BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 15. Dezember 2011

Teil römisch zwei

419. Verordnung:

Änderung der Grundausbildungsverordnung des BMWF

419. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Grundausbildungsverordnung des BMWF geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung des BMWF), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMWF)“

Novellierungsanordnung 2, Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „,Bundesgesetzblatt Nr. 86,“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „für den Arbeitsplatz“ durch die Wortfolge „des Arbeitsplatzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „zuständigen Abteilung“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „vom“ durch die Wortfolge „von dem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz wird zwischen die Wörter „die“ und „ausgegliederten“ das Wort „den“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „im Ressortbereich“ durch die Wortfolge „des Ressortbereiches“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „deren oder dessen“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „festzuhalten bzw.“. Es entfällt die Ziffer 2,, die bisherige Ziffer 3, erhält die Bezeichnung „Z 2“ und die bisherige Ziffer 4, erhält die Bezeichnung „Z 3“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    einer theoretischen Grundausbildung, die in geblockter Kursform (mit Ausnahme des rechtskundigen Dienstes) im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung angeboten wird und“.

Novellierungsanordnung 12, Im Einleitungssatz des Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „sowie“ durch die Abkürzung „bzw.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Lediglich die Ausbildungsfächer „Ressortfach“ und „Grundlagen der Kommunikation“ sowie die Spezialisierungsfächer „E-Government“ und „Gender-, Diversitäts- und Generationenmanagement“ werden im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung absolviert.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit einer Stellungnahme für die Evaluierung einzuräumen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Inhalte der theoretischen Ausbildung

Paragraph 9,

Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer und Spezialisierungsfächer sind mit den darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Einheiten (à 50 min) zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:

„Prüfungsordnung“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Erwerb der in der theoretischen Grundausbildung unterrichteten Kenntnisse und Fähigkeiten ist mit Ausnahme der Fächer „E-Government“, „Gender-, Diversitäts- und Generationenmanagement“, „Grundlagen der Kommunikation“ und „Lernen lernen“ in einer Dienstprüfung nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Über den Verlauf der Teilprüfung ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer ein zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das der oder dem Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertretung der Dienstprüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „mit Auszeichnung bestanden“ (A), „bestanden“ (B) oder „nicht bestanden“ (N) zu qualifizieren ist.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertretung der Dienstprüfungskommission (Paragraph 13,) stattzufinden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertretung der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Eine allfällige Anrechnung von Ausbildungsfächern, die bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolviert wurden, nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979, ist im Zeugnis bei der Beurteilung mit „angerechnet“ festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 12, Absatz 2, wird das Wort „Mitarbeitergespräch“ durch das Wort „Mitarbeiter/innengespräch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertretung und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten und Übergangsphase

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Titel, die Promulgationsklausel, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 9, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2011, treten mit 1. Dezember 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2,Grundausbildungen, welche vor dem 1. Dezember 2011 begonnen wurden, sind nach den bis zum 30. November 2011 gültigen Bestimmungen abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 25, Die Anlage lautet:

„Anlage

Ausbildungsfach

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen

und die zu absolvierenden Einheiten à 50 min

A1, A, v1

(rechtskun-diger Dienst)

A1, A, v1

(sonstige Ver-wendungen)

A2, B, v2

A3, C, v3

A4, A5, D, v4

Verfassung

einschließlich EU-Recht

-

18

18

15

15

Verwaltungs-verfahren

-

15

15

12

-

Übungen aus Öffentlichem Recht und Legistik

18

-

-

-

-

Öffentlicher Dienst

18

18

18

18

18

Bundeshaus-haltsrecht

15

15

15

12

12

Ressortfach (Wissenschaft und Forschung)

18

18

18

15

15

Grundlagen der Kommuni-kation

8

8

8

8

8

Lernen lernen

-

-

-

3

3

Spezialisierungs-fach

         

Gender-Diversitäts-

und Generationen

management

4

4

4

4

4

E-Government

4

4

4

4

4

Einheiten Gesamt

85

100

100

91

79

Ausbildungsfach:

Verfassung einschließlich EU-Recht:

Kenntnisse der österreichischen Bundesverfassung; Struktur und Inhalt, Kompetenzverteilung, Gesetzgebungsprozess, Verwaltungsaufbau.

Kenntnisse der institutionellen Struktur der Europäischen Union; Kompetenzverteilung, Unionsrecht, Schnittstellen zwischen innerstaatlichem Recht und Europarecht.

Verwaltungsverfahren:

Kenntnisse des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG);

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG), Zustellgesetz, Verwaltungsstrafgesetz, Gerichtsbarkeit des Öffentlichen Rechts.

Übungen aus Öffentlichem Recht und Legistik:

Vertiefende Kenntnisse des österreichischen Verwaltungs- und Verfassungsrechts;

Entstehungsprozess eines Gesetzes, Erarbeitung einer Regierungsvorlage, parlamentarischer Gesetzwerdungsprozess und Kundmachung.

Öffentlicher Dienst:

Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten;

Dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Gender Mainstreaming, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundes-Personalvertretungsgesetz.

Bundeshaushaltsrecht:

Kenntnisse der zentralen Elemente des Public Managements.

Haushaltswesen, Funktionen und Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte; Organisation der Haushaltsführung, Budgetgrundsätze, Bundesfinanzgesetz und Budgetkreislauf, Budget- und Personalcontrolling, Kosten- und Leistungsrechnung, Beschaffungs-, Vergabe- und Förderwesen.

Ressortfach:

Umfassender Überblick über die gesamten Aufgabeninhalte und Organisationsstrukturen des Ressorts; die Ausbildung erfolgt im Sinne einer Corporate-Identity-Strategie in den Politikbereichen des Ressorts (Wissenschaft und Forschung) unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklungen.

Grundlagen der Kommunikation:

Grundlagen der Kommunikation und Methoden konstruktiver Gesprächsführung im Bereich einer kunden- und serviceorientierten öffentlichen Verwaltung.

Lernen lernen:

Einen umfangreichen Lernstoff strukturiert und effektiv erarbeiten.

Spezialisierungsfach:

Gender-, Diversitäts-und Generationenmanagement:

Diese Einheit vermittelt Grundlagen des Gender-, Diversitäts- und Generationenmanagements und vertiefende Aspekte dieses Aufgabenfeldes im Wissenschaftsressort. Die praktische Anwendung soll ebenso vermittelt werden wie die wichtigsten theoretischen Grundlagen dazu.

E-Government:

Im Rahmen dieses Faches erfolgt eine Einführung in E-Government, in die Homepage des BMWF sowie in die Rechtsdatenbank und sonstige elektronische Informationsquellen.“

Töchterle