412. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006) geändert wird
Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 20 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2007, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 18, Absatz 2 und 20 des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2007,, wird verordnet:
Die Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006), BGBl. II 287/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, 287 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen“ durch die Wortfolge „nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen“ durch die Wortfolge „nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 3 entfällt.Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern„Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß Paragraphen 2, sowie 119 Absatz 2, SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern
die in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,die in Paragraphen 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
keine innovativen Merkmale vorliegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Z 2 lautet:Paragraph 3, Ziffer 2, lautet:
diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit haben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 erster Satz lautet:Paragraph 6, erster Satz lautet:
„Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:“„Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Z 7 lautet:Paragraph 6, Ziffer 7, lautet:
Signaleinrichtungen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind, mit einer Verbindung zu elektrischen Teilsystemen;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Z 8 lautet:Paragraph 6, Ziffer 8, lautet:
Erdkabelverbindungen zwischen Stationen oder Stützen einschließlich der Stützenverkabelung, sofern Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 Z 10 lautet:Paragraph 6, Ziffer 10, lautet:
Fenster von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 Z 14 lautet:Paragraph 6, Ziffer 14, lautet:
Maßnahmen zur Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. I Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2008;“Maßnahmen zur Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,;“
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 Z 15 lautet:Paragraph 6, Ziffer 15, lautet:
Arbeitspodeste und Ruhebühnen an Stützen und in Stationen, ausgenommen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;“
11.Novellierungsanordnung 11, § 6 Z 18 lautet:Paragraph 6, Ziffer 18, lautet:
konstruktive und steuerungstechnische Änderungen in Abstellbahnhöfen;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 6 Z 19 lautet:Paragraph 6, Ziffer 19, lautet:
Gebäude und Flugdächer bis maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischen Geschoss und einem Kellergeschoss, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;“
13.Novellierungsanordnung 13, § 6 Z 22 lautet:Paragraph 6, Ziffer 22, lautet:
zusätzliche Windwarneinrichtungen mit einer Verbindung zur Seilbahnsteuerung, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden werden; Umbauten von derartig ausgeführten Windwarneinrichtungen, sofern deren Aufstellungsort nicht verändert wird;“
14.Novellierungsanordnung 14, § 6 Z 23 lautet:Paragraph 6, Ziffer 23, lautet:
Beleuchtungsanlagen für Regelfahrten bei Dunkelheit bei Seilschwebebahnen;“
15.Novellierungsanordnung 15, § 6 Z 25 lautet:Paragraph 6, Ziffer 25, lautet:
Abseilgeräte, die mit den bei der Seilbahn genehmigten nicht identisch sind;“
16.Novellierungsanordnung 16, § 6 Z 26 lautet:Paragraph 6, Ziffer 26, lautet:
audiovisuelle Informationseinrichtungen für Fahrgäste;“
17.Novellierungsanordnung 17, § 6 Z 29 lautet:Paragraph 6, Ziffer 29, lautet:
Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;“
18.Novellierungsanordnung 18, § 6 Z 30 lautet:Paragraph 6, Ziffer 30, lautet:
Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtungen des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;“
19.Novellierungsanordnung 19, § 6 Z 31 lautet:Paragraph 6, Ziffer 31, lautet:
Gehängerohre, Einziehvorrichtungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 6 werden nach der Z 31 die folgenden Z 32 bis 46 angefügt:In Paragraph 6, werden nach der Ziffer 31, die folgenden Ziffer 32 bis 46 angefügt:
niveaugleiche Kreuzungen von Schlepplifttrassen mit Schipisten, einschließlich der dafür notwendigen baulichen Einrichtungen (z. B. Bügelaufschlagrampe und zugehörige Sicherheitseinrichtungen, Absicherungen und Fahrgasthinweise);
zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppliftgehänge und Überfahrsicherungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
Betrieb mit einer gegenüber dem bewilligten Zustand geringeren Anzahl an Gehängen (max. minus 10 %) bei Schleppliften;
Lüftungseinrichtungen von Fahrbetriebsmitteln;
zusätzlicher Einbau von Seilentgleisungsschaltern samt Montageteil und allenfalls schweren Rollen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
Wippendrehbegrenzungen von Rollenbatterien;
zusätzliche Montagefahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
zusätzliche Lastenfahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
Wartungsgehänge bei Schleppliften;
Beleuchtungsanlagen für Fahrten bei Dunkelheit bei Schleppliften einschließlich der erforderlichen Zusatzeinrichtungen für Beleuchtung und Streckenlautsprecher bei Stromausfall (z. B. Batterien);
zusätzlicher Einbau von Revisionsantrieben bei Schleppliften mit hoher Seilführung einschließlich der Überwachungseinrichtungen gegen gleichzeitigen Betrieb mit dem Antrieb, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung des offenen Zustandes der Bremsen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit von drehzahlgeregelten Antrieben bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
zusätzliche Erdereinrichtungen für das Förderseil bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
zusätzliche Überspannungsableiter und Erdungsschalter für Steuer- und Fernmeldeleitungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 7 erster Satz lautet:Paragraph 7, erster Satz lautet:
„Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:“„Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, SeilbG 2003, für die eine Beiziehung einer Person im Sinne des Paragraph 20, SeilbG 2003 nicht erforderlich ist, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:“
22.Novellierungsanordnung 22, § 7 Z 2 lautet:Paragraph 7, Ziffer 2, lautet:
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieversorgung (elektrische Anlagen bis 1 000 Volt);“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 7 Z 4 entfällt die Wortfolge „ , die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind“.In Paragraph 7, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „ , die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 7 Z 5 entfällt die Wortfolge „ , zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen“.In Paragraph 7, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „ , zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen“.
