BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 25. Februar 2011

Teil römisch zwei

71. Verordnung:

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung

71. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung)

Auf Grund der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 3, des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird – diesbezüglich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – sowie auf Grund der Paragraph 20, Absatz 9 und Paragraph 21, Absatz 2, VNG wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung
    1. Ziffer eins
      des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (GMO) und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007 Seite 1 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise, Amtsblatt Nummer L 337 vom 16.12.2008 Seite 3,
    2. Ziffer 2
      des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper von Schweinen gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, und
    3. Ziffer 3
      der gemeinschaftlichen Vorschriften über die Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 113 b, in Verbindung mit Anhang römisch neun a Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, und der Verordnung (EG) Nr. 566 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, Amtsblatt Nummer L 160 vom 19.6.2008 Seite 22.
  2. Absatz 2,Bezüglich Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder gilt:
    1. Ziffer eins
      Das gemeinschaftliche Handelsklassenschema findet gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, Anwendung auf Schlachtkörper von Rindern, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens zwölf Monate alt sind.
    2. Ziffer 2
      Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fünf Rinder wöchentlich geschlachtet werden, gilt die Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Einstufung der Rinderschlachtkörper vornehmen oder diese durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.
  3. Absatz 3,Bezüglich Schlachtkörpern von Schweinen gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Verordnung findet auch auf Zuchtsauen und Zuchteber sowie Altschneider Anwendung.
    2. Ziffer 2
      Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, gilt die Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Klassifizierung der Schweineschlachtkörper vornehmen oder diese durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.

2. Abschnitt
Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

Protokoll bei Rinderschlachtkörpern

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte des Schlachtbetriebes oder dessen Beauftragter (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) hat unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.
  2. Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarkennummer des Tieres,
    2. Ziffer 2
      die fortlaufende Schlachtnummer,
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
    4. Ziffer 4
      die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
    5. Ziffer 5
      die Kategorie,
    6. Ziffer 6
      das Warmgewicht,
    7. Ziffer 7
      den Schlachttag sowie
    8. Ziffer 8
      den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
  3. Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.
  5. Absatz 5,Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Klassifizierung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.
  6. Absatz 6,Der Einstufung und Kennzeichnung ist das Warmgewicht zugrunde zu legen, welches spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln ist.

Kennzeichnung von Rinderschlachtkörpern

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte hat auf jedem Schlachtkörperviertel die fortlaufende Schlachtnummer gut lesbar anzubringen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet von Absatz eins, ist eine Etikettierung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften nach den in Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, für Etiketten aufgeführten Bedingungen zulässig. Die Etiketten haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des jeweiligen Klassifizierungsdienstes aufweisen.
  3. Absatz 3,Die Anbringung der Etiketten kann auch an der Innenseite des Schlachtkörpers oder der Schlachtkörperhälfte erfolgen.

3. Abschnitt
Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schweinen

Schweineschlachtkörper

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als genusstauglich beurteilten Schlachtkörper von
    1. Ziffer eins
      Schweinen mit einem Zweihälftengewicht – dem Warmgewicht – von mindestens 70 kg,
    2. Ziffer 2
      Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern entweder mit Vorder- und Hinterfüßen oder ohne im Karpalgelenk abgetrennten Vorder- und im Tarsalgelenk abgetrennten Hinterfüßen,
    3. Ziffer 3
      Schweinen – soweit sie nicht abgespeckt sind –, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden,
    4. Ziffer 4
      Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern –, soweit sie nicht abgespeckt sind – bei denen nach der Verwiegung der Kopf entfernt wurde.
  2. Absatz 2,Schweineschlachtkörpern gemäß Absatz eins, können vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung das Gehirn und Rückenmark sowie die Ausschnitte von Augen und Ohren entfernt werden.
  3. Absatz 3,Der Kopf des Schlachttieres darf unzerteilt an einer der beiden Schlachtkörperhälften verbleiben.

