BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 7. Dezember 2011

Teil römisch zwei

407. Verordnung:

Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt zur Zertifizierung von Produkten

407. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt zur Zertifizierung von Produkten

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Schweißtechnische Zentralanstalt mit Sitz in 1030 Wien, Franz-Grill-Straße 1, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 450111), akkreditiert.

Paragraph 2,

Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung nach EN ISO 3834 Teil 22, 33 und 44.

Paragraph 3,

Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

Mitterlehner

1 ÖVE/ÖNORM EN 45011 „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben“

2 EN ISO 3834-2: „Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen – Teil 2; Umfassende Qualitätsanforderungen“

3 EN ISO 3834-3: „Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen – Teil 3; Standard-Qualitätsanforderungen“

4 EN ISO 3834-4: „Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen – Teil 4; Elementare Qualitätsanforderungen“