429. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2007 geändert wird
Auf Grund der §§ 40 bis 43, 45 bis 47 und 48 Abs. 1 Z 3 und 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 40 bis 43, 45 bis 47 und 48 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011,, wird verordnet:
Die Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2007, wird wie folgt geändert:Die Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011)“
2.Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt und zu den §§ 10 und 10a lautet:Das Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt und zu den Paragraphen 10 und 10 a lautet:
„
2. Abschnitt: Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe
,
|
§ 10. Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen,
|
§ 10a. Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen“.
|
3.Novellierungsanordnung 3, Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 15, 16 und 16a lautet:Das Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 15, 16 und 16 a lautet:
„§ 15. Luftrückführung, |
§ 16. Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert,Paragraph 16, Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert, |
§ 16a. Holzstaub: Pflicht zur Absaugung“.Paragraph 16 a, Holzstaub: Pflicht zur Absaugung“. |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge betreffend §§ 19 und 20.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge betreffend Paragraphen 19 und 20,
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den Anhängen I, III, V und VI nach dem Eintrag betreffend § 34 ergänzt und lauten:Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den Anhängen römisch eins, römisch drei, römisch fünf und römisch sechs nach dem Eintrag betreffend Paragraph 34, ergänzt und lauten:
„
Anhang I/2011: STOFFLISTE (MAK-Werte und TRK-Werte),
|
Anhang III/2011: LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE,
|
Anhang V/2011: LISTE VON HÖLZERN, DEREN STÄUBE ALS EINDEUTIG KREBSERZEUGEND GELTEN,
|
Anhang VI/2011: LISTE FORTPFLANZUNGSGEFÄHRDENDER (REPRODUKTIONSTOXISCHER) ARBEITSSTOFFE“. |
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:
Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,„Absauggeräte“ im Sinne dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1 entfällt die Z 2; die Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung
„2“
und
lautet:
In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2,; die Ziffer 3, erhält die Ziffernbezeichnung
„2“
und
lautet:
Wenn der Grenzwert als "Kurzzeitwert" angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum
ein Zeitraum von 15 Minuten oder
wenn in Anhang I (Spalte 10) für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.“wenn in Anhang römisch eins (Spalte 10) für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 6 wird die Bezeichnung
„§ 6 GKV 2003“
durch die Bezeichnung
„Abs. 1 bis 4“
ersetzt.
In Paragraph 6, Absatz 6, wird die Bezeichnung
„§ 6 GKV 2003“
durch die Bezeichnung
„Abs. 1 bis 4“
ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 erhalten die Abs. 6 bis 8 die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(9)“; nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:In Paragraph 9, erhalten die Absatz 6 bis 8 die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(9)“; nach Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,In Anhang I (Spalte 4) sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI)In Anhang römisch eins (Spalte 4) sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang römisch sechs)
mit „F“ gekennzeichnet, wenn sie die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,
mit „f“ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,
mit“ D“ gekennzeichnet, wenn sie das Kind im Mutterleib schädigen können,
mit „d“ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen können,
mit „L“ gekennzeichnet, wenn sie Säuglinge über die Muttermilch schädigen können.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 Abs. 7 (neu) wird der Klammerausdruck
„(Spalte 4)“
durch den Klammerausdruck
„(Spalte 5)“
ersetzt.
In Paragraph 9, Absatz 7, (neu) wird der Klammerausdruck
„(Spalte 4)“
durch den Klammerausdruck
„(Spalte 5)“
ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 9 Abs. 9 (neu) wird folgender Abs. 10 angefügt:
Nach Paragraph 9, Absatz 9, (neu) wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift zum 2. Abschnitt wird nach dem Wort „Krebserzeugende“ die Wortfolge „und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In der Überschrift zu § 10 wird nach der Wortfolge „Einstufung und Unterteilung“ die Wortfolge „von krebserzeugenden Arbeitsstoffen“ eingefügt; § 10 Abs. 1 lautet:In der Überschrift zu Paragraph 10, wird nach der Wortfolge „Einstufung und Unterteilung“ die Wortfolge „von krebserzeugenden Arbeitsstoffen“ eingefügt; Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oderin Anhang römisch drei (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang römisch fünf (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder
nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.“nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 16 vom 20.01.2011 Seite 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
„Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oderin Anhang römisch sechs (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oder
nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind.nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 16 vom 20.01.2011 Seite 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind.
(2)Absatz 2,Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
kann das Kind im Mutterleib schädigen,
kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,
kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 15 samt Überschrift lautet:Paragraph 15, samt Überschrift lautet:
„Luftrückführung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).
(2)Absatz 2,Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:
Entweder es wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen, dass die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet, oder
die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende Anforderungen:
der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50 % betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,
die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten und
die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.“Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins und 2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,§ 15 gilt für alle Holzstäube.Paragraph 15, gilt für alle Holzstäube.
