BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 2. Dezember 2011

Teil römisch zwei

399. Verordnung:

Änderung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004

399. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 69, Absatz eins und des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2011,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, werden die Wortfolge „Pyrotechnikgesetzes 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1974,, idgF“ durch die Wortfolge „Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 131/2009“ und die Jahreszahl „1974“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    brandhemmend, wenn er der Feuerwiderstandsklasse EI 30 oder REI 30 gemäß der in Anhang 1 wiedergegebenen ÖNORM EN 13501-2:2010-02-15 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen“ oder der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C,“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, und 3 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM B 3850“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13501-2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Nettoexplosivstoffmasse im Sinne dieser Verordnung ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 8, und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Sätze sind lose Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen chemischen Reaktion eine Wirkung von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.
  2. Absatz 9,Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Jahreszahl „1974“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Für die Erste Löschhilfe muss in oder vor jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionsfähiger Tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 8, und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,In jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, muss eine Sicherheitsbeleuchtung angebracht sein, die das sichere Verlassen des Raums bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet. Davon ausgenommen sind Verkaufscontainer und Verkaufsstände gemäß Paragraph 9, sowie Lagercontainer und Lagergebäude gemäß Paragraph 10,
  2. Absatz 9,Werden pyrotechnische Gegenstände mit elektrischer Auslösung gelagert, so müssen die Auslöseeinrichtungen kurzgeschlossen sein.“

Novellierungsanordnung 10, Die Paragraphen 6, Ziffer 5,, 7 Ziffer 5,, 8 Ziffer 6,, 11 Ziffer 11,, 12 Ziffer 11,, 13 Ziffer 11, und 14 Ziffer 8, entfallen. In Paragraph 8, erhalten die Ziffern 7 und 8 die Ziffernbezeichnung „6“und „7“, in Paragraph 11, die Ziffern 12 bis 14 die Ziffernbezeichnung „11“ bis „13“ und in Paragraph 13, die Ziffern 12 bis 16 die Ziffernbezeichnung „11“ bis „15“. In Paragraph 14, erhalten die Ziffern 6 bis 12 die Ziffernbezeichnung „5“ bis „10“.

Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift des 3. Abschnittes, in den Zwischenüberschriften dieses Abschnittes, in den Paragraphen 4, 6 bis 11 und in Paragraph 12, Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „Klassen römisch eins und II“ durch die Wortfolge „Kategorien F1 und F2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift des Paragraph 5 und im Einleitungssatz des Paragraph 5, wird jeweils die Wortfolge „Klasse I“ durch die Wortfolge „Kategorie F1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Die bisherigen Paragraphen 8, Ziffer 8,, 9 Ziffer 4,, 10 Ziffer 4,, 11 Ziffer 12,, 12 Ziffer 12,, 13 Ziffer 12 und der nunmehrige Paragraph 14, Ziffer 7, lauten:

„Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.“

Novellierungsanordnung 14, In der Überschrift des 4. Abschnittes und in Paragraph 12, wird jeweils die Wortfolge „Klasse III“ durch die Wortfolge „Kategorie F3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In der Überschrift des 5. Abschnittes, in den Zwischenüberschriften dieses Abschnittes und in den Paragraphen 13, und 14 wird jeweils die Wortfolge „Klasse IV“ durch die Wortfolge „Kategorie F4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In den Paragraphen 12, Ziffer 2,, 13 Ziffer eins, und 14 Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „Klassen römisch eins bis III“ durch die Wortfolge „Kategorien F1 bis F3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In den Paragraphen 13, Ziffer 2, und 16 Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „Klassen römisch eins bis IV“ durch die Wortfolge „Kategorien F1 bis F4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 14, Ziffer 4, wird das Wort „Nettomasse“ durch das Wort „Nettoexplosivstoffmasse“ ersetzt; der Klammerausdruck „(Summe der Anfeuerungs-, Treib- und Effektsätze)“ entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Der 6. Abschnitt lautet:

