40. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Tirol, BGBl. II Nr. 372/2010, geändert wird40. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Tirol, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2010,, geändert wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Tirol, BGBl. II Nr. 372/2010, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 23. November 2010 wie folgt geändert:Der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Tirol, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2010,, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 23. November 2010 wie folgt geändert:
§ 2 Abschnitt B Z 2 in der ab 1. Jänner 2011 geltenden Fassung lautet:Paragraph 2, Abschnitt B Ziffer 2, in der ab 1. Jänner 2011 geltenden Fassung lautet:
Hausgehilf/inn/en mit Kochen
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a)
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b)
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c)
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€
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€
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€
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1. - 5. Berufsjahr
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8,06
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8,97
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9,56
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ab 6. Berufsjahr
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8,75
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9,75
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10,41
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ab 11. Berufsjahr
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10,30
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11,49
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12,28
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Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesenem Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesenem Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Lukowitsch