Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 13. Dezember 2011 |
Teil römisch zwei |
413. Verordnung: | Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich |
Aufgrund des Paragraph 67, Absatz 4, des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:
Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß Paragraph 67, Absatz 4, des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2011 beträgt 730.000 €.
Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2011 anzuwenden.
Berlakovich