(2)Absatz 2,Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Absatz 3, angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen Atemschutz tragen und
abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:Absatz 2, gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
Schleif- und Schwabbelböcke,
Rundstabschleifmaschinen,
Parkettschleifmaschinen und
Handschleifmaschinen, sofern nicht Absaugung von Maschine und Schleiftisch erfolgt.
(4)Absatz 4,Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:
„Holzstaub: Pflicht zur Absaugung
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.
(2)Absatz 2,Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:
Handoberfräsmaschinen, sofern eine Einrichtung zur Erfassung nach dem Stand der Technik verfügbar ist,
Flachdübelfräsmaschinen/Lamellendübelfräsmaschinen,
(3)Absatz 3,Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Januar 2015, über die Geräteabsaugung nach Abs. 2 hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Januar 2015, über die Geräteabsaugung nach Absatz 2, hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:
eines geeigneten Arbeitstisches für Schleifarbeiten mit integrierter Absaugung (Schleiftisch) oder
einer anderen geeigneten Stauberfassung (zB Wand- oder Kabinenabsaugung).
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.
(5)Absatz 5,Von Abs. 1, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werdenVon Absatz eins, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden
mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub wie:
Ständerbohrmaschinen bei Verwendung von Spiralbohrern,
Maschinen mit geringer Zerspanung bei Montagearbeiten,
Säge- und Spaneranlagen im Frischholzbereich in Sägewerken, wenn die Späne über Vibrorinnen (Rüttler) oder über Absaugung geführt werden,
Streumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung und
Abbundanlagen (gekapselt).
im Freien, in Hallen mit ausreichendem Luftdurchzug, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen mit beispielsweise folgenden Maschinen:
transportable Kreissägemaschinen,
Montagekreissägemaschinen,
Zimmereihandmaschinen für Abbund,
mit einer geringen Zerspanungsleistung wie:
Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.
mit geringen Maschinenlaufzeiten (bis zu einer Stunde pro Schicht) wie:
Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen,
19.Novellierungsanordnung 19, In § 17 entfällt der Abs. 1; die Abs. 2 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(7)“.In Paragraph 17, entfällt der Absatz eins,; die Absatz 2 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(7)“.
20.Novellierungsanordnung 20, § 17 Abs. 1 (neu) lautet:Paragraph 17, Absatz eins, (neu) lautet:
„(1)Absatz eins,Bei der Verwendung von Holzstaub gilt für Absauganlagen Folgendes:
Die Ablagerungen müssen in einem Silo oder Bunker oder in Staubsammeleinrichtungen erfolgen.
Staubsammeleinrichtungen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein.
Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der Raum nach Z 2 sein kann.Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der Raum nach Ziffer 2, sein kann.
Alle Teile, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.
Die Möglichkeit zur Umschaltung auf Abluftbetrieb muss bei Filteranlagen gemäß Z 3 gegeben sein.“Die Möglichkeit zur Umschaltung auf Abluftbetrieb muss bei Filteranlagen gemäß Ziffer 3, gegeben sein.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 17 Abs. 2 (neu) wird der Verweis „Abs. 2“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt und lautet die Z 2:In Paragraph 17, Absatz 2, (neu) wird der Verweis „Abs. 2“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt und lautet die Ziffer 2 :
Filteranlagen und Staubsammeleinrichtungen müssen ein geeignetes Gehäuse aufweisen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 17 Abs. 3 (neu) wird nach dem Wort „Absauggeräten“ der Klammerausdruck „(Absaugeinrichtungen)“ eingefügt und wird in Z 2 folgender Satz angefügt:In Paragraph 17, Absatz 3, (neu) wird nach dem Wort „Absauggeräten“ der Klammerausdruck „(Absaugeinrichtungen)“ eingefügt und wird in Ziffer 2, folgender Satz angefügt:
„Bei Kantenanleimmaschinen beträgt dieser Wert mindestens 12 m/s.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 17 Abs. 4 (neu) wird die Bezeichnung „Abs. 4 Z 2“ durch die Bezeichnung „ Abs. 3 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 4, (neu) wird die Bezeichnung „Abs. 4 Ziffer 2, durch die Bezeichnung „ Absatz 3, Ziffer 2, ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 17 Abs. 6 (neu) wird das Wort „Kontrollmessung“ durch das Wort „Messung“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 6, (neu) wird das Wort „Kontrollmessung“ durch das Wort „Messung“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 18 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Holzstaub“ der Klammerausdruck „(zB von Werkstücken, Kleidung)“ und nach dem Wort „oder“ das Wort „trockenes“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Holzstaub“ der Klammerausdruck „(zB von Werkstücken, Kleidung)“ und nach dem Wort „oder“ das Wort „trockenes“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 19 samt Überschrift und § 20 samt Überschrift entfallen.Paragraph 19, samt Überschrift und Paragraph 20, samt Überschrift entfallen.
