BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 24. Februar 2011

Teil römisch zwei

69. Verordnung:

Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung

69. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:

Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Ziffer 12, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „des International Peace Institute (IPI), des World Institute for Nuclear Security (WINS), des Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP) und des Vienna Economic Forum (VEF);“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, werden folgende Ziffer 13 und 14 angefügt:

  1. Ziffer 13
    Staatsangehörige von Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, die Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen dieser Staaten sind, sofern sie mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben und sofern österreichische StaatsbürgerInnen in Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.
  2. Ziffer 14
    Staatsangehörige von Australien und Neuseeland, die das 18. Lebensjahr vollendet und 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens sechsmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische StaatsbürgerInnen in Australien bzw. in Neuseeland jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen.“

Hundstorfer