BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 22. November 2011

Teil römisch zwei

374. Verordnung:

Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012

374. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012)

Auf Grund der Paragraphen 26, bis 31 und 149 Absatz 5, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.
  2. Absatz 2,Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

Ziele

Paragraph 2,

Die Unteroffiziersausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbildnerin und Ausbildner eines Organisationselementes der Ebene „Gruppe“ im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden erreicht durch

  1. Ziffer eins
    Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im rechtlichen Bereich, des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit und
  2. Ziffer 2
    Vermittlung des waffengattungs- und funktionsabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Unteroffiziersausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      den Vorbereitungslehrgang einschließlich des Zulassungsverfahrens zu den weiteren Lehrgängen,
    2. Ziffer 2
      den Lehrgang Militärische Führung 2 und
    3. Ziffer 3
      den Lehrgang Führung Organisationselement 2.
    Die Lehrgänge nach Ziffer 2 und 3 bilden zusammen die weitere Unteroffiziersausbildung.
  2. Absatz 2,Der Vorbereitungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen. Er dient der Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zur Kommandantin und zum Kommandanten eines Organisationselementes der Ebene „Gruppe“ im Einsatz und im Rahmen der Einsatzvorbereitung sowie der Zulassung zur weiteren Unteroffiziersausbildung. Im Rahmen dieses Lehrganges ist das Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Der Lehrgang Militärische Führung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach Paragraph 2, Ziffer eins, Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Militärische Führung 2“) zu umfassen.
  4. Absatz 4,Der Lehrgang Führung Organisationselement 2 dient der Vermittlung der Ziele nach Paragraph 2, Ziffer 2, Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin und des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 durchzuführen und hat die in den Anlagen 3 oder 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Führung Organisationselement 2“) zu umfassen.
  5. Absatz 5,Die Lehrgangsplätze zu den Lehrgängen nach Absatz 3 und 4 sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen. Unbeschadet einem positiven Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung dürfen zum Lehrgang Führung Organisationselement 2 nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zugewiesen werden,
    1. Ziffer eins
      die den Lehrgang Militärische Führung 2 abgeschlossen haben und
    2. Ziffer 2
      die für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung erbringen.
  6. Absatz 6,Das Erfordernis nach Absatz 5, Ziffer eins, darf auf Antrag der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen nachgesehen werden durch
    1. Ziffer eins
      die Kommandantin oder den Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos und des Kommandos Einsatzunterstützung, jeweils hinsichtlich ihres Zuständigkeitsbereiches, und
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  7. Absatz 7,Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium oder durch andere geeigneten Formen zulässig.

Zulassung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungslehrgang sind
    1. Ziffer eins
      die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach Paragraph 37, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl, römisch eins Nr. 146, mit der Eignung zumindest zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Militärische Führung 1.
  2. Absatz 2,Das Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Eignungsfeststellung und
    2. Ziffer 2
      der Zulassungsprüfung.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Eignungsfeststellung nach Absatz 2, Ziffer eins, ist durch einen Senat die persönliche und fachliche Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier anhand der persönlichen Fähigkeit festzustellen, ein militärisches Organisationselement zu führen („Assessment“).
  4. Absatz 4,Die Zulassungsprüfung nach Absatz 2, Ziffer 2, ist in Teilprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen und umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Deutsch,
    2. Ziffer 2
      Mathematik,
    3. Ziffer 3
      Gefechtsdienst,
    4. Ziffer 4
      Karten- und Geländekunde,
    5. Ziffer 5
      Waffen- und Schießdienst und
    6. Ziffer 6
      körperliche Leistungsfähigkeit.
    Die Teilprüfungen nach Ziffer eins bis 4 sind schriftlich, jene nach Ziffer 5 und 6 praktisch abzulegen. Nicht bestandene Teilprüfungen können innerhalb von einem Jahr ab dem erstmaligen Antritt zu der entsprechenden Teilprüfung im erforderlichen Ausmaß wiederholt werden.
  5. Absatz 5,Das Zulassungsverfahren gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Eignung zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier nach Absatz 3, festgestellt wurde und
    2. Ziffer 2
      alle Teilprüfungen der Zulassungsprüfung nach Absatz 4, innerhalb der dort festgelegten Frist bestanden wurden.
    In diesen Fällen behält die Zulassung zur weiteren Unteroffiziersausbildung für die dem Zeitpunkt nach Absatz 5, folgenden drei Lehrgänge nach Paragraph 3, Absatz 3, Gültigkeit. In allen anderen Fällen ist der gesamte Vorbereitungslehrgang einschließlich des Zulassungsverfahrens zu wiederholen.

Prüfungsorgane für die Zulassung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für das Zulassungsverfahren ist an der Heeresunteroffiziersakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
    2. Ziffer 2
      den stellvertretenden Vorsitzenden und
    3. Ziffer 3
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Kommission hat die stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Kommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Kommission
    1. Ziffer eins
      ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und
    2. Ziffer 2
      endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  4. Absatz 4,Von der oder dem Vorsitzenden sind aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung zu bestimmen
    1. Ziffer eins
      die Senate für die jeweiligen Eignungsfeststellungen nach Paragraph 4, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      die Einzelprüfer für die jeweiligen Teilprüfungen der Zulassungsprüfung nach Paragraph 4, Absatz 4,
    In den Fällen der Ziffer eins, hat der Senat aus mindestens drei Mitgliedern der Kommission zu bestehen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Heereskunde und Gefechtsmittellehre,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten,
    4. Ziffer 4
      Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts,
    5. Ziffer 5
      Grundlagen des Wehrrechts,
    6. Ziffer 6
      Politische Bildung,
    7. Ziffer 7
      Körperausbildung,
    8. Ziffer 8
      Englisch,
    9. Ziffer 9
      Führen und Aufgaben im Einsatz,
    10. Ziffer 10
      Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten,
    11. Ziffer 11
      Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und
    12. Ziffer 12
      Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement („Einsatz/OrgEt“).
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1 und 2 sowie 3 oder 4.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 11 vor Einzelprüfern sowie
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 12 vor einem Prüfungssenat.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins und 6 schriftlich,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und 10 mündlich,
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins, Ziffer 7, praktisch,
    4. Ziffer 4
      nach Absatz eins, Ziffer 8, nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer sowie
    5. Ziffer 5
      nach Absatz eins, Ziffer 9, 11 und 12 schriftlich und praktisch.
    Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als zwei Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Lehrganges aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)
    1. Ziffer eins
      im Lehrgang Militärische Führung 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und
    2. Ziffer 2
      im Lehrgang Führung Organisationselement 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.
  5. Absatz 5,Die Zuweisung zu den Teilprüfungen nach Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 ist nur dann zulässig, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.
  6. Absatz 6,Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied hat nach Möglichkeit der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten anzugehören.

