BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 22. Dezember 2011

Teil römisch zwei

440. Verordnung:

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, SNE-VO 2012

440. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, SNE-VO 2012)

Auf Grund von Paragraph 49, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, sowie Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs sowie die folgenden Systemnutzungsentgelte:

  1. Ziffer eins
    Netznutzungsentgelt;
  2. Ziffer 2
    Netzverlustentgelt;
  3. Ziffer 3
    Netzbereitstellungsentgelt;
  4. Ziffer 4
    Systemdienstleitungsentgelt;
  5. Ziffer 5
    Entgelt für Messleistungen;
  6. Ziffer 6
    Entgelt für sonstige Leistungen.

Kostenwälzung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Kostenwälzung des Übertragungsnetzes wird ein Anteil von 65 vH der nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und direkt der Netzebene 3 zuordenbaren Anlagen verbleibenden Netzkosten des Höchstspannungsnetzes im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt. Der verbleibende Anteil wird durch Wälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene nach den elektrischen Leistungen (kW) und nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß dem Netto-Wälzverfahren zugeteilt. Die direkten Kosten für die Anlagen der Netzebene 3 werden gesondert weiterverrechnet.
  2. Absatz 2,Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch Paragraph 63, Ziffer 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser auf die dieser Netzebene unterlagerte Netzebene bzw alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

Gemeinsame Vorgaben für Netznutzungs- und Netzverlustentgelt

Paragraph 3,

Für die Festsetzung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:

  1. Ziffer eins
    für die Entgelte gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist das 3-Spitzenmittel für die Leistungsermittlung heranzuziehen;
  2. Ziffer 2
    die Abkürzung LP wird für Leistungspreis verwendet, wobei die Preisansätze auf die Leistungseinheit „ein kW“ bezogen sind. Der Leistungspreis ist auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogen. Für Netzbenutzer in den Ebenen 6 oder 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen wird, wird für das leistungsbezogene Netznutzungsentgelt eine Pauschale bestimmt;
  3. Ziffer 3
    die Abkürzung SHT wird für Sommer Hochtarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 00.00 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Entgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit „eine kWh“ bezogen sind;
  4. Ziffer 4
    die Abkürzung SNT wird für Sommer Niedertarifzeit verwendet. Sommer ist dabei der Zeitraum vom 1. April 00.00 Uhr bis 30. September 24.00 Uhr. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Das Entgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit „eine kWh“ bezogen sind;
  5. Ziffer 5
    die Abkürzung WHT wird für Winter Hochtarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 00.00 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Hochtarifzeit ist die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Entgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit „eine kWh“ bezogen sind;
  6. Ziffer 6
    die Abkürzung WNT wird für Winter Niedertarifzeit verwendet. Winter ist dabei der Zeitraum vom 1. Oktober 00.00 Uhr bis 31. März 24.00 Uhr des Folgejahres. Die Niedertarifzeit ist die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Das Entgelt ist auf die elektrische Arbeit bezogen, wobei die Preisansätze auf die Arbeitseinheit „eine kWh“ bezogen sind;
  7. Ziffer 7
    unterbrechbar wird für den Umstand verwendet, dass der Netzbetreiber berechtigt und technisch dazu in der Lage ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;
  8. Ziffer 8
    die Angabe „> (<) ... kW“ bedeutet, dass die Entgelte für Netzbenutzer gelten, deren vertragliche Leistung für die Nutzung des Netzes größer (kleiner) als ... kW ist;
  9. Ziffer 9
    die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist als arbeitsbezogenes Entgelt für die Netznutzung des Höchstspannungsnetzes zu entrichten; die für die Netzebene 1 festgelegte Bruttokomponente ist von den Betreibern der jeweiligen, der Netzebene 1 unterlagerten Netze, den Betreibern der Netze, die jeweils unmittelbar an deren Netzen angeschlossen sind, sowie von diesen wiederum an weitere Betreiber unmittelbar oder mittelbar angeschlossener unterlagerter Netze vollständig auf Basis der Gesamtabgabe in kWh im eigenen Netzgebiet sowie in den Gebieten der mittelbar und unmittelbar angeschlossenen Netzbetreiber in Rechnung zu stellen. Die Gesamtabgabe in kWh im Netzgebiet jedes Netzbetreibers ist den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern sowie der E-Control getrennt nach Netzebenen zu übermitteln;
  10. Ziffer 10
    die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß Paragraph 2, an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird.
  11. Ziffer 11
    die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß Paragraph 2, an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, ist keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen;
  12. Ziffer 12
    Entnahmen für den Eigenbedarf des Netzes sind von der Verrechnung des Netznutzungsentgelts ausgenommen;
  13. Ziffer 13
    die Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungsentgeltes ist von der Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Netzbenutzers und des Netzbetreibers abhängig;
  14. Ziffer 14
    liegt die Eigentumsgrenze im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7;
  15. Ziffer 15
    stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Niederspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 6;
  16. Ziffer 16
    steht der Umspanner von Mittel- zu Niederspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 5;
  17. Ziffer 17
    stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Mittelspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 4;
  18. Ziffer 18
    steht der Umspanner von Hoch- zu Mittelspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 3.

