377. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über weitere Fälle eines erhöhten Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos (Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung – GTV)
Auf Grund des § 40b Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, und des § 98d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 40 b, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, und des Paragraph 98 d, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 40b Abs. 1 BWG und § 98d Abs. 1 VAG festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind. Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG und Paragraph 98 d, Absatz eins, VAG festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.
Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
a) der Kunde oder
die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oderdie für ihn im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BWG oder des Paragraph 98 b, Absatz eins, VAG vertretungsbefugte Person oder
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat,Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat,
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderder Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
Islamische Republik Iran,
Demokratische Volksrepublik Korea,
Plurinationaler Staat Bolivien,
Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
Republik der Union von Myanmar,
Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,
Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,
Arabische Republik Syrien und
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
Ettl Pribil