BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 22. Februar 2011

Teil römisch zwei

64. Verordnung:

Änderung der Großkreditmeldungs-Verordnung

64. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Großkreditmeldungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 75, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2010,, wird verordnet:

Die Großkreditmeldungs-Verordnung – GKM-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Unternehmen der Vertragsversicherung mit Sitz im Inland sowie Zweigniederlassungen von Unternehmen der Vertragsversicherungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Meldepflichtige übergeordnete Kreditinstitute haben unter der Voraussetzung des Paragraph 75, Absatz eins a, BWG die Großkreditmeldung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins bis 4 lauten:

  1. Absatz eins,Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Zweigstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend der Anlagen 1A und 1B zu gliedern.
  2. Absatz 2,Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Zweigstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, die nicht unter Absatz eins, fallen, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend der Anlagen 2A und 2B zu gliedern.
  3. Absatz 3,Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach Paragraph 6, entsprechend der Anlagen 3A und 3B zu gliedern.
  4. Absatz 4,Übergeordnete Kreditinstitute haben die Großkreditmeldung nach Paragraph 75, Absatz eins a, BWG für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage 4 zu gliedern.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Klammerausdruck „(der Schuldnergruppe)“ und wird der Verweis „gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und 4 a BWG“ durch den Verweis „gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins bis 3 und Absatz 12,, der Verweis „gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, BWG“ durch den Verweis „gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins, BWG“, der Verweis „gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, BWG“ durch den Verweis „gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer 2, BWG“ und der Verweis „gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 4 a BWG“ durch den Verweis „gemäß Paragraph 27, Absatz 11 und 12 BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, entfällt der Klammerausdruck „(einer Schuldnergruppe)“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz eins, wird in Ziffer 5, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    für Tranchen gemäß Paragraph 2, Ziffer 61, BWG die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, lit. a“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz eins, wird der Verweis „gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und 4 a BWG“ durch den Verweis „gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins bis 3 und Absatz 12, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz 2, entfällt das Wort „inhaltliche“ und wird die Wortfolge „Richtigkeit der“ durch das Wort „gesetzeskonforme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, wird der Verweis „gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und 4 a BWG“ durch den Verweis „gemäß Paragraph 27, Absatz 11, Ziffer eins bis 3 und Absatz 12, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Text des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 6, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2011, treten mit 30. April 2011 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins a und Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2011, treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.“

Pribil   Ettl