BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 25. Februar 2011

Teil römisch zwei

70. Verordnung:

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

70. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 16,, Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird – hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007 Seite 1, und
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, Amtsblatt Nummer L 157 vom 17.6.2008 Seite 46.

Marktnotierungen

Paragraph 2,

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklassen gemäß Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch drei Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, zugrunde zu legen.

Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch

Paragraph 3,

Betriebe, die Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellen, dürfen gemäß Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch zwei Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, die Lagertemperatur von frischem Geflügelfleisch – abweichend von Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch zwei Nummer 2 genannter Verordnung – zum Zwecke der Erleichterung der erforderlichen Zerlegung und Handhabung für einen Zeitraum von höchstens 24 Stunden auf bis zu minus 12°C absenken.

Schlacht- und Zerlegebetriebe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jedes Los im Sinne des Artikel 2, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, ist vom Schlacht- und Zerlegebetrieb so zu kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Die Loskennzeichnung muss vom Schlacht- und Zerlegebetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen über die Wasseraufnahme nach Artikel 16, Absatz eins, Unterabs. 1 und Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.

Nationales Referenzlaboratorium

Paragraph 5,

Das nationale Referenzlaboratorium für die Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

Untersuchung des Wassergehalts

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Kontrolle des Wassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Masthühner (Hähnchen) nach Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, wird das Verfahren nach Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, („Drip-Verfahren“) bestimmt.
  2. Absatz 2,Für die Kontrolle des Gesamtwassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Geflügelteilstücke nach Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, sind die Proben gemäß Paragraph 15, des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zu entnehmen.
  3. Absatz 3,Bei der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke sind nach dem Zufallsprinzip zehn Teilstücke zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der AGES, Institut für Lebensmitteluntersuchung (ILMU) Wien, im gefrorenen bzw. tiefgefrorenen Zustand zu übermitteln. Der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  4. Absatz 4,Die Untersuchungsanstalt hat den Gesamtwassergehalt von Geflügelteilstücken nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch acht („Chemischer Test“) der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, zu bestimmen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Proben zur Untersuchung übermittelt hat.

Probenziehung bei alternativen Haltungsformen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wird gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, bei der Etikettierung von der Angabe der Haltungsform „Gefüttert mit ...%...“ Gebrauch gemacht, so sind in den nach Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, regelmäßig zu kontrollierenden Betrieben auf Grundlage einer Risikoabschätzung Futtermittelproben zu Untersuchungszwecken gemäß Paragraph 15, VNG zu entnehmen.
  2. Absatz 2,Bei Futtermitteln in Behältnissen über 100 kg sind mehrere Einzelproben nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Aus den Einzelproben ist eine Sammelprobe zu bilden. Diese Sammelprobe ist auf 2 kg zu reduzieren und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der AGES, Institut für Futtermittel Wien, zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  3. Absatz 3,Die Untersuchungsanstalt hat eine mikroskopische Untersuchung durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.

Strafbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 2, Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die entsprechende Handelsklasse zugrunde legt,
    2. Ziffer 2
      als Verfügungsberechtigter eines Betriebs, der Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellt, frisches Geflügelfleisch entgegen Paragraph 3, länger als 24 Stunden bei einer Temperatur von minus 12°C lagert,
    3. Ziffer 3
      als Verfügungsberechtigter eines Betriebs, der Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellt, frisches Geflügelfleisch entgegen Paragraph 3, bei Temperaturen unter minus 12°C lagert,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt oder
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 4, Absatz 2, ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
      1. Litera a
        das nicht in die nach Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch drei Nummer 1 vorgeschriebene Handelsklasse eingestuft ist oder
      2. Litera b
        das sich nicht in einem nach Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch drei Nummer 2 zugelassenen Angebotszustand befindet,
    2. Ziffer 2
      Geflügelfleisch, das bereits durch Kälteeinwirkung erstarrt war, als frisches Geflügelfleisch entgegen der Definition gemäß Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch zwei Nummer 2 zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt oder
    3. Ziffer 3
      als frisch deklariertes Geflügelfleisch nicht bei der in Anhang römisch vierzehn Teil B Abschnitt römisch zwei Nummer 2 vorgesehenen Lagertemperatur hält.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, verstößt, indem er Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
    1. Ziffer eins
      bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Artikel 3, Absatz 5, vorgeschriebenen Angaben gemacht sind oder
    2. Ziffer 2
      bei dem nicht die nach Artikel 5, Absatz 3, oder 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.
  4. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543 aus 2008, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, Absatz eins, Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 3, Absatz 4, Unterabs. 1 Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 3, Absatz 4, Unterabs. 2 das Fehlen eines Organs nicht auf dem Etikett angibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 4, Absatz eins, zweiter Satz
      1. Litera a
        bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungsform oder
      2. Litera b
        bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart angibt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 10, das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 11, Absatz eins, erster Satz zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe verwendet,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 12, Absatz eins, erster Satz ohne besondere Zulassung Begriffe gemäß Artikel 11, verwendet,
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 12, Absatz eins, zweiter Satz oder Absatz 2, zweiter Satz nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 15, Absatz eins, gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch sechs („Drip-Verfahren“) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet,
    10. Ziffer 10
      entgegen Artikel 16, Absatz 2, Lose oder Bestandteile von Losen vor Abschluss des Kontrollverfahrens vermarktet oder
    11. Ziffer 11
      entgegen Artikel 20, Absatz eins, frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang römisch acht („Chemischer Test“) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, außer Kraft.

Berlakovich