BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 13. Dezember 2011

Teil römisch zwei

413. Verordnung:

Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

413. Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

Aufgrund des Paragraph 67, Absatz 4, des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß Paragraph 67, Absatz 4, des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2011 beträgt 730.000 €.

Paragraph 2,

Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2011 anzuwenden.

Berlakovich