BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 4. März 2011

Teil II

82. Verordnung:

Vierte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

82. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vierten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. römisch II Nr. 97, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Ziffer 16, der Promulgationsklausel wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 17 und 18 angefügt:

  1. Ziffer 17
    der Paragraphen 4, Absatz 6 und 59 Absatz 3, des Glücksspielgesetzes – GSpG;
  2. Ziffer 18
    des Paragraph 33, TP 17 Absatz 3, des Gebührengesetzes 1957,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsTeilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2 BAO).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach der Ziffer 10, folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Fiskalvertreter im Sinn des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Flugabgabegesetz.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 3, AVOG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 13, AVOG 2010)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht.“

Novellierungsanordnung 6, Der 10. Abschnitt erhält die Bezeichnung „11. Abschnitt“ und folgender 10. Abschnitt wird nach dem 9. Abschnitt eingefügt:

„10. Abschnitt
Anzeige von Ausspielungen, Glücksspielabgaben, Wettgebührenabrechnung

Paragraph 31,

Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Daten betreffend die

  1. Ziffer eins
    Anzeige von Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform nach Paragraph 4, Absatz 6, GSpG.
  2. Ziffer 2
    Anzeige von Glücksspielabgaben nach Paragraph 59, Absatz 3, GSpG.
  3. Ziffer 3
    Gebührenanzeige nach Paragraph 33, TP 17 Absatz 3, GebG.

Paragraph 32,

  1. Absatz einsTeilnehmer sind
    1. Ziffer eins
      zu Paragraph 31, Ziffer eins, die Gastgewerbeberechtigten im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, GSpG.
    2. Ziffer 2
      zu Paragraph 31, Ziffer 2, die Schuldner der Abgaben nach Paragraphen eins,, 57 und 58 GSpG.
    3. Ziffer 3
      zu Paragraph 31, Ziffer 3, die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, GebG zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichteten.
  2. Absatz 2Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Absatz eins, die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach Paragraph 2, FOnErklV unzumutbar ist.

Paragraph 33,

Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, sowie die Paragraphen 3,, 5 und 6 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 7, Dem 11. Abschnitt wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11,, Paragraph 3, Absatz eins, sowie der 10. und 11. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.“

Pröll