Bestimmung des Netznutzungsentgelts

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird wie folgt bestimmt. Die Entgelte für Entnehmer werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Übereinstimmung mit Paragraph 52, Absatz 2, ElWOG 2010 in Cent/kW, in Cent/kWh bzw. in Form einer Jahresfixpauschale angegeben.

  1. Absatz 2,Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Übertragungsnetzes sind folgende Nettozahlungen , die Jahresbeträge darstellen, in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.

Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:
    1. Ziffer eins
      Temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;
    2. Ziffer 2
      Temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.

    Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechung des Netzzutritts- bzw des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.

  2. Absatz 2,Der Entnehmer hat das Wahlrecht entweder für die Bestandsdauer temporärer Anschlüsse gemäß Absatz eins, ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil (kWh) des Netznutzungsentgelts zu bezahlen oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung im Sinne von Paragraph 55, ElWOG 2010 zu entrichten. Die Regelung in Paragraph 52, Absatz 2, ElWOG 2010 bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Hat sich der Entnehmer dazu entschlossen, das Netzbereitstellungsentgelt im Sinne von Paragraph 55, ElWOG 2010 zu entrichten, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.
  4. Absatz 4,Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2,, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.

Bestimmung des Netzverlustentgelts

Paragraph 6,

Für das von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt. Die Entgelte werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt wird wie folgt bestimmt. Die Entgelte werden in Euro (€)/kW angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

Bestimmung des Systemdienstleistungsentgelts

Paragraph 8,

Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte bestimmt:

 

Österreichischer Bereich:

Cent 0,1180/kWh

 

Bereich Tirol:

Cent 0,1180/kWh

 

Bereich Vorarlberg:

Cent 0,1180/kWh

Arten der Messung

Paragraph 9,

Sofern nicht gesondert geregelt, gelten für Messungen von erzeugten oder verbrauchten Mengen elektrischer Energie folgende Definitionen:

  1. Ziffer eins
    „Mittelspannungswandler - Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5.
  2. Ziffer 2
    „Niederspannungswandler - Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.
  3. Ziffer 3
    „Niederspannungswandler - Viertelstundenmaximumzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern.
  4. Ziffer 4
    „Direkt Lastprofilzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen.
  5. Ziffer 5
    „Viertelstundenmaximumzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats.
  6. Ziffer 6
    „2 Tarif – Zählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten mit mindestens 2 Tarifzeiten inklusive des erforderlichen Tarifschaltgerätes.
  7. Ziffer 7
    „1 Tarif – Drehstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 4-Leiter Drehstromsystem.
  8. Ziffer 8
    „1 Tarif – Wechselstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten in einem 2-Leiter System.
  9. Ziffer 9
    „Blindstromzählung“ ist die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Ziffer 1, 2 und 4 nicht zulässig.
  10. Ziffer 10
    „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt.
  11. Ziffer 11
    „Prepaymentzählung“ ist eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt.
  12. Ziffer 12
    „Tarifschaltung“ ist eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung bei Doppeltarifzählung.

Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in Paragraph 9, umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je Kalendermonat bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung:

75,00 €

  1. Ziffer 2
    Niederspannungswandler – Lastprofilzählung:

52,00 €

  1. Ziffer 3
    Niederspannungswandler –, Viertelstundenmaximumzählung:

11,00 €

  1. Ziffer 4
    Direkt – Lastprofilzählung:

50,00 €

  1. Ziffer 5
    Viertelstundenmaximumzählung:

9,00 €

  1. Ziffer 6
    2 Tarif – Zählung:

4,00 €

  1. Ziffer 7
    1 Tarif – Drehstromzählung:

2,40 €

  1. Ziffer 8
    1 Tarif – Wechselstromzählung:

1,00 €

  1. Ziffer 9
    Blindstromzählung:

2,40 €

Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Ziffer eins bis 9 bzw in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.

  1. Absatz 2,Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise je angefangenen Kalendermonat verrechnet werden:
    1. Ziffer eins
      Tarifschaltung                                                                                                  1,00 €
    2. Ziffer 2
      Prepaymentzählung                                                                                     1,60 €
  2. Absatz 3,Für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in Paragraph 9, genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Monat als Entgelt verrechnet werden.
  3. Absatz 4,Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:

Beigestelltes Gerät

Reduktion des Entgelts

  1. Ziffer eins
    Lastprofilzählung
 
  1. Litera a
    Lastprofilzähler:

6,00 €

  1. Litera b
    GSM oder Analoges Modem:

5,00 €

  1. Litera c
    Telefonnebenstelle:

5,00 €

  1. Ziffer 2
    Viertelstundenmaximumzähler:

3,50 €

  1. Ziffer 3
    2 Tarif – Zählung:

0,80 €

  1. Ziffer 4
    1 Tarif – Drehstromzählung:

0,40 €

  1. Ziffer 5
    1 Tarif – Wechselstromzählung:

0,30 €

  1. Ziffer 6
    Messwandler
 
  1. Litera a
    Netzebene 4 und 5:

20,00 €

  1. Litera b
    Netzebene 6 und 7:

1,50 €

  1. Ziffer 7
    Intelligentes Messgerät:               

0,80 €

Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gem. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 8, ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
    1. Ziffer eins
      Entgelte für Mahnungen:

a) erste Mahnung

0,-- €

b) jede weitere Mahnung

1,50 €

c) letzte Mahnung gem. Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010

5,00 €

  1. Ziffer 2
    vom Netzbenutzer veranlasste Änderungen wie Anbringung, Umstellung oder Entfernung von Messeinrichtungen:

a) die Funktionen im Sinne des Paragraph 9, Ziffer 5 bis 12 erfüllen

20,00 €

b) die Funktionen im Sinne des Paragraph 9, Ziffer eins bis 4 erfüllen

150,00 €

  1. Ziffer 3
    Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs vor Ort              25,00 €
  2. Ziffer 4
    Ablesung und Zwischenabrechnung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers

a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung

10,00 €

b) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort

5,00 €

c) Zwischenabrechnung mit Ablesung vor Ort

15,00 €

  1. Ziffer 5
    Tägliche Fernauslesung eines Lastprofilzählers und elektronische Datenübermittlung              7,00 €
  2. Ziffer 6
    Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers

a) vor Ort

40,00 €

b) durch eine kompetente Prüfstelle

70,00 €

  1. Absatz 2,Werden Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 6 auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.
  2. Absatz 3,Entgelte gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sind nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zu verrechnen. Die Entgelte gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind monatlich verrechenbar, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 6 sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

Verrechnung der Entgelte

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Rechnungslegung hat spätestens acht Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von vier Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
  2. Absatz 2,Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Paragraph 53, Absatz 3, ElWOG 2010 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gem. Paragraph 54, Absatz 2, ElWOG 2010 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Entgelte für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sind in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Ausgleichszahlungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. In Netzbereichen, mit mehreren Ausgleichszahlungsempfängern bzw. Ausgleichszahlungszahlern ist von den betroffenen Netzbetreibern ein Treuhänder mit der Abwicklung der Zahlungen zu beauftragen. Die Kosten für die treuhändige Zahlungsabwicklung sind von den Netzbetreibern anteilig nach Köpfen zu tragen.
  2. Absatz 2,Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
    1. Ziffer eins
      EVN Netz GmbH zahlt an Stadtwerke Amstetten TEUR 129,4
  3. Absatz 3,Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

  1. Absatz 4,Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

  1. Absatz 5,Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

  1. Absatz 6,Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

  1. Absatz 7,Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

Inkrafttreten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 248 vom 23.12.2010, tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Schramm