BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. November 2011

Teil II

393. Verordnung:

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Salzburg

393. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Salzburg festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 22. November 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif
für Hausbesorger/innen – Salzburg

M 18/2011/XXVI/99/18

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für das Bundesland Salzburg;
  2. Ziffer 2
    persönlich und fachlich: für Hausbesorger/innen, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, Anwendung findet und deren Arbeitgeber/innen,
    1. Litera a
      die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen von Hausbesorgern/Hausbesorgerinnen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. Litera b
      wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.

Dienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDas vom/von der Hauseigentümer/in an den/die Hausbesorger/in monatlich zu leistende Entgelt für die nach den Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:
    1. Ziffer eins
      für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2319 €,
    2. Ziffer 2
      für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2319 €,
    3. Ziffer 3
      für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,4239 €.
    In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Ziffer eins, und 2 ergibt, um 10%.
  2. Absatz 2Der vom/von der Hauseigentümer/in an den/die Hausbesorger/in gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz (einschließlich Umsatzsteuer) wird mit 20% der sich aus Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.
  3. Absatz 3Das gemäß Paragraph 10, des Hausbesorgergesetzes an den/die Hausbesorger/in oder eine/n bestellte/n Vertreter/in zu entrichtende Sperrgeld wird für die Inanspruchnahme der Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin vor 24 Uhr mit 4,14 € und für die Inanspruchnahme der Dienste nach 24 Uhr mit 4,66 € festgesetzt.
  4. Absatz 4Die sich aus den Absatz eins, und 2 ergebende Gesamtsumme des errechneten Entgeltes ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden.

Dienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Hausbesorgergesetz

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDem/der Hausbesorger/in gebührt neben dem Entgelt, das ihm/ihr aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen und anderen Räumlichkeiten (plus 20% Materialkostenersatz) zusammensetzt:
    1. Ziffer eins
      Einmal noch je das zweifache Entgelt:
      1. Litera a
        bei Renovierung oder Instandsetzung der Außenfassade, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung, wobei, wenn nur einzelne Fassaden betroffen sind, der auf diese entfallende aliquote Teil gebührt. Bei Häusern in der Zeile bilden die Vorder- und Hinterfassade 100%.
      2. Litera b
        bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind, aber nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt.
      3. Litera c
        bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen, gebührt der aliquote Teil.
      4. Litera d
        bei nachträglichem Einbau von Aufzügen. Bei etwaiger Aliquotierung analog Litera b,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Das Entgelt nach Ziffer eins, ist nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten fällig.
      2. Litera b
        Endet das Hausbesorgerdienstverhältnis vor Abschluss der in Ziffer eins, angeführten Arbeiten, dann gebührt dem/der Hausbesorger/in das Entgelt anteilsmäßig für die bereits erbrachten Dienstleistungen.
      3. Litera c
        Müssen Reinigungsarbeiten nach Ziffer eins, aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 8,25 € je Stunde.
  2. Absatz 2Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 8,25 €. Dieser erhöht sich auf 16,50 €, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 19/2011/XXVI/99/19, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  3. Absatz 3Für die einmal wöchentliche Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebührt von jeder dieser Parteien monatlich 20,74 € Entgelt, für die Reinigung eines Abortes bei Waschküchen ist bei Bedarf monatlich ein Entgelt von 50,64 € zu leisten.
  4. Absatz 4Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 54,44 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
  5. Absatz 5Beim Entgelt nach Absatz eins, bis 4, soweit es sich um Reinigungsarbeiten handelt, wird der gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag für die Beschaffung des Reinigungsmaterials hinzugerechnet.
  6. Absatz 6Wird eine über die im Paragraph 4, Absatz eins,, 3 und 4 des Hausbesorgergesetzes hinausgehende Anwesenheitspflicht vereinbart, so gebührt ein Stundenlohn von 5,44 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
  7. Absatz 7Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche (Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung der Maschinen und des Waschraumes gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Hausbesorgergesetz) gebühren pro Waschmaschine samt allfälligen Zusatzmaschinen 17,19 € monatlich. Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 3% der einkassierten Summe. Wenn jedoch die Berechnung des Entgeltes durch den/die Hausbesorger/in aufgrund des Verbrauches von Strom oder Gas erfolgt, gebührt ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
  8. Absatz 8Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Absatz 2, festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

Gehsteigreinigung

Paragraph 4,

Für die Reinigung von Gehsteigen und Gehwegen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, einbezogen sind, also soweit deren Reinigung und Bestreuung bei Glatteis dem/der Hauseigentümer/in nach den bestehenden Vorschriften nicht obliegt (z.B. Gehsteige in Wohnhausanlagen), gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Entlohnung. Parkplätze und Zufahrten zu diesen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDem/der Hausbesorger/in gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung (ausgenommen Entlohnung zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, und 4) und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung (ausgenommen Entlohnung zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, und 4), mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
  2. Absatz 2Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
  3. Absatz 3Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Hausbesorger/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Begünstigungsklausel

Paragraph 6,

Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Geltungstermin

Paragraph 7,

Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 24. November 2010, M 14/2010/XXVI/99/10, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2010,, und tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Lukowitsch