Anrechnung auf die Unteroffiziersausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter, die
    1. Ziffer eins
      zum Unteroffizierslehrgang nach Paragraph 3, der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,, zugewiesen wurden oder
    2. Ziffer 2
      die Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder
    3. Ziffer 3
      zur Truppenoffiziersausbildung zugelassen wurden,
    sind jedenfalls von der Absolvierung des Vorbereitungslehrganges einschließlich des Zulassungsverfahrens nach Paragraph 4, Absatz 2, befreit. In diesen Fällen ist Paragraph 4, Absatz 5, über die Dauer der Gültigkeit eines Zulassungsverfahrens nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 2 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      des 1. Semesters des Unteroffizierslehrganges nach Paragraph 3, der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,, oder
    2. Ziffer 2
      des Lehrganges Militärische Führung 2 nach Paragraph 3, Absatz 3, der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2008,.
  3. Absatz 3,Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Führung Organisationselement 2 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        des 2. Semesters des Unteroffizierslehrganges nach Paragraph 3, der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,, hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2, oder
      2. Litera b
        des entsprechenden Lehrganges Führung Organisationselement 2 nach Paragraph 3, Absatz 4, der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2008,,
    2. Ziffer 2
      der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2,
    3. Ziffer 3
      der Ausbildung zum Militärhundeführer („Gehorsam und Schutz“) hinsichtlich der Fachrichtung Tierhaltung und –einsatz, Militärhunde,
    4. Ziffer 4
      der praktischen fliegerischen Eignungsfeststellung (Selektion) und der Zulassung zur Militärpilotinnenausbildung und Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot und
    5. Ziffer 5
      der Einsatzausbildung 1a im Zuge der Jagdkommandoausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe.
  4. Absatz 4,Als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, gilt der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      der Ausbildung an höheren technischen Lehranstalten oder an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
    2. Ziffer 2
      der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Metalltechnik und Maschinenbau“ oder „Informations- und Kommunikationstechnologien“ oder „Kraftfahrzeugtechnik“ oder „Landmaschinentechnik“ oder „Anlagen- und Betriebstechnik“ hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
    3. Ziffer 3
      der Bundesfachschule für Flugtechnik hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik,
    4. Ziffer 4
      der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Luftfahrzeugmechanik/-technik“ oder „Leichtflugzeugbau“ hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik,
    5. Ziffer 5
      der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Bauwesen“, „Holz, Glas und Ton“, Gebäudetechnik“, „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Metalltechnik und Maschinenbau“ hinsichtlich der Waffengattung Pioniertruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
    6. Ziffer 6
      des Lehrberufes „Koch“ hinsichtlich der Fachrichtung Verpflegswesen,
    7. Ziffer 7
      der Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrlehrerinnen oder Heeresfahrlehrer hinsichtlich der Fachrichtung Kraftfahrdienst und Transportwesen und
    8. Ziffer 8
      der Ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-Gesangspädagogik“ oder eines Instrumentalstudiums an einer Musikuniversität oder an einem Konservatorium hinsichtlich der Fachrichtung Musikdienst.
  5. Absatz 5,Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen
    1. Ziffer eins
      des Unteroffizierslehrganges nach Paragraph 3, der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008, geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003, oder
    2. Ziffer 2
      nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2008,,
    gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung.
  6. Absatz 6,Der gültige Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch im Zuge einer Zuordnungsprüfung nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer im zu erreichenden Anforderungsniveau nach Anlage 1 gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Englisch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8,
  7. Absatz 7,Hinsichtlich der Fachrichtung Militärstreifen- und Militärpolizeidienst gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Absatz 3, Ziffer eins a und 2 sind nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Ein erfolgreicher Abschluss der „Nationalen Militärstreifenausbildung“ nach Anlage 4 außerhalb der Unteroffiziersausbildung gilt als erfolgreicher Abschluss des entsprechenden Teiles der Prüfungsfächer nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11 und 12,
  8. Absatz 8,Hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe ist Absatz 3, Ziffer 2, nicht anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für
    1. Ziffer eins
      die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
    2. Ziffer 2
      die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion
    nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Unteroffiziersausbildung nach dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Die Anrechnungsbestimmung nach Paragraph 8, Absatz 2, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 anzuwenden. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine solche Anrechnung nur mit der Maßgabe, dass auch ein gültiger Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch nach Paragraph 8, Absatz 6, erbracht wird.
  3. Absatz 3,Für Unteroffiziersausbildungen, die nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2008,, begonnen wurden und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen werden, entfällt jedenfalls das Prüfungsfach Englisch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8,

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt die Grundausbildungsverordnung M BUO 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2008,, außer Kraft.

Darabos