Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 23. Dezember 2011 |
Teil römisch zwei |
449. Verordnung: | Akkreditierung der SLK GesmbH zur Zertifizierung von Produkten |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins und des Paragraph 38, Ziffer eins, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:
Die SLK GesmbH mit Sitz in 5020 Salzburg, Maria-Cebotari-Straße 3, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 45011 „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktezertifizierungssysteme betreiben“), akkreditiert.
Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der „Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GesmbH (SLK)“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2011,, außer Kraft.
Mitterlehner