BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 4. März 2011

Teil römisch zwei

81. Verordnung:

Vierte Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

81. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vierten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009,, wird – hinsichtlich der Mitteilung nach dem Privatstiftungsgesetz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz - wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Ziffer 12, der Promulgationsklausel wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 13 bis 16 angefügt:

  1. Ziffer 13
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Stabilitätsabgabegesetzes – StabAbgG;
  2. Ziffer 14
    des Paragraph 12, des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG;
  3. Ziffer 15
    des Paragraph 9, Absatz 4, des Altlastensanierungsgesetzes;
  4. Ziffer 16
    des Paragraph 5, des Privatstiftungsgesetzes - PSG im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, werden nach dem Wort „Anmeldungen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Mitteilungen, Erklärungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, wird in der Ziffer 5, nach der Jahreszahl „1995“ ein Beistrich gesetzt und es werden nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 6, 7 und 8 eingefügt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 7, Absatz eins, des Stabilitätsabgabegesetz,
  2. Ziffer 7
    Paragraph 9, Absatz 4, Altlastensanierungsgesetz,
  3. Ziffer 8
    Paragraph 5, Privatstiftungsgesetz“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Anmeldung und der Abgabenerklärung nach Paragraph 7, Absatz 2 und 5 FlugAbgG und der Aufzeichnungen nach Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 4, FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen nach Absatz 3 und 4 ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
  2. Absatz 2,Die elektronische Meldung der Luftfahrzeughalter gemäß Paragraph 10, Absatz 3, FlugAbgG hat – zusammengefasst nach inländischen Flughäfen – folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      ICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
    4. Ziffer 4
      Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    5. Ziffer 5
      Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6, FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins, FlugAbgG), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, FlugAbgG unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 3, FlugAbgG,
    6. Ziffer 6
      Abgabenbetrag,
    7. Ziffer 7
      Anzahl der steuerbefreiten Abflüge, zugeordnet zu den folgenden Positionen:
      1. Litera a
        Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. Litera b
        Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
      3. Litera c
        steuerfrei abgeflogene Personen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 FlugAbgG,
      4. Litera d
        Transferpassagiere.
  3. Absatz 3,Die elektronische Meldung der Flugplatzhalter gemäß Paragraph 11, Absatz 4, FlugAbgG hat – zusammengefasst nach Luftfahrzeughaltern – folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
    3. Ziffer 3
      Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    4. Ziffer 4
      Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6, FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins, FlugAbgG),
    5. Ziffer 5
      Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
      1. Litera a
        Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. Litera b
        Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
      3. Litera c
        Transferpassagiere.
  4. Absatz 4,Abweichend davon hat der Flugplatzhalter hinsichtlich jener Luftfahrzeughalter, die ihm keine Daten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, FlugAbgG übermittelt haben, folgende Aufzeichnungen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      ICAO-Code des Luftfahrzeughalters,
    2. Ziffer 2
      in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung, Adresse, sowie Postleitzahl und Land des Luftfahrzeughalters,
    3. Ziffer 3
      Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    4. Ziffer 4
      Flugnummer oder Registrierungsnummer des Luftfahrzeuges,
    5. Ziffer 5
      Datum und Zeitpunkt des planmäßigen Abfluges,
    6. Ziffer 6
      Streckenziel mittels IATA-Code oder ICAO-Code des Flugplatzes,
    7. Ziffer 7
      Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6, FlugAbgG) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins, FlugAbgG),
    8. Ziffer 8
      Anzahl der steuerbefreiten Abflüge der folgenden Positionen:
      1. Litera a
        Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. Litera b
        Personen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden sowie Governmental Request Passengers,
      3. Litera c
        Transferpassagiere,
    9. Ziffer 9
      Anzahl der Passagiere je Destination (nächstes Ziel nach Streckenziel) mittels IATA-Code oder mittels ICAO-Codes des Flugplatzes.
  5. Absatz 5,Wird durch einen Abflug keine Abgabepflicht ausgelöst, entfällt die Verpflichtung zur Meldung nach Absatz 2 bis 4,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung, Abgabenerklärung und Aufzeichnungen im Sinn des Paragraph eins a, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraphen eins a und 3 Absatz 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2011, tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“

Pröll