„6. Abschnitt

Lagerung von pyrotechnischen Sätzen der Kategorien S1 und S2

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Pyrotechnische Sätze der Kategorie S1 in Form von Bengalpulver, Schellackpulver und Rauchpulver müssen entsprechend den Bestimmungen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit der Maßgabe gelagert sein, dass ihre Lagerung nur in Lagerräumen, Lagergebäuden oder Lagercontainern zulässig ist.
  2. Absatz 2,Die Lagerung von pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S2 muss gemäß Paragraph 14, erfolgen.“

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des 7. Abschnitts lautet:

„Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2“.

Novellierungsanordnung 21, In den Paragraphen 16, bis 19 und deren Überschriften werden jeweils das Wort „Nettomasse“ durch das Wort „Nettoexplosivstoffmasse“ und die Wortfolge „pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke“ in allen grammatikalischen Formen jeweils durch „sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2“ in der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Summe der Anfeuerungs-, Treib- und Effektsätze)“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 16, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge gilt Paragraph 19 a,

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 19, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 14“ durch den Ausdruck „§ 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 19, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 15“ durch den Ausdruck „§ 14“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift angefügt:

„Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge dürfen in Arbeits- und Vorratsräumen von Werkstätten bis höchstens insgesamt 10 kg Nettoexplosivstoffmasse gelagert werden.
  2. Absatz 2,Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden, wobei die Zusammenlagerung mit Fahrzeugteilen oder Materialien, die nicht explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und bzw. oder ätzend sind, zulässig ist.
    2. Ziffer 2
      Der Lagerraum muss als Brandabschnitt ausgeführt sein.
    3. Ziffer 3
      Der Lagerraum muss mit einer Lüftungsmöglichkeit ins Freie ausgestattet sein.
    4. Ziffer 4
      Fenster des Lagerraums müssen so ausgebildet sein, dass im Falle eines Brandes keine Lagergüter nach außen gelangen können.
    5. Ziffer 5
      An den Zugangstüren muss auf das Lagergut (pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
    6. Ziffer 6
      Der Fußboden muss einen Ableitwiderstand kleiner als 108 Ohm aufweisen.
    7. Ziffer 7
      Werden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung gelagert, so muss der Fußboden des Lagerraumes geerdet sein, und es dürfen keine Funksender (zB Funkgeräte oder Mobiltelefone) eingebracht werden.
    8. Ziffer 8
      Abweichend von Paragraph 2, Absatz 9, müssen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung zum Zweck der Lagerung nicht kurzgeschlossen sein, wenn sie vom Hersteller zulässigerweise ohne Kurzschlussbrücke hergestellt und ausgeliefert werden.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 20, werden folgende Absatz 3, und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 2, Absatz 8,, Paragraph 8, Ziffer 8,, Paragraph 9, Ziffer 4,, Paragraph 10, Ziffer 4,, Paragraph 11, Ziffer 12,, Paragraph 12, Ziffer 12,, Paragraph 13, Ziffer 12,, Paragraph 14, Ziffer 9 und Paragraph 19 a bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
  2. Absatz 4,Die in im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011, bestehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden angeführten pyrotechnischen Gegenstände der Klassen römisch eins bis römisch vier gelten als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „anders“ durch das Wort „anderes“, und in Paragraph 21, Absatz 2, werden die Wortfolgen „von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen römisch drei und IV“ durch „von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4“ sowie „von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke“ durch „von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2“ ersetzt. Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Titel der Verordnung, Paragraphen eins, und 2, Paragraphen 4, bis 21, alle Abschnittsüberschriften, Zwischenüberschriften und Paragraphenüberschriften sowie der Anhang 1 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 29, Die im Anhang 1 wiedergegebene ÖNORM wird durch die ÖNORM EN 13501-2:2010-02-15 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen“ ersetzt.

Mitterlehner