BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 6. Dezember 2011

Teil römisch zwei

403. Verordnung:

Änderung der Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

403. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001geändert wird

Auf Grund des Paragraph 33, des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2011,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer, (Apothekerkammer-Wahlordnung 2001), BGBl. römisch zwei Nr. 339, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Die zugelassenen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich nach der Anzahl der Mandate der wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Wahl des Vorstandes und der Delegiertenversammlung im jeweiligen Wahlkreis. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die wahlwerbende Gruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen. Wahlwerbende Gruppen, welche im Kammervorstand bzw. in der Delegiertenversammlung im Wahlkreis bisher nicht vertreten waren, werden nach den anderen wahlwerbenden Gruppen entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages gereiht.
  2. Absatz 3,Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 19, Absatz 3,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 19, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 29, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,In einem Wahlkreis, in dem für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vorlag, sind so viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihenfolge des Wahlvorschlages gewählt, als Mandate zu vergeben sind.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 29, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Die Hauptwahlkommission hat hierauf die gemäß Absatz 4 und Absatz 4 a, ermittelten Bewerber als gewählt zu erklären.“

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