46. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz geändert wird
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:Auf Grund des Artikel 66, Absatz eins, B-VG, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010,, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, BGBl. II Nr. 202/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs.1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Dem Leiter des Bundesasylamtes wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.“Dem Leiter des Bundesasylamtes wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Absatz 2, genannten Planstellen übertragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs.1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Den Sicherheitsdirektoren, den Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.“Den Sicherheitsdirektoren, den Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Absatz 2, genannten Planstellen übertragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz eins und 2 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2011, treten mit 1. März 2011 in Kraft.“
Fekter