82. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vierten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2009, wird wie folgt geändert:Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. römisch zwei Nr. 97, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Z 16 der Promulgationsklausel wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 17 und 18 angefügt:In Ziffer 16, der Promulgationsklausel wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 17 und 18 angefügt:
der §§ 4 Abs. 6 und 59 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes – GSpG;der Paragraphen 4, Absatz 6 und 59 Absatz 3, des Glücksspielgesetzes – GSpG;
des § 33 TP 17 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957,“des Paragraph 33, TP 17 Absatz 3, des Gebührengesetzes 1957,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO).“Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2 BAO).“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 wird nach der Z 10 folgende Z 11 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach der Ziffer 10, folgende Ziffer 11, angefügt:
Fiskalvertreter im Sinn des § 8 Abs. 3 Z 2 Flugabgabegesetz.“Fiskalvertreter im Sinn des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Flugabgabegesetz.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 3 AVOG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 13 AVOG 2010)“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 3, AVOG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 13, AVOG 2010)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht.“„Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der 10. Abschnitt erhält die Bezeichnung „11. Abschnitt“ und folgender 10. Abschnitt wird nach dem 9. Abschnitt eingefügt:
„10. Abschnitt
Anzeige von Ausspielungen, Glücksspielabgaben, Wettgebührenabrechnung
§ 31.Paragraph 31,
Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Daten betreffend die
Anzeige von Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform nach § 4 Abs. 6 GSpG.Anzeige von Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform nach Paragraph 4, Absatz 6, GSpG.
Anzeige von Glücksspielabgaben nach § 59 Abs. 3 GSpG.Anzeige von Glücksspielabgaben nach Paragraph 59, Absatz 3, GSpG.
Gebührenanzeige nach § 33 TP 17 Abs. 3 GebG.Gebührenanzeige nach Paragraph 33, TP 17 Absatz 3, GebG.
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Teilnehmer sind
zu § 31 Z 1 die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des § 4 Abs. 6 GSpG.zu Paragraph 31, Ziffer eins, die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, GSpG.
zu § 31 Z 2 die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 GSpG.zu Paragraph 31, Ziffer 2, die Schuldner der Abgaben nach Paragraphen eins, 57 und 58 GSpG.
zu § 31 Z 3 die gemäß § 28 Abs. 3 GebG zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.zu Paragraph 31, Ziffer 3, die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, GebG zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Abs. 1 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 FOnErklV unzumutbar ist.Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Absatz eins, die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach Paragraph 2, FOnErklV unzumutbar ist.
§ 33.Paragraph 33,
§ 1 Abs. 2 bis 5, sowie die §§ 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.“ Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem 11. Abschnitt wird folgende Z 8 angefügt:Dem 11. Abschnitt wird folgende Ziffer 8, angefügt:
§ 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Z 11, § 3 Abs. 1 sowie der 10. und 11. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.“Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11,, Paragraph 3, Absatz eins, sowie der 10. und 11. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.“
Pröll