27.Novellierungsanordnung 27, § 28 Abs. 5 lautet:Paragraph 28, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Berechungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.“Abweichend von Absatz eins, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Berechungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 29 Abs. 4 lautet:Paragraph 29, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Kontrollmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn
die Ergebnisse der Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben bis einfachen Grenzwertes als Tagesmittelwert liegen, oder
durch die Bewertung nach § 28 Abs. 5 nur eine Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der Arbeitsstoffkonzentration nachgewiesen werden kann.“durch die Bewertung nach Paragraph 28, Absatz 5, nur eine Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der Arbeitsstoffkonzentration nachgewiesen werden kann.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 31 Abs. 2 werden im ersten Satz nach dem Wort „Grenzwert-Vergleichsmessungen“ die Worte „und Bewertungen nach § 28 Abs. 5“ eingefügt.In Paragraph 31, Absatz 2, werden im ersten Satz nach dem Wort „Grenzwert-Vergleichsmessungen“ die Worte „und Bewertungen nach Paragraph 28, Absatz 5, eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 31 Abs. 2 werden im zweiten Satz nach der Wortfolge „betreffende Messung“ die Wortfolge „oder Bewertung“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Durchführung“ die Wortfolge „der Messungen“.In Paragraph 31, Absatz 2, werden im zweiten Satz nach der Wortfolge „betreffende Messung“ die Wortfolge „oder Bewertung“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Durchführung“ die Wortfolge „der Messungen“.
31.Novellierungsanordnung 31, § 31 Abs. 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Messungen und Bewertungen sind so zu dokumentieren (§ 5 ASchG), dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.“Messungen und Bewertungen sind so zu dokumentieren (Paragraph 5, ASchG), dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 31, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des § 7.“Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des Paragraph 7,
33.Novellierungsanordnung 33, § 32 Abs. 1 lautet:Paragraph 32, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 32 erhalten die Abs. 2 bis 4 die Absatzbezeichnungen
„(3)“
bis
„(5)“
; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
In Paragraph 32, erhalten die Absatz 2 bis 4 die Absatzbezeichnungen
„(3)“
bis
„(5)“
; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.“
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 32 Abs. 5 (neu) wird folgender Abs. 6 angefügt:
Nach Paragraph 32, Absatz 5, (neu) wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Abs. 1 bis Abs. 5 gilt nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.“Absatz eins bis Absatz 5, gilt nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 33 entfallen die Abs. 1, 2 und 4; der Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und nach Abs. 1 (neu) werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:In Paragraph 33, entfallen die Absatz eins, 2 und 4; der Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und nach Absatz eins, (neu) werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.“
Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 nicht erfüllen.“
37.Novellierungsanordnung 37, Nach § 34 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:
Nach Paragraph 34, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Mit 1. Januar 2015 tritt § 16 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.“
Mit 1. Januar 2015 tritt Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 9, außer Kraft.“
38.Novellierungsanordnung 38, Der Anhang I/2007 (STOFFLISTE) wird durch den Anhang I/2011 (STOFFLISTE) ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Der Anhang III/2003 (LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE) wird durch den Anhang III/2011 (LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE) ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Der Anhang IV/2003 (MASCHINENLISTEN HOLZSTAUB) entfällt.
41.Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift zu Anhang V lautet:Die Überschrift zu Anhang römisch fünf lautet:
„Anhang V/2011
LISTE VON HÖLZERN, DEREN STÄUBE ALS EINDEUTIG KREBSERZEUGEND GELTEN“.
42.Novellierungsanordnung 42, In Anhang V wird im Klammerausdruck nach der Überschrift (neu) vor dem Wort „gemäß“ das Wort „Hölzer“ eingefügt.In Anhang römisch fünf wird im Klammerausdruck nach der Überschrift (neu) vor dem Wort „gemäß“ das Wort „Hölzer“ eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, In Anhang V wird die Wortfolge „Harthölzer sind insbesondere:“ gestrichen.In Anhang römisch fünf wird die Wortfolge „Harthölzer sind insbesondere:“ gestrichen.
44.Novellierungsanordnung 44, Nach Anhang V wird Anhang VI/2011 (LISTE FORTPFLANZUNGSGEFÄHRDENDER (REPRODUKTIONSTOXISCHER) ARBEITSSTOFFE) angefügt.
Nach Anhang römisch fünf wird Anhang VI/2011 (LISTE FORTPFLANZUNGSGEFÄHRDENDER (REPRODUKTIONSTOXISCHER) ARBEITSSTOFFE) angefügt.
Hundstorfer