42. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (Wasserstraßen-Verkehrsordnung – WVO) geändert wird
Auf Grund des § 16 Abs. 1 Z 1, 6 und 9 und Abs. 2 Z 7, des § 17 Abs. 1, sowie der §§ 22, 25, 36, 37 Abs. 3 und 38 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 111/2010, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:Auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 9 und Absatz 2, Ziffer 7,, des Paragraph 17, Absatz eins,, sowie der Paragraphen 22, 25, 36, 37, Absatz 3 und 38 des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird nach Maßgabe des Paragraph 153, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 248/2005, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 296/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 11.15 wird folgende Ziffer 8 angefügt:Dem Paragraph 11 Punkt 15, wird folgende Ziffer 8 angefügt:
Bei der Versorgung von an einer Schifffahrtsanlage stillliegenden Fahrzeugen durch Bunkerboote gilt das Herstellen einer Verbindung gemäß Z 3 für die Dauer des Bunkervorgangs nicht als Benützung der Schifffahrtsanlage.“Bei der Versorgung von an einer Schifffahrtsanlage stillliegenden Fahrzeugen durch Bunkerboote gilt das Herstellen einer Verbindung gemäß Ziffer 3, für die Dauer des Bunkervorgangs nicht als Benützung der Schifffahrtsanlage.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der erste Satz in § 11.16 erhält die Ziffer 1.Der erste Satz in Paragraph 11 Punkt 16, erhält die Ziffer 1.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11.16 wird nach der Ziffer 1 die folgende Ziffer 2 eingefügt:In Paragraph 11 Punkt 16, wird nach der Ziffer 1 die folgende Ziffer 2 eingefügt:
Ab 1. Jänner 2011 dürfen auf Fahrzeugen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 11.18 wird folgender § 11.19 eingefügt:Nach Paragraph 11 Punkt 18, wird folgender Paragraph 11 Punkt 19, eingefügt:
„§ 11.19Paragraph 11 Punkt 19
Automatische Bahnführungssysteme
Die Verwendung von Systemen, die den Kurs bzw. die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges oder Verbandes auf Basis von georeferenzierten Daten ohne Eingriff des Schiffsführers in den laufenden Betrieb bestimmen (automatische Bahnführungssysteme), ist verboten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 11.19 wird folgender § 11.20 eingefügt:Nach Paragraph 11 Punkt 19, wird folgender Paragraph 11 Punkt 20, eingefügt:
„§ 11.20Paragraph 11 Punkt 20
Ausrüstung von Sportfahrzeugen
Sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, muss sich an Bord von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, folgende Mindestausrüstung befinden:
Anker- und Verheftausrüstung:
ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;
entweder
eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles
oder
eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;entweder, eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles, oder, eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
Feuerlöschausrüstung:
bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 10 m und mit Verbrennungsmotoren über 11 kW: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens zwei kg;
bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens sechs kg;
bei Innenbordmotoren darf ein Feuerlöscher durch eine fest eingebaute Löschanlage im Motorraum ersetzt werden;
Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:
ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
eine Rettungsweste für jede Person an Bord;
eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 14.04 wird folgende Ziffer 8 angefügt:Dem Paragraph 14 Punkt 04, wird folgende Ziffer 8 angefügt:
Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß § 4.04 Z 5 sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen.“Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß Paragraph 4 Punkt 04, Ziffer 5, sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16.03 Z 2 lit. e wird die Wortfolge „andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.“ gestrichen.In Paragraph 16 Punkt 03, Ziffer 2, Litera e, wird die Wortfolge „andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.“ gestrichen.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 16.03 Z 2 wird nach lit. e folgende lit. f eingefügt:In Paragraph 16 Punkt 03, Ziffer 2, wird nach Litera e, folgende Litera f, eingefügt:
andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 16.09 wird folgende Ziffer 9 angefügt:Dem Paragraph 16 Punkt 09, wird folgende Ziffer 9 angefügt:
Die Verwendung von Lenkdrachen oder ähnlichen Geräten zum Schleppen von Personen, Schwimmkörpern (zB Kite-Surfing) oder Fahrzeugen (zB Kanu-Kiting) ist verboten.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 18.03 Ziffer 2 wird der Begriff „Strom-km 2079,50“ durch den Begriff „Strom-km 2080,90“ ersetzt.In Paragraph 18 Punkt 03, Ziffer 2 wird der Begriff „Strom-km 2079,50“ durch den Begriff „Strom-km 2080,90“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 18.03 Ziffer 6 wird der Begriff „Kanal 14“ durch den Begriff „Kanal 84“ ersetzt.In Paragraph 18 Punkt 03, Ziffer 6 wird der Begriff „Kanal 14“ durch den Begriff „Kanal 84“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Der 7. Teil lautet:
„7. Teil
Treppelwege
§ 50.01Paragraph 50 Punkt 01
Benützung der Treppelwege
Treppelwege sind für
Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,
Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und
Zwecke der Kraftwerksunternehmen
bestimmt.
Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.
Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:Vom Verbot der Ziffer 2, sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Ziffer eins, nicht beeinträchtigt wird:
Radfahrer und Rollstuhlfahrer;
Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;
Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen sowieInhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Ziffer 6, deutlich sichtbar mitführen sowie
Rollschuhfahrer, Inline-Skater u.ä. nach Maßgabe des § 50.02 Z 3.Rollschuhfahrer, Inline-Skater u.ä. nach Maßgabe des Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3,
Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (§ 1.01 Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Ziffer eins, Litera a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (Paragraph eins Punkt 01, Ziffer eins,) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.
Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.Die Ausnahme gemäß Ziffer 3, Litera c, gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.Benützer der Treppelwege gemäß Ziffer 3, haben Benützern der Treppelwege gemäß Ziffer eins, die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.
Für die Benützer der Treppelwege gilt § 11.05 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.Für die Benützer der Treppelwege gilt Paragraph 11 Punkt 05, (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.
Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist.
Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.
§ 50.02Paragraph 50 Punkt 02
Verkehrsregelung auf Treppelwegen
Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.01 Z 3 vom Verbot des § 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, dieDie Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer eins, Litera a, b und e sowie für die gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, vom Verbot des Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 2, ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.13 bewilligten Veranstaltungen oderfür die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß Paragraph 11 Punkt 13, bewilligten Veranstaltungen oder
für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten
in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß lit. a oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß Litera a, oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.
Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.Die Ausnahme gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera b, gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.
Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.Die Ausnahme gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera e, gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.
Die Ausnahmen gemäß § 50.01 Z 3 gelten nichtDie Ausnahmen gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, gelten nicht
bei Schneelage oder vereister Fahrbahn;
im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;
im Bereich von Windbruch.
§ 50.03Paragraph 50 Punkt 03
Bezeichnung der Treppelwege
Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß Paragraph 50 Punkt 01, Ziffer 3, Litera b, vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 4, erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u.ä. verboten ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt
die Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) unddie Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 2, durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) und
die Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7)die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7)
zu geben.
Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.02 Z 2 verboten ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 2, verboten ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u.ä. gemäß § 50.02 Z 3 erlaubt ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u.ä. gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, erlaubt ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera a, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera b, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 – Achtung Fußgänger – (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.
Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind jeweils unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.Die Tafelzeichen gemäß Ziffer 2 bis 4 sind jeweils unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Ziffer eins, anzubringen; ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Ziffer eins,
Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Ziffer eins bis 4 sowie Ziffer 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.
Die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2011 gemäß § 50.01 und § 50.02 Z 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 angebrachten Bezeichnungen behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31.12.2011.Die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2011, gemäß Paragraph 50 Punkt 01 und Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 8, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2008, angebrachten Bezeichnungen behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31.12.2011.
§ 50.04Paragraph 50 Punkt 04
Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften für die Benützung von Treppelwegen (§ 36 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit §§ 50.01 und 50.02 dieser Verordnung) zu überwachen und im Fall des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 23 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.“Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften für die Benützung von Treppelwegen (Paragraph 36, des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit Paragraphen 50 Punkt 01 und 50 Punkt 02 dieser Verordnung) zu überwachen und im Fall des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 23, des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 60.03 wird folgende Ziffer 5 angefügt:Dem Paragraph 60 Punkt 03, wird folgende Ziffer 5 angefügt:
Abweichend von Z 1 treten § 11.15 Z 8, § 11.16 Z 2, § 11.19, § 11.20, § 14.04 Z 8, § 16.03 Z 2 lit. e und f, § 16.09 Z 9, § 18.03 Z 2 und 6, die §§ 50.01 bis 50.04 sowie Abschnitt F der Anlage 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2011 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Abweichend von Ziffer eins, treten Paragraph 11 Punkt 15, Ziffer 8,, Paragraph 11 Punkt 16, Ziffer 2,, Paragraph 11 Punkt 19,, Paragraph 11 Punkt 20,, Paragraph 14 Punkt 04, Ziffer 8,, Paragraph 16 Punkt 03, Ziffer 2, Litera e und f, Paragraph 16 Punkt 09, Ziffer 9,, Paragraph 18 Punkt 03, Ziffer 2 und 6, die Paragraphen 50 Punkt 01 bis 50 Punkt 04 sowie Abschnitt F der Anlage 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2011, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
14.Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 7 wird nach dem Abschnitt „E Hinweiszeichen“ folgender Abschnitt F eingefügt:
„F Bezeichnung der Treppelwege
F.1 Beginn eines Treppelweges
F.2 Ende eines Treppelweges
F.3.1 Radfahren erlaubt
F.3.2 Radfahren verboten
F.4.1 Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten erlaubt
F.4.2 Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten verboten
F.5 Treppelweg vorübergehend gesperrt
F.6 Achtung Fußgänger
“
Bures