BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 22. November 2011

Teil römisch zwei

377. Verordnung:

Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung – GTV

377. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über weitere Fälle eines erhöhten Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos (Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung – GTV)

Auf Grund des Paragraph 40 b, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, und des Paragraph 98 d, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG und Paragraph 98 d, Absatz eins, VAG festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      a) der Kunde oder
      1. Litera b
        die für ihn im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BWG oder des Paragraph 98 b, Absatz eins, VAG vertretungsbefugte Person oder
      2. Litera c
        eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
      Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat,
    2. Ziffer 2
      der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    3. Ziffer 3
      die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
  2. Absatz 2,Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
    1. Ziffer eins
      Islamische Republik Iran,
    2. Ziffer 2
      Demokratische Volksrepublik Korea,
    3. Ziffer 3
      Plurinationaler Staat Bolivien,
    4. Ziffer 4
      Republik Kuba,
    5. Ziffer 5
      Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
    6. Ziffer 6
      Republik Kenia,
    7. Ziffer 7
      Republik der Union von Myanmar,
    8. Ziffer 8
      Bundesrepublik Nigeria,
    9. Ziffer 9
      Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,
    10. Ziffer 10
      Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,
    11. Ziffer 11
      Arabische Republik Syrien und
    12. Ziffer 12
      Republik Türkei.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

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