Einstufung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten bei der vorschriftsmäßig durchzuführenden Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schweineschlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von 60% und darüber sind als Handelsklasse „S“ zu bezeichnen. Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Handelsklasse „Z“ einzustufen.
  2. Absatz 2,Der Muskelfleischanteil (MFA) wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß Absatz 3 und des Fleischmaßes b gemäß Absatz 4, in nachstehende Formel:

    MFA = 48,7719 – 0,48330 x a + 0,23127 x b.

  3. Absatz 3,Das Speckmaß a ist – wie im Anhang dargestellt – die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius.
  4. Absatz 4,Das Fleischmaß b ist – wie im Anhang dargestellt – die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
  5. Absatz 5,Die Feststellung der Maße gemäß Absatz 3 und 4 hat mittels eines Lineals zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Verwendung anderer Messgeräte, insbesondere von Klassifizierungsgeräten, ist bei Vorliegen der in Paragraph 11, normierten Voraussetzungen und Erfüllung der besonderen Bedingungen, die in der Richtlinie der Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt werden, zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Absatz 2 bis 4 Referenzmethode.

Protokoll bei Schweineschlachtkörpern

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte hat unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.
  2. Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die fortlaufende Schlachtnummer,
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
    3. Ziffer 3
      den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß Paragraph 5, Absatz 6, auch die Einzelmesswerte gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4,
    4. Ziffer 4
      das Warmgewicht,
    5. Ziffer 5
      den Schlachttag sowie
    6. Ziffer 6
      den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
  3. Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.

Kennzeichnung von Schweineschlachtkörpern

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften hat der Verfügungsberechtigte auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.
  2. Absatz 2,Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind mit dem Buchstaben „Z“ für die betreffende Handelsklasse zu kennzeichnen.

4. Abschnitt
Klassifizierungsdienste

Klassifizierungsdienst bei Rinderschlachtbetrieben

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 ausgewachsene Rinder wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß Paragraph 2, sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer (Einstufer) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VNG zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Absatz eins, genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Regelung gemäß Absatz 2, gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst einstufen lassen. Erfasst sind hierbei auch Betriebe, die im Rahmen der fakultativen Einstufung einen Klassifizierungsdienst heranziehen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,).

Klassifizierungsdienst bei Schweineschlachtbetrieben

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VNG zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter 25 Schweinen pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die in Absatz eins, genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Regelung gemäß Absatz 2, gilt ebenso für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 60 Schweine wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren lassen. Erfasst sind hierbei auch Betriebe, die im Rahmen der fakultativen Klassifizierung einen Klassifizierungsdienst heranziehen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,).

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Rinder- und Schweineschlachtkörper

Elektronische Hilfsmittel

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei Schlachtbetrieben gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, kann die AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VNG in ihrer Richtlinie für die Durchführung der Klassifizierung im Sinne einer Erhöhung der Qualität der Klassifizierung zulassen, dass die Erfassung und Aufbewahrung der Protokolle gemäß den Paragraphen 2 und 6 elektronisch erfolgen kann.
  2. Absatz 2,Weitere, in mittelbarem Zusammenhang mit der Klassifizierung stehende Daten in den Protokollen gemäß den Paragraphen 2 und 6 dürfen nur erfasst werden, sofern deren Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Die besonderen Bedingungen für diese Regelung sind im Rahmen der Richtlinie der AMA gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VNG für die Durchführung der Klassifizierung festzulegen.

Messgeräte und Zusatzeinrichtungen

Paragraph 11,

Die dem Klassifizierer im Rahmen der Klassifizierung durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellenden Messgeräte zur Bestimmung der Masse und die entsprechenden Zusatzeinrichtungen (Peripheriegeräte) müssen den Bezug nehmenden maß- und eichrechtlichen Vorschriften genügen. Dies gilt ebenso für allfällig eingesetzte Klassifizierungsgeräte.

