452. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012) geändert wird
Auf Grund des § 195g Abs. 4 und § 195f Abs. 2 in Verbindung mit § 117c Abs. 2 Z 8 und § 118c des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 195 g, Absatz 4 und Paragraph 195 f, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 118 c, des Ärztegesetzes 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Qualitätssicherungsverordnung 2012
Die am 16.12.2011 beschlossene Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012) wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 35 Abs. 3 lautet:Paragraph 35, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die ÖQMed hat die Mängelbehebungsaufträge betreffend Vertragsärzte (Vertragsärztinnen) und Vertragsgruppenpraxen jenen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern sowie Krankenfürsorgeeinrichtungen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekannt zu geben, die Vertragspartner des Vertragsarztes oder der Vertragsgruppenpraxis sind. Diese Meldung kann mit der Meldung gemäß § 34 Abs. 2 verbunden werden.“Die ÖQMed hat die Mängelbehebungsaufträge betreffend Vertragsärzte (Vertragsärztinnen) und Vertragsgruppenpraxen jenen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern sowie Krankenfürsorgeeinrichtungen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekannt zu geben, die Vertragspartner des Vertragsarztes oder der Vertragsgruppenpraxis sind. Diese Meldung kann mit der Meldung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, verbunden werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 36 Abs. 4 lautet:Paragraph 36, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die ÖQMed hat die beabsichtigte Kontrolle durch einen Vor-Ort-Besuch von Vertragsärzten (Vertragsärztinnen) und Vertragsgruppenpraxen jenen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern sowie Krankenfürsorgeeinrichtungen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekannt zu geben, die Vertragspartner des Vertragsarztes oder der Vertragsgruppenpraxis sind. Im Hinblick auf deren Berechtigung gemäß § 118e Abs. 3 ÄrzteG 1998, einen Arzt (eine Ärztin) der betreffenden Fachrichtung zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen, hat die ÖQMed der Termin für den Vor-Ort-Besuch unverzüglich und nachweislich schriftlich bekannt zu geben.“Die ÖQMed hat die beabsichtigte Kontrolle durch einen Vor-Ort-Besuch von Vertragsärzten (Vertragsärztinnen) und Vertragsgruppenpraxen jenen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern sowie Krankenfürsorgeeinrichtungen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekannt zu geben, die Vertragspartner des Vertragsarztes oder der Vertragsgruppenpraxis sind. Im Hinblick auf deren Berechtigung gemäß Paragraph 118 e, Absatz 3, ÄrzteG 1998, einen Arzt (eine Ärztin) der betreffenden Fachrichtung zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen, hat die ÖQMed der Termin für den Vor-Ort-Besuch unverzüglich und nachweislich schriftlich bekannt zu geben.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
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