25.Novellierungsanordnung 25, § 7 Z 8 lautet:Paragraph 7, Ziffer 8, lautet:
Fenster mit Ausnahme jener von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;“
26.Novellierungsanordnung 26, § 7 Z 13 lautet:Paragraph 7, Ziffer 13, lautet:
Gebäude und Flugdächer (einschließlich Carports) bis 3,0 m Traufenhöhe und 20 m² bebauter Fläche, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;“
27.Novellierungsanordnung 27, § 7 Z 20 lautet:Paragraph 7, Ziffer 20, lautet:
Leuchtschilder „Bügel ZU/CLOSE“, Leuchtbalken „Rot-Grün“ sowie Hinweisschilder „Bügel ZU“;“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 7 werden nach der Z 20 die folgenden Z 21 bis 41 angefügt:In Paragraph 7, werden nach der Ziffer 20, die folgenden Ziffer 21 bis 41 angefügt:
Bergegeräte, ausgenommen Abseilgeräte;
zusätzliche bewegliche Bergeeinrichtungen oder Bauteile davon, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind;
Arbeitsbühnen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;
Windwarneinrichtungen ohne Verbindung zur Seilbahnsteuerung;
zusätzliche Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der eingezogenen Lage der Schleppliftgehänge und Überfahrsicherungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtungen des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
Gehängerohre und Einziehvorrichtungen bei Schleppliften unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
interne Telekommunikationseinrichtungen;
Betriebsfunkanlagen, sofern keine Systemänderung vorgenommen wird;
technische Einrichtungen für betriebliche Durchsagen an die Fahrgäste in den Stationen und auf der Strecke, ausgenommen in Fahrbetriebsmitteln;
Informationsträger an Sesselschließbügeln, sofern das Einvernehmen mit dem Hersteller des Sessels hergestellt wurde;
zusätzlicher Einbau von Seilentgleisungsschaltern samt Montageteil und allenfalls schweren Rollen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
zusätzliche Montagefahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
zusätzliche Lastenfahrzeuge, die mit den bei der Seilbahn genehmigten identisch sind, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
zusätzlicher Einbau von Revisionsantrieben bei Schleppliften mit hoher Seilführung einschließlich der Überwachungseinrichtungen gegen gleichzeitigen Betrieb mit dem Antrieb, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung des offenen Zustandes der Bremsen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
zusätzliche Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit von drehzahlgeregelten Antrieben bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
zusätzliche Erdereinrichtungen für das Förderseil bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
zusätzliche Überspannungsableiter und Erdungsschalter für Steuer- und Fernmeldeleitungen bei Schleppliften, unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens;
Halterungen für Geräte (beispielsweise für optische Seilprüfgeräte).“
29.Novellierungsanordnung 29, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
Über Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 ist die zuständige Behörde vom Seilbahnunternehmen spätestens sechs Wochen vor vorgesehenem Baubeginn unter Anschluss einer detaillierten Beschreibung des Bauvorhabens und einer Sicherheitsanalyse in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 18 Abs. 3 Z 5 SeilbG 2003 verlangen, dass weitere Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfreiheit vorgelegt werden. Vor Durchführung der Änderung ist die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten.“ Über Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, SeilbG 2003 ist die zuständige Behörde vom Seilbahnunternehmen spätestens sechs Wochen vor vorgesehenem Baubeginn unter Anschluss einer detaillierten Beschreibung des Bauvorhabens und einer Sicherheitsanalyse in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 5, SeilbG 2003 verlangen, dass weitere Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfreiheit vorgelegt werden. Vor Durchführung der Änderung ist die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 9 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Bestätigung einer Benannten Stelle, dass das Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf andere Bauteile der Seilbahn hat. Der zuständigen Behörde sind der Baufertigstellungsbericht und die Konformitätserklärungen jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 9 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 9, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Werden bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 SeilbG 2003 Sicherheitsbauteile gemäß § 9 SeilbG 2003 eingesetzt, sind Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003 einzuholen. Die Konformitätserklärungen sind der zuständigen Behörde jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.“Werden bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, SeilbG 2003 Sicherheitsbauteile gemäß Paragraph 9, SeilbG 2003 eingesetzt, sind Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003 einzuholen. Die Konformitätserklärungen sind der zuständigen Behörde jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.“
32.Novellierungsanordnung 32, Die Abschnittsüberschrift und die Abschnittsbezeichnung nach § 14 lauten:Die Abschnittsüberschrift und die Abschnittsbezeichnung nach Paragraph 14, lauten:
„6. Abschnitt: Personen gemäß § 20 SeilbG 2003“ „6. Abschnitt: Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003“
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, angefügt:
„§ 21.Paragraph 21,
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.“
Bures