Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 17. Februar 2011 |
Teil römisch zwei |
55. Kundmachung: | Fahne und Wappen der Aserbaidschanischen Republik |
Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne und ein Wappen der Aserbaidschanischen Republik Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Bures