Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 17. Februar 2011 |
Teil römisch zwei |
51. Kundmachung: | Name, Abkürzung und Emblem des WHO – Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des WHO – Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Bures