450. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. der „Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB“ für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – Weiterbildungsverordnung)450. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. der „Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB“ für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – Weiterbildungsverordnung)
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 1 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer eins, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Verordnung regelt die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. der „Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB“, BGBl. II Nr. 139/2008.Die Verordnung regelt die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. der „Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,.
(2)Absatz 2,Die Teilnahme an diesen Weiterbildungsmaßnahmen ist für beamtete OmnibuslenkerInnen insoweit Dienstpflicht, als die Teilnahme von der Dienstbehörde angeordnet wird. Es obliegt ausschließlich der Dienstbehörde, die Weiterbildungsmaßnahme den dafür in Frage kommenden OmnibuslenkerInnen zu ermöglichen, wobei die Dienstbehörde die gesetzlich angeordneten Weiterbildungspflichten für OmnibuslenkerInnen umzusetzen hat.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Dienstgeber zu tragen.
(4)Absatz 4,Der Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt innerhalb der Dienstzeit.
(5)Absatz 5,Für die auf den Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen entfallende Dienstzeit gebührt kein Gehalt.
(6)Absatz 6,Für die auf den Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen entfallende Dienstzeit gebührt ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 63,00.
Pirkner