BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 22. Februar 2011

Teil römisch zwei

63. Verordnung:

PT-Personalverrechnungs- und Pensionsdatenübermittlungsverordnung – PT-PVPDÜV

63. Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen betreffend die von Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen zu übermittelnden Daten (PT-Personalverrechnungs- und Pensionsdatenübermittlungsverordnung – PT-PVPDÜV)

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 7 b, Ziffer 3, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:

Auszuwertende Daten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) haben die in Paragraph 17, Absatz 7 b, Ziffer eins, PTSG angeführten Unterlagen (Daten) über die bei diesen Unternehmen beschäftigten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum sechsten Arbeitstag vor Ablauf eines jeden Monats zur Verfügung zu stellen. Die zu übermittelnden Auswertungen bzw. Daten sind dabei in folgender Aufgliederung zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Personalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte jeweils für den Folgemonat,
    2. Ziffer 2
      Personalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den Folgemonat, und
    3. Ziffer 3
      Überweisungsbeträge gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den laufenden Monat.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Unternehmen haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen weiters bis zum fünften Arbeitstag eines jeden Monats einen Monatsvoranschlag - bezogen auf den jeweils darauf folgenden Monat - betreffend die in Paragraph 17, Absatz 7 b, PTSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2  auszuwertenden Daten sind auf Basis der Darstellungsgrundsätze des Bundesvoranschlages nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
    • Strichaufzählung
      Finanzpositionen (Voranschlags-Ansätze, Voranschlags-Posten),
    • Strichaufzählung
      Voranschlags-Ansätze mit ansatzbezogenen Zwischensummen.
    Die Bezeichnungen dieser Kriterien ändern sich mit Inkrafttreten der 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform ab 1. Jänner 2013 in:
    • Strichaufzählung
      Budgetpositionen (Voranschlags-Stellen, Konten),
    • Strichaufzählung
      Voranschlags-Stellen mit stellenbezogenen Zwischensummen.
  4. Absatz 4,Abweichend von den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten sind die in Absatz 5, näher bezeichneten Daten
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
      2. Litera b
        der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres
        jeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres und
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen
    zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die in Absatz 4, genannten Pensionsdaten sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
    1. Ziffer eins
      Pensionsantrittsdatum,
    2. Ziffer 2
      Geburtsmonat und -jahr,
    3. Ziffer 3
      Unternehmenszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
    4. Ziffer 4
      Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
    6. Ziffer 6
      Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand oder des Versorgungsanspruchs (z.B. Paragraph 14, oder Paragraph 15, oder Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder Paragraph 14, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340,
    7. Ziffer 7
      Pensionsart (z.B. Ruhebezug, Witwen- oder Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug),
    8. Ziffer 8
      die monatliche Pensionshöhe, aufgegliedert in die jeweiligen Bezugsbestandteile (brutto).

Art der Übermittlung

Paragraph 2,

Die Daten nach Paragraph eins, sind von den dort genannten Unternehmen wie folgt zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, sowie Absatz 2, genannten Daten monatlich elektronisch in einer dem Aufbau des Bundesvoranschlages entsprechenden Form, elektronisch weiterverarbeitbar unter Verwendung eines Tabellenkalkulationsprogramms, sowie zusätzlich in elektronisch nicht weiterverarbeitbarer Form,
  2. Ziffer 2
    die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Daten für jeden Einzelfall und für den Fälligkeitsmonat durch Übermittlung einer anonymisierten Kopie des Rückschreibens des zuständigen Pensionsversicherungsträgers oder des Dienstgebers des neuen Dienstverhältnisses, mit dem die Berechnung des gemäß Paragraph 311, ASVG zu leistenden Überweisungsbetrages bestätigt wird.
  3. Ziffer 3
    die in Paragraph eins, Absatz 4 und 5 genannten Daten in einem mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen zu vereinbarenden Datenformat elektronisch durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person,
    1. Litera a
      der erste Datensatz nach dem Geburtsmonat und -jahr sortiert und die in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 angeführten Datenarten umfassend,
    2. Litera b
      der zweite Datensatz nach der Pensionshöhe sortiert und die in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4 bis 8 angeführten Datenarten umfassend.

Pröll