Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 21. Februar 2011 |
Teil römisch zwei |
61. Verordnung: | Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 17. Februar 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Dieser Heimarbeitstarif gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes für alle Aufträge, die ab 1. Jänner 2011 erteilt werden und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz oder durch Heimarbeitsgesamtvertrag.
Die Stundenlöhne des Heimarbeitstarifes sind nur dann anzuwenden, wenn der Berechnung des Entgeltes für den Heimarbeitsauftrag nicht ein Stückentgelt, sondern nur ein Stundenlohn zugrunde gelegt wird.
römisch eins. Stundenlöhne
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Nachsticken a) |
7,11 |
€ |
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Nachsticken b) |
6,42 |
€ |
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Ausschneiden |
6,29 |
€ |
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Ausrüsten |
6,31 |
€ |
Für Ausrüstaufträge, bei denen Bügeln vorgesehen ist, wird der Stundenlohn um 0,37 € erhöht.
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Motive, Nähen und Wickeln |
6,42 |
€ |
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Endeln, Zickzacknähen und Frillen |
6,42 |
€ |
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Zäckeln von Ätzware |
6,29 |
€ |
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Applikationen |
6,42 |
€ |
römisch zwei. Zuschlag
Für schwarze und marineblaue Ware 10%.
Lukowitsch