6. Abschnitt
Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Einstufung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Schlachtbetrieb in die in Anhang römisch elf a Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, genannten Kategorien „V“ und „Z“ erfolgt gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 566 aus 2008,.
  2. Absatz 2,Für die mit der Einstufung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gelten die entsprechenden Bestimmungen über Schlachtkörper ausgewachsener Rinder sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wird im Schlachtbetrieb ein Klassifizierungsdienst beschäftigt, ist die Einstufung durch diesen vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Einstufung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.

7. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 13,

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer

  1. Ziffer eins
    Schlachtkörper von Rindern entgegen den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Rechtsvorschriften oder solche von Schweinen entgegen den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Vorschriften in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    das Schlachtprotokoll entgegen Paragraph 2, Absatz eins bis 3 oder entgegen Paragraph 6, nicht erstellt oder dieses nicht über die vorgeschriebene Mindestaufbewahrungsdauer, die gesammelten Protokolle nicht nach Schlachttagen geordnet oder das Schlachtprotokoll innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt,
  3. Ziffer 3
    als Verfügungsberechtigter das Geburtsdatum entgegen Paragraph 2, Absatz 5, unrichtig angibt oder nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Klassifizierung bekannt ist, oder dieses entgegen Paragraph 12, Absatz 2, unrichtig angibt,
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz eins
    1. Litera a
      die fortlaufende Schlachtnummer nicht oder unleserlich anbringt oder
    2. Litera b
      eine unrichtige Schlachtnummer anbringt,
  5. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 2, Absatz 4, vor der Protokollierung der Ohrmarkennummer
    1. Litera a
      die Ohrmarke vom Ohr des Schlachtkörpers entfernt oder
    2. Litera b
      das Ohr samt Ohrmarke vom Schlachtkörper trennt,
  6. Ziffer 6
    entgegen Anhang römisch fünf Teil A Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einteilt,
  7. Ziffer 7
    entgegen Anhang römisch fünf Teil A Abschnitt römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
  8. Ziffer 8
    entgegen Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, das Gewicht des Schlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
  9. Ziffer 9
    entgegen Anhang römisch fünf Teil A Abschnitt römisch eins und römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  10. Ziffer 10
    Schlachtkörper nach Ablauf des nach Artikel 6, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, vorgegebenen Zeitraums einstuft, kennzeichnet oder verwiegt,
  11. Ziffer 11
    entgegen Artikel 6, Absatz 3, 4, oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  12. Ziffer 12
    entgegen Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, Markierungen oder Etikettierungen vor dem Entbeinen der Viertel entfernt,
  13. Ziffer 13
    entgegen Paragraph 4, Schlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  14. Ziffer 14
    entgegen Paragraph 5, Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,
  15. Ziffer 15
    entgegen Paragraph 7, Absatz 2
    1. Litera a
      Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg oder
    2. Litera b
      Schlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder von Altschneidern
                  nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  16. Ziffer 16
    entgegen Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
  17. Ziffer 17
    entgegen Artikel 21, Absatz 3, oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  18. Ziffer 18
    entgegen Anhang römisch fünf Teil B Abschnitt römisch eins und römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 21, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, Schlachtkörper nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  19. Ziffer 19
    entgegen Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 1249 aus 2008, das Warmgewicht des Schlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
  20. Ziffer 20
    entgegen Anhang römisch elf a Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, in Verbindung mit Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 566 aus 2008, bis zu zwölf Monate alte Rinder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einstuft,
  21. Ziffer 21
    entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Protokolle vorschriftswidrig elektronisch erfasst oder aufbewahrt,
  22. Ziffer 22
    entgegen Paragraph 10, Absatz 2, Daten in Protokollen erfasst, die nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind, oder
  23. Ziffer 23
    entgegen Paragraph 12, Absatz 4, als Verfügungsberechtigter nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Einstufung bekannt ist.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
    1. Ziffer eins
      die Verordnung über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2008,, und
    2. Ziffer 2
      die Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2008,,
    außer Kraft.

Berlakovich