BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 13. Dezember 2011

Teil römisch zwei

412. Verordnung:

Änderung der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006)

412. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006) geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 18, Absatz 2 und 20 des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2007,, wird verordnet:

Die Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, 287 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen“ durch die Wortfolge „nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, lautet:

„Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß Paragraphen 2, sowie 119 Absatz 2, SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern

  1. Ziffer eins
    die in Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
  2. Ziffer 2
    kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
  3. Ziffer 3
    keine innovativen Merkmale vorliegen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit haben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, erster Satz lautet:

„Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Signaleinrichtungen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind, mit einer Verbindung zu elektrischen Teilsystemen;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Erdkabelverbindungen zwischen Stationen oder Stützen einschließlich der Stützenverkabelung, sofern Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Fenster von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Maßnahmen zur Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 6, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    Arbeitspodeste und Ruhebühnen an Stützen und in Stationen, ausgenommen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, Ziffer 18, lautet:

  1. Ziffer 18
    konstruktive und steuerungstechnische Änderungen in Abstellbahnhöfen;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Ziffer 19, lautet:

  1. Ziffer 19
    Gebäude und Flugdächer bis maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischen Geschoss und einem Kellergeschoss, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6, Ziffer 22, lautet:

  1. Ziffer 22
    zusätzliche Windwarneinrichtungen mit einer Verbindung zur Seilbahnsteuerung, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden werden; Umbauten von derartig ausgeführten Windwarneinrichtungen, sofern deren Aufstellungsort nicht verändert wird;“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6, Ziffer 23, lautet:

  1. Ziffer 23
    Beleuchtungsanlagen für Regelfahrten bei Dunkelheit bei Seilschwebebahnen;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 6, Ziffer 25, lautet:

  1. Ziffer 25
    Abseilgeräte, die mit den bei der Seilbahn genehmigten nicht identisch sind;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 6, Ziffer 26, lautet:

  1. Ziffer 26
    audiovisuelle Informationseinrichtungen für Fahrgäste;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 6, Ziffer 29, lautet:

  1. Ziffer 29
    Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 6, Ziffer 30, lautet:

  1. Ziffer 30
    Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtungen des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 6, Ziffer 31, lautet:

  1. Ziffer 31
    Gehängerohre, Einziehvorrichtungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 6, werden nach der Ziffer 31, die folgenden Ziffer 32 bis 46 angefügt:

  1. Ziffer 32
    niveaugleiche Kreuzungen von Schlepplifttrassen mit Schipisten, einschließlich der dafür notwendigen baulichen Einrichtungen (z. B. Bügelaufschlagrampe und zugehörige Sicherheitseinrichtungen, Absicherungen und Fahrgasthinweise);
  2. Ziffer 33
    zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppliftgehänge und Überfahrsicherungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  3. Ziffer 34
    Betrieb mit einer gegenüber dem bewilligten Zustand geringeren Anzahl an Gehängen (max. minus 10 %) bei Schleppliften;
  4. Ziffer 35
    Lüftungseinrichtungen von Fahrbetriebsmitteln;
  5. Ziffer 36
    zusätzlicher Einbau von Seilentgleisungsschaltern samt Montageteil und allenfalls schweren Rollen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  6. Ziffer 37
    Wippendrehbegrenzungen von Rollenbatterien;
  7. Ziffer 38
    zusätzliche Montagefahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  8. Ziffer 39
    zusätzliche Lastenfahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  9. Ziffer 40
    Wartungsgehänge bei Schleppliften;
  10. Ziffer 41
    Beleuchtungsanlagen für Fahrten bei Dunkelheit bei Schleppliften einschließlich der erforderlichen Zusatzeinrichtungen für Beleuchtung und Streckenlautsprecher bei Stromausfall (z. B. Batterien);
  11. Ziffer 42
    zusätzlicher Einbau von Revisionsantrieben bei Schleppliften mit hoher Seilführung einschließlich der Überwachungseinrichtungen gegen gleichzeitigen Betrieb mit dem Antrieb, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  12. Ziffer 43
    zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung des offenen Zustandes der Bremsen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  13. Ziffer 44
    zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit von drehzahlgeregelten Antrieben bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  14. Ziffer 45
    zusätzliche Erdereinrichtungen für das Förderseil bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
  15. Ziffer 46
    zusätzliche Überspannungsableiter und Erdungsschalter für Steuer- und Fernmeldeleitungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 7, erster Satz lautet:

„Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Verbesserung der Energieversorgung (elektrische Anlagen bis 1 000 Volt);“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 7, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „ , die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind“.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 7, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „ , zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen“.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 7, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Fenster mit Ausnahme jener von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 7, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    Gebäude und Flugdächer (einschließlich Carports) bis 3,0 m Traufenhöhe und 20 m² bebauter Fläche, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 7, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    Leuchtschilder „Bügel ZU/CLOSE“, Leuchtbalken „Rot-Grün“ sowie Hinweisschilder „Bügel ZU“;“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 7, werden nach der Ziffer 20, die folgenden Ziffer 21 bis 41 angefügt:

  1. Ziffer 21
    Bergegeräte, ausgenommen Abseilgeräte;
  2. Ziffer 22
    zusätzliche bewegliche Bergeeinrichtungen oder Bauteile davon, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind;
  3. Ziffer 23
    Arbeitsbühnen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;
  4. Ziffer 24
    Windwarneinrichtungen ohne Verbindung zur Seilbahnsteuerung;
  5. Ziffer 25
    zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppliftgehänge und Überfahrsicherungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  6. Ziffer 26
    Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  7. Ziffer 27
    Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtungen des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  8. Ziffer 28
    Gehängerohre und Einziehvorrichtungen bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  9. Ziffer 29
    interne Telekommunikationseinrichtungen;
  10. Ziffer 30
    Betriebsfunkanlagen, sofern keine Systemänderung vorgenommen wird;
  11. Ziffer 31
    technische Einrichtungen für betriebliche Durchsagen an die Fahrgäste in den Stationen und auf der Strecke, ausgenommen in Fahrbetriebsmitteln;
  12. Ziffer 32
    Informationsträger an Sesselschließbügeln, sofern das Einvernehmen mit dem Hersteller des Sessels hergestellt wurde;
  13. Ziffer 33
    zusätzlicher Einbau von Seilentgleisungsschaltern samt Montageteil und allenfalls schweren Rollen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  14. Ziffer 34
    zusätzliche Montagefahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  15. Ziffer 35
    zusätzliche Lastenfahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  16. Ziffer 36
    zusätzlicher Einbau von Revisionsantrieben bei Schleppliften mit hoher Seilführung einschließlich der Überwachungseinrichtungen gegen gleichzeitigen Betrieb mit dem Antrieb, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  17. Ziffer 37
    zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung des offenen Zustandes der Bremsen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  18. Ziffer 38
    zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit von drehzahlgeregelten Antrieben bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  19. Ziffer 39
    zusätzliche Erdereinrichtungen für das Förderseil bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  20. Ziffer 40
    zusätzliche Überspannungsableiter und Erdungsschalter für Steuer- und Fernmeldeleitungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
  21. Ziffer 41
    Halterungen für Geräte (beispielsweise für optische Seilprüfgeräte).“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

Über Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, SeilbG 2003 ist die zuständige Behörde vom Seilbahnunternehmen spätestens sechs Wochen vor vorgesehenem Baubeginn unter Anschluss einer detaillierten Beschreibung des Bauvorhabens und einer Sicherheitsanalyse in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, SeilbG 2003 verlangen, dass weitere Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfreiheit vorgelegt werden. Vor Durchführung der Änderung ist die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Bestätigung einer Benannten Stelle, dass das Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf andere Bauteile der Seilbahn hat. Der zuständigen Behörde sind der Baufertigstellungsbericht und die Konformitätserklärungen jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 9, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Werden bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, SeilbG 2003 Sicherheitsbauteile gemäß Paragraph 9, SeilbG 2003 eingesetzt, sind Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003 einzuholen. Die Konformitätserklärungen sind der zuständigen Behörde jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 32, Die Abschnittsüberschrift und die Abschnittsbezeichnung nach Paragraph 14, lauten:

„6. Abschnitt: Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003“

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, angefügt:

Paragraph 21,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.“

Bures