichaufzählung
      Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
    • Strichaufzählung
      selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)
  2. Litera b
    Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
  3. Litera c
    Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Ausgenommen sind

Ausgenommen sind weiters Arbeitnehmer/innen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 Arbeitsverfassungsgesetz, soweit sich die Satzungserklärung auf die Paragraphen 4, bis 12, 14, 15 und 19 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht.

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

  1. Ziffer eins
    Der zwischen der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 13. Jänner 2011 abgeschlossene

Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind, (Stand 1. Februar 2011)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 74 aus 2011, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 2. März 2011 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Ziffer 2
    Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
    • Strichaufzählung
      Paragraph 2
    • Strichaufzählung
      Paragraph 41, Ziffer eins, vorletzter und letzter Satz
    • Strichaufzählung
      in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, dritter Absatz die Sätze: „Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1.1.2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1.7.2004 der BAGS beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin das Recht der Optierung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Betrieb.“
    • Strichaufzählung
      Paragraph 42
  2. Ziffer 3
    Soweit in Paragraph 30 a, Ziffer eins, auf das Inkrafttreten von Paragraph 30 a, Absatz eins, (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,).
  3. Ziffer 4
    Soweit in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Februar 2011 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

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