Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 23. Dezember 2011 |
Teil II |
453. Verordnung: | Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV |
Auf Grund des § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 58/2011, wird verordnet:
1. § 8 lautet:
Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes kann auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.“
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
Hundstorfer