Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 16. Februar 2011 |
Teil römisch zwei |
47. Kundmachung: | Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen im Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) durch den Verfassungsgerichtshof |
Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG und Paragraph 60, Absatz 2, VfGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BGBlG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, römisch fünf 39/10-13, römisch fünf 40/10-13, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 20. Jänner 2011, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge ,- das sind Männer ab dem 65. und Frauen ab dem 60. Lebensjahr –‘ in Punkt 9. der Anlage 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen im Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.“
Bures