Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 15. Dezember 2011 |
Teil römisch zwei |
419. Verordnung: | Änderung der Grundausbildungsverordnung des BMWF |
Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung des BMWF), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
Novellierungsanordnung 2, Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „,Bundesgesetzblatt Nr. 86,“.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „für den Arbeitsplatz“ durch die Wortfolge „des Arbeitsplatzes“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „zuständigen Abteilung“.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „vom“ durch die Wortfolge „von dem“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz wird zwischen die Wörter „die“ und „ausgegliederten“ das Wort „den“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „im Ressortbereich“ durch die Wortfolge „des Ressortbereiches“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „deren oder dessen“.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „festzuhalten bzw.“. Es entfällt die Ziffer 2,, die bisherige Ziffer 3, erhält die Bezeichnung „Z 2“ und die bisherige Ziffer 4, erhält die Bezeichnung „Z 3“.
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 12, Im Einleitungssatz des Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „sowie“ durch die Abkürzung „bzw.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Lediglich die Ausbildungsfächer „Ressortfach“ und „Grundlagen der Kommunikation“ sowie die Spezialisierungsfächer „E-Government“ und „Gender-, Diversitäts- und Generationenmanagement“ werden im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung absolviert.“
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit einer Stellungnahme für die Evaluierung einzuräumen.“
Novellierungsanordnung 15, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer und Spezialisierungsfächer sind mit den darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Einheiten (à 50 min) zu absolvieren.“
Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
Novellierungsanordnung 17, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 19, Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertretung der Dienstprüfungskommission (Paragraph 13,) stattzufinden.“
Novellierungsanordnung 20, Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Stellvertretung der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.“
Novellierungsanordnung 21, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 12, Absatz 2, wird das Wort „Mitarbeitergespräch“ durch das Wort „Mitarbeiter/innengespräch“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, samt Überschrift eingefügt:
Novellierungsanordnung 25, Die Anlage lautet:
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Ausbildungsfach |
Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen und die zu absolvierenden Einheiten à 50 min |
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|
A1, A, v1 (rechtskun-diger Dienst) |
A1, A, v1 (sonstige Ver-wendungen) |
A2, B, v2 |
A3, C, v3 |
A4, A5, D, v4 |
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|
Verfassung einschließlich EU-Recht |
- |
18 |
18 |
15 |
15 |
|
Verwaltungs-verfahren |
- |
15 |
15 |
12 |
- |
|
Übungen aus Öffentlichem Recht und Legistik |
18 |
- |
- |
- |
- |
|
Öffentlicher Dienst |
18 |
18 |
18 |
18 |
18 |
|
Bundeshaus-haltsrecht |
15 |
15 |
15 |
12 |
12 |
|
Ressortfach (Wissenschaft und Forschung) |
18 |
18 |
18 |
15 |
15 |
|
Grundlagen der Kommuni-kation |
8 |
8 |
8 |
8 |
8 |
|
Lernen lernen |
- |
- |
- |
3 |
3 |
|
Spezialisierungs-fach |
|||||
|
Gender-Diversitäts- und Generationen management |
4 |
4 |
4 |
4 |
4 |
|
E-Government |
4 |
4 |
4 |
4 |
4 |
|
Einheiten Gesamt |
85 |
100 |
100 |
91 |
79 |
Ausbildungsfach:
Kenntnisse der österreichischen Bundesverfassung; Struktur und Inhalt, Kompetenzverteilung, Gesetzgebungsprozess, Verwaltungsaufbau.
Kenntnisse der institutionellen Struktur der Europäischen Union; Kompetenzverteilung, Unionsrecht, Schnittstellen zwischen innerstaatlichem Recht und Europarecht.
Kenntnisse des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG);
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG), Zustellgesetz, Verwaltungsstrafgesetz, Gerichtsbarkeit des Öffentlichen Rechts.
Vertiefende Kenntnisse des österreichischen Verwaltungs- und Verfassungsrechts;
Entstehungsprozess eines Gesetzes, Erarbeitung einer Regierungsvorlage, parlamentarischer Gesetzwerdungsprozess und Kundmachung.
Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Bediensteten;
Dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Gender Mainstreaming, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundes-Personalvertretungsgesetz.
Kenntnisse der zentralen Elemente des Public Managements.
Haushaltswesen, Funktionen und Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte; Organisation der Haushaltsführung, Budgetgrundsätze, Bundesfinanzgesetz und Budgetkreislauf, Budget- und Personalcontrolling, Kosten- und Leistungsrechnung, Beschaffungs-, Vergabe- und Förderwesen.
Umfassender Überblick über die gesamten Aufgabeninhalte und Organisationsstrukturen des Ressorts; die Ausbildung erfolgt im Sinne einer Corporate-Identity-Strategie in den Politikbereichen des Ressorts (Wissenschaft und Forschung) unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklungen.
Grundlagen der Kommunikation und Methoden konstruktiver Gesprächsführung im Bereich einer kunden- und serviceorientierten öffentlichen Verwaltung.
Einen umfangreichen Lernstoff strukturiert und effektiv erarbeiten.
Spezialisierungsfach:
Diese Einheit vermittelt Grundlagen des Gender-, Diversitäts- und Generationenmanagements und vertiefende Aspekte dieses Aufgabenfeldes im Wissenschaftsressort. Die praktische Anwendung soll ebenso vermittelt werden wie die wichtigsten theoretischen Grundlagen dazu.
Im Rahmen dieses Faches erfolgt eine Einführung in E-Government, in die Homepage des BMWF sowie in die Rechtsdatenbank und sonstige elektronische Informationsquellen